Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 7147/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 102/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2002 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 8. März 2004 und 13. Mai 2004 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Alterseinkommens des Klägers.
Der am 1941 geborene Kläger war in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) u. a. vom 11. Juli 1966 an im volkseigenen Betrieb (VEB) F K als Ingenieur, Gruppenleiter und Abteilungsleiter sowie Instandsetzungs-Ingenieur, Operativ-Technologe und Gerätetechnologe und vom 1. Juli 1983 bis 31. März 1990 als Projektierungs-Ingenieur im VEB F und F-Anlagenbau B beschäftigt. Der Zusatzversorgungsträger stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Mai 2001 Zeiten der Zugehörigkeit (1. September 1965 bis 30. Juni 1990) zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) sowie die in diesen Zeiten erzielten Arbeitsverdienste fest.
Die Beklagte erkannte dem Kläger ab 1. Juli 2001 das Recht auf eine Altersrente für Schwerbehinderte zu (Rentenbescheid vom 22. Juni 2001). Mit dem Widerspruch machte der Kläger unter Hinweis auf ein Schriftstück des VEB F K vom 29. September 1976, auf das Bezug genommen wird, geltend, ihm stehe ein erhöhter Rentenanspruch zu. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. November 2001).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. September 2002). Es hat ausgeführt, die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Rente. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der angefochtene Bescheid der geltenden gesetzlichen Regelung entspreche. Diese Regelung sei auch nicht verfassungswidrig. Es sei mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, dass die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem Einigungsvertrag (EV) auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 begrenzt worden sei (Hinweis auf das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Er erhalte bislang keine ausreichenden, den Vorgaben des GG und des EV entsprechenden sowie sein schützenswertes Vertrauen auf rechtmäßig in der DDR erworbene Renten- und Versorgungsansprüche respektierenden Leistungen, sondern nur eine im Wert erheblich verminderte Versichertenrente. Er habe wegen seiner Tätigkeit in einem Betrieb mit spezieller Produktion insbesondere Anspruch auf den Steigerungsbetrag in Höhe von 1,5 % nach den Bestimmungen der Anordnung vom 12. April 1976 über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen. Die Klage richte sich nun auch gegen "die Entscheidungen zur Anpassung der Rente zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003" (Schriftsatz vom 12. Juli 2003) und (u. a.) gegen "mehrere neue Bescheide", insbesondere den "Bescheid vom 8. März 2004" (Schriftsatz vom 23. Februar 2005).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2001, des Bescheides vom 13. Mai 2004, der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003 sowie unter Aufhebung des Beitragsneuregelungsbescheids vom 8. März 2004 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2001 ein höheres Alterseinkommen zu gewähren, hilfsweise regt er an, die Sache dem BVerfG vorzulegen.
Der Kläger stellt hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen; insoweit und wegen der Begründung der Berufungsanträge im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 12. Juli 2003, 23. Februar 2005 sowie vom 18. und 25. September 2006 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 8. März 2004 und 13. Mai 2004 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen für unzulässig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Rentenakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen für die Jahre 2000 bis 2003 sowie gegen die Bescheide vom 8. März 2004 und vom 13. Mai 2004 sind unzulässig.
Der Kläger hat, wie das SG zutreffend entschieden hat, gegen die Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 2001 keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf Altersrente als die im Bescheid vom 22. Juni 2001 festgesetzten.
