L 2 RJ 573/01

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 RJ 244/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RJ 573/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 69/04 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 27. Februar 1948 im Bereich des ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger erlernte nach eigenen Angaben dort den Beruf des Heizungsinstallateurs. Seit 1969 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland. Hier war er bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Februar 1995 beschäftigt als Heizungsmonteur, Betriebsschlosser, Vorrichter und Schweißer bei der Firma F. in M-Stadt. Seit Mai 1996 ist der Kläger arbeitslos.

Im Januar 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Vorlage von Befundberichten des Orthopäden Dr. E. vom 11. Februar 1997, des Arztes Dr. P. vom 28. Januar 1997 und des Urologen Dr. H. vom 28. Januar 1997. Die Beklagte veranlasste eine orthopädische Begutachtung des Klägers durch Dr. B. Dieser kam im Gutachten vom 1. Mai 1997 zu dem Ergebnis, der Kläger leide an ständig wieder auftretenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, an einem Knorpelschaden der Kniescheibenvorfläche links, an einer ständig wiederkehrenden Schultersteife links und an einem Übergewicht von 10 kg. Zumutbar seien ihm noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig in wechselnder Körperhaltung, ohne Überkopfarbeiten, ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von mehr als 10 kg, ohne Arbeiten in der Hocke oder im Knien. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 8. Juli 1997 ab. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers holte die Beklagte eine Auskunft der Firma F. vom 30. Oktober 1997 ein und wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 15. Januar 1998 zurück. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Das Leistungsvermögen sei zutreffend beurteilt worden. Danach könne der Kläger mit qualitativen Leistungseinschränkungen noch vollschichtig tätig sein. Er sei deshalb nicht erwerbsunfähig. Er sei auch nicht berufsunfähig, da er, selbst wenn er als Facharbeiter anzusehen wäre, sich zumutbar verweisen lassen müsse auf die Tätigkeit eines Gerätezusammensetzers in der Elektroindustrie oder eines Kundenberaters in einem Sanitärfachgeschäft.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 21. Januar 1998 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er hielt sein Leistungsvermögen für nicht zutreffend festgestellt; jedenfalls sei er zumindest berufsunfähig. Der Kläger legte eine Reihe von Bescheinigungen der staatlichen Technischen Überwachung Hessen über abgelegte Schweißerprüfungen vor, Bescheinigungen über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs bei der Firma W. vom 20. bis 22. Februar 1980, ein Zeugnis der Firma F. vom 16. Februar 1998,Teilnahmebescheinigungen des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik vom 18. Dezember 1971 und 16. Juni 1972, eine Anmeldebescheinigung über die Aufnahme eines Lehrgangs im Autogenschweißen vom 7. November 1989, einen Arztbrief des Radiologen Dr. R. vom 11. März 1998, einen Behandlungsbericht der orthopädischen Universitätsklinik und Poliklinik F. C-Stadt vom 5. November 1998, ein Attest des Dr. P. vom 20. Dezember 1999, ein Arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 31. August 2000 und einen Befundbericht des Dr. R. vom 3. März 2001.

Die Beklagte hielt den Widerspruchsbescheid weiterhin für zutreffend und bezog sich hierzu auf Stellungnahmen ihrer ärztlichen Beraterin Dr. C. vom 15. Juli 1998 sowie ihres ärztlichen Beraters Dr. H. vom 19. November 1999, die sie dem Gericht vorlegte.

