Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1343/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1793/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2000 und der Bescheid der Beklagten vom 3. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2000 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Zustand nach Kniegelenkstrauma rechts Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Juli 1999 ist.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus sämtlichen Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 10. Juli 1999 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1978 geborene Kläger war im Jahre 1999 bei der Firma J. L. V.-S. GmbH + Co.KG beschäftigt. Diese Firma gehört zu der P. & M.-Gruppe Großhandel AG in K., der weitere Niederlassungen in K., O., F., M., T., R., S. und D. angehören.
Zum 31. Dezember 1999 hatte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers 82 und die P. & M.-Gruppe 1.072 Mitarbeiter, wobei der Anteil weiblicher Belegschaftsmitglieder ca. ein Drittel betrug. Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers unterhielt keine feste Betriebssportgemeinschaft. Zur Stärkung des "Wir-Gefühls" veranstaltet die Firmenmutter in unregelmäßigen Abständen Turniere an verschiedenen Orten, so am 10. Juli 1999 Fußball und auf Wunsch der Belegschaftsmitglieder in den Folgejahren Volleyball. Zu diesen Ereignissen werden von der Firmenmutter alle angehörigen Firmen eingeladen; die Teilnahme ist freiwillig. Die Angehörigen der einzelnen Niederlassungen werden durch Aushang im jeweiligen Betrieb hierüber informiert. Die aktive Teilnahme weiblicher Belegschaftsmitglieder zu dem am 10. Juli 1999 veranstalteten Fußballturnier war nicht ausgeschlossen. Die einzelnen Firmenmannschaften werden gemeldet; die Zugehörigkeit zu einer Betriebsmannschaft ist ebenfalls freiwillig. Die Kosten der Veranstaltung werden von den teilnehmenden Firmen getragen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitarbeiter, nicht jedoch auch deren Angehörige. Bei dem Fußballspiel am 10. Juli 1999 auf dem Sportplatz in H., an dem der Kläger in der Mannschaft seines Betriebes teilnahm, handelte es sich um die erste solche Gemeinschaftsveranstaltung der Firmenmutter, die von der Niederlassung in F. ausgerichtet wurde und bei der ein Pokal ausgesetzt war. Mit Ausnahme einer Niederlassung waren alle anderen Niederlassungen durch eine Mannschaft mit je 10 Spielern inklusive Auswechselspieler vertreten. Dabei waren - von der Muttergesellschaft nicht absehbar - ausschließlich männliche Belegschaftsmitglieder aktiv. Ca. weitere 100 Mitarbeiter der P. & M.-Gruppe waren als Zuschauer anwesend. Ca. ein Drittel der Zuschauer waren weibliche Belegschaftsmitglieder. Das Turnier begann um 11:00 Uhr und wurde offiziell um 18:00 Uhr für beendet erklärt. Den ganzen Tag über gab es Essen und Trinken und es wurde auch gegrillt. Die Veranstaltung endete um 21:30 Uhr. Von der Niederlassung des Klägers nahmen neben den 10 Turnierteilnehmern noch etwa 6 Mitarbeiter als Zuschauer an der Veranstaltung teil. Die Hin- und Rückfahrt erfolgte mit Privat-Pkws. Im Zeitpunkt der Abfahrt war den Mitarbeitern nicht bekannt, wie viele Angehörige der anderen Niederlassungen an der Veranstaltung als Spieler oder Zuschauer teilnehmen würden. Bei den sei dem Jahr 2001 auf Wunsch der Belegschaftsmitglieder jährlich von den verschiedenen Niederlassungen ausgerichteten Volleyballturnieren beteiligen sich ca. ein Drittel weibliche Belegschaftsmitglieder aktiv.
Im Rahmen des am 10. Juli 1999 veranstalteten und von der F. Niederlassung ausgerichteten Fußballturniers zog sich der Kläger während eines Fußballspiels eine Kniedistorsion rechts zu, deretwegen er am 11. Juli 1999 den Durchgangsarzt und (Unfall-)Chirurgen Dr. Dr. T., aufsuchte (Durchgangsarztbericht vom 11. Juli 1999). Der den Kläger behandelnde Orthopäde Dr. F. diagnostizierte am 12. Juli 1999 eine mediale Meniskopathie am rechten Knie mit Verdacht auf ACL-Läsion und eine laterale Meniskopathie mit ACL-Ruptur (Arztbrief vom 12. Juli 1999) bzw. eine mediale Meniskopathie rechts mit Verdacht auf ACL-Läsion (weiterer Arztbrief vom 12. Juli 1999). Die zunächst angegangene Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft gab den Vorgang an die zuständige Beklagte ab, die die Behandlungskosten übernahm. Die Beklagte holte von der DAK V.-S. das Vorerkrankungsverzeichnis vom 9. August 1999, die Angaben des Klägers vom 11. August 1999 und die Auskunft des Arbeitgebers des Klägers vom 30. August 1999 ein.
Nach Abschluss der medizinischen Ermittlungen hörte die Beklagte ihren Beratenden Arzt Dr. J., der unter dem 3. November 1999 ausführte, aus der pathologischen Beurteilung ergebe sich, dass eindeutige traumatisch bedingte Schäden nicht festgestellt worden seien. Vielmehr seien die festgestellten Veränderungen sämtlich älterer Natur und somit unfallunabhängig. Nach dem beschriebenen Ereignishergang sei auch nicht zu erkennen, dass eine Gewalteinwirkung von außen auf das Knie vorgelegen habe. Vielmehr habe sich der Kläger während eines Laufs das Knie verdreht. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Meniskus bereits degenerative Veränderungen aufgewiesen habe, sei nicht zu beurteilen, allenfalls zu vermuten. Es sei nach medizinischer Erfahrung unwahrscheinlich, dass der Meniskus keinerlei degenerative Veränderungen aufweise, während das Umfeld erheblich vorgeschädigt sei.
Hierauf gestützt teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 3. November 1999 mit, dem Ereignis vom 10. Juli 1999 komme - als auslösender Faktor - nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die rechtlich wesentliche Ursache der erfolgten medizinischen Behandlung liege in den Vorschäden. (Weitere) Leistungen würden nicht mehr erbracht.
Hiergegen legte der Kläger am 25. November 1999 mit der Begründung Widerspruch ein, er habe am 10. Juli 1999 an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilgenommen, welche die Geschäftsleitung organisiert, gebilligt sowie gefördert habe und an der alle Betriebsangehörige hätten teilnehmen können. Bei dem Fußballspiel, bei dem es zu dem Unfall gekommen sei, habe er während des Laufens von einem Gegenspieler einen Stoß von hinten bekommen, dadurch sei er ins Straucheln geraten und in ein Loch des unebenen Rasenplatzes getreten. Als Folge davon sei er mit dem leicht gebeugten Knie nach innen eingeknickt und nach vorne gefallen. Ohne das Unfallereignis hätte es keine Knieschädigung gegeben.