Gegenstand des Verfahrens ist die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 22. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2001. Allein insoweit hat das SG im angefochtenen Urteil eine Entscheidung getroffen. Das Begehren des Klägers war lediglich auf Aufhebung des festgestellten und auf Zuerkennung eines höheren Rentenwertes - gleich aus welchem Rechtsgrund - gerichtet. Insofern hat der Kläger die Feststellung des Rentenhöchstwertes angefochten, die Neufeststellung eines höheren Rentenwertes sowie laufende Zahlungen aus diesem höheren Wert mit der kombinierten Anfechtungs-, (Verpflichtungs-) und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) geltend gemacht. Gesonderte Verfahrensgegenstände sind demgegenüber die Verrechnungsentscheidungen (Bescheid vom 8. März 2004) der Beklagten bezüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung, also bezüglich der Beitragsansprüche des Kranken- und Pflegeversicherungsträgers, die von der Beklagten mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet worden sind. Der von der Beklagten ausdrücklich so bezeichnete Rentenbescheid vom 13. Mai 2004 war nicht gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG einzubeziehen, weil er den Bescheid vom 22. Juni 2001 weder ändert noch ersetzt, und zwar auch nicht für Bezugszeiträume ab 1. Juli 2004. Durch den Bescheid vom 13. Mai 2004 wird in der Sache keine (neue) Rentenhöchstwertfestsetzung vorgenommen, sondern lediglich der Zahlbetrag der Rente dem geänderten Beitragssatz der Krankenkasse (14,70 % statt 14,90 %) angepasst. Auch die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8, S. 47 m. w. N.) betreffen, bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände.
Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente zu. Die Beklagte hat den Rentenwert durch den Bescheid vom 22. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2001 in Anwendung der gesetzlichen Rentenformel zutreffend festgestellt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine rentenrechtliche Zeit, die der Kläger zurückgelegt hatte, oder dass tatsächliche Verdienste, die er erzielt hatte, nicht in die Rentenberechnung eingeflossen sind.
Die Rangwerte der Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem sind im Bescheid vom 22. Juni 2001 auf Grund von § 259b Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) nach den vom Zusatzversorgungsträger mitgeteilten tatsächlichen Arbeitsentgelten ermittelt worden. Die Beklagte war insoweit an die bestandskräftigen Feststellungen des Versorgungsträgers zur Höhe der tatsächlichen Arbeitsentgelte gebunden (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG). Fehler bei der Übernahme in die Rentenwertberechnung liegen nicht vor und werden im Übrigen vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Juni 2001 die während der Zugehörigkeitszeiten zu dem Zusatzversorgungssystem erzielten Verdienste in voller Höhe, aufgewertet auf DM-Beträge, berücksichtigt, ohne diese zu begrenzen. Die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1, Rn. 7 ff.).
Für die vom Kläger weiterhin begehrte Vergleichsberechnung fehlen die erforderlichen Voraussetzungen. Eine Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b SGB VI kann der Kläger nicht verlangen, weil er nicht zum Personenkreis der Bestandsrentner gehört. Die Bestandsschutzregelungen des EV, die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 AAÜG fortgeschrieben hat, sind auf den Kläger nicht anwendbar, weil er nicht bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt geworden ist. Eine Erweiterung des Bestandsschutzes über die einfachgesetzlichen Regelungen hinaus ist von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1, Rn. 22 ff.). Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die angebliche besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost gehen ins Leere.
Im geltenden Bundesrecht gibt es schließlich keine Grundlage für die Berücksichtigung des vom Kläger geltend gemachten Steigerungssatzes von 1,5 %. Die für die Wertfestsetzung des Rechts auf Altersrente für Schwerbehinderte allein maßgeblichen Vorschriften des SGB VI sehen den vom Kläger geltend gemachten Steigerungsbetrag schlechthin – weil diesem Versicherungsrecht wesensfremd – nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2003 – B 4 RA 16/02 R = SozR 4-2600 § 64 Nr. 1; Urteil vom 6. März 2003 – B 4 RA 13/02 R = juris). Auf die Vorschriften des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, S. 1606), die in § 35 Nr. 4 den geltend gemachten besonderen Steigerungssatz vorsehen, kann sich der Kläger nicht berufen. Einen Anspruch auf Rente nach diesen Vorschriften hat der Kläger nicht, weil die Rente des Klägers nicht in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begonnen hat (vgl. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG). Lediglich in der genannten Übergangszeit waren bei Eintritt eines Leistungsfalles Bestandsschutzgarantien des Einigungsvertrages bzw. des Gesetzgebers zu beachten. Die Rente des Klägers ist aber ausschließlich nach Maßgabe der SGB VI-Vorschriften zu berechnen gewesen. Danach kann der Kläger einen Steigerungssatz von 1,5 % nicht beanspruchen. Die Beklagte hat die monatlichen Einzelansprüche aus seinem Recht auf Altersrente für die Zeit ab 1. Juni 2001 vielmehr beanstandungsfrei festgesetzt.
