Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 2554/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 941/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die nach schweizerischem Recht im Rahmen der 2. Säule beim Verlassen der Vorsorgeeinrichtung vor Eintritt des Versorgungsfalls gewährte und einem Freizügigkeitskonto gutgeschriebene Austrittsleistung, welche sich der Arbeitnehmer beim endgültigen Verlassen der Schweiz bis 30. Juni 2007 bar auszahlen lassen kann, stellt verwertbares und bei der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigendes Vermögen dar.
2. Eine Gleichstellung dieser Austrittsleistung mit der sogenannten Riesterrente ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
3. Die Austrittsleistung gehört zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II aufgeführten geldwerten der Altersvorsorge dienenden Ansprüchen mit der Folge, dass der Freibetrag zu verdoppeln ist.
4. Zum Begriff der besonderen Härte in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II
2. Eine Gleichstellung dieser Austrittsleistung mit der sogenannten Riesterrente ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
3. Die Austrittsleistung gehört zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II aufgeführten geldwerten der Altersvorsorge dienenden Ansprüchen mit der Folge, dass der Freibetrag zu verdoppeln ist.
4. Zum Begriff der besonderen Härte in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 5. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004 zahlen muss.
Der 1959 geborene Kläger war vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1995 bei der BAK Konjunkturforschung B. AG als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. In dieser Zeit war er in der gesetzlichen schweizerischen Rentenversicherung versichert. Nach einem Auslandsaufenthalt vom 5. November 1995 bis 17. März 1996 war der Kläger sodann wieder in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen in der Schweiz beschäftigt, nämlich vom 1. Juni 1997 bis 31. Dezember 1998 bei der C.-Bank B. als Portfoliomanager und vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2002 bei der H. P. Versicherung in B. als Berater für Pensionskassen. Anschließend bezog der Kläger vom 1. Oktober 2002 bis 21. September 2003 Arbeitslosengeld (Alg). Nach Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Finanzberater vom 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2004 erhielt der Kläger nochmals vom 1. Juni bis 4. Juni 2004 Alg in Höhe von zuletzt 322 EUR wöchentlich (wöchentliches Bemessungsentgelt 1050 EUR, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0); danach war der Anspruch erschöpft.
Am 1. Juni 2004 beantragte der Kläger bei der Agentur für Arbeit B. S. Alhi. In diesem Antrag gab der Kläger unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen ein Konto bei C. C. mit einem Stand am 2. März 2004 von 114,22 EUR, ein Extra-Konto bei der A. D. D.-bank AG mit einem Stand von 260,64 EUR zum 3. Juni 2004 sowie - ohne Belege - ein Sparkassen-Konto mit einem Betrag von 385 EUR und ein Girokonto mit einem Betrag von 1096 EUR an. Desweiteren gab der Kläger unter Vorlage eines Kontoauszugs vom 31. Dezember 2003 ein Freizügigkeitskonto bei der Bank C. in B. mit einem Kontostand am 31. Dezember 2003 von 52.136,25 Schweizer Franken (= 33.290.74 EUR) an. Hierzu teilte er mit, es handele sich um "Pensionskassengeld als zweite Säule" beruflicher Altersvorsorge in der Schweiz. Durch Bescheid vom 22. Juni 2004 lehnte die Agentur für Arbeit B. S. den Leistungsantrag ab. Es sei verwertbares Vermögen in Höhe von 35.154,74 EUR vorhanden; unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 8.800 EUR verbleibe somit zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 26.354,74 EUR, sodass kein Anspruch auf Alhi bestehe. Hiergegen erhob der Kläger am 2. Juli 2004 Widerspruch. Beim berücksichtigten Vermögen handele es sich überwiegend um Geld, das von ihm in die schweizerische Rentenversicherung einbezahlt worden sei. Die staatliche obligatorische schweizerische Rentenversicherung bestehe u.a. aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nach dem AHV-Gesetz (erste Säule, Umlageverfahren) und der beruflichen Alters- und Hinterlassenvorsorge (zweite Säule, Pensionskasse mit Kapitaldeckungsverfahren) mit einem individuellen Sparkonto. Die deutsche staatliche Rentenversicherung bestehe demgegenüber ausschließlich aus einer Rentenversicherung nach dem Umlageverfahren, vergleichbar mit der schweizerischen AHV. Die AHV sei nur eine Grundsicherung und dem Betrag nach geringer als die deutsche Altersrente. Bei der zweiten Säule handle es sich um eine staatlich gewollte, logische Ergänzung zur Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards. Ein Verzehr des in der zweiten Säule vorhandenen Kapitals käme faktisch einer ständigen Kürzung des deutschen Rentenanspruchs gleich. Dies entspräche auch nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Ein staatliches Rentensystem müsse als ganzes gesehen werden und könne nicht in einzelne Bestandteile gesplittet werden. Verlasse man als Arbeitnehmer ein schweizerisches Unternehmen, werde das gesparte Kapital der zweiten Säule auf ein sog. Freizügigkeitskonto überwiesen. Werde die Tätigkeit in einem neuen Betrieb fortgesetzt, werde das Freizügigkeitskonto aufgelöst und der vorhandene Betrag in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers eingezahlt. Ein in der Schweiz wohnhafter Arbeitloser könne sich das Kapital nicht auszahlen lassen. Für ausländische Arbeitnehmer, die die Schweiz endgültig verließen, sei bislang eine Barauszahlung des Kapitals möglich. Das im Jahr 2002 in Kraft gesetzte bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) lege allerdings fest, dass auch ausländische Arbeitnehmer, die die Schweiz verließen, sich das vorhandene Kapital ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr auszahlen lassen könnten. Sie hätten stattdessen einen Rentenanspruch, der bei Pensionierung fällig werde. Es erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2004. Zu berücksichtigen sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers das gesamte verwertbare Vermögen. Für den Kläger errechne sich am Ende des künftigen Bewilligungsabschnittes mit Vollendung des 44. Lebensjahres ein Freibetrag von 9.000 EUR. Es sei zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von 35.154,74 EUR vorhanden. Hiervon müsse der Freibetrag in Abzug gebracht worden. Auch das in der Schweiz vorhandene Vermögen stelle zu berücksichtigendes Vermögen dar. Die ursprüngliche Herkunft des Vermögens - vorliegend aus früheren Pensionskasseneinzahlungen - sei für die Frage der Bedürftigkeit unerheblich, insbesondere weil der entsprechende Betrag derzeit nicht mehr im Sinne einer Alterssicherung angelegt bzw. für den Antragsteller unantastbar sei, sondern er darüber wie übliches Sparvermögen frei verfügen könne. Das in der Schweiz vorhandene Vermögen müsse auch nicht wie eine Riester-Rente behandelt werden.