Die Beklagte holte unter anderem von der Arbeitgeberin des Klägers die weiteren Auskünfte vom 10. Februar und 14. März 2000 ein. Der Arbeitskollege des Klägers R. P. bestätigte mit Schreiben vom 19. März 2000 die Angaben des Klägers zum Unfallhergang. Während des Laufens habe dieser einen Stoß von hinten von einem Gegenspieler bekommen, sei dadurch ins Straucheln geraten und ungewollt in ein Loch auf dem unebenen Rasenplatz getreten. Dabei sei er umgeknickt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem Fußballturnier habe es sich um eine Freizeitaktivität gehandelt. Auch wenn der Arbeitgeber diese finanziert habe, begründe dies keinen Versicherungsschutz, selbst wenn die Beschäftigten dadurch erfreut würden und hierdurch die persönliche Verbundenheit mit dem Betrieb gestärkt werde. Erforderlich sei, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und Belegschaft sowie unter den Belegschaftsmitgliedern diene und an der deshalb grundsätzlich alle Betriebsangehörigen teilnehmen könnten und sollten. Es reiche nicht aus, wenn allein einer ausgewählten Gruppe von Betriebsangehörigen die Teilnahme an einer für sie ausgerichteten Veranstaltung offen stehe. Um Betriebssport habe es sich auch nicht gehandelt, denn es fehle bereits an der zu fordernden gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten. Deshalb könne auch ungeprüft bleiben, ob die Knieverletzung durch einen geeigneten Unfallmechanismus oder durch eine Gelegenheitsursache entstanden sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 24. Mai 2000 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) mit der Begründung Klage, bei dem Fußballturnier am 10. Juli 1999 habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Zwar hätten nicht alle Betriebsangehörige teilgenommen, aber die Veranstaltung als solche habe allen Betriebsangehörigen offen gestanden.
Die Beklagte trat der Klage mit der Begründung entgegen, zur Annahme einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung sei es erforderlich, dass die Veranstaltung von der Planung her für alle Betriebsangehörigen bestimmt sei und nicht lediglich eine im Vergleich zur Gesamtbelegschaft unverhältnismäßig kleine Zahl von Beschäftigten teilnehmen solle. Hieran fehle es. Bereits die geringe Beteiligung sei als Indiz gegen eine Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Es reiche nicht aus, dass für eine ausgewählte Gruppe von Betriebsangehörigen allen die Teilnahme an einer für sie ausgerichteten Veranstaltung offen stehe. Der Zweck einer Veranstaltung, Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und den Betriebsangehörigen zu fördern, könne grundsätzlich nur erreicht werden, wenn ein nennenswerter Teil der Gesamtbelegschaft sich überhaupt angesprochen fühle. Aus der Natur der Veranstaltung ergebe sich hier, dass die Einladung bloß einen begrenzten Personenkreis erreicht habe, nämlich den Teil der Belegschaft, der sich besonders für Fußball interessiere. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit eine Veranstaltung, die nur aus einem Fußballspiel zu Wettkampfzwecken ohne weiteres Rahmenprogramm bestehe, geeignet sei, das Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen den Betriebsangehörigen bzw. zwischen der Belegschaft und der Betriebsleitung zu fördern.
Durch Urteil vom 23. Oktober 2000 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, bei der Veranstaltung am 10. Juli 1999 habe es sich weder um Betriebssport noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Hinsichtlich Letzterem genüge es nicht, dass, wie hier, nur eine - unverhältnismäßig - kleine Anzahl von Betriebsangehörigen an der Veranstaltung teilnehme.
Gegen das ihm am 18. Dezember 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Januar 2001 mit der Begründung Berufung eingelegt, in Bezug auf die Belegschaftsstärke stelle die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer nicht eine "unverhältnismäßig kleine Anzahl" dar. Auch sei die Programmgestaltung geeignet gewesen, das Zusammengehörigkeitsgefühl und das Betriebsklima zu fördern. Gegen einen betrieblichen Zusammenhang spreche auch nicht, dass die Veranstaltung an einem Samstag stattgefunden habe.
Die Beklagte hat vorgetragen, Unfallversicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme am Betriebssport sei zu verneinen, da die sportlichen Aktivitäten nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit stattgefunden hätten. Ein Versicherungsschutz unter dem Aspekt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung scheide ebenfalls aus. Zur Annahme einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung sei es erforderlich, dass die Veranstaltung für die Betriebsangehörigen bestimmt sei und nicht lediglich eine im Vergleich zur Gesamtbelegschaft unverhältnismäßig kleine Zahl von Beschäftigten daran teilnehme. Es habe sich aber vorliegend ein deutliches Missverhältnis zwischen der Zahl der Teilnehmer und der Gesamtbelegschaft gezeigt. Betriebsbedingte Gründe, etwa Schichtbetrieb, die die geringe Teilnehmerzahl erklären könnten, lägen nicht vor. Der Zweck einer Veranstaltung, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und den Betriebsangehörigen zu fördern, könne grundsätzlich nur erreicht werden, wenn sich ein nennenswerter Teil der Gesamtbelegschaft überhaupt angesprochen fühle, was bei einem Fußballturnier naturgemäß nicht der Fall sei. Wohl habe das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung bislang keine definitive Untergrenze für eine Mindestteilnehmerzahl benannt. Jedoch seien die vorliegenden Teilnehmerzahlen in keinem Fall für die Annahme einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung ausreichend, zumal neben dem Fußballspiel kein eigentliches Rahmenprogramm geboten worden sei. Dass während des bis zum Abend dauernden Turniers Getränke und Essen gereicht worden seien und im Anschluss daran noch ein Teil der Spieler und Zuschauer zusammen gesessen habe, liege in der Natur der Sache, könne jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Der Senat hat von der früheren Arbeitgeberfirma des Klägers die Auskünfte vom 29. August 2001, 4. Juni 2002 sowie 31. März, 28. Mai und 11. Juni 2003, von der Muttergesellschaft die Auskünfte vom 6. Dezember 2001 und 29. April 2002 und von der F. Niederlassung die Auskünfte vom 18. März, 13. Mai und 27. Mai 2003 eingeholt.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2003 hat der Senat das Urteil des SG vom 23. Oktober 2000 und den Bescheid vom 3. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2000 aufgehoben und festgestellt, dass der Zustand nach Kniegelenkstrauma rechts Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Juli 1999 sei. Es sei davon auszugehen, dass die Veranstaltung vom 10. Juli 1999 sämtliche erforderlichen Merkmale einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aufweise. Insbesondere seien zu der Gemeinschaftsveranstaltung auch sämtliche Betriebsangehörigen der gesamten P. & M.-Gruppe eingeladen worden. Trotz des Charakters der Gemeinschaftsveranstaltung als Fußballturnier habe sich die Einladung nicht nur an einen beschränkten Kreis von Firmenangehörigen gewandt. Denn sportliche Gemeinschaftsveranstaltungen beträfen naturgemäß immer nur einen begrenzten Personenkreis. Deshalb eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu verneinen, würde bedeuten, dass sämtliche sportlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dieser Art nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen würden. Hierbei müsse auch noch berücksichtigt werden, dass es sich gerade beim Fußball um eine der weitestverbreiteten Sportarten handele, an denen im Rahmen eines solchen betrieblichen Turniers teilzunehmen auch Personen möglich sei, die diesen Sport sonst nicht praktizierten. Gerade solche sportlichen Mannschaftswettbewerbe förderten jedoch den Gemeinschaftsgeist besonders und vor allem dann, wenn sich - wie hier - an den Wettbewerb noch ein geselliges Beisammensein anschließe, bei dem man zuvor gewonnene Eindrücke besprechen und vertiefen könne. Auch sei die Veranstaltung von einem wesentlichen Teil der Betriebsangehörigen besucht worden. Denn hier sei ein Vomhundertsatz erreicht worden, der eine wesentliche Teilnahme von Firmenangehörigen an der Gemeinschaftsveranstaltung begründe. So liege der Vomhundertsatz der Teinehmer in Bezug auf die P. & M.-Gruppe bei ca. 18 und in Bezug auf die Niederlassung J. L. GmbH + Co. KG V.-S. bei fast 20. Dies sei ausreichend. Bei diesem Sachverhalt könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich nicht auch auf Vertrauensschutz berufen könne.
