L 3 RJ 22/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RJ 1687/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 22/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Februar 2004 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten begehrt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der der Klägerin gewährten Altersrente für Frauen.

Die 1943 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Im ehemaligen Jugoslawien war sie mit Unterbrechungen von Oktober 1959 bis Oktober 1971 berufstätig. Dort wurde am 14. Juni 1961 auch ihr Sohn I geboren. Nach ihren Angaben reiste sie im November 1971 in die Bundesrepublik ein. Dort nahm sie am 15. Januar 1973 eine beitragspflichtige Beschäftigung auf.

Am 20. Juni 2003 stellte sie einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des sechzigsten Lebensjahres zum 01. November 2003. Sie legte ihr jugoslawisches Arbeitsbuch vor, das die Beklagte, nachdem sie davon Kopien fertigte, an den Versicherungsträger für Serbien und Montenegro weiterleitete.

Mit Bescheid vom 19. August 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin die begehrte Altersrente für Frauen wegen Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ab dem 01. November 2003. Die Beklagte wies darauf hin, dass die Rente unter Berücksichtigung des im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien weiter geltenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (im Folgenden: deutsch-jugoslawisches SV-Abkommen) festzustellen gewesen sei, weil neben Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung auch Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Jugoslawien zurückgelegt worden seien. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, zwar sei das deutsch-jugoslawische SV-Abkommen angewendet worden, allerdings seien im Versicherungsverlauf nur vier Monate, und zwar die Zeit vom 03. Mai bis 09. August 1961 als Schwangerschaft / Mutterschutz aufgeführt. Damit fehlten insgesamt 106 Monate, die in dem jugoslawischen Arbeitsbuch nachgewiesen seien.

Durch Widerspruchsbescheid vom 08. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die streitigen Zeiträume erfüllten keinen Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit im Sinne des deutschen Bundesrechts. Die Berücksichtigung der Zeiten finde auch keine Rechtsgrundlage im deutsch-jugoslawischen SV-Abkommen. Nach Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens würden für den Erwerb eines Leistungsanspruchs aus der deutschen Rentenversicherung auch die in Serbien und Montenegro anrechnungsfähigen Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfielen. Diese Gleichstellung beziehe sich auf Wartezeitbestimmungen und wartezeitähnliche Regelungen. Nicht davon erfasst seien Vorschriften, die die Berechnung einer Leistung beträfen.

Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel, eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von insgesamt 38 Jahren mit Beitragszeiten zu erreichen, weiter verfolgt.

Durch Bescheid vom 17. November 2003 hat die Beklagte die Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit vom 20. September bis 31. Oktober 2003 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) mit 14,8190 persönlichen Entgeltpunkten (EP) neu festgestellt. Laut Anlage 6 des Bescheides wurde der Zugangsfaktor von 1,0 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente um 0,102 auf 0,898 vermindert.

Durch Gerichtsbescheid vom 06. Februar 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der Altersrente die in Jugoslawien zurückgelegten Zeiten rentenerhöhend berücksichtigt würden. Der Monatsbetrag einer Rente errechne sich, indem die persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältig würden. Die persönlichen EP ergäben sich hierbei, indem die Summe aller EP insbesondere für Beitragszeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werde. Aus den in Jugoslawien zurückgelegten Beitragszeiten seien jedoch persönliche EP nicht zu ermitteln, denn wie die Beklagte zutreffend ausgeführt habe, seien die in Jugoslawien zurückgelegten Beitragszeiten keine Beiträge im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), weil dafür nach deutschem Bundesrecht weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Vielmehr habe die Klägerin Beiträge aufgrund jugoslawischer Rechtsvorschriften an den jugoslawischen Rentenversicherungsträger entrichtet.

Da die Klägerin weder Vertriebene noch Spätaussiedlerin im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sei, könne sie sich nicht auf die Gleichstellungsregelung gemäß § 15 Abs. 1 Fremdrentengesetz (FRG) berufen. Sie könne sich für ihr Anliegen auch nicht auf das deutsch-jugoslawische SV-Abkommen vom 12. Oktober 1968 i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 stützen. Dieses Abkommen sei, wie sich aus dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien unterzeichneten Protokoll vom 12. Dezember 1996 ergebe, weiter anwendbar. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens seien für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig seien und nicht auf dieselbe Zeit entfielen, wenn nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden seien. Diese Regelung beziehe sich allerdings nur auf Bestimmungen über die Wartezeit, d.h. die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten würden, soweit der Erwerb eines Rechts auf Rente in Frage stehe (Wartezeiterfüllung), zusammengerechnet. Abweichend davon bestimme Art. 26 Abs. 1 des Abkommens, dass Bemessungsgrundlagen nur aus den Versicherungszeiten gebildet würden, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen seien. Eine Leistung erbringe dann die Rentenversicherung jedes Staates nur aus den im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zurückgelegten Beitragzeiten. Im Falle der Klägerin bedeute dies, dass die Beklagte bei der Berechnung der Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur die in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigen dürfe. Leistungen aus den in Jugoslawien entrichteten Beiträgen habe gegebenenfalls der zuständige Rentenversicherungsträger in Serbien und Montenegro zu gewähren. Ob ein solcher Anspruch bestehe, sei von der Klägerin außerhalb des hiesigen Klageverfahrens mit dem serbischen Versicherungsträger, der von der Beklagten über die Rentenantragstellung informiert worden sei, zu klären.