Mit der am 21. Juli 2004 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage ist der Kläger dabei verblieben, dass das aus der beruflichen Altersversorgung stammende Vermögen nicht bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit berücksichtigt werden dürfe. Wenn gemäß § 1 Abs. 3 Ziffer 3 der seit 1. Januar 2003 geltenden Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) Altersvorsorgevermögen in Form der sog. Riester-Rente nicht berücksichtigt werden dürfe, müsse das erst Recht für das Guthaben aus der zweiten Säule der schweizerischen Altersversicherung gelten, da es sich dabei im Gegensatz zur Riester-Rente um eine Pflichtversicherung handele und die Ansprüche aus der ersten Säule diejenigen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig noch unterschritten. Die Riester-Rente sei eine freiwillige, keine staatlich vorgeschriebene Form der Altersvorsorge; sie werde lediglich staatlich gefördert. Bei der zweiten Säule der schweizerischen Rentenversicherung handele es sich um eine staatliche Pflichtversicherung. Es bedürfe einer Gleichbehandlung des staatlichen schweizerischen Rentensystems mit dem staatlichen deutschen Rentenversicherungssystem. Da er seinen Lebensunterhalt nur durch Darlehen seiner Mutter bestreite, belaufe sich sein Schuldenstand diesbezüglich auf nunmehr 27.000 EUR. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Durch Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, die nach schweizerischem Recht obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen und - Invalidenvorsorge (zweite Säule) biete für deutsche Grenzgänger nach Beendigung ihrer Beschäftigung in der Schweiz (derzeit noch) zwei Handlungsalternativen zur Wahrung der Anwartschaften aus diesem Vorsorgesystem (Artikel 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - FZV - vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - FZG - vom 17. Dezember 1993). Zum einen sei der Erhalt des Vorsorgschutzes durch Einzahlung des angesparten Kapitals, der sog. Austrittsleistung, in eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung möglich. Zweitens könne der Versicherte sich das Guthaben auf ein verzinsliches Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Ein Freizügigkeitskonto biete dem Versicherten die Möglichkeit, sich das Guthaben in bestimmten Fällen bar auszahlen zu lassen, insbesondere wenn sie die Schweiz endgültig verließen oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnähmen (Artikel 14 FZG). Die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes oder die Freizügigkeitseinrichtung könne jederzeit gewechselt werden (Artikel 12 Abs. 2 FZV). Der Kläger habe sich für ein Freizügigkeitskonto entschieden. Ein solches Vermögen sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen, denn der Kontoinhaber mit Wohnsitz außerhalb bei der Schweiz habe es in der Hand, die Barauszahlung des Guthabens an sich zu bewirken. Mit dieser Verfügungsfreiheit über das Vermögen korrespondiere dessen Verwertbarkeit im arbeitslosenhilferechtlichen Sinne. Die Berücksichtigung dieses Vermögens verstoße auch nicht gegen das Freizügigkeitsabkommen oder die sog. Wanderarbeiterverordnung (VO (EWG) 1408/71). Im übrigen verbleibe auch bei einer bei ermächtigungs- und verfassungskonformer Auslegung der AlhiV in sie hineinzulesenden allgemeinen Härtefallregelung in Form einer Verdoppelung des Freibetrages auf 18.000 EUR zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 17.154,74 EUR.
Gegen den am 24. Januar 2006 den damaligen Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Februar 2006 beim Landessozialgericht schriftlich Berufung eingelegt. Die Darlehensverbindlichkeit seiner Mutter gegenüber belaufe sich aktuell auf 35.000 EUR. Inzwischen habe er das auf dem Freizügigkeitskonto vorhandene Guthaben zum 1. Mai 2006 gemäß Artikel 12 FZV in eine Freizügigkeitspolice bei der P. Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft umgewandelt. Da damit kein verwertbares Vermögen mehr vorliege, müsse dies auch rückwirkend für den Zeitraum ab Anfang Juni 2004 gelten. Hätte er sich im Anschluss an den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Januar 2006 das Freizügigkeitskonto auszahlen lassen, hätte er zum damaligen Zeitpunkt zunächst eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber seiner Mutter in Höhe von 30.000 EUR tilgen müssen; das Freizügigkeitsguthaben hätte ihm also in geringer Höhe zur Verfügung gestanden. Für den Fall der Zurückweisung der Berufung rege er an, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2004 zu verurteilen, ihm vom 5. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakte, der Klageakte und der Leistungsakte der Beklagten (136950) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist in der Sache aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger entsprechend den angefochtenen Bescheiden der Beklagten vom 5. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004 keine Alhi zusteht.
Nach § 190 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis Ende 2004 geltenden Fassung hat Anspruch auf Alhi, wer (1.) arbeitslos ist, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat, (3.) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hat, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat, (4.) in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten erloschen ist und (5.) bedüftig ist. Sämtliche Voraussetzungen außer der Bedürftigkeit waren hier vom 5. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004 erfüllt.
Der Kläger war vom 5. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004 nicht bedürftig im gesetzlichen Sinne. Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Der Arbeitslose ist auch nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und dasjenige seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (Abs. 2). Gemäß § 206 Nr. 1 SGB III konnten diese Voraussetzungen durch Verordnung näher bestimmt werden. Hier ist die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) aufgehobene Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) in der Fassung durch Artikel 86 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) anzuwenden. Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen (Nr. 1) und des Ehegatten oder Partners (Nr. 2) zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist ein Betrag von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen (und Partners), insgesamt höchstens 13.000 EUR (§ 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4607; die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 gilt für den Kläger nicht, weil dieser im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 keinen Anspruch auf Alhi hatte). Gemäß § 1 Abs. 4 AlhiV 2002 ist das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Die Ausnahmevorschriften des § 1 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 greifen im Falle des Klägers ersichtlich nicht ein (Nr. 1 durch Bescheinigung nach § 92 Nr. 5 des Einkommenssteuergesetzes nachgewiesenes Altersvorsorgevermögen; Nr. 2 Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung).
Bei dem vom Kläger über den gesamten streitbefangenen Zeitraum innegehabten Freizügigkeitskonto bei der Bank C. in B. - erst zum 1. Mai 2006 wurde das Freizügigkeitskonto in eine Personalvorsorge- Freizügigkeitspolice bei der P. Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft in B. umgewandelt - handelt es sich um verwertbares Vermögen. Denn Vermögen ist im Sinne von § 193 Abs. 2 SGB III und der AlhiV 2002 der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert, d.h. die Summe der gesamten aktiven Vermögenswerte in der Hand des Berechtigten (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 87, 43 ff. = SozR 3-4220 § 6 Nr. 8). Das die sogenannte Austrittsleistung darstellende Vermögen auf dem Freizügigkeitskonto zum Stichtag 5. Juni 2004 (Bewilligungsbeginn der Alhi) in Höhe von 33.299,74 EUR resultierte aus der gemäß Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 obligatorischen Versicherung des Klägers als Arbeitnehmer in der Schweiz. Dieser schweizerischen Pflichtversicherung unterlag der Kläger, weil er damals gemäß Artikel 5 Abs. 1 BVG bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert war (vgl. Artikel 1a Abs. 1b Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Seit 1972 bestand nämlich in der Schweiz der Verfassungsauftrag, den Schutz im Fall von Alter, Tod und Invalidität auf miteinander koordinierte drei Säulen zu stellen (vgl. zum Folgenden auch Brombacher-Steiner, DRV 1998, S. 432 f.). Durch die Leistungen einer obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sollte die angemessene Deckung des Existenzbedarfs gewährleistet werden (erste Stufe); diese Umsetzung erfolgte durch das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IV) und das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Sofern die angemessene Deckung des Existenzbedarfs aufgrund besonderer Umstände nicht erreicht wird, werden von den Kantonen Ergänzungsleistungen erbracht. Eine zur ersten Säule als zweiten Säule hinzutretende ergänzende Sicherung des Lebensstandards wird durch eine für in der AHV/IV versicherten Arbeitnehmer ab dem 17. Lebensjahr ebenfalls obligatorische und durch das BVG umgesetzte Versicherung erreicht. Für diese sind Beiträge nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung, der sich der Arbeitgeber angeschlossen hat, zu erbringen. Die Beiträge sollen zu Lasten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gehen und die Summe der Beiträge des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge des Arbeitnehmers. Aus dieser obligatorischen Versicherung werden Altersleistungen für Männer ab dem 65. Lebensjahr und Frauen ab dem 62. Lebensjahr erbracht, wobei durch die Reglemente der Pensionskassen hiervon abgewichen werden kann; außerdem bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Hinterlassenenleistung und Invalidenleistung. Die dritte Säule besteht in der individuellen Selbstvorsorge durch eine gebundene oder freie Selbstvorsorge. Wird bei der zweiten Säule die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Versorgungsfall eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die sogenannte Austrittsleistung. Diese Austrittsleistung wird dem Versicherten bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben und er kann sich dort mit diesem Kapital bis zur vollen reglementierten Leistung einkaufen. Wird die Austrittsleistung nicht zum Übertritt in eine andere Kasse verwendet (z.B. wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit), muss das Geld nach Art. 10 Abs. 1 FZV i.V.m. Art. 4 FZG auf ein gesperrtes Konto oder eine gesperrte Versicherungspolice einbezahlt werden. Nur wenn die anspruchsberechtigte Person die Schweiz endgültig verlässt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Versicherung nicht mehr unterliegt, kann gemäß Art. 14 FZV i.V.m. Art. 5 FZG die Leistung in bar ausgezahlt werden. Die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes oder die Freizügigkeitseinrichtung (Einrichtung, bei der die Freizügigkeitspolice oder das Freizügigkeitskonto unterhalten wird) kann jederzeit gewechselt werden (Art. 12 Abs. 2 FZV). Allein das Freizügigkeitskonto bietet den Versicherten die Möglichkeit, sich das Guthaben bei Vorliegen der Voraussetzungen bar auszahlen zu lassen. Weiterhin können Versicherte, die die Schweiz endgültig verlassen, gleichsam als dritte Variante statt der Wahl einer Freizügigkeitspolice oder Einrichtung eines Freizügigkeitskonto auch sogleich die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a FZG), wobei es ab 1. Juni 2007 in Konsequenz des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 zu Einschränkungen kommt, insbesondere dann das Verbot der Barauszahlung gilt (Art. 25 f. FZG).