Gegen das ihr am 24. November 2003 zugestellte Urteil des Senats hat die Beklagte am 17. Dezember 2003 Revision beim BSG eingelegt. Der Senat habe weder Art noch Umfang noch den Verlauf der sportlichen Veranstaltung im Einzelfall geprüft. Die Planung und der gesamte Ablauf der Veranstaltung hätten aber gezeigt, dass es sich um eine reine Sportveranstaltung gehandelt habe, bei der das Austragen der Fußballwettspiele und der Kampf um den Pokal eindeutig im Vordergrund gestanden und ein weiteres Rahmenprogramm gänzlich gefehlt habe. Auch wenn alle Betriebsangehörigen zumindest als Zuschauer durch Aushang in den Betrieben eingeladen worden seien, ergebe sich aus den Umständen, dass die Programmgestaltung nur einen begrenzten - nämlich fußballinteressierten - Teil der Belegschaft angesprochen habe. Dass während des bis zum Abend dauernden Turniers Getränke und Essen gereicht wurden und im Anschluss daran noch ein Teil der Spieler und Zuschauer zusammen gesessen hätten, liege in der Natur der Veranstaltung, führe jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Auch das Argument des Senats, gerade solche sportlichen Mannschaftswettbewerbe förderten den Gemeinschaftsgeist besonders, vermöge nicht zu überzeugen. Denn der Gemeinschaftsgeist könne naturgemäß nur bei dem begrenzten Personenkreis, der sich von diesem Sportprogramm angesprochen fühle, gefördert werden. Des Weiteren sei der Senat zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Veranstaltung von einem wesentlichen Teil der Betriebsangehörigen besucht worden sei. Das BSG habe in seiner Rechtsprechung bisher zwar keine feste Mindestteilnehmerzahl benannt. Es habe aber 26,5 vom Hundert (v. H.) (BSG, Urteil vom 26. Juni 1958 - 2 RU 281/55 - BSGE 7, 249) bzw. 40 v. H. (BSG, Urteil vom 2. März 1971 - 2 RU 162/69 - SozR Nr. 24 zu § 548) als ausreichend angesehen. Das BSG habe auch ausgeführt, dass nicht jedem noch so geringen Teil der Belegschaft die Fähigkeit zugesprochen werden könne, sich zu einer Gemeinschaftsveranstaltung zusammenzufinden. Vielmehr müssten die Teilnehmer zumindest die Gemeinschaft der im Unternehmen Tätigen - oder wenigstens eines betrieblich abgrenzbaren Teils - repräsentieren, was bei einem zahlenmäßigen Missverhältnis nicht angenommen werden könne (BSG, Urteil vom 13. März 1959 - 2 RU 167/57 - BSGE 9, 222). Der Senat habe hinsichtlich dieser Beurteilung zu Unrecht die Teilnehmerzahl der Niederlassung V.-S., bei der der Kläger beschäftigt gewesen sei, zugrunde gelegt. Bei dem Fußballturnier habe es sich nicht um eine Veranstaltung der Niederlassung V.-S., sondern um eine Veranstaltung des Gesamtunternehmens gehandelt. Das Argument des Senats, eine solche überbetriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stelle gleichzeitig eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung des einzelnen Unternehmensteils dar, vermöge insoweit nicht zu überzeugen. Abzustellen sei daher auf die gesamte Teilnehmerzahl im Verhältnis zur Beschäftigtenzahl des Gesamtunternehmens. Neben den 90 Spielern hätten ca. 100 Zuschauer an der Veranstaltung teilgenommen, insgesamt also ca. 190 Beschäftigte. Dies entspreche bei einer Gesamtmitarbeiterzahl von 1.072 in etwa 17,7 %. Mit diesem Prozentsatz sei der Prozentsatz, der in den bisherigen Entscheidungen des BSG als ausreichend angesehen worden sei, nicht erreicht, sodass nicht von einem wesentlichen Teil der Betriebsangehörigen ausgegangen werden könne.
Hierauf hat der Kläger entgegnet, in der heutigen Zeit, in der die Deutsche Damen-Nationalmannschaft Fußballweltmeister sei, könne keineswegs davon ausgegangen werden, eine Einladung zu einem betrieblichen Fußballturnier mit geselligem Beisammensein, könne von vornherein nur einen sehr begrenzten Personenkreis innerhalb der Belegschaft ansprechen. Wenn die vom Senat vorgenommene Würdigung der BSG-Rechtsprechung entspreche, dass die streitbefangene Veranstaltung nicht nur allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe, sondern im Wesentlichen allen Beschäftigten des Unternehmens, wie auch des Unternehmensteils, als Fußballspieler und auch als Zuschauer offen gestanden habe (BSG, Urteil vom 22. Juni 1976 - 8 RU 148/75 - SozR 2200 § 548 Nr. 21), so gelte dies auch für das Programm der Veranstaltung der sportlichen Betätigung mit spielerischem Charakter, soweit das Fußballturnier auch als Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen gewesen und bei Fußballturnieren auch üblich sei und somit der Gemeinschaftspflege diene, also im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden könne (BSG, Urteil 27. Juni 2000 - B 2 U 25/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 40). Insoweit könnten die einzelnen Fußballturnierspiele innerhalb des Rahmens der gesamten Veranstaltung beispielhaft ersetzt werden durch einen Sangeswettbewerb zwischen den einzelnen Unternehmen, soweit sie nicht als rein persönlich motivierte Vorführungen zu beurteilen seien. Da nach der Rechtsprechung des BSG hinsichtlich des Besuchs der Veranstaltung durch einen wesentlichen Teil der Betriebsangehörigen keine feste Mindestbeteiligung zu fordern sei, spreche auch entgegen der Auffassung der Beklagten die Teilnehmerzahl von ca. 18 % der Gesamtmitarbeiterzahl dafür, dass das mit dieser Veranstaltung durch die Geschäftsleitung verfolgte Ziel, das "Wir-Gefühl" zu stärken, mit solch einer Veranstaltung auch habe erreicht werden können, gerade im Hinblick darauf, dass die streitbefangene Veranstaltung die erste einer Reihe von jährlichen Betriebsveranstaltungen solcher Art im Gesamtunternehmen dargestellt habe. Da selbst eine niedrige Beteiligung eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht von vornherein ausschließe (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2), biete die festgestellte Teilnehmerzahl von 190 keinen Hinweis darauf, es könne sich hierbei nur um eine unwesentliche Teilnehmerzahl handeln.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2004 hat das BSG das Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
Für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spreche, dass die Veranstaltung der Stärkung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie letzterer untereinander habe dienen sollen, wie sich aus der unternehmerischen Zielsetzung "Stärkung des Wir-Gefühls" und dem Interesse der Leitung der Niederlassung an der Teilnahme an dem Turnier ergebe. Ebenfalls nicht umstritten sei die Teilnahme der Unternehmensleitung sowie, dass die Veranstaltung von ihrer Autorität getragen worden sei, wie sich aus der Einladung seitens der Firmenmutter, dem Aushang in der jeweiligen Niederlassung und deren Kostenübernahme ergebe. Auch die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sprechende grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten werde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Sie meine jedoch, durch das Programm "Fußballturnier" wäre nur ein Teil der Beschäftigten angesprochen und die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erforderliche Mindestbeteiligung nicht erreicht worden. Eine feste Mindestbeteiligungsquote oder Relation sei aber angesichts der Verschiedenartigkeit der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Unternehmen aufgrund ihrer Größe und Struktur (vgl. die besonderen Fallgestaltungen wie z. B. Großbetriebe, Schichtbetriebe, Versorgungsunternehmen usw.) auch nicht festlegbar. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung seien immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall entscheidend (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Die vorliegende niedrige Beteiligung spreche aber eher gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, weil damit nur ein Teil der Belegschaft erreicht und der Zweck "Stärkung der Verbundenheit" in Frage gestellt worden sei. Dies möge mit dem gewählten Programm "Fußballturnier" zusammenhängen. Das Programm betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen sei aber nicht eng begrenzt; sondern die verschiedensten Aktivitäten könnten dazu gehören (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Folglich könne auch ein Fußballturnier eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung bzw. ein Teil einer solchen sein. Eine grundsätzliche Entscheidung der Frage, inwieweit das Turnier einer bestimmten Sportart Teil einer oder alleine eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sein könne, sei nicht möglich. Vielmehr hänge dies von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (z. B. Geschlechterverteilung in der Belegschaft, Sportart, gebe es nur Männer- oder auch Frauen- oder gemischte Mannschaften?). Bisher habe dies das BSG angesichts eines Fußballturniers und einer zu 80 v. H. weiblichen Belegschaft verneint (BSG, Urteil vom 28. August 1968 - 2 RU 68/68 - BG 1969, 276) und einen Unfall während eines Fußballspiels im Rahmen eines "Familiensonntags" als ggf. im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versicherten Arbeitsunfall angesehen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, auch wenn sie vom Unternehmen finanziert würden, seien nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und deshalb nicht versichert (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Denn diese Veranstaltungen dienten im Unterschied zu betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nicht dem Unternehmenszweck der Stärkung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft bzw. letzterer untereinander. "Sportliche Gemeinschaftsveranstaltungen" - so der vom LSG verwandte Begriff - stünden entgegen der Auffassung des LSG ebenso wie Freizeitveranstaltungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es sei denn, sie erfüllten die oben dargestellten Voraussetzungen für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung oder für in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Betriebssport. Gleiches gelte auch für die vom LSG erwogene Repräsentation der Niederlassung auf dem Turnier: Nicht jede Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für die jeweilige Niederlassung oder das Unternehmen insgesamt wertvoll sei, stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Aus dem Zeitpunkt der Veranstaltung - an einem arbeitsfreien Samstag - könne nicht zwingend etwas hergeleitet werden: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen könnten auch an einem arbeitsfreien Tag stattfinden. Andererseits liege es auf der Hand, dass bei der im Einzelfall anzustellenden Gesamtbetrachtung eine Veranstaltung ganz oder zumindest teilweise während der Arbeitszeit eher für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und eine Veranstaltung am Wochenende in der Freizeit eher für eine Freizeitveranstaltung spreche. Diese vorstehenden Grundsätze seien auch bei der Prüfung eines möglichen Vertrauensschutzes des Verletzten zu beachten. Die Vorstellung des Verletzten alleine, bei einer bestimmten Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stehen, könne nicht zum Versicherungsschutz führen. Z. B. gebe es - außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) - auch entgegen einer verbreiteten Auffassung keinen Betriebsbann in der gesetzlichen Unfallversicherung. Vertrauensschutz setze vielmehr voraus, dass der Versicherte aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen könne, dass es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handeln würde (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Da das BSG den Sachverhalt nicht selbst feststellen könne und Feststellungen des LSG zu bestimmten Elementen der anzustellenden Gesamtbetrachtung über das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung am 10. Juli 1999 fehlten, insbesondere zu dem Charakter der Veranstaltung, ob sie sich überhaupt an die gesamte oder nur einen Teil der Belegschaft gewandt habe, ob es eine der Niederlassungen oder des Gesamtunternehmens sein sollte, einem möglichen Vertrauensschutz des Versicherten, sei das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG ).
Der Senat hat von der früheren Arbeitgeberfirma des Klägers die Auskunft vom 21. Oktober 2005, von der Muttergesellschaft die Auskünfte vom 17. August und 10. Oktober 2005 und von der F. Niederlassung die Auskunft vom 23. August 2005 eingeholt.
Hierzu hat der Kläger ausgeführt, ganz offensichtlich habe nicht die sportliche Tätigkeit selbst im Mittelpunkt gestanden, vielmehr habe man ein Fußballturnier deshalb zum Anlass genommen, weil es sich hierbei um eine in aller Regel sehr beliebte Sportart handle, in der Hoffnung, dass möglichst viele Mitarbeiter an der Veranstaltung teilnehmen würden. Im Mittelpunkt habe das gemeinsame Zusammensein, somit nicht nur die Einbeziehung der aktiven Spieler oder Spielerinnen, sondern auch der Zuschauer, bei denen ganz unstreitig ca. 1/3 der Belegschaft weiblich gewesen sei, gestanden. Die Gemeinsamkeit sei insofern auch dadurch geprägt worden, als nicht nur zum Turnier selbst, sondern zum gemeinsamen Grillen, Fußballspielen und zum geselligen Zusammensein eingeladen worden sei. Die Tatsache, dass gerade das "Wir-Gefühl" habe gestärkt werden sollen, ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass dann doch weniger bzw. keine weiblichen Mitarbeiter aktiv am Turnier teilgenommen hätten, weshalb im Anschluss Volleyball-Turniere veranstaltet worden seien, in der Hoffnung, dass sich mehr weibliche Mitarbeiter angesprochen fühlten, aktiv am Turnier selbst teilzunehmen. Denn seine frühere Arbeitgeberfirma, die erst wenige Monate zu dieser Großhandelsgruppe gehört habe, habe ihrerseits bereits Jahre zuvor derartige Veranstaltungen durchgeführt, bei denen immer eine sehr hohe Zahl der Belegschaft teilgenommen habe, weshalb er, so wie seine teilnehmenden Kollegen auch im Jahr 1999 von einer hohen Resonanz ausgegangen sei, zumal nunmehr die neue Firmenmutter zu einer Veranstaltung eingeladen habe. Über die geringe Resonanz der Veranstaltung im Jahr 1999 sei man daher erstaunt gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2000 aufzuheben und festzustellen, dass der Zustand nach Kniegelenkstrauma rechts Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Juli 1999 ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass den Mitarbeitern bei Antritt der Fahrt nicht bekannt gewesen sei, ob und wie viele Betriebsangehörige anderer Niederlassungen überhaupt anwesend sein würden, zeige, dass es sich bei der Planung und dem gesamten Ablauf um eine reine Sportveranstaltung gehandelt habe, bei der das Austragen der Fußballwettspiele und der Kampf um den Pokal eindeutig im Vordergrund gestanden habe, zumal ein - für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erforderliches - weiteres Rahmenprogramm gänzlich gefehlt habe. Ob sich unter den Zuschauern tatsächlich ein Drittel der weiblichen Belegschaftsmitglieder befunden habe, sei im Hinblick auf die Art der Veranstaltung mehr als zweifelhaft. Schließlich sei auf die aktuelle Rechtsprechung des BSG hinzuweisen, wonach an der Rechtsprechung, bei Mannschaftssportarten könne ein gelegentlicher Wettkampf außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden noch dem Betriebssport zugerechnet werden, nicht mehr festzuhalten sei (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - veröffentlicht in juris).