Gegen den am 14. Februar 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04. März 2004 Berufung eingelegt.

Zur Begründung macht sie zum einen geltend, die vier Monate Schwangerschaft / Mutterschutz im Jahre 1961 seien in Jugoslawien zurückgelegt worden und könnten nicht berücksichtigt werden. Zum anderen beklagt sie den Verlust des Arbeitsbuches im Original, das sie bei der Rentenantragstellung am 20. Juni 2003 abgegeben habe. Mit dem Buch seien sieben volle Jahre rentenrechtlicher Wartezeiten abhanden gekommen. Diese seien nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen anrechnungsfähig bzw. gleichgestellt mit hiesigen rentenrechtlichen Wartezeiten.

Nachdem die Beklagte mitgeteilt hat, die Anrechnung der Zeit der Schwangerschaft bzw. des Mutterschutzes im Jahre 1961 sei korrekt, da in § 58 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die Voraussetzungen hierfür - anders als für Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten - gebietsneutral gefasst seien, macht die Klägerin nunmehr geltend, nach § 249 Abs. 1 SGB VI seien jedoch zwölf Monate nach der Geburt des Kindes rentenrechtlich zu berücksichtigen. Außerdem sei das ganze deutsch-jugoslawische SV-Abkommen zu berücksichtigen und nicht nur partiell bzw. "rosinenartig", je nachdem, wie es das Gemüt bzw. der Zufall wolle. Außerdem sei der Abzug von 2,1 % wegen der frühzeitigen Renteninanspruchnahme zu berücksichtigen. Es frage sich, ob dies mit dem SGB VI kompatibel sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 2003 und des Bescheides vom 17. November 2003 zu verurteilen, ihr höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten vom 23. Oktober 1959 bis 10. Dezember 1959, 04. März 1960 bis 05. Mai 1960, 09. Mai 1960 bis 13. Juni 1960, 14. September 1960 bis 20. Oktober 1960, 31. Oktober 1960 bis 22. November 1960, 15. April 1963 bis 17. August 1963, 24. August 1963 bis 14. September 1963 und 13. Dezember 1963 bis 27. Oktober 1971sowie von Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 01. Juli 1961 bis 30. Juni 1962 und unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Ergänzend erläutert die Beklagte, da im Versicherungskonto der Klägerin nicht mindestens 35 Jahre, d.h. 420 Monate, mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden seien, sondern nur 31,17 Jahre (374 Monate), habe in der Berechnung der Altersrente keine Ermittlung des Durchschnittswertes gemäß § 262 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vorgenommen werden müssen. Im Übrigen entscheide der Rentenversicherungsträger in Serbien und Montenegro über die Anrechnung der nach dortigem Recht zurückgelegten Zeiten und bestätige dies gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger mittels des im deutsch-jugoslawischen SV-Abkommen vorgeschriebenen Formblatts. Das Arbeitsbuch sei Eigentum des Rentenversicherungsträgers in Serbien und Montenegro und werde von diesem nach Erstellen des Versicherungsverlaufs verwahrt. Eine Rückgabe an den Versicherten erfolge nicht. Der deutsche Rentenversicherungsträger fordere das Arbeitsbuch nur an, um es an den Rentenversicherungsträger in Serbien und Montenegro mit den Antragsformularen weiterzuleiten, wie hier auch geschehen.

Für das am 14. Juni 1961 geborene Kind I sei einer Anrechnungszeit vom 03. Mai 1961 bis 09. August 1961 gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI anzuerkennen gewesen, da hierfür kein Inlandsbezug erforderlich sei. Eine Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten sei nicht möglich, da das Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres am 13. Juni 1971 im Ausland erzogen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, denn die Klägerin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens zu dem Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unbegründet. Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten und ohne Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente.

Streitgegenstand des Verfahrens ist nicht nur der Bescheid vom 19. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 2003, sondern auch der Bescheid vom 17. November 2003, der gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Denn dieser Bescheid enthält eine Neufeststellung wegen der Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit vom 20. September bis 31. Oktober 2003 und hat zur Neufeststellung der der Klägerin gewährten Altersrente für Frauen ab dem von ihr begehrten Rentenbeginn, dem 01. November 2003, geführt.

Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte die der Klägerin gewährte Altersrente gemäß § 237 a SGB VI zutreffend berechnet.

Die im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Zeiten, die durch das Arbeitsbuch nachgewiesen sind, können bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei nicht um Beitragzeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 SGB VI handelt. Diese Vorschrift setzt nämlich Zeiten voraus, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, was bei der Klägerin für die Zeit vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht der Fall ist. Die Klägerin kann den Anspruch auf Berücksichtigung der im ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Zeiten auch nicht mit Erfolg auf das deutsch-jugoslawische SV-Abkommen stützen. Denn dieses sieht in Art. 25 Abs. 1 nur eine Berücksichtigung der ausländischen Zeiten bei der Berechnung der Wartezeit, die bei einer Altersrente für Frauen gemäß § 237 a Abs. 1 Nr. 4 SGB VI 15 Jahre beträgt, vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und bezieht sich auf die ausführlichen Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung, § 153 Abs. 2 SGG.

Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was eine Abweichung von dieser Entscheidung rechtfertigen könnte. Eine Regelung, wonach nach jugoslawischem Recht entrichtete Beiträge zur dortigen Rentenversicherung rentenerhöhend bei einer von einem bundesdeutschen Rentenversicherungsträger gewährten Rente zu berücksichtigen wären, ist in dem SV-Abkommen nicht enthalten und wird von der Klägerin auch nicht benannt. Auch die obergerichtliche Rechtsprechung legt Art. 25 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen SV-Abkommens so aus, dass diese Vorschrift nur eine Gleichstellung der Versicherungszeiten für die Berücksichtigung bei Wartezeitregelungen enthält (vgl. BSG Großer Senat in SozR 2200 § 1250 Nr. 20).

Eine höhere Rente kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer 12monatigen Kindererziehungszeit gemäß § 249 SGB VI für ein vor dem 01. Januar 1992 geborenes Kind begehrt werden, denn dies setzt eine Erziehung im Inland oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze voraus. Eine Erziehung des am 14. Juni 1961 geborenen Kindes I durch die erst seit 1971 in der Bundesrepublik lebende Klägerin im Inland oder im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze wird von der Klägerin nicht behauptet und ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. Eine Regelung, die die Erziehung eines Kindes im ehemaligen Jugoslawien der Erziehung in der Bundesrepublik gleichstellt, ist im deutsch-jugoslawischen SV-Abkommen nicht enthalten. Die Beklagte hat mit der Feststellung der Zeit vom 03. Mai bis 09. August 1961 lediglich eine Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI - und keine Kindererziehungszeit - wegen der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund einer Schwangerschaft und Mutterschutz während der Schutzfristen, die 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt betragen, anerkannt.

Die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten gemäß § 57 SGB VI in der Zeit vom 14. Juni 1961 bis 13. Juni 1971 kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil keine berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeiten vorliegen.

Letztlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass ihre Rente ohne einen gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI geminderten Zugangsfaktor wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Alterrente berechnet wird.

Gemäß § 237 a Abs. 2 SGB VI i.V.m. Anlage 20 wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten für Frauen, die wie die am 12. April 1943 geborene Klägerin nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, um 40 Monate angehoben. Eine Alterrente für Frauen ohne einen verringerten Zugangsfaktor hätte die Klägerin damit erst ab September 2006 in Anspruch nehmen können. Tatsächlich ist der Klägerin antragsgemäß ab 01. November 2003 Rente gewährt worden. Damit hat sie die Altersrente um 34 Kalendermonate vorzeitig in Anspruch genommen. Gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a SGB VI verringert sich deshalb der Zugangsfaktor, der gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI 1,0 beträgt, um 0,003 pro Kalendermonat. Das macht einen Zugangsfaktor von 0,898 aus (1,0- [34 Kalendermonate x 0,003]), der von der Beklagten bei der Ermittlung der Rentenhöhe auch zutreffend zugrunde gelegt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertrauensschutzvoraussetzungen des § 237 a Abs. 3 SGB VI vorliegen, sind nach den Angaben der Klägerin in dem Fragebogen zur Prüfung der Vertrauensschutzregelungen bei Kontenklärung, vorzeitigen Altersrenten sowie zum Rentenbeginn nicht gegeben.

Der Rentenabschlag entspricht damit den gesetzlichen Vorschriften. Es bleibt deshalb nur noch die Frage zu klären, ob der Klägerin eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,0 aus verfassungsrechtlichen Gründen zustehen könnte. Insoweit war das Verfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BSG vom 23. August 2005, Az.: B 4 RA 28/03 R, und das daraufhin bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig gewordene Verfahren, Az.: 1 BvL 1/06, auszusetzen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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