Die Klagen gegen die Rentenanpassungsentscheidungen, über die der Senat erstinstanzlich zu befinden hatte, sind unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-8570 § 4 Nr. 1). Dies gilt hinsichtlich der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 schon deshalb, weil der Kläger, der erst vom 1. Juli 2001 an Altersrente bezieht, derartige Mitteilungen nicht erhalten haben kann und deswegen jedwedes Rechtsschutzbedürfnis ausgeschlossen ist. Die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 sind unzulässig, weil die insoweit ergangenen Bescheide nicht die vorliegend streitgegenständlichen Entscheidungen über die Rentenhöhe im Sinne von § 96 SGG abändern oder ersetzen. Sie setzen die Rentenhöchstwerte lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraus (vgl. BSG a. a. O.). Auch die erstmals im Berufungsverfahren beanstandeten Bescheide der Beklagten vom 8. März 2004 und 13. Mai 2004 bilden – wie ausgeführt – selbstständige Streitgegenstände. Diese sind dem Senat mit der Berufung nicht angefallen; es fehlt insoweit bereits an der funktionalen Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG) für eine Sachentscheidung.
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Für eine Ruhensanordnung bestand kein Anlass, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen – wie dargelegt – höchstrichterlich geklärt sind. Es war auch nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zu verfahren, da die Vereinbarkeit der entscheidungserheblichen Vorschriften mit höherrangigem Recht verfassungsgerichtlich geklärt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Alterseinkommens des Klägers.
Der am 1941 geborene Kläger war in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) u. a. vom 11. Juli 1966 an im volkseigenen Betrieb (VEB) F K als Ingenieur, Gruppenleiter und Abteilungsleiter sowie Instandsetzungs-Ingenieur, Operativ-Technologe und Gerätetechnologe und vom 1. Juli 1983 bis 31. März 1990 als Projektierungs-Ingenieur im VEB F und F-Anlagenbau B beschäftigt. Der Zusatzversorgungsträger stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Mai 2001 Zeiten der Zugehörigkeit (1. September 1965 bis 30. Juni 1990) zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) sowie die in diesen Zeiten erzielten Arbeitsverdienste fest.
Die Beklagte erkannte dem Kläger ab 1. Juli 2001 das Recht auf eine Altersrente für Schwerbehinderte zu (Rentenbescheid vom 22. Juni 2001). Mit dem Widerspruch machte der Kläger unter Hinweis auf ein Schriftstück des VEB F K vom 29. September 1976, auf das Bezug genommen wird, geltend, ihm stehe ein erhöhter Rentenanspruch zu. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. November 2001).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. September 2002). Es hat ausgeführt, die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Rente. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der angefochtene Bescheid der geltenden gesetzlichen Regelung entspreche. Diese Regelung sei auch nicht verfassungswidrig. Es sei mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, dass die begünstigende Wirkung der Zahlbetragsgarantie nach dem Einigungsvertrag (EV) auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis zum 30. Juni 1995 begrenzt worden sei (Hinweis auf das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Er erhalte bislang keine ausreichenden, den Vorgaben des GG und des EV entsprechenden sowie sein schützenswertes Vertrauen auf rechtmäßig in der DDR erworbene Renten- und Versorgungsansprüche respektierenden Leistungen, sondern nur eine im Wert erheblich verminderte Versichertenrente. Er habe wegen seiner Tätigkeit in einem Betrieb mit spezieller Produktion insbesondere Anspruch auf den Steigerungsbetrag in Höhe von 1,5 % nach den Bestimmungen der Anordnung vom 12. April 1976 über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen. Die Klage richte sich nun auch gegen "die Entscheidungen zur Anpassung der Rente zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003" (Schriftsatz vom 12. Juli 2003) und (u. a.) gegen "mehrere neue Bescheide", insbesondere den "Bescheid vom 8. März 2004" (Schriftsatz vom 23. Februar 2005).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2001, des Bescheides vom 13. Mai 2004, der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003 sowie unter Aufhebung des Beitragsneuregelungsbescheids vom 8. März 2004 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2001 ein höheres Alterseinkommen zu gewähren, hilfsweise regt er an, die Sache dem BVerfG vorzulegen.