Dazu hat der Kläger ausgeführt, das BSG habe in seiner aktuellen Entscheidung die für Mannschaftssportarten mit Turnieren entwickelte Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem versicherten Betriebssport nicht aufrechterhalten. Vorliegend stehe jedoch nicht der versicherte Betriebssport, sondern die betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen zur Debatte, was die Beklagte verkenne.
Die Beteiligten haben sich unter dem 18. und 24. Juli 2006 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die infolge der Zurückweisung durch das BSG gemäß § 170 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erneut beim LSG anhängig gewordene Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist begründet. Nach Auffassung des Senats ist der Kläger am 10. Juli 1999 bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung verunglückt und zwar zumindest unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung seines früheren Arbeitgebers J. L. GmbH + Co. KG V-S ... Das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren daher aufzuheben und es war festzustellen, dass ein Zustand nach Kniegelenkstrauma rechts Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Juli 1999 ist.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2 RU 60/87 – SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 2 RU 26/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen. Unter welchen Voraussetzungen eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen ist, hat das BSG im zurückverweisenden Urteil, dessen rechtliche Beurteilung der Senat seiner neuerlichen Entscheidung gem. § 159 Abs. 2 SGG zugrunde legt, ausführlich dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des vom Senat ermittelten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung vom 10. Juli 1999 sämtliche erforderlichen Merkmale einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aufweist. Sie wurde von der Unternehmensleitung initiiert und von deren Autorität getragen. Sie war nur für Angehörige des Gesamtunternehmens zugänglich und sollte der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander ("Wir-Gefühl") dienen. Sie wurde von der Unternehmensleitung durch Aushang bei den einzelnen Niederlassungen und durch Übernahme der Kosten als Geschäftskosten gefördert. Angehörige der Firmenleitung waren auch anwesend. Unschädlich ist hierbei, dass die Veranstaltung an einem arbeitsfreien Samstag stattfand. Zu der Gemeinschaftsveranstaltung waren auch sämtliche Betriebsangehörigen der gesamten P. & M.-Gruppe eingeladen. Die Einladung zu dieser Gemeinschaftsveranstaltung hat sich auch nicht nur an einen beschränkten Kreis von Firmenangehörigen, nämlich an Fußballbegeisterte, gewandt. Denn es stand jedem Mitarbeiter, auch den nicht Fußball spielenden oder weiblichen Belegschaftsmitgliedern frei, an dem Fußballturnier teilzunehmen, jedenfalls aber der Veranstaltung als Zuschauer und später im Rahmen des geselligen Beisammenseins, beizuwohnen. Gerade solche sportlichen Mannschaftswettbewerbe fördern den Gemeinschaftsgeist besonders und vor allem dann, wenn - wie hier – eine nicht unerhebliche Anzahl von Zuschauern der Sportveranstaltung beiwohnen und sich an den Wettbewerb noch ein geselliges Beisammensein anschließt, bei dem man zuvor gewonnene Eindrücke besprechen und vertiefen kann. Anders als die Beklagte hat der Senat auch keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Muttergesellschaft am 17. August 2005 erteilten Auskunft, unter den Zuschauern hätten sich ca. ein Drittel weiblicher Belegschaftsmitglieder befunden. Wie groß das Interesse auch des weiblichen Bevölkerungsteils an der Sportart Fußball ist, hat sich bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 eindrucksvoll gezeigt. Vergegenwärtigt man sich die Eindrücke von den sog. Fan-Meilen, so haben sich unter den Zuschauern kaum weniger Frauen als Männer befunden. Die große Popularität des Fußballs bei deutschen Frauen wird ferner, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, auch dadurch bestätigt, dass die deutsche Frauennationalmannschaft zuletzt Weltmeister geworden ist.
Die Veranstaltung ist auch von einem wesentlichen Teil der Betriebsangehörigen besucht worden. Zwar geht das BSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 2004 davon aus, dass die vorliegende "niedrige Beteiligung" eher gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spreche, weil damit nur ein Teil der Belegschaft erreicht und der Zweck "Stärkung der Verbundenheit" in Frage gestellt werde. Dies möge mit dem gewählten Programm "Fußballturnier" zusammenhängen. Ein Fußballturnier könne aber eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung bzw. ein Teil einer solchen sein. Die Entscheidung der Frage, inwieweit das Turnier einer bestimmten Sportart Teil einer oder alleine eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sein könne, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (z. B. Geschlechterverteilung in der Belegschaft, Sportart, gibt es nur Männer- oder auch Frauen- oder gemischte Mannschaften?).
Nach Auffassung des Senats wurde vorliegend ein Vomhundertsatz erreicht, der eine wesentliche Teilnahme von Firmenangehörigen an der Gemeinschaftsveranstaltung begründet. Bei 90 Spielern und 100 Zuschauern und mithin 190 Veranstaltungsteilnehmern liegt bei einer Gesamtmitarbeiterzahl der P. & M.-Gruppe von 1.072 ein Vomhundertsatz von ca. 17,7 vor. Höher war der Vomhundertsatz der Niederlassung J. L. GmbH + Co. KG V.-S., bei der der Kläger damals beschäftigt war. Bei 10 Spielern und 6 Zuschauern und mithin 16 Veranstaltungsteilnehmern liegt bei einer Gesamtmitarbeiterzahl der J. L. GmbH + Co. KG V.-S. von 82 ein Vomhundertsatz von ca. 19,5 vor. Dies hält der Senat für ausreichend. Dabei genügt es seiner Auffassung nach, dass eine entsprechende Teilnehmerzahl - nur - von dem (selbstständigen) Unternehmensteil erreicht wird, bei dem der verunglückte Versicherte beschäftigt gewesen ist. Eine solche überbetriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stellt gleichzeitig eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung des einzelnen Unternehmensteils dar; denn nichts verbindet mehr als der gemeinsame "Kampf" gegen andere Niederlassungen. Die Leitung des einzelnen Teilunternehmens hat auch ein besonderes Interesse an der Repräsentation ihres Betriebes gegenüber den anderen Mitgliedsunternehmen.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 13. Dezember 2005 (B 2 U 29/04 R, veröffentlicht in juris). Denn dort hat das BSG nur ausgeführt, dass Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nicht versichert seien. Es hat sich damit ersichtlich nur mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Wettkampf oder eine bestimmte sonstige Aktivität als Betriebssport versichert ist, sich aber wegen der dem dortigen Sachverhalt zugrunde liegenden begrenzten Teilnehmerzahl nicht mit der Frage beschäftigen müssen, ob ein Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht. Vorliegend geht es aber allein aus dem Grund, dass der ehemalige Arbeitgeber des Klägers und die Muttergesellschaft über keine Betriebssportgemeinschaft "Fußball" verfügen, nicht um die Frage des Versicherungsschutzes im Rahmen des Betriebssports.
Da nach alledem die Veranstaltung vom 10. Juli 1999 sämtliche erforderlichen Merkmale einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aufweist, kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich nicht auch auf Vertrauensschutz berufen könnte.
