L 5 B 621/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 4433/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 621/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Bei- ordnung von Rechtsanwältin B wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sich gegen die Nichtgewährung von Kosten der Unterkunft ab Antragstellung am 19. Mai 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung wendet, hat keinen Erfolg. Der insoweit ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist demgegenüber eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsgrund, das heißt einen die Eilbedürftigkeit begründenden Sachverhalt, und einen Anordnungsanspruch, das heißt einen nach summarischer Prüfung voraussichtlichen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung voraus.

Bei Anwendung dieser Grundsätze sind weder ein Anordnungsanspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung noch ein Anordnungsgrund gegeben.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Nach summarischer Prüfung hat das Sozialgericht zu Recht entschieden, dass dem Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Verfahrens kein Anspruch auf Unterkunftskosten zusteht, da die vorliegenden Umstände dafür sprechen, dass der Antragsteller sich tatsächlich in der angemieteten Wohnung nicht zum Wohnen aufhält. Dies hat das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt, so dass hierauf Bezug genommen werden kann (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Es fehlt aber auch an einem Anordnungsgrund, das heißt an einer Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung. Der Antragsteller steht seit 2005 im Leistungsbezug bei dem Antragsgegner und hat vorher Sozialhilfe bezogen. Er hat nach Auskunft des Vermieters, der im Übrigen offenbar auch davon ausgeht, dass der Antragsteller die seit dem 1. März 2004 gemietete Wohnung nicht bewohnt, sondern dort nur ein paar Möbel abgestellt hat, zuletzt im Juli 2004 Miete gezahlt, ohne dass die Wohnung inzwischen gekündigt worden wäre. Jedenfalls wird dies von dem Antragsteller nicht vorgetragen. Dem Antragsteller sind vom Leistungsbeginn durch den Antragsgegner im Januar 2005 an keine Unterkunftskosten gewährt worden. Hiergegen hat der Antragsteller bisher keine Einwendungen erhoben. Zwar steht er seit August 2005 unter Betreuung, aber auch der Betreuer hat erst im April 2006 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Unter diesen Umständen ist eine besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennbar.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Verfahrens abzulehnen (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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