Der Kläger hat sich nach Beendigung seiner schweizerischen Beschäftigung am 30. September 2002 für ein Freizügigkeitskonto entschieden. Damit stand dieses Vermögen auf dem Freizügigkeitskonto zu seiner jederzeitigen freien Verfügung, da er gemäß Artikel 14 FZV in Verbindung mit Artikel 5 FZG jederzeit die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen konnte. Die Barauszahlung war lediglich an die Bedingung geknüpft, dass, was eingetreten ist, er die Schweiz endgültig verlassen hatte (vgl. Artikel 5 FZG). Der so gekennzeichneten Verfügungsfreiheit für das Vermögen - so zutreffend das Sozialgericht - korrespondiert jedoch dessen Verwertbarkeit im arbeitslosenhilferechtlichen Sinn und damit die Obliegenheit, dieses Vermögen ggf. vorrangig zur Deckung des Lebensunterhaltes einsetzen zu müssen. Die AlhiV 2002 macht die Verwertbarkeit von Vermögen an sich nicht mehr davon abhängig, ob sie zumutbar ist (eine Härteklausel jedoch fordernd BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 2).
Der Kläger wird auch nicht dadurch unangemessen oder in einer gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßenden Weise benachteiligt, dass die AlhiV 2002 in § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 nur noch bestimmte Altersvorsorgevermögensbestandteile privilegiert. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein in der obligatorischen beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge "angespartes" und sich zum Stichtag 5. Juni 2004 auf dem Freizügigkeitskonto befindendes Vermögen wie eine sog. Riester-Rente privilegiert wird. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen das nach § 10 a oder dem XI. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet. Es sind hinreichende Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 GG erkennbar, die es rechtfertigen, staatlich gefördertes Vermögen zur zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Renten) gegenüber der zweiten Säule der Schweizerischen Altersvorsorge, die ausschließlich aus privaten Mitteln (Arbeitgeber - u. Arbeitnehmerbeiträge) angespart wurde, zu privilegieren. Bei dem in § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 vom Einsatz ausgenommenen Altersvorsorgevermögen handelt es sich um Vermögen aus solchen Altersvorsorgebeiträgen, die der Berechtigte - steuerlich gefördert nach § 10a EStG bzw. §§ 79 f EStG - zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, der nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Artikel 7 des Gesetzes zur Förderung der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines Kapital gedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26. Juni 2001, Bundesgesetzblatt I 1310) zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). Das sind solche Versorgungsvereinbarungen, bei denen die Zweckbestimmung und die tatsächliche Verwendung für die Altersvorsorge unmittelbar oder für ein der Altersvorsorge dienendes Eigenheim bzw. Eigentumswohnung durch die Zertifizierung sichergestellt wird. Gesichert ist durch die Zertifizierung, dass das zu Beginn der späteren Auszahlungsphase eingezahlte Kapital zur Auszahlung der Altersversorgung in Form einer lebenslangen gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente zur Verfügung steht. Diese Formen staatlich subventionierten Vermögensaufbaus sollen auch im Fall von Bedürftigkeit bei Arbeitslosigkeit nicht angetastet werden müssen. Diese Form staatlich subventionierten Vermögensaufbaus für die Alterssicherung soll nicht dadurch konterkariert werden, dass das Altersvorsorgevermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung zu Lasten des Arbeitslosen berücksichtigt wird. Im Falle der (steuer)schädlichen Verwendung sind aber nicht nur die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenen Zulagen zurückzuzahlen (vgl. § 93 EstG); es entfällt auch die Privilegierung des angesparten Vermögens. Im Unterschied zum eingezahlten Kapital bei einer Riesterrente, welches erst später zu Beginn der Auszahlungsphase für die Altersversorgung in Form einer lebenslangen oder lebenslang gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente zu Verfügung steht, besteht für den Kläger bei dem Vermögen auf dem Freizügigkeitskonto jederzeit die Möglichkeit einer Barauszahlung zur Verwendung des gesamten Vermögens nach seinem freien Belieben. Bei diesem Vermögen ist gerade nicht - wie bei der Riesterrente - die Zweckbestimmung und die tatsächliche Verwendung für die Altersvorsorge durch eine entsprechende Zertifizierung sichergestellt. Mit der Freistellung der Riester-Rente von der Verwertung wird darüber hinaus im Sinne einer sachlich gebotenen Ausnahme die Zweckbestimmung der staatlichen Fördermittel abgesichert.
Auch verlangt Artikel 3 Abs. 1 im GG nicht eine Gleichbehandlung der hier in Frage stehenden zweiten Säule des staatlichen schweizerischen Rentensystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Im Gegensatz zu den Beiträgen, die der Kläger im Zuge der die zweite Säule sichernden Vorsorge mit Unterstützung des Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung entrichtet hat, stehen Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung einem Zugriff bzw. einer Auszahlung an den Arbeitnehmer nach Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht offen. Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung stellen somit gerade kein verwertbares Vermögen dar. In dem Falle, dass gemäß § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung auf Antrag gegeben wären, würde bei einer Erstattung dieses Vermögen bei einer Bedürftigkeitsprüfung jedoch grundsätzlich Berücksichtigung finden.
Daran, dass es sich bei dem Vermögen auf dem Freizügigkeitskonto bei der Bank Coop in Gestalt der nach Verlassen der Vorsorgeeinrichtung fällig werdenden Austrittsleistung (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG), auf welche wegen des endgültigen Verlassens der Schweiz jederzeit zugegriffen und über die verfügt werden konnte, um verwertbares Vermögen handelt, ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger zum 1. Mai 2006 die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes in der Schweiz gemäß Artikel 12 Abs. 2 FZV in eine Freizügigkeitspolice bei der P. Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft geändert hat, womit keine Auszahlung vor dem 1. Dezember 2024 - und damit vor Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Kläger - möglich ist. Damit handelt es sich zwar ab 1. Mai 2006 nicht mehr um im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes, weil zumutbar verwertbares Vermögen; das Vermögen ist der aktuellen Verwertung durch den Kläger gerade entzogen. Entgegen der Auffassung des Klägers wirkt diese Änderung der Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes, wie der auf der Freizügigkeitspolice vermerkte Versicherungsbeginn zeigt, nach schweizerischem Recht jedoch nicht auf den 5. Juni 2004, den Tag, für den Alhi beantragt ist, zurück.