Das Sozialgericht holte Auskünfte ein von der Firma F. vom April 1998 und 14. November 2000, außerdem zog das Sozialgericht Befundberichte bei von Dr. E. vom 20. April 1998 und 30. September 1999, von dem Orthopäden Dr. M. vom 20. April 1998, von Dr. P. vom 12. September 1998 und 10. April 2001, von Dr. H. vom 10. Mai 1998 und 3. Februar 2000, von Dr. A. vom 27. Juli 1997 sowie von Dr. B. vom 29. Mai 2000. Weiter zog das Sozialgericht die Ausländerakte des Klägers von der Stadt O-Stadt bei, die Schwerbehindertenakte vom Versorgungsamt C-Stadt, die Leistungsakte und die Reha-Akte vom Arbeitsamt O-Stadt, die Akte des Klägers von der Süddeutschen Metall-BG und die Gerichtsakte S 18 U 2726/98 vom Sozialgericht Frankfurt am Main. Schließlich erhob das Sozialgericht Beweis durch die Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Dr. N. vom 17. Oktober 2000 mit ergänzender Stellungnahme vom 15. Dezember 2000. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger ein lumbales lokales Schmerzsyndrom bei bekannten degenerativen LWS-Veränderungen mit geringen Funktionsstörungen, eine geringgradige Gonarthrose beiderseits bei Zustand nach Athroskopie des linken Kniegelenkes 1994 und des rechten Kniegelenkes im Dezember 1999 mit Innenmeniskusteil-Resektion und eine Beweglichkeitseinschränkung der linken Schulter bei Zustand nach Naht der Supraspinatussehne und offener Dekompression im August 1998. Daneben leidet der Kläger an einer chronischen Epididymitis beiderseits, an einer rezidivierenden Neuritis und an einer Prostatahyperplasie, an einem rezidivierenden Kolonirritable und an mittelgradigen depressiven Episoden. Das Leistungsvermögen des Klägers werde eingeschränkt durch die schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung der Lendenwirbelsäule, der linken Schulter und durch die Belastungsschmerzen in den Kniegelenken. Er könne noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, nicht in gebückter Haltung, nicht auf Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg verrichten. Wegen der mittelgradigen Depression werde die Einholung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens für erforderlich gehalten. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Minderung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit oder der Konzentrationsfähigkeit über das altersentsprechende Maß hinaus seien nicht vorhanden. Mit Urteil vom 19. März 2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Rente. Nach den medizinischen Feststellungen könne der Kläger noch mit qualitativen Leistungseinschränkungen ganztags im Erwerbsleben tätig sein. Zwar könne er seinen bisherigen Beruf als Heizungs- und Wasserinstallateur nicht mehr verrichten. Er müsse sich jedoch auch als Facharbeiter noch zumutbar verweisen lassen auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters, bei dem es sich um eine gehobene Anlerntätigkeit handele.

Mit seiner am 28. Mai 2001 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen das ihm am 8. Mai 2001 zugestellte Urteil. Der Kläger vertritt die Auffassung, er genieße Berufsschutz als Facharbeiter. Er müsse sich nicht zumutbar verweisen lassen auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters. Außerdem hat der Kläger das bestehende Leistungsvermögen für nicht ausreichend aufgeklärt angesehen. Der Kläger hat ein Attest des Dr. P. vom 28. September 2001, Entlassungsberichte der orthopädischen Universitätsklinik und Poliklinik F. C-Stadt vom 13. September 2002 und 18. November 2002 sowie ein Attest des Dr. E. vom 22. September 2003 vorgelegt. In der Zeit vom 4. Juni bis 9. Juli 2003 hat der Kläger ein Heilverfahren in den Kliniken H., B-Stadt absolviert. Nach dem Entlassungsbericht vom 7. Juli 2003 kann er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Er sei vollschichtig einsatzfähig nur noch für leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne körperliche Zwangshaltungen und ohne vorwiegende Überkopfarbeiten.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1998 zu verurteilen, ihm ab 1. Februar 1997 bis 3. Juni 2003 Übergangsgeld und ab 10. Juli 2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise, Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil auch nach den im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen weiterhin für zutreffend und verweist hierzu auf eine Stellungnahme des Dr. H. vom 27. März 2003 und den Entlassungsbericht der Kliniken H. vom 10. Juli 2003, die sie eingereicht hat.