Im Hinblick auf den vom Kläger zulässig gestellten Feststellungsantrag nach § 55 Nr. 3 SGG war daher festzustellen, dass bei ihm ein Zustand nach Kniegelenkstrauma rechts als Arbeitsunfallfolge besteht. Eine darüber hinaus gehende Feststellung wäre dem Senat nach derzeitigem Sachstand im Hinblick auf die beratungsärztliche Stellungnahme vom 3. November 1999 auch nicht möglich gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus sämtlichen Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 10. Juli 1999 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1978 geborene Kläger war im Jahre 1999 bei der Firma J. L. V.-S. GmbH + Co.KG beschäftigt. Diese Firma gehört zu der P. & M.-Gruppe Großhandel AG in K., der weitere Niederlassungen in K., O., F., M., T., R., S. und D. angehören.
Zum 31. Dezember 1999 hatte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers 82 und die P. & M.-Gruppe 1.072 Mitarbeiter, wobei der Anteil weiblicher Belegschaftsmitglieder ca. ein Drittel betrug. Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers unterhielt keine feste Betriebssportgemeinschaft. Zur Stärkung des "Wir-Gefühls" veranstaltet die Firmenmutter in unregelmäßigen Abständen Turniere an verschiedenen Orten, so am 10. Juli 1999 Fußball und auf Wunsch der Belegschaftsmitglieder in den Folgejahren Volleyball. Zu diesen Ereignissen werden von der Firmenmutter alle angehörigen Firmen eingeladen; die Teilnahme ist freiwillig. Die Angehörigen der einzelnen Niederlassungen werden durch Aushang im jeweiligen Betrieb hierüber informiert. Die aktive Teilnahme weiblicher Belegschaftsmitglieder zu dem am 10. Juli 1999 veranstalteten Fußballturnier war nicht ausgeschlossen. Die einzelnen Firmenmannschaften werden gemeldet; die Zugehörigkeit zu einer Betriebsmannschaft ist ebenfalls freiwillig. Die Kosten der Veranstaltung werden von den teilnehmenden Firmen getragen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitarbeiter, nicht jedoch auch deren Angehörige. Bei dem Fußballspiel am 10. Juli 1999 auf dem Sportplatz in H., an dem der Kläger in der Mannschaft seines Betriebes teilnahm, handelte es sich um die erste solche Gemeinschaftsveranstaltung der Firmenmutter, die von der Niederlassung in F. ausgerichtet wurde und bei der ein Pokal ausgesetzt war. Mit Ausnahme einer Niederlassung waren alle anderen Niederlassungen durch eine Mannschaft mit je 10 Spielern inklusive Auswechselspieler vertreten. Dabei waren - von der Muttergesellschaft nicht absehbar - ausschließlich männliche Belegschaftsmitglieder aktiv. Ca. weitere 100 Mitarbeiter der P. & M.-Gruppe waren als Zuschauer anwesend. Ca. ein Drittel der Zuschauer waren weibliche Belegschaftsmitglieder. Das Turnier begann um 11:00 Uhr und wurde offiziell um 18:00 Uhr für beendet erklärt. Den ganzen Tag über gab es Essen und Trinken und es wurde auch gegrillt. Die Veranstaltung endete um 21:30 Uhr. Von der Niederlassung des Klägers nahmen neben den 10 Turnierteilnehmern noch etwa 6 Mitarbeiter als Zuschauer an der Veranstaltung teil. Die Hin- und Rückfahrt erfolgte mit Privat-Pkws. Im Zeitpunkt der Abfahrt war den Mitarbeitern nicht bekannt, wie viele Angehörige der anderen Niederlassungen an der Veranstaltung als Spieler oder Zuschauer teilnehmen würden. Bei den sei dem Jahr 2001 auf Wunsch der Belegschaftsmitglieder jährlich von den verschiedenen Niederlassungen ausgerichteten Volleyballturnieren beteiligen sich ca. ein Drittel weibliche Belegschaftsmitglieder aktiv.
Im Rahmen des am 10. Juli 1999 veranstalteten und von der F. Niederlassung ausgerichteten Fußballturniers zog sich der Kläger während eines Fußballspiels eine Kniedistorsion rechts zu, deretwegen er am 11. Juli 1999 den Durchgangsarzt und (Unfall-)Chirurgen Dr. Dr. T., aufsuchte (Durchgangsarztbericht vom 11. Juli 1999). Der den Kläger behandelnde Orthopäde Dr. F. diagnostizierte am 12. Juli 1999 eine mediale Meniskopathie am rechten Knie mit Verdacht auf ACL-Läsion und eine laterale Meniskopathie mit ACL-Ruptur (Arztbrief vom 12. Juli 1999) bzw. eine mediale Meniskopathie rechts mit Verdacht auf ACL-Läsion (weiterer Arztbrief vom 12. Juli 1999). Die zunächst angegangene Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft gab den Vorgang an die zuständige Beklagte ab, die die Behandlungskosten übernahm. Die Beklagte holte von der DAK V.-S. das Vorerkrankungsverzeichnis vom 9. August 1999, die Angaben des Klägers vom 11. August 1999 und die Auskunft des Arbeitgebers des Klägers vom 30. August 1999 ein.
Nach Abschluss der medizinischen Ermittlungen hörte die Beklagte ihren Beratenden Arzt Dr. J., der unter dem 3. November 1999 ausführte, aus der pathologischen Beurteilung ergebe sich, dass eindeutige traumatisch bedingte Schäden nicht festgestellt worden seien. Vielmehr seien die festgestellten Veränderungen sämtlich älterer Natur und somit unfallunabhängig. Nach dem beschriebenen Ereignishergang sei auch nicht zu erkennen, dass eine Gewalteinwirkung von außen auf das Knie vorgelegen habe. Vielmehr habe sich der Kläger während eines Laufs das Knie verdreht. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Meniskus bereits degenerative Veränderungen aufgewiesen habe, sei nicht zu beurteilen, allenfalls zu vermuten. Es sei nach medizinischer Erfahrung unwahrscheinlich, dass der Meniskus keinerlei degenerative Veränderungen aufweise, während das Umfeld erheblich vorgeschädigt sei.
Hierauf gestützt teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 3. November 1999 mit, dem Ereignis vom 10. Juli 1999 komme - als auslösender Faktor - nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die rechtlich wesentliche Ursache der erfolgten medizinischen Behandlung liege in den Vorschäden. (Weitere) Leistungen würden nicht mehr erbracht.
Hiergegen legte der Kläger am 25. November 1999 mit der Begründung Widerspruch ein, er habe am 10. Juli 1999 an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilgenommen, welche die Geschäftsleitung organisiert, gebilligt sowie gefördert habe und an der alle Betriebsangehörige hätten teilnehmen können. Bei dem Fußballspiel, bei dem es zu dem Unfall gekommen sei, habe er während des Laufens von einem Gegenspieler einen Stoß von hinten bekommen, dadurch sei er ins Straucheln geraten und in ein Loch des unebenen Rasenplatzes getreten. Als Folge davon sei er mit dem leicht gebeugten Knie nach innen eingeknickt und nach vorne gefallen. Ohne das Unfallereignis hätte es keine Knieschädigung gegeben.