Der Kläger stellt hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen; insoweit und wegen der Begründung der Berufungsanträge im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 12. Juli 2003, 23. Februar 2005 sowie vom 18. und 25. September 2006 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 8. März 2004 und 13. Mai 2004 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen für unzulässig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Rentenakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen für die Jahre 2000 bis 2003 sowie gegen die Bescheide vom 8. März 2004 und vom 13. Mai 2004 sind unzulässig.
Der Kläger hat, wie das SG zutreffend entschieden hat, gegen die Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 2001 keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf Altersrente als die im Bescheid vom 22. Juni 2001 festgesetzten.
Gegenstand des Verfahrens ist die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 22. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2001. Allein insoweit hat das SG im angefochtenen Urteil eine Entscheidung getroffen. Das Begehren des Klägers war lediglich auf Aufhebung des festgestellten und auf Zuerkennung eines höheren Rentenwertes - gleich aus welchem Rechtsgrund - gerichtet. Insofern hat der Kläger die Feststellung des Rentenhöchstwertes angefochten, die Neufeststellung eines höheren Rentenwertes sowie laufende Zahlungen aus diesem höheren Wert mit der kombinierten Anfechtungs-, (Verpflichtungs-) und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) geltend gemacht. Gesonderte Verfahrensgegenstände sind demgegenüber die Verrechnungsentscheidungen (Bescheid vom 8. März 2004) der Beklagten bezüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung, also bezüglich der Beitragsansprüche des Kranken- und Pflegeversicherungsträgers, die von der Beklagten mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet worden sind. Der von der Beklagten ausdrücklich so bezeichnete Rentenbescheid vom 13. Mai 2004 war nicht gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG einzubeziehen, weil er den Bescheid vom 22. Juni 2001 weder ändert noch ersetzt, und zwar auch nicht für Bezugszeiträume ab 1. Juli 2004. Durch den Bescheid vom 13. Mai 2004 wird in der Sache keine (neue) Rentenhöchstwertfestsetzung vorgenommen, sondern lediglich der Zahlbetrag der Rente dem geänderten Beitragssatz der Krankenkasse (14,70 % statt 14,90 %) angepasst. Auch die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8, S. 47 m. w. N.) betreffen, bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände.
Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert seines Rechts auf Altersrente zu. Die Beklagte hat den Rentenwert durch den Bescheid vom 22. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2001 in Anwendung der gesetzlichen Rentenformel zutreffend festgestellt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine rentenrechtliche Zeit, die der Kläger zurückgelegt hatte, oder dass tatsächliche Verdienste, die er erzielt hatte, nicht in die Rentenberechnung eingeflossen sind.
Die Rangwerte der Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem sind im Bescheid vom 22. Juni 2001 auf Grund von § 259b Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) nach den vom Zusatzversorgungsträger mitgeteilten tatsächlichen Arbeitsentgelten ermittelt worden. Die Beklagte war insoweit an die bestandskräftigen Feststellungen des Versorgungsträgers zur Höhe der tatsächlichen Arbeitsentgelte gebunden (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG). Fehler bei der Übernahme in die Rentenwertberechnung liegen nicht vor und werden im Übrigen vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Juni 2001 die während der Zugehörigkeitszeiten zu dem Zusatzversorgungssystem erzielten Verdienste in voller Höhe, aufgewertet auf DM-Beträge, berücksichtigt, ohne diese zu begrenzen. Die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1, Rn. 7 ff.).
