L 5 B 780/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 6032/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 780/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juli 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht Berlin hat den Eilantrag zu Recht als unzulässig behandelt.

Jedenfalls ist der Bescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2006, mit dem die monatlichen Leistungen für die Zeit bis 30. September 2006 auf 315,00 Euro abgesenkt wurden, bestandskräftig geworden. Ein Widerspruch hiergegen ist nicht bei den Akten des Antragsgegners. Der erst im vorliegenden Verfahren am 31. August 2006 vorgelegte Widerspruch, datierend vom 11. Juni 2006, ist im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners nicht enthalten. Der Antragsteller ist für den Zugang des Widerspruchs beweispflichtig. Nicht einmal im Hauptsacheverfahren S 95 AS 6032/06 hat er aber den Versuch unternommen, die Umstände der Widerspruchseinlegung aufzuhellen. Ein Wiedereinsetzungsantrag war nicht gestellt, Gründe für eine Wiedereinsetzung sind auch nicht ersichtlich.

Unabhängig davon konnte der Eilantrag auch aus anderen Gründen keine Erfolgsaussicht haben. Zum einen dürfte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86 b Abs. 2 SGG) der falsche Rechtsbehelf sein, denn mit dem Bescheid vom 22. Mai 2006 wurden die zuvor bewilligten Leistungen der Höhe nach beschränkt, so dass nach § 39 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hätte beantragt werden müssen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass in der Zeit von Mai bis September 2006 überhaupt Kosten der Unterkunft angefallen sind, so dass die Leistungen für diesen Zeitraum zu Recht gekürzt worden sein dürften.

Soweit das Sozialgericht Berlin mit seinem angefochtenen Beschluss auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, denn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte von Anfang an keine Erfolgsaussicht (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kam auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved