Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 34 R 269/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 B 2/06 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.09.2006 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 12.514,03 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.05.2006 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 18.07.2006 anzuordnen.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz von der Regel ausgeht, dass bei der Entscheidung über die Beitragspflichten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Nur ausnahmsweise kann nach dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG (vgl. Meyer-Ladewig SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86b Rdn. 12 m.w.N.) die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist hier jedoch, wie auch das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat, nicht der Fall.
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen dann, wenn aufgrund einer (summarischen) Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Derartige Zweifel bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die Antragstellerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die die Rechtmäßig-keit des Beitragssummenbescheides der Antragsgegnerin vom 18.07.2006 als zweifelhaft erscheinen lassen. Festzuhalten ist zunächst, dass die Antragstellerin als Arbeitgeberin ihre Pflichten zur Führung von Lohnunterlagen für jeden Beschäftigten (§ 28f Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verletzt hat. Derartige Unterlagen hat die Antragstellerin weder der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt noch im gerichtlichen Eilverfahren. Sie hat noch nicht einmal substantiiert zu den im streitbefangenen Zeitraum bei ihr Beschäftigten und ihrer Lohnhöhe vorgetragen. Damit mag zwar offen sein, ob sich die auf die Ermittlungen der Finanzbehörden gestützten Annahmen der Antragsgegnerin als zutreffend erweisen, jedenfalls aber lassen sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nicht feststellen.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides stellt für die Antragstellerin schließlich auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Das Gesetz sieht, wie bereits dargelegt, vielmehr bei Beitragsschulden vor, dass im Regelfall das Interesse an der Vollziehung des Beitragsbescheides das Interesse des in Anspruch Genommenen, vor einer endgültigen Zahlung eine Beitragspflicht in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, überwiegt. Allein die Höhe der Beitragsforderung und die mit der Zahlung für die Antragstellerin verbundenen ökonomischen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen unbilligen Härte. Die Auffassung der Antragstellerin, diese sei bereits deshalb anzunehmen, weil angesichts der Höhe der Forderung verglichen mit ihrem dokumentierten Umsatz eines Kalenderjahres die Einstellung des Geschäftsbe-triebes drohe, würde dazu führen, dass der bei entsprechend hohen Beitragsforderungen beschriebene gesetzliche Regelfall in sein Gegenteil verkehrt würde. Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Vollziehung des Bescheides durch die Beibringung einer Bankbürgschaft abwenden kann. Schließlich hat die Antragstellerin die Möglichkeit, die Stundung der Beitragsforderung zu beantragen. Ohnehin kann auch in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin durch das Unterlassen der Führung von ordnungsgemäßen Lohnunterlagen die Situation der Beitragsnachforderung selbst mit herbeigeführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bei der Festsetzung des Streitwertes gemäß § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) war zum einen zu beachten, dass Säumniszuschläge nicht streitwerterhöhend wirken und dass es sich zum anderen um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, in dem der Senat regelmäßig die Hälfte der Beitragsforderung als Streitwert ansieht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.05.2006 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 18.07.2006 anzuordnen.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz von der Regel ausgeht, dass bei der Entscheidung über die Beitragspflichten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Nur ausnahmsweise kann nach dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG (vgl. Meyer-Ladewig SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86b Rdn. 12 m.w.N.) die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist hier jedoch, wie auch das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat, nicht der Fall.
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen dann, wenn aufgrund einer (summarischen) Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Derartige Zweifel bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die Antragstellerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die die Rechtmäßig-keit des Beitragssummenbescheides der Antragsgegnerin vom 18.07.2006 als zweifelhaft erscheinen lassen. Festzuhalten ist zunächst, dass die Antragstellerin als Arbeitgeberin ihre Pflichten zur Führung von Lohnunterlagen für jeden Beschäftigten (§ 28f Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verletzt hat. Derartige Unterlagen hat die Antragstellerin weder der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt noch im gerichtlichen Eilverfahren. Sie hat noch nicht einmal substantiiert zu den im streitbefangenen Zeitraum bei ihr Beschäftigten und ihrer Lohnhöhe vorgetragen. Damit mag zwar offen sein, ob sich die auf die Ermittlungen der Finanzbehörden gestützten Annahmen der Antragsgegnerin als zutreffend erweisen, jedenfalls aber lassen sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nicht feststellen.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides stellt für die Antragstellerin schließlich auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Das Gesetz sieht, wie bereits dargelegt, vielmehr bei Beitragsschulden vor, dass im Regelfall das Interesse an der Vollziehung des Beitragsbescheides das Interesse des in Anspruch Genommenen, vor einer endgültigen Zahlung eine Beitragspflicht in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, überwiegt. Allein die Höhe der Beitragsforderung und die mit der Zahlung für die Antragstellerin verbundenen ökonomischen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen unbilligen Härte. Die Auffassung der Antragstellerin, diese sei bereits deshalb anzunehmen, weil angesichts der Höhe der Forderung verglichen mit ihrem dokumentierten Umsatz eines Kalenderjahres die Einstellung des Geschäftsbe-triebes drohe, würde dazu führen, dass der bei entsprechend hohen Beitragsforderungen beschriebene gesetzliche Regelfall in sein Gegenteil verkehrt würde. Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Vollziehung des Bescheides durch die Beibringung einer Bankbürgschaft abwenden kann. Schließlich hat die Antragstellerin die Möglichkeit, die Stundung der Beitragsforderung zu beantragen. Ohnehin kann auch in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin durch das Unterlassen der Führung von ordnungsgemäßen Lohnunterlagen die Situation der Beitragsnachforderung selbst mit herbeigeführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bei der Festsetzung des Streitwertes gemäß § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) war zum einen zu beachten, dass Säumniszuschläge nicht streitwerterhöhend wirken und dass es sich zum anderen um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, in dem der Senat regelmäßig die Hälfte der Beitragsforderung als Streitwert ansieht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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