Der Kläger war zu Beginn des Bewilligungsabschnitts am 5. Juni 2004 44 Jahre alt und lebte allein. Dies erbringt beim Ansatz von 200 EUR für jedes vollendete Lebensjahr insgesamt einen Freibetrag von 8800 EUR (zur Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Freibetrages durch die AlhiV 2002 ab 1. Januar 2003 eingehend BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5); das vorhandene aktive Vermögen überstieg diesen Betrag. Der Kläger verfügte zum Stichtag über ein Gesamtvermögen von 35.154,74 EUR, so dass auch bei Berücksichtigung eines Freibetrages von 8800 EUR noch erhebliches einzusetzendes Vermögen übrig blieb. Das Vermögen ist zu berücksichtigen, solange es vorhanden ist; auch die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2003) ist hier wegen eines fehlenden Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung zu verneinen. Es kann offen bleiben, ob sich an der Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens dadurch etwas ändert, dass der Kläger erst seit 10. August 2004 behauptete, aber damals nicht zur Tilgung fällige Darlehenverbindlichkeiten seiner Mutter gegenüber in bis 9. Januar 2005 ansteigender Höhe von zuletzt 10.000 EUR gehabt haben will. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten erlangt Bedeutung lediglich bei der Frage der Verwertbarkeit bzw. der Zumutbarkeit. Ein Ansatz von Verbindlichkeiten ist auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögensgegenstände nur dann geboten, soweit die Verbindlichkeiten unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lasten (vgl. BSGE 84, 48, 53 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7). Vorliegend fehlt es an einem rechtlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Aufnahme der Darlehen bei der Mutter des Klägers und dem sich auf dem Freizügigkeitskonto befindenden Vermögen aus der schweizerischen Pflichtversicherung im schweizerischen Altersvorsorgesystem. Von einer Verwertbarkeit des Vermögens ist allerdings dann nicht auszugehen, wenn es gebunden ist. Eine Bindung in diesem Sinn ist dann zu bejahen, sofern und soweit der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung zur Tilgung der Schulden verpflichtet ist, das ist regelmäßig der Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. BSGE 46, 271, 276). Nach den vom Kläger vorgelegten Kreditverträgen war jedoch die Tilgung nicht zum 5. Juni 2004 fällig, sondern erst mit rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits. Außerdem verbleibt auch bei Berücksichtigung der Verbindlichkeiten in Höhe von 10.000 ,- EUR immer noch einzusetzendes Vermögen (dazu im Folgenden).
Auch wenn beim Kläger somit keine Bedürftigkeit im Sinne des § 193 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 1 AlhiV 2002 vorlag, ist bei ihm aber ein Härtefall zu bejahen. Anders als die AlhiVO 1974 und jetzt das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II; vgl. § 12 SGB II) sah die AlhiV 2002 eine allgemeine Härtefallregelung nicht mehr vor. Das BSG hat in mehreren Entscheidungen jedoch klargestellt, dass auf eine allgemeine Härteklausel nicht verzichtet werden kann (vgl. BSGE 91, 94, 105 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1; SozR 4-4300 § 193 Nr. 5; SozR 4-4300 § 206 Nr. 2). Es ist deshalb folgerichtig, im Rahmen der AlhiV 2002 die später vom Gesetzgeber im SGB II gesetzten Standards zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 206 Nr. 2). Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch 13.000 EUR nicht übersteigt. Um zu gewährleisten, dass auch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des SGB II Arbeitslose im Rahmen einer gesetzlichen Härtefallregelung (§ 193 Abs. 2 SGB III) zumindest in den Genuss der in dieser Vorschrift enthaltenen Privilegierungsregelung kommen können, hat das BSG entschieden, dass die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bezeichnete Unverwertbarkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht uneingeschränkt gelten kann. Vor dem 1. Januar 2005 konnten bei Lebensversicherungen die Versicherungsnehmer die Voraussetzungen des erst am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bei der damaligen Vertragsgestaltung, die eine Einschränkung der Verwertbarkeit üblicherweise nicht vorsah, von vornherein nicht erfüllen. Dies zwingt bei der entsprechenden Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 für die Härtefallprüfung des § 193 Abs. 2 SGB III dazu, auf die Voraussetzung der vertraglichen Vereinbarung über die Nichtverwertbarkeit zu verzichten (vgl. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2). Bei dem in der zweiten Säule der schweizerischen Rentenversicherung angesparten Vermögen handelt es sich um i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen. Diesbezüglich war und ist die subjektive Zweckbestimmung des Klägers vorhanden, die auch dadurch ihren äußeren Ausdruck findet, dass der Kläger seit Juni 2004 dieses Vermögen nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet und keine Barauszahlung begehrt hat, sondern stattdessen im Mai 2006 das angesparte Altersvorsorgevermögen in eine Freizügigkeitspolice transferiert hat, womit erst Recht die Zweckbestimmung dieses Vermögens als Altersvorsorgevermögen bekräftigt wird. In Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ist somit zugunsten des Klägers ein - weiterer - Altersvorsorgefreibetrag in Höhe von 8800 EUR anzusetzen; in diesem weiteren Umfang kann der Kläger nicht auf die Verwertung seines Vermögens verwiesen werden. Somit sind insgesamt 17.200 EUR der Berücksichtigung durch die Beklagte bei der Bedürftigkeitsprüfung entzogen.
Da das vorhandene Vermögen des Klägers (35.354,74 EUR) den Freibetrag von 17.200 EUR übersteigt und selbst dann noch Vermögen über dem Freibetrag übrig bliebe, wenn das vom 10. August 2004 bis 9. Januar 2005 in Höhe von 10.000 EUR aufgelaufene behauptete Darlehen seiner Mutter sofort zur Rückzahlung fällig gewesen und zu berücksichtigen wäre, bleibt schließlich noch zu prüfen, ob bezüglich des den Freibetrag übersteigenden Vermögens die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II zur Anwendung kommt. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Wegen Fehlens einer offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung bleibt lediglich eine besondere Härte zu prüfen. Wann eine solche vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck von Härtefallregelungen begründen nur besondere Umstände des Einzelfalles, nicht jedoch allgemein gültige Verhältnisse eine besondere Härte. Bei der Bestimmung des Begriffs der besonderen Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften bezüglich des Vermögenseinsatzes in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II wegen des Vorliegens einer Atypik zu einem den Leitvorstellungen der SGB IIVorschriften nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18. August 2006 - L 7 AS 81/06/ - veröffentlicht in Juris). Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwertung seines über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens aus der zweiten Säule der schweizerischen Rentenversicherung für den Kläger eine besondere Härte darstellt, kommt es darauf an, ob bei ihm besondere Lebensumstände vorliegen, durch die die Vermögenssituation atypisch wird und die mit den in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II verfolgten Ziele durch die vorgesehenen Privilegierungen nicht mehr erreicht werden können. Die Herkunft des Vermögens ist dabei regelmäßig unerheblich (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 106, 105 bis 115). Vorliegend sind beim Kläger keine Besonderheiten feststellbar, die über den Umstand hinaus gehen, dass es sich bei dem vorhandenen Vermögen im wesentlichen um aus einer gesetzlichen Verpflichtung resultierendes Altersvorsorgevermögen handelt; dieser Besonderheit wird jedoch durch die Verdoppelung des Freibetrags in Anwendung der Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II Rechnung getragen. Ansonsten sind jedoch keine bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände erkennbar, die die Verwertung dieses Vermögens über 17.200 EUR bzw. 27.200 EUR hinaus als eine besondere Härte erscheinen lassen. So liegen beim Kläger etwa keine Besonderheiten in der Berufsbiographie und daraus resultierende Versorgungslücken vor, die geeignet wären, einen Härtefall zu begründen. Der Kläger war bislang ganz überwiegend versicherungspflichtig beschäftigt; einer selbständigen Tätigkeit, aus der eventuelle Versorgungslücken herrühren könnten, übte er lediglich vom 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2004 aus. Desweiteren ist der Kläger Jahrgang 1959, womit es ihm grundsätzlich möglich ist, durch länger dauernde Berufstätigkeiten Altersvorsorge aufzubauen bzw. zu finanzieren. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn der Kläger sich das aus der zweiten Säule der schweizerischen Rentenversicherung resultierende Altersvorsorgevermögen auszahlen lässt und zur aktuellen Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet, ihm die Altersvorsorge in der ersten Säule der schweizerischen Rentenversicherung vollständig erhalten bleibt. Schließlich ist im Rahmen der Härtefallprüfung der Gesichtspunkt beachtlich, dass es dem Kläger schon vor Juni 2004 und seit dem jeder Zeit möglich gewesen ist, die Austrittsleistung durch Anlage in eine Freizügigkeitspolice der Anrechnung zu entziehen. Dabei kann offen bleiben, aus welchen Gründen der Kläger von diesem Gestaltungsrecht erst im Mai 2006 Gebrauch gemacht hat; jedenfalls verfügte er zur Überzeugung des Senats schon aufgrund seiner beruflichen Betätigung bei der H. P. Versicherung/B. als Berater für Pensionskassen vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2002 über einschlägige Sachkenntnis, um von diesem Gestaltungsrecht Gebrauch zu machen.
Eine Berücksichtigung des Vermögens auf dem Freizügigkeitskonto des Klägers vestößt auch nicht gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweiz andererseits vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001, S. 811 ff) oder die sog. Wanderarbeitsverordnung (VO (EWG) 1408/71). Der Senat schließt sich insoweit der Begründung des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2006 an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil der Rechtsfrage, ob die auf ein Freizügigkeitskonto geleistete, aber der jederzeitigen Barauszahlung an den Arbeitslosen unterliegende Austrittsleistung verwertbares Vermögen darstellt und eine Verwertung eine besondere Härte begründet, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 5. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004 zahlen muss.
Der 1959 geborene Kläger war vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1995 bei der BAK Konjunkturforschung B. AG als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. In dieser Zeit war er in der gesetzlichen schweizerischen Rentenversicherung versichert. Nach einem Auslandsaufenthalt vom 5. November 1995 bis 17. März 1996 war der Kläger sodann wieder in versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen in der Schweiz beschäftigt, nämlich vom 1. Juni 1997 bis 31. Dezember 1998 bei der C.-Bank B. als Portfoliomanager und vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2002 bei der H. P. Versicherung in B. als Berater für Pensionskassen. Anschließend bezog der Kläger vom 1. Oktober 2002 bis 21. September 2003 Arbeitslosengeld (Alg). Nach Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Finanzberater vom 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2004 erhielt der Kläger nochmals vom 1. Juni bis 4. Juni 2004 Alg in Höhe von zuletzt 322 EUR wöchentlich (wöchentliches Bemessungsentgelt 1050 EUR, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0); danach war der Anspruch erschöpft.
Am 1. Juni 2004 beantragte der Kläger bei der Agentur für Arbeit B. S. Alhi. In diesem Antrag gab der Kläger unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen ein Konto bei C. C. mit einem Stand am 2. März 2004 von 114,22 EUR, ein Extra-Konto bei der A. D. D.-bank AG mit einem Stand von 260,64 EUR zum 3. Juni 2004 sowie - ohne Belege - ein Sparkassen-Konto mit einem Betrag von 385 EUR und ein Girokonto mit einem Betrag von 1096 EUR an. Desweiteren gab der Kläger unter Vorlage eines Kontoauszugs vom 31. Dezember 2003 ein Freizügigkeitskonto bei der Bank C. in B. mit einem Kontostand am 31. Dezember 2003 von 52.136,25 Schweizer Franken (= 33.290.74 EUR) an. Hierzu teilte er mit, es handele sich um "Pensionskassengeld als zweite Säule" beruflicher Altersvorsorge in der Schweiz. Durch Bescheid vom 22. Juni 2004 lehnte die Agentur für Arbeit B. S. den Leistungsantrag ab. Es sei verwertbares Vermögen in Höhe von 35.154,74 EUR vorhanden; unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 8.800 EUR verbleibe somit zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 26.354,74 EUR, sodass kein Anspruch auf Alhi bestehe. Hiergegen erhob der Kläger am 2. Juli 2004 Widerspruch. Beim berücksichtigten Vermögen handele es sich überwiegend um Geld, das von ihm in die schweizerische Rentenversicherung einbezahlt worden sei. Die staatliche obligatorische schweizerische Rentenversicherung bestehe u.a. aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nach dem AHV-Gesetz (erste Säule, Umlageverfahren) und der beruflichen Alters- und Hinterlassenvorsorge (zweite Säule, Pensionskasse mit Kapitaldeckungsverfahren) mit einem individuellen Sparkonto. Die deutsche staatliche Rentenversicherung bestehe demgegenüber ausschließlich aus einer Rentenversicherung nach dem Umlageverfahren, vergleichbar mit der schweizerischen AHV. Die AHV sei nur eine Grundsicherung und dem Betrag nach geringer als die deutsche Altersrente. Bei der zweiten Säule handle es sich um eine staatlich gewollte, logische Ergänzung zur Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards. Ein Verzehr des in der zweiten Säule vorhandenen Kapitals käme faktisch einer ständigen Kürzung des deutschen Rentenanspruchs gleich. Dies entspräche auch nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Ein staatliches Rentensystem müsse als ganzes gesehen werden und könne nicht in einzelne Bestandteile gesplittet werden. Verlasse man als Arbeitnehmer ein schweizerisches Unternehmen, werde das gesparte Kapital der zweiten Säule auf ein sog. Freizügigkeitskonto überwiesen. Werde die Tätigkeit in einem neuen Betrieb fortgesetzt, werde das Freizügigkeitskonto aufgelöst und der vorhandene Betrag in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers eingezahlt. Ein in der Schweiz wohnhafter Arbeitloser könne sich das Kapital nicht auszahlen lassen. Für ausländische Arbeitnehmer, die die Schweiz endgültig verließen, sei bislang eine Barauszahlung des Kapitals möglich. Das im Jahr 2002 in Kraft gesetzte bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) lege allerdings fest, dass auch ausländische Arbeitnehmer, die die Schweiz verließen, sich das vorhandene Kapital ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr auszahlen lassen könnten. Sie hätten stattdessen einen Rentenanspruch, der bei Pensionierung fällig werde. Es erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2004. Zu berücksichtigen sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers das gesamte verwertbare Vermögen. Für den Kläger errechne sich am Ende des künftigen Bewilligungsabschnittes mit Vollendung des 44. Lebensjahres ein Freibetrag von 9.000 EUR. Es sei zumutbar verwertbares Vermögen in Höhe von 35.154,74 EUR vorhanden. Hiervon müsse der Freibetrag in Abzug gebracht worden. Auch das in der Schweiz vorhandene Vermögen stelle zu berücksichtigendes Vermögen dar. Die ursprüngliche Herkunft des Vermögens - vorliegend aus früheren Pensionskasseneinzahlungen - sei für die Frage der Bedürftigkeit unerheblich, insbesondere weil der entsprechende Betrag derzeit nicht mehr im Sinne einer Alterssicherung angelegt bzw. für den Antragsteller unantastbar sei, sondern er darüber wie übliches Sparvermögen frei verfügen könne. Das in der Schweiz vorhandene Vermögen müsse auch nicht wie eine Riester-Rente behandelt werden.
Mit der am 21. Juli 2004 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage ist der Kläger dabei verblieben, dass das aus der beruflichen Altersversorgung stammende Vermögen nicht bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit berücksichtigt werden dürfe. Wenn gemäß § 1 Abs. 3 Ziffer 3 der seit 1. Januar 2003 geltenden Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) Altersvorsorgevermögen in Form der sog. Riester-Rente nicht berücksichtigt werden dürfe, müsse das erst Recht für das Guthaben aus der zweiten Säule der schweizerischen Altersversicherung gelten, da es sich dabei im Gegensatz zur Riester-Rente um eine Pflichtversicherung handele und die Ansprüche aus der ersten Säule diejenigen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig noch unterschritten. Die Riester-Rente sei eine freiwillige, keine staatlich vorgeschriebene Form der Altersvorsorge; sie werde lediglich staatlich gefördert. Bei der zweiten Säule der schweizerischen Rentenversicherung handele es sich um eine staatliche Pflichtversicherung. Es bedürfe einer Gleichbehandlung des staatlichen schweizerischen Rentensystems mit dem staatlichen deutschen Rentenversicherungssystem. Da er seinen Lebensunterhalt nur durch Darlehen seiner Mutter bestreite, belaufe sich sein Schuldenstand diesbezüglich auf nunmehr 27.000 EUR. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Durch Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, die nach schweizerischem Recht obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen und - Invalidenvorsorge (zweite Säule) biete für deutsche Grenzgänger nach Beendigung ihrer Beschäftigung in der Schweiz (derzeit noch) zwei Handlungsalternativen zur Wahrung der Anwartschaften aus diesem Vorsorgesystem (Artikel 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - FZV - vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - FZG - vom 17. Dezember 1993). Zum einen sei der Erhalt des Vorsorgschutzes durch Einzahlung des angesparten Kapitals, der sog. Austrittsleistung, in eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung möglich. Zweitens könne der Versicherte sich das Guthaben auf ein verzinsliches Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Ein Freizügigkeitskonto biete dem Versicherten die Möglichkeit, sich das Guthaben in bestimmten Fällen bar auszahlen zu lassen, insbesondere wenn sie die Schweiz endgültig verließen oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnähmen (Artikel 14 FZG). Die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes oder die Freizügigkeitseinrichtung könne jederzeit gewechselt werden (Artikel 12 Abs. 2 FZV). Der Kläger habe sich für ein Freizügigkeitskonto entschieden. Ein solches Vermögen sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen, denn der Kontoinhaber mit Wohnsitz außerhalb bei der Schweiz habe es in der Hand, die Barauszahlung des Guthabens an sich zu bewirken. Mit dieser Verfügungsfreiheit über das Vermögen korrespondiere dessen Verwertbarkeit im arbeitslosenhilferechtlichen Sinne. Die Berücksichtigung dieses Vermögens verstoße auch nicht gegen das Freizügigkeitsabkommen oder die sog. Wanderarbeiterverordnung (VO (EWG) 1408/71). Im übrigen verbleibe auch bei einer bei ermächtigungs- und verfassungskonformer Auslegung der AlhiV in sie hineinzulesenden allgemeinen Härtefallregelung in Form einer Verdoppelung des Freibetrages auf 18.000 EUR zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 17.154,74 EUR.