Die Beklagte holte unter anderem von der Arbeitgeberin des Klägers die weiteren Auskünfte vom 10. Februar und 14. März 2000 ein. Der Arbeitskollege des Klägers R. P. bestätigte mit Schreiben vom 19. März 2000 die Angaben des Klägers zum Unfallhergang. Während des Laufens habe dieser einen Stoß von hinten von einem Gegenspieler bekommen, sei dadurch ins Straucheln geraten und ungewollt in ein Loch auf dem unebenen Rasenplatz getreten. Dabei sei er umgeknickt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem Fußballturnier habe es sich um eine Freizeitaktivität gehandelt. Auch wenn der Arbeitgeber diese finanziert habe, begründe dies keinen Versicherungsschutz, selbst wenn die Beschäftigten dadurch erfreut würden und hierdurch die persönliche Verbundenheit mit dem Betrieb gestärkt werde. Erforderlich sei, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und Belegschaft sowie unter den Belegschaftsmitgliedern diene und an der deshalb grundsätzlich alle Betriebsangehörigen teilnehmen könnten und sollten. Es reiche nicht aus, wenn allein einer ausgewählten Gruppe von Betriebsangehörigen die Teilnahme an einer für sie ausgerichteten Veranstaltung offen stehe. Um Betriebssport habe es sich auch nicht gehandelt, denn es fehle bereits an der zu fordernden gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten. Deshalb könne auch ungeprüft bleiben, ob die Knieverletzung durch einen geeigneten Unfallmechanismus oder durch eine Gelegenheitsursache entstanden sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 24. Mai 2000 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) mit der Begründung Klage, bei dem Fußballturnier am 10. Juli 1999 habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Zwar hätten nicht alle Betriebsangehörige teilgenommen, aber die Veranstaltung als solche habe allen Betriebsangehörigen offen gestanden.
Die Beklagte trat der Klage mit der Begründung entgegen, zur Annahme einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung sei es erforderlich, dass die Veranstaltung von der Planung her für alle Betriebsangehörigen bestimmt sei und nicht lediglich eine im Vergleich zur Gesamtbelegschaft unverhältnismäßig kleine Zahl von Beschäftigten teilnehmen solle. Hieran fehle es. Bereits die geringe Beteiligung sei als Indiz gegen eine Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Es reiche nicht aus, dass für eine ausgewählte Gruppe von Betriebsangehörigen allen die Teilnahme an einer für sie ausgerichteten Veranstaltung offen stehe. Der Zweck einer Veranstaltung, Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und den Betriebsangehörigen zu fördern, könne grundsätzlich nur erreicht werden, wenn ein nennenswerter Teil der Gesamtbelegschaft sich überhaupt angesprochen fühle. Aus der Natur der Veranstaltung ergebe sich hier, dass die Einladung bloß einen begrenzten Personenkreis erreicht habe, nämlich den Teil der Belegschaft, der sich besonders für Fußball interessiere. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit eine Veranstaltung, die nur aus einem Fußballspiel zu Wettkampfzwecken ohne weiteres Rahmenprogramm bestehe, geeignet sei, das Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen den Betriebsangehörigen bzw. zwischen der Belegschaft und der Betriebsleitung zu fördern.
Durch Urteil vom 23. Oktober 2000 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, bei der Veranstaltung am 10. Juli 1999 habe es sich weder um Betriebssport noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Hinsichtlich Letzterem genüge es nicht, dass, wie hier, nur eine - unverhältnismäßig - kleine Anzahl von Betriebsangehörigen an der Veranstaltung teilnehme.
Gegen das ihm am 18. Dezember 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Januar 2001 mit der Begründung Berufung eingelegt, in Bezug auf die Belegschaftsstärke stelle die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer nicht eine "unverhältnismäßig kleine Anzahl" dar. Auch sei die Programmgestaltung geeignet gewesen, das Zusammengehörigkeitsgefühl und das Betriebsklima zu fördern. Gegen einen betrieblichen Zusammenhang spreche auch nicht, dass die Veranstaltung an einem Samstag stattgefunden habe.
Die Beklagte hat vorgetragen, Unfallversicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme am Betriebssport sei zu verneinen, da die sportlichen Aktivitäten nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit stattgefunden hätten. Ein Versicherungsschutz unter dem Aspekt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung scheide ebenfalls aus. Zur Annahme einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung sei es erforderlich, dass die Veranstaltung für die Betriebsangehörigen bestimmt sei und nicht lediglich eine im Vergleich zur Gesamtbelegschaft unverhältnismäßig kleine Zahl von Beschäftigten daran teilnehme. Es habe sich aber vorliegend ein deutliches Missverhältnis zwischen der Zahl der Teilnehmer und der Gesamtbelegschaft gezeigt. Betriebsbedingte Gründe, etwa Schichtbetrieb, die die geringe Teilnehmerzahl erklären könnten, lägen nicht vor. Der Zweck einer Veranstaltung, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und den Betriebsangehörigen zu fördern, könne grundsätzlich nur erreicht werden, wenn sich ein nennenswerter Teil der Gesamtbelegschaft überhaupt angesprochen fühle, was bei einem Fußballturnier naturgemäß nicht der Fall sei. Wohl habe das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung bislang keine definitive Untergrenze für eine Mindestteilnehmerzahl benannt. Jedoch seien die vorliegenden Teilnehmerzahlen in keinem Fall für die Annahme einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung ausreichend, zumal neben dem Fußballspiel kein eigentliches Rahmenprogramm geboten worden sei. Dass während des bis zum Abend dauernden Turniers Getränke und Essen gereicht worden seien und im Anschluss daran noch ein Teil der Spieler und Zuschauer zusammen gesessen habe, liege in der Natur der Sache, könne jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Der Senat hat von der früheren Arbeitgeberfirma des Klägers die Auskünfte vom 29. August 2001, 4. Juni 2002 sowie 31. März, 28. Mai und 11. Juni 2003, von der Muttergesellschaft die Auskünfte vom 6. Dezember 2001 und 29. April 2002 und von der F. Niederlassung die Auskünfte vom 18. März, 13. Mai und 27. Mai 2003 eingeholt.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2003 hat der Senat das Urteil des SG vom 23. Oktober 2000 und den Bescheid vom 3. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2000 aufgehoben und festgestellt, dass der Zustand nach Kniegelenkstrauma rechts Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Juli 1999 sei. Es sei davon auszugehen, dass die Veranstaltung vom 10. Juli 1999 sämtliche erforderlichen Merkmale einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aufweise. Insbesondere seien zu der Gemeinschaftsveranstaltung auch sämtliche Betriebsangehörigen der gesamten P. & M.-Gruppe eingeladen worden. Trotz des Charakters der Gemeinschaftsveranstaltung als Fußballturnier habe sich die Einladung nicht nur an einen beschränkten Kreis von Firmenangehörigen gewandt. Denn sportliche Gemeinschaftsveranstaltungen beträfen naturgemäß immer nur einen begrenzten Personenkreis. Deshalb eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu verneinen, würde bedeuten, dass sämtliche sportlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dieser Art nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen würden. Hierbei müsse auch noch berücksichtigt werden, dass es sich gerade beim Fußball um eine der weitestverbreiteten Sportarten handele, an denen im Rahmen eines solchen betrieblichen Turniers teilzunehmen auch Personen möglich sei, die diesen Sport sonst nicht praktizierten. Gerade solche sportlichen Mannschaftswettbewerbe förderten jedoch den Gemeinschaftsgeist besonders und vor allem dann, wenn sich - wie hier - an den Wettbewerb noch ein geselliges Beisammensein anschließe, bei dem man zuvor gewonnene Eindrücke besprechen und vertiefen könne. Auch sei die Veranstaltung von einem wesentlichen Teil der Betriebsangehörigen besucht worden. Denn hier sei ein Vomhundertsatz erreicht worden, der eine wesentliche Teilnahme von Firmenangehörigen an der Gemeinschaftsveranstaltung begründe. So liege der Vomhundertsatz der Teinehmer in Bezug auf die P. & M.-Gruppe bei ca. 18 und in Bezug auf die Niederlassung J. L. GmbH + Co. KG V.-S. bei fast 20. Dies sei ausreichend. Bei diesem Sachverhalt könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich nicht auch auf Vertrauensschutz berufen könne.