Für die vom Kläger weiterhin begehrte Vergleichsberechnung fehlen die erforderlichen Voraussetzungen. Eine Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b SGB VI kann der Kläger nicht verlangen, weil er nicht zum Personenkreis der Bestandsrentner gehört. Die Bestandsschutzregelungen des EV, die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 AAÜG fortgeschrieben hat, sind auf den Kläger nicht anwendbar, weil er nicht bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt geworden ist. Eine Erweiterung des Bestandsschutzes über die einfachgesetzlichen Regelungen hinaus ist von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1, Rn. 22 ff.). Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die angebliche besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost gehen ins Leere.
Im geltenden Bundesrecht gibt es schließlich keine Grundlage für die Berücksichtigung des vom Kläger geltend gemachten Steigerungssatzes von 1,5 %. Die für die Wertfestsetzung des Rechts auf Altersrente für Schwerbehinderte allein maßgeblichen Vorschriften des SGB VI sehen den vom Kläger geltend gemachten Steigerungsbetrag schlechthin – weil diesem Versicherungsrecht wesensfremd – nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2003 – B 4 RA 16/02 R = SozR 4-2600 § 64 Nr. 1; Urteil vom 6. März 2003 – B 4 RA 13/02 R = juris). Auf die Vorschriften des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, S. 1606), die in § 35 Nr. 4 den geltend gemachten besonderen Steigerungssatz vorsehen, kann sich der Kläger nicht berufen. Einen Anspruch auf Rente nach diesen Vorschriften hat der Kläger nicht, weil die Rente des Klägers nicht in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 begonnen hat (vgl. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG). Lediglich in der genannten Übergangszeit waren bei Eintritt eines Leistungsfalles Bestandsschutzgarantien des Einigungsvertrages bzw. des Gesetzgebers zu beachten. Die Rente des Klägers ist aber ausschließlich nach Maßgabe der SGB VI-Vorschriften zu berechnen gewesen. Danach kann der Kläger einen Steigerungssatz von 1,5 % nicht beanspruchen. Die Beklagte hat die monatlichen Einzelansprüche aus seinem Recht auf Altersrente für die Zeit ab 1. Juni 2001 vielmehr beanstandungsfrei festgesetzt.
Die Klagen gegen die Rentenanpassungsentscheidungen, über die der Senat erstinstanzlich zu befinden hatte, sind unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-8570 § 4 Nr. 1). Dies gilt hinsichtlich der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 schon deshalb, weil der Kläger, der erst vom 1. Juli 2001 an Altersrente bezieht, derartige Mitteilungen nicht erhalten haben kann und deswegen jedwedes Rechtsschutzbedürfnis ausgeschlossen ist. Die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 sind unzulässig, weil die insoweit ergangenen Bescheide nicht die vorliegend streitgegenständlichen Entscheidungen über die Rentenhöhe im Sinne von § 96 SGG abändern oder ersetzen. Sie setzen die Rentenhöchstwerte lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraus (vgl. BSG a. a. O.). Auch die erstmals im Berufungsverfahren beanstandeten Bescheide der Beklagten vom 8. März 2004 und 13. Mai 2004 bilden – wie ausgeführt – selbstständige Streitgegenstände. Diese sind dem Senat mit der Berufung nicht angefallen; es fehlt insoweit bereits an der funktionalen Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG) für eine Sachentscheidung.
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Für eine Ruhensanordnung bestand kein Anlass, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen – wie dargelegt – höchstrichterlich geklärt sind. Es war auch nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zu verfahren, da die Vereinbarkeit der entscheidungserheblichen Vorschriften mit höherrangigem Recht verfassungsgerichtlich geklärt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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