Gegen den am 24. Januar 2006 den damaligen Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Februar 2006 beim Landessozialgericht schriftlich Berufung eingelegt. Die Darlehensverbindlichkeit seiner Mutter gegenüber belaufe sich aktuell auf 35.000 EUR. Inzwischen habe er das auf dem Freizügigkeitskonto vorhandene Guthaben zum 1. Mai 2006 gemäß Artikel 12 FZV in eine Freizügigkeitspolice bei der P. Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft umgewandelt. Da damit kein verwertbares Vermögen mehr vorliege, müsse dies auch rückwirkend für den Zeitraum ab Anfang Juni 2004 gelten. Hätte er sich im Anschluss an den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Januar 2006 das Freizügigkeitskonto auszahlen lassen, hätte er zum damaligen Zeitpunkt zunächst eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber seiner Mutter in Höhe von 30.000 EUR tilgen müssen; das Freizügigkeitsguthaben hätte ihm also in geringer Höhe zur Verfügung gestanden. Für den Fall der Zurückweisung der Berufung rege er an, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2004 zu verurteilen, ihm vom 5. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakte, der Klageakte und der Leistungsakte der Beklagten (136950) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist in der Sache aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger entsprechend den angefochtenen Bescheiden der Beklagten vom 5. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004 keine Alhi zusteht.
Nach § 190 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis Ende 2004 geltenden Fassung hat Anspruch auf Alhi, wer (1.) arbeitslos ist, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat, (3.) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hat, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat, (4.) in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten erloschen ist und (5.) bedüftig ist. Sämtliche Voraussetzungen außer der Bedürftigkeit waren hier vom 5. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004 erfüllt.
Der Kläger war vom 5. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004 nicht bedürftig im gesetzlichen Sinne. Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Der Arbeitslose ist auch nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und dasjenige seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (Abs. 2). Gemäß § 206 Nr. 1 SGB III konnten diese Voraussetzungen durch Verordnung näher bestimmt werden. Hier ist die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) aufgehobene Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) in der Fassung durch Artikel 86 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) anzuwenden. Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen (Nr. 1) und des Ehegatten oder Partners (Nr. 2) zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist ein Betrag von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen (und Partners), insgesamt höchstens 13.000 EUR (§ 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4607; die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 gilt für den Kläger nicht, weil dieser im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 keinen Anspruch auf Alhi hatte). Gemäß § 1 Abs. 4 AlhiV 2002 ist das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Die Ausnahmevorschriften des § 1 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 greifen im Falle des Klägers ersichtlich nicht ein (Nr. 1 durch Bescheinigung nach § 92 Nr. 5 des Einkommenssteuergesetzes nachgewiesenes Altersvorsorgevermögen; Nr. 2 Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung).
Bei dem vom Kläger über den gesamten streitbefangenen Zeitraum innegehabten Freizügigkeitskonto bei der Bank C. in B. - erst zum 1. Mai 2006 wurde das Freizügigkeitskonto in eine Personalvorsorge- Freizügigkeitspolice bei der P. Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft in B. umgewandelt - handelt es sich um verwertbares Vermögen. Denn Vermögen ist im Sinne von § 193 Abs. 2 SGB III und der AlhiV 2002 der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert, d.h. die Summe der gesamten aktiven Vermögenswerte in der Hand des Berechtigten (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 87, 43 ff. = SozR 3-4220 § 6 Nr. 8). Das die sogenannte Austrittsleistung darstellende Vermögen auf dem Freizügigkeitskonto zum Stichtag 5. Juni 2004 (Bewilligungsbeginn der Alhi) in Höhe von 33.299,74 EUR resultierte aus der gemäß Artikel 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 obligatorischen Versicherung des Klägers als Arbeitnehmer in der Schweiz. Dieser schweizerischen Pflichtversicherung unterlag der Kläger, weil er damals gemäß Artikel 5 Abs. 1 BVG bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert war (vgl. Artikel 1a Abs. 1b Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Seit 1972 bestand nämlich in der Schweiz der Verfassungsauftrag, den Schutz im Fall von Alter, Tod und Invalidität auf miteinander koordinierte drei Säulen zu stellen (vgl. zum Folgenden auch Brombacher-Steiner, DRV 1998, S. 432 f.). Durch die Leistungen einer obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sollte die angemessene Deckung des Existenzbedarfs gewährleistet werden (erste Stufe); diese Umsetzung erfolgte durch das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IV) und das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Sofern die angemessene Deckung des Existenzbedarfs aufgrund besonderer Umstände nicht erreicht wird, werden von den Kantonen Ergänzungsleistungen erbracht. Eine zur ersten Säule als zweiten Säule hinzutretende ergänzende Sicherung des Lebensstandards wird durch eine für in der AHV/IV versicherten Arbeitnehmer ab dem 17. Lebensjahr ebenfalls obligatorische und durch das BVG umgesetzte Versicherung erreicht. Für diese sind Beiträge nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung, der sich der Arbeitgeber angeschlossen hat, zu erbringen. Die Beiträge sollen zu Lasten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gehen und die Summe der Beiträge des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge des Arbeitnehmers. Aus dieser obligatorischen Versicherung werden Altersleistungen für Männer ab dem 65. Lebensjahr und Frauen ab dem 62. Lebensjahr erbracht, wobei durch die Reglemente der Pensionskassen hiervon abgewichen werden kann; außerdem bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Hinterlassenenleistung und Invalidenleistung. Die dritte Säule besteht in der individuellen Selbstvorsorge durch eine gebundene oder freie Selbstvorsorge. Wird bei der zweiten Säule die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Versorgungsfall eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die sogenannte Austrittsleistung. Diese Austrittsleistung wird dem Versicherten bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben und er kann sich dort mit diesem Kapital bis zur vollen reglementierten Leistung einkaufen. Wird die Austrittsleistung nicht zum Übertritt in eine andere Kasse verwendet (z.B. wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit), muss das Geld nach Art. 10 Abs. 1 FZV i.V.m. Art. 4 FZG auf ein gesperrtes Konto oder eine gesperrte Versicherungspolice einbezahlt werden. Nur wenn die anspruchsberechtigte Person die Schweiz endgültig verlässt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Versicherung nicht mehr unterliegt, kann gemäß Art. 14 FZV i.V.m. Art. 5 FZG die Leistung in bar ausgezahlt werden. Die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes oder die Freizügigkeitseinrichtung (Einrichtung, bei der die Freizügigkeitspolice oder das Freizügigkeitskonto unterhalten wird) kann jederzeit gewechselt werden (Art. 12 Abs. 2 FZV). Allein das Freizügigkeitskonto bietet den Versicherten die Möglichkeit, sich das Guthaben bei Vorliegen der Voraussetzungen bar auszahlen zu lassen. Weiterhin können Versicherte, die die Schweiz endgültig verlassen, gleichsam als dritte Variante statt der Wahl einer Freizügigkeitspolice oder Einrichtung eines Freizügigkeitskonto auch sogleich die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a FZG), wobei es ab 1. Juni 2007 in Konsequenz des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 zu Einschränkungen kommt, insbesondere dann das Verbot der Barauszahlung gilt (Art. 25 f. FZG).
Der Kläger hat sich nach Beendigung seiner schweizerischen Beschäftigung am 30. September 2002 für ein Freizügigkeitskonto entschieden. Damit stand dieses Vermögen auf dem Freizügigkeitskonto zu seiner jederzeitigen freien Verfügung, da er gemäß Artikel 14 FZV in Verbindung mit Artikel 5 FZG jederzeit die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen konnte. Die Barauszahlung war lediglich an die Bedingung geknüpft, dass, was eingetreten ist, er die Schweiz endgültig verlassen hatte (vgl. Artikel 5 FZG). Der so gekennzeichneten Verfügungsfreiheit für das Vermögen - so zutreffend das Sozialgericht - korrespondiert jedoch dessen Verwertbarkeit im arbeitslosenhilferechtlichen Sinn und damit die Obliegenheit, dieses Vermögen ggf. vorrangig zur Deckung des Lebensunterhaltes einsetzen zu müssen. Die AlhiV 2002 macht die Verwertbarkeit von Vermögen an sich nicht mehr davon abhängig, ob sie zumutbar ist (eine Härteklausel jedoch fordernd BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 2).
Der Kläger wird auch nicht dadurch unangemessen oder in einer gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßenden Weise benachteiligt, dass die AlhiV 2002 in § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 nur noch bestimmte Altersvorsorgevermögensbestandteile privilegiert. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein in der obligatorischen beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge "angespartes" und sich zum Stichtag 5. Juni 2004 auf dem Freizügigkeitskonto befindendes Vermögen wie eine sog. Riester-Rente privilegiert wird. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen das nach § 10 a oder dem XI. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet. Es sind hinreichende Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 GG erkennbar, die es rechtfertigen, staatlich gefördertes Vermögen zur zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Renten) gegenüber der zweiten Säule der Schweizerischen Altersvorsorge, die ausschließlich aus privaten Mitteln (Arbeitgeber - u. Arbeitnehmerbeiträge) angespart wurde, zu privilegieren. Bei dem in § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 vom Einsatz ausgenommenen Altersvorsorgevermögen handelt es sich um Vermögen aus solchen Altersvorsorgebeiträgen, die der Berechtigte - steuerlich gefördert nach § 10a EStG bzw. §§ 79 f EStG - zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, der nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Artikel 7 des Gesetzes zur Förderung der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines Kapital gedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26. Juni 2001, Bundesgesetzblatt I 1310) zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). Das sind solche Versorgungsvereinbarungen, bei denen die Zweckbestimmung und die tatsächliche Verwendung für die Altersvorsorge unmittelbar oder für ein der Altersvorsorge dienendes Eigenheim bzw. Eigentumswohnung durch die Zertifizierung sichergestellt wird. Gesichert ist durch die Zertifizierung, dass das zu Beginn der späteren Auszahlungsphase eingezahlte Kapital zur Auszahlung der Altersversorgung in Form einer lebenslangen gleich bleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente zur Verfügung steht. Diese Formen staatlich subventionierten Vermögensaufbaus sollen auch im Fall von Bedürftigkeit bei Arbeitslosigkeit nicht angetastet werden müssen. Diese Form staatlich subventionierten Vermögensaufbaus für die Alterssicherung soll nicht dadurch konterkariert werden, dass das Altersvorsorgevermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung zu Lasten des Arbeitslosen berücksichtigt wird. Im Falle der (steuer)schädlichen Verwendung sind aber nicht nur die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenen Zulagen zurückzuzahlen (vgl. § 93 EstG); es entfällt auch die Privilegierung des angesparten Vermögens. Im Unterschied zum eingezahlten Kapital bei einer Riesterrente, welches erst später zu Beginn der Auszahlungsphase für die Altersversorgung in Form einer lebenslangen oder lebenslang gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente zu Verfügung steht, besteht für den Kläger bei dem Vermögen auf dem Freizügigkeitskonto jederzeit die Möglichkeit einer Barauszahlung zur Verwendung des gesamten Vermögens nach seinem freien Belieben. Bei diesem Vermögen ist gerade nicht - wie bei der Riesterrente - die Zweckbestimmung und die tatsächliche Verwendung für die Altersvorsorge durch eine entsprechende Zertifizierung sichergestellt. Mit der Freistellung der Riester-Rente von der Verwertung wird darüber hinaus im Sinne einer sachlich gebotenen Ausnahme die Zweckbestimmung der staatlichen Fördermittel abgesichert.
Auch verlangt Artikel 3 Abs. 1 im GG nicht eine Gleichbehandlung der hier in Frage stehenden zweiten Säule des staatlichen schweizerischen Rentensystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Im Gegensatz zu den Beiträgen, die der Kläger im Zuge der die zweite Säule sichernden Vorsorge mit Unterstützung des Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung entrichtet hat, stehen Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung einem Zugriff bzw. einer Auszahlung an den Arbeitnehmer nach Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht offen. Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung stellen somit gerade kein verwertbares Vermögen dar. In dem Falle, dass gemäß § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung auf Antrag gegeben wären, würde bei einer Erstattung dieses Vermögen bei einer Bedürftigkeitsprüfung jedoch grundsätzlich Berücksichtigung finden.
Daran, dass es sich bei dem Vermögen auf dem Freizügigkeitskonto bei der Bank Coop in Gestalt der nach Verlassen der Vorsorgeeinrichtung fällig werdenden Austrittsleistung (vgl. Art. 2 Abs. 1 FZG), auf welche wegen des endgültigen Verlassens der Schweiz jederzeit zugegriffen und über die verfügt werden konnte, um verwertbares Vermögen handelt, ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger zum 1. Mai 2006 die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes in der Schweiz gemäß Artikel 12 Abs. 2 FZV in eine Freizügigkeitspolice bei der P. Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft geändert hat, womit keine Auszahlung vor dem 1. Dezember 2024 - und damit vor Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Kläger - möglich ist. Damit handelt es sich zwar ab 1. Mai 2006 nicht mehr um im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes, weil zumutbar verwertbares Vermögen; das Vermögen ist der aktuellen Verwertung durch den Kläger gerade entzogen. Entgegen der Auffassung des Klägers wirkt diese Änderung der Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes, wie der auf der Freizügigkeitspolice vermerkte Versicherungsbeginn zeigt, nach schweizerischem Recht jedoch nicht auf den 5. Juni 2004, den Tag, für den Alhi beantragt ist, zurück.
Der Kläger war zu Beginn des Bewilligungsabschnitts am 5. Juni 2004 44 Jahre alt und lebte allein. Dies erbringt beim Ansatz von 200 EUR für jedes vollendete Lebensjahr insgesamt einen Freibetrag von 8800 EUR (zur Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Freibetrages durch die AlhiV 2002 ab 1. Januar 2003 eingehend BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5); das vorhandene aktive Vermögen überstieg diesen Betrag. Der Kläger verfügte zum Stichtag über ein Gesamtvermögen von 35.154,74 EUR, so dass auch bei Berücksichtigung eines Freibetrages von 8800 EUR noch erhebliches einzusetzendes Vermögen übrig blieb. Das Vermögen ist zu berücksichtigen, solange es vorhanden ist; auch die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2003) ist hier wegen eines fehlenden Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung zu verneinen. Es kann offen bleiben, ob sich an der Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens dadurch etwas ändert, dass der Kläger erst seit 10. August 2004 behauptete, aber damals nicht zur Tilgung fällige Darlehenverbindlichkeiten seiner Mutter gegenüber in bis 9. Januar 2005 ansteigender Höhe von zuletzt 10.000 EUR gehabt haben will. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten erlangt Bedeutung lediglich bei der Frage der Verwertbarkeit bzw. der Zumutbarkeit. Ein Ansatz von Verbindlichkeiten ist auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögensgegenstände nur dann geboten, soweit die Verbindlichkeiten unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lasten (vgl. BSGE 84, 48, 53 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7). Vorliegend fehlt es an einem rechtlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Aufnahme der Darlehen bei der Mutter des Klägers und dem sich auf dem Freizügigkeitskonto befindenden Vermögen aus der schweizerischen Pflichtversicherung im schweizerischen Altersvorsorgesystem. Von einer Verwertbarkeit des Vermögens ist allerdings dann nicht auszugehen, wenn es gebunden ist. Eine Bindung in diesem Sinn ist dann zu bejahen, sofern und soweit der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung zur Tilgung der Schulden verpflichtet ist, das ist regelmäßig der Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. BSGE 46, 271, 276). Nach den vom Kläger vorgelegten Kreditverträgen war jedoch die Tilgung nicht zum 5. Juni 2004 fällig, sondern erst mit rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits. Außerdem verbleibt auch bei Berücksichtigung der Verbindlichkeiten in Höhe von 10.000 ,- EUR immer noch einzusetzendes Vermögen (dazu im Folgenden).
Auch wenn beim Kläger somit keine Bedürftigkeit im Sinne des § 193 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 1 AlhiV 2002 vorlag, ist bei ihm aber ein Härtefall zu bejahen. Anders als die AlhiVO 1974 und jetzt das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II; vgl. § 12 SGB II) sah die AlhiV 2002 eine allgemeine Härtefallregelung nicht mehr vor. Das BSG hat in mehreren Entscheidungen jedoch klargestellt, dass auf eine allgemeine Härteklausel nicht verzichtet werden kann (vgl. BSGE 91, 94, 105 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1; SozR 4-4300 § 193 Nr. 5; SozR 4-4300 § 206 Nr. 2). Es ist deshalb folgerichtig, im Rahmen der AlhiV 2002 die später vom Gesetzgeber im SGB II gesetzten Standards zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 206 Nr. 2). Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch 13.000 EUR nicht übersteigt. Um zu gewährleisten, dass auch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des SGB II Arbeitslose im Rahmen einer gesetzlichen Härtefallregelung (§ 193 Abs. 2 SGB III) zumindest in den Genuss der in dieser Vorschrift enthaltenen Privilegierungsregelung kommen können, hat das BSG entschieden, dass die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bezeichnete Unverwertbarkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht uneingeschränkt gelten kann. Vor dem 1. Januar 2005 konnten bei Lebensversicherungen die Versicherungsnehmer die Voraussetzungen des erst am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II bei der damaligen Vertragsgestaltung, die eine Einschränkung der Verwertbarkeit üblicherweise nicht vorsah, von vornherein nicht erfüllen. Dies zwingt bei der entsprechenden Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 für die Härtefallprüfung des § 193 Abs. 2 SGB III dazu, auf die Voraussetzung der vertraglichen Vereinbarung über die Nichtverwertbarkeit zu verzichten (vgl. BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 2). Bei dem in der zweiten Säule der schweizerischen Rentenversicherung angesparten Vermögen handelt es sich um i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen. Diesbezüglich war und ist die subjektive Zweckbestimmung des Klägers vorhanden, die auch dadurch ihren äußeren Ausdruck findet, dass der Kläger seit Juni 2004 dieses Vermögen nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet und keine Barauszahlung begehrt hat, sondern stattdessen im Mai 2006 das angesparte Altersvorsorgevermögen in eine Freizügigkeitspolice transferiert hat, womit erst Recht die Zweckbestimmung dieses Vermögens als Altersvorsorgevermögen bekräftigt wird. In Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ist somit zugunsten des Klägers ein - weiterer - Altersvorsorgefreibetrag in Höhe von 8800 EUR anzusetzen; in diesem weiteren Umfang kann der Kläger nicht auf die Verwertung seines Vermögens verwiesen werden. Somit sind insgesamt 17.200 EUR der Berücksichtigung durch die Beklagte bei der Bedürftigkeitsprüfung entzogen.
Da das vorhandene Vermögen des Klägers (35.354,74 EUR) den Freibetrag von 17.200 EUR übersteigt und selbst dann noch Vermögen über dem Freibetrag übrig bliebe, wenn das vom 10. August 2004 bis 9. Januar 2005 in Höhe von 10.000 EUR aufgelaufene behauptete Darlehen seiner Mutter sofort zur Rückzahlung fällig gewesen und zu berücksichtigen wäre, bleibt schließlich noch zu prüfen, ob bezüglich des den Freibetrag übersteigenden Vermögens die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II zur Anwendung kommt. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Wegen Fehlens einer offensichtlich unwirtschaftlichen Verwertung bleibt lediglich eine besondere Härte zu prüfen. Wann eine solche vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert. Nach dem Sinn und Zweck von Härtefallregelungen begründen nur besondere Umstände des Einzelfalles, nicht jedoch allgemein gültige Verhältnisse eine besondere Härte. Bei der Bestimmung des Begriffs der besonderen Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften bezüglich des Vermögenseinsatzes in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II wegen des Vorliegens einer Atypik zu einem den Leitvorstellungen der SGB IIVorschriften nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18. August 2006 - L 7 AS 81/06/ - veröffentlicht in Juris). Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwertung seines über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens aus der zweiten Säule der schweizerischen Rentenversicherung für den Kläger eine besondere Härte darstellt, kommt es darauf an, ob bei ihm besondere Lebensumstände vorliegen, durch die die Vermögenssituation atypisch wird und die mit den in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II verfolgten Ziele durch die vorgesehenen Privilegierungen nicht mehr erreicht werden können. Die Herkunft des Vermögens ist dabei regelmäßig unerheblich (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 106, 105 bis 115). Vorliegend sind beim Kläger keine Besonderheiten feststellbar, die über den Umstand hinaus gehen, dass es sich bei dem vorhandenen Vermögen im wesentlichen um aus einer gesetzlichen Verpflichtung resultierendes Altersvorsorgevermögen handelt; dieser Besonderheit wird jedoch durch die Verdoppelung des Freibetrags in Anwendung der Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II Rechnung getragen. Ansonsten sind jedoch keine bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände erkennbar, die die Verwertung dieses Vermögens über 17.200 EUR bzw. 27.200 EUR hinaus als eine besondere Härte erscheinen lassen. So liegen beim Kläger etwa keine Besonderheiten in der Berufsbiographie und daraus resultierende Versorgungslücken vor, die geeignet wären, einen Härtefall zu begründen. Der Kläger war bislang ganz überwiegend versicherungspflichtig beschäftigt; einer selbständigen Tätigkeit, aus der eventuelle Versorgungslücken herrühren könnten, übte er lediglich vom 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2004 aus. Desweiteren ist der Kläger Jahrgang 1959, womit es ihm grundsätzlich möglich ist, durch länger dauernde Berufstätigkeiten Altersvorsorge aufzubauen bzw. zu finanzieren. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn der Kläger sich das aus der zweiten Säule der schweizerischen Rentenversicherung resultierende Altersvorsorgevermögen auszahlen lässt und zur aktuellen Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet, ihm die Altersvorsorge in der ersten Säule der schweizerischen Rentenversicherung vollständig erhalten bleibt. Schließlich ist im Rahmen der Härtefallprüfung der Gesichtspunkt beachtlich, dass es dem Kläger schon vor Juni 2004 und seit dem jeder Zeit möglich gewesen ist, die Austrittsleistung durch Anlage in eine Freizügigkeitspolice der Anrechnung zu entziehen. Dabei kann offen bleiben, aus welchen Gründen der Kläger von diesem Gestaltungsrecht erst im Mai 2006 Gebrauch gemacht hat; jedenfalls verfügte er zur Überzeugung des Senats schon aufgrund seiner beruflichen Betätigung bei der H. P. Versicherung/B. als Berater für Pensionskassen vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2002 über einschlägige Sachkenntnis, um von diesem Gestaltungsrecht Gebrauch zu machen.
Eine Berücksichtigung des Vermögens auf dem Freizügigkeitskonto des Klägers vestößt auch nicht gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweiz andererseits vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001, S. 811 ff) oder die sog. Wanderarbeitsverordnung (VO (EWG) 1408/71). Der Senat schließt sich insoweit der Begründung des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2006 an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil der Rechtsfrage, ob die auf ein Freizügigkeitskonto geleistete, aber der jederzeitigen Barauszahlung an den Arbeitslosen unterliegende Austrittsleistung verwertbares Vermögen darstellt und eine Verwertung eine besondere Härte begründet, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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