Gegen das ihr am 24. November 2003 zugestellte Urteil des Senats hat die Beklagte am 17. Dezember 2003 Revision beim BSG eingelegt. Der Senat habe weder Art noch Umfang noch den Verlauf der sportlichen Veranstaltung im Einzelfall geprüft. Die Planung und der gesamte Ablauf der Veranstaltung hätten aber gezeigt, dass es sich um eine reine Sportveranstaltung gehandelt habe, bei der das Austragen der Fußballwettspiele und der Kampf um den Pokal eindeutig im Vordergrund gestanden und ein weiteres Rahmenprogramm gänzlich gefehlt habe. Auch wenn alle Betriebsangehörigen zumindest als Zuschauer durch Aushang in den Betrieben eingeladen worden seien, ergebe sich aus den Umständen, dass die Programmgestaltung nur einen begrenzten - nämlich fußballinteressierten - Teil der Belegschaft angesprochen habe. Dass während des bis zum Abend dauernden Turniers Getränke und Essen gereicht wurden und im Anschluss daran noch ein Teil der Spieler und Zuschauer zusammen gesessen hätten, liege in der Natur der Veranstaltung, führe jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Auch das Argument des Senats, gerade solche sportlichen Mannschaftswettbewerbe förderten den Gemeinschaftsgeist besonders, vermöge nicht zu überzeugen. Denn der Gemeinschaftsgeist könne naturgemäß nur bei dem begrenzten Personenkreis, der sich von diesem Sportprogramm angesprochen fühle, gefördert werden. Des Weiteren sei der Senat zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Veranstaltung von einem wesentlichen Teil der Betriebsangehörigen besucht worden sei. Das BSG habe in seiner Rechtsprechung bisher zwar keine feste Mindestteilnehmerzahl benannt. Es habe aber 26,5 vom Hundert (v. H.) (BSG, Urteil vom 26. Juni 1958 - 2 RU 281/55 - BSGE 7, 249) bzw. 40 v. H. (BSG, Urteil vom 2. März 1971 - 2 RU 162/69 - SozR Nr. 24 zu § 548) als ausreichend angesehen. Das BSG habe auch ausgeführt, dass nicht jedem noch so geringen Teil der Belegschaft die Fähigkeit zugesprochen werden könne, sich zu einer Gemeinschaftsveranstaltung zusammenzufinden. Vielmehr müssten die Teilnehmer zumindest die Gemeinschaft der im Unternehmen Tätigen - oder wenigstens eines betrieblich abgrenzbaren Teils - repräsentieren, was bei einem zahlenmäßigen Missverhältnis nicht angenommen werden könne (BSG, Urteil vom 13. März 1959 - 2 RU 167/57 - BSGE 9, 222). Der Senat habe hinsichtlich dieser Beurteilung zu Unrecht die Teilnehmerzahl der Niederlassung V.-S., bei der der Kläger beschäftigt gewesen sei, zugrunde gelegt. Bei dem Fußballturnier habe es sich nicht um eine Veranstaltung der Niederlassung V.-S., sondern um eine Veranstaltung des Gesamtunternehmens gehandelt. Das Argument des Senats, eine solche überbetriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stelle gleichzeitig eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung des einzelnen Unternehmensteils dar, vermöge insoweit nicht zu überzeugen. Abzustellen sei daher auf die gesamte Teilnehmerzahl im Verhältnis zur Beschäftigtenzahl des Gesamtunternehmens. Neben den 90 Spielern hätten ca. 100 Zuschauer an der Veranstaltung teilgenommen, insgesamt also ca. 190 Beschäftigte. Dies entspreche bei einer Gesamtmitarbeiterzahl von 1.072 in etwa 17,7 %. Mit diesem Prozentsatz sei der Prozentsatz, der in den bisherigen Entscheidungen des BSG als ausreichend angesehen worden sei, nicht erreicht, sodass nicht von einem wesentlichen Teil der Betriebsangehörigen ausgegangen werden könne.
Hierauf hat der Kläger entgegnet, in der heutigen Zeit, in der die Deutsche Damen-Nationalmannschaft Fußballweltmeister sei, könne keineswegs davon ausgegangen werden, eine Einladung zu einem betrieblichen Fußballturnier mit geselligem Beisammensein, könne von vornherein nur einen sehr begrenzten Personenkreis innerhalb der Belegschaft ansprechen. Wenn die vom Senat vorgenommene Würdigung der BSG-Rechtsprechung entspreche, dass die streitbefangene Veranstaltung nicht nur allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe, sondern im Wesentlichen allen Beschäftigten des Unternehmens, wie auch des Unternehmensteils, als Fußballspieler und auch als Zuschauer offen gestanden habe (BSG, Urteil vom 22. Juni 1976 - 8 RU 148/75 - SozR 2200 § 548 Nr. 21), so gelte dies auch für das Programm der Veranstaltung der sportlichen Betätigung mit spielerischem Charakter, soweit das Fußballturnier auch als Vorführung zur Unterhaltung oder Belustigung aller übrigen Teilnehmer als Teil der Gemeinschaftsveranstaltung vorgesehen gewesen und bei Fußballturnieren auch üblich sei und somit der Gemeinschaftspflege diene, also im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend beurteilt werden könne (BSG, Urteil 27. Juni 2000 - B 2 U 25/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 40). Insoweit könnten die einzelnen Fußballturnierspiele innerhalb des Rahmens der gesamten Veranstaltung beispielhaft ersetzt werden durch einen Sangeswettbewerb zwischen den einzelnen Unternehmen, soweit sie nicht als rein persönlich motivierte Vorführungen zu beurteilen seien. Da nach der Rechtsprechung des BSG hinsichtlich des Besuchs der Veranstaltung durch einen wesentlichen Teil der Betriebsangehörigen keine feste Mindestbeteiligung zu fordern sei, spreche auch entgegen der Auffassung der Beklagten die Teilnehmerzahl von ca. 18 % der Gesamtmitarbeiterzahl dafür, dass das mit dieser Veranstaltung durch die Geschäftsleitung verfolgte Ziel, das "Wir-Gefühl" zu stärken, mit solch einer Veranstaltung auch habe erreicht werden können, gerade im Hinblick darauf, dass die streitbefangene Veranstaltung die erste einer Reihe von jährlichen Betriebsveranstaltungen solcher Art im Gesamtunternehmen dargestellt habe. Da selbst eine niedrige Beteiligung eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht von vornherein ausschließe (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2), biete die festgestellte Teilnehmerzahl von 190 keinen Hinweis darauf, es könne sich hierbei nur um eine unwesentliche Teilnehmerzahl handeln.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2004 hat das BSG das Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
Für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spreche, dass die Veranstaltung der Stärkung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie letzterer untereinander habe dienen sollen, wie sich aus der unternehmerischen Zielsetzung "Stärkung des Wