L 14 B 218/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 381/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 218/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die 1953 geborene Antragstellerin ging seit 28. Juli 2003 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Mentaltrainerin nach. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte ihr bis zum 27. Juli 2006 einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421b des Sozialgesetzbuchs, 3. Buch (SGB III), im letzten Jahr (28. Juli 2005 bis 27. Juli 2006) in Höhe von 240 EUR monatlich. Am 27. Juni 2005 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Durch Bescheid vom 28. Juli 2005 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für die Zeit vom 27. bis 30. Juni 2005 in Höhe von 57,89, vom 1. bis 31. Juli in Höhe von 446,20 EUR und für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 554,20 EUR jeweils unter Anrechnung des Existenzgründungszuschusses. Im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtete das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner durch Beschluss vom 24. August 2005, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2005 Arbeitslosengeld ohne Anrechnung des Existenzgründungszuschusses zu gewähren. Durch Bescheid vom 20. Oktober 2005 änderte der Antragsgegner seine bisherige Bewilligung dahingehend ab, dass der Antragstellerin ab August 2005 bis 31. Dezember 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 754,38 EUR bewilligt wurden. Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin bewilligte der Antragsgegner durch Bescheide vom 3. Januar 2006 und 26. Januar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von zuletzt monatlich 632,20 EUR unter Anrechnung zunächst des vollen, später eines Teilbetrages des Existenzgründungszuschusses von 132 EUR.

Mit dem am 24. Januar 2006 bei dem Sozialgericht eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin, dass der Antragsgegner verpflichtet werde, auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung des Existenzgründungszuschusses in Höhe von monatlich 240 EUR bzw. des Teilbetrages von 132 EUR zu gewähren. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 10. Februar 2006 antragsgemäß verpflichtet. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich die Verhältnisse ab 1. Januar 2006 nicht geändert hätten, so dass es völlig unverständlich sei, wie der Antragsgegner ab 1. Januar 2006 erneut den Existenzgründungszuschuss habe anrechnen können, ohne sich mit den eingehenden und zutreffenden Gründen des Beschlusses des Sozialgerichts vom 24. August 2005 auseinanderzusetzen.

Dagegen richtet sich die am 21. März 2006 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners. Er trägt vor, dass die – teilweise - Anrechnung des Existenzgründungszuschusses gerechtfertigt sei, weil es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II handele.

Der Antragsgegner beantragt (nach dem Sinn seines Vorbringens),

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt (nach dem Sinn ihres Vorbringens),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verweist auf ihre wirtschaftliche Notlage.

Das Landessozialgericht hat durch Beschluss vom 17. Mai 2006 den Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2006 abgelehnt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die die Antragstellerin betreffende Akte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach § 572 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerde des Antragsgegners fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil sich die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts mittlerweile erledigt hat. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats betrifft die vom Antragsgegner zur Überprüfung gestellte Entscheidung des Sozialgerichts ausschließlich in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Der Beschluss des Sozialgerichts, dessen Vollstreckbarkeit nicht bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Beschwerdeinstanz ausgesetzt worden ist, hat den Antragsgegner verpflichtet, von Januar bis Juni 2006 vorläufig Leistungen zu erbringen. Die vom Antragsgegner noch begehrte Beschwerdeentscheidung des Senats kann somit nur Bedeutung für die Frage haben, ob der Antragsgegner zur Rückforderung dieser Leistungen berechtigt ist. Die Frage, ob ein Sozialleistungsträger erbrachte Leistungen zurückfordern darf, kann aber nicht Gegenstand eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens sein (vgl. im Einzelnen Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Juni 2006, L 14 B 471/06 AS ER).

Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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