Der Senat hat einen Befundbericht des Dr. B. vom 28. Dezember 2001 eingeholt und Beweis erhoben durch die Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 3. März 2002. Danach liegen auf nervenärztlichem Gebiet keine Krankheiten oder Behinderungen vor. Einschränkungen auf nervenärztlichem Fachgebiet ergäben sich nicht. Weiter hat der Senat eine Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen eingeholt zu der Frage, welche Tätigkeiten der Kläger nach seinem bisherigen Beruf und das festgestellte Leistungsvermögen noch verrichten kann. Hierzu hat das Landesarbeitsamt Hessen unter dem 28. Oktober 2002 mitgeteilt, der Kläger sei noch einzusetzen als Montierer in der Metall- und Elektroindustrie, als Warensortierer, Warenaufmacher und Versandfertigmacher und als Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde. Die Tätigkeit eines Kundenberaters im Sanitärfachhandel komme für den Kläger nicht in Betracht. Schließlich hat der Senat eine Auskunft der Hessen Metall vom 17. Juni 1996 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit hat, weil er nicht berufs- oder erwerbsunfähig ist. Aus diesem Grund steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Übergangsgeld zu.

Der Rechtsstreit richtet sich noch nach der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Rechtslage, da er auch Zeiten vor dem 1. Januar 2001 erfasst (§ 300 Abs. 2, 302b Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -). Die ab Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, Seite 1827) ist heranzuziehen, soweit ein Anspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. August 2002 Az.: B 5 RJ 12/2001 R).

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Demgegenüber sind erwerbsunfähig nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, Erwerbstätigkeiten in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt zu erzielen, dass 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen werden von dem Kläger nicht erfüllt.

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ermittlungen ist der Kläger noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung, ohne Überkopfarbeiten, ohne Bücken, Heben und Tragen von mehr als 10 kg und ohne Arbeiten unter Absturzgefahr vollschichtig zu verrichten. Der Senat stützt seine Überzeugung zum Leistungsvermögen des Klägers auf das im Klageverfahren eingeholte orthopädische Gutachten des Dr. N. vom 17. Oktober 2000 mit ergänzender Stellungnahme vom 15. Dezember 2000 sowie auf das im Berufungsverfahren eingeholte nervenärztliche Gutachten des Dr. K. vom 3. März 2002. Auf orthopädischem Fachgebiet leidet der Kläger nach dem Gutachten des Dr. N. an einem lumbalen lokalen Schmerzsyndrom bei bekannten degenerativen LWS-Veränderungen mit geringen Funktionsstörungen, an einer geringgradigen Gonarthrose beiderseits bei Zustand nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes von 1994 und des rechten Kniegelenkes vom Dezember 1999 mit Innenmeniskusteil-Resektion sowie an einer Beweglichkeitseinschränkung der linken Schulter bei Zustand nach Naht der Supraspinatussehne und offener Dekompression vom 11. August 1998. Hierdurch wird das Leistungsvermögen des Klägers nach der Beurteilung des Sachverständigen eingeschränkt auf die Verrichtung nur noch leichter bis mittelschwerer Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, nicht in gebückter Haltung, nicht auf Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von mehr als 10 kg. Im Übrigen ist der Kläger nach der Einschätzung des Sachverständigen noch in der Lage, ganztags im Erwerbsleben tätig zu sein. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2000 hat der Sachverständige Dr. N. das Ergebnis seiner Begutachtung des Klägers weiter präzisiert, aber nicht abgeändert. Auf nervenärztlichem Fachgebiet hat der Sachverständige Dr. K. keine neurologischen oder psychiatrischen Krankheiten oder Behinderungen festgestellt und dem entsprechend eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers auf nervenärztlichem Fachgebiet verneint. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Gutachten zu zweifeln. Die Gutachten sind in sich schlüssig und berücksichtigen die Befundberichte der behandelnden Ärzte, frühere medizinische Feststellungen sowie die Beschwerden des Klägers. Das Ergebnis der Begutachtung wird schließlich bestätigt durch den Entlassungsbericht der Kliniken H., B-Stadt, vom 10. Juli 2003. Auch hier wird das Leistungsvermögen des Klägers dahingehend beschrieben, dass er noch eingesetzt werden kann in leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne körperliche Zwangshaltungen und ohne vorwiegende Überkopfarbeiten. Aus dem Attest der Orthopäden Dr. E. und P. vom 22. September 2003 ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Der Senat hält das Leistungsvermögen des Klägers damit für geklärt und weitere medizinische Ermittlungen nicht für erforderlich.

Unzweifelhaft kann der Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen seinen bisherigen Beruf als Heizungsinstallateur nicht mehr verrichten. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger nach seinem bisherigen beruflichen Werdegang als Facharbeiter einzustufen ist. Nach den Auskünften der Firma F. im Widerspruchsverfahren und Klageverfahren war der Kläger als Facharbeiter eingesetzt und wurde entsprechend entlohnt. Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig dadurch, dass er in seinem bisherigen Beruf nicht mehr tätig sein kann. Denn er muss sich auch als Facharbeiter zumutbar verweisen lassen auf Tätigkeiten, die der Gruppe der Facharbeiter oder der Angelernten mit einer Ausbildung von 3 Monaten bis zu 2 Jahren zuzurechnen sind, darüber hinaus auch auf solche ungelernten Tätigkeiten, die sich durch besondere Qualifikationsmerkmale deutlich aus dem Kreis der sonstigen einfachen Arbeiten herausheben und mit Rücksicht darauf tarifvertraglich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sind (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 86 m.w.N.). Als Verweisungstätigkeiten kommen allerdings nur solche in Betracht, die den Kräften und Fähigkeiten des Klägers entsprechen, ihn weder körperlich noch geistig überfordern und von ihm nach einer Einweisungs- und Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten ausgeübt werden können (BSG, Urteil vom 22. September 1977, Az.: 5 RJ 84/76). Nach der Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom 28. Oktober 2002 kann der Kläger unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seines bisherigen beruflichen Werdeganges noch eingesetzt werden als Montierer in der Metall- und Elektroindustrie. Hier kommt ein Einsatz als Montierer nach der Lohngruppe 4 des Metalltarifvertrages in Betracht. Die Lohngruppe erfasst Arbeiten, zu deren Ausführung die erforderlichen Kenntnisse durch Anlernen erworben sind. Die Anlernzeit für eine Einstufung in die Lohngruppe 4 beträgt regelmäßig 6 Monate (vgl. Auskunft der Hessenmetall vom 17. Juni 1996). Damit gehören die Arbeiten der Lohngruppe 4 zu den Anlerntätigkeiten, auf die auch ein Facharbeiter verweisbar ist. Da die Tätigkeit eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie berufsnah ist zum bisherigen Beruf des Klägers, kann der Kläger diese Tätigkeit nach einer Anlernzeit von 6 – 8 Wochen verrichten, wie sich aus oben angegebener Auskunft der Hessen Metall ergibt.

Nach alledem ist der Kläger nicht berufsunfähig und damit auch nicht erwerbsunfähig, da für die Erwerbsunfähigkeit noch weitergehende Voraussetzungen zu erfüllen sind. Es fehlt somit auch an den Voraussetzungen für die Gewährung von vorgezogenem Übergangsgeld gemäß § 25 Abs. 2 SGB VI a.F. für die Zeit von Rentenantragsstellung bis zum Beginn des Heilverfahrens.

Schließlich gibt es nach den getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte für einen Eintritt der Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI n.F. für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000, die zu einem Rentenbeginn ab 1. Januar 2001 führen könnten. Die ab 1. Januar 2001 gültige Rechtslage ist damit vorliegend noch nicht anzuwenden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
Rechtskraft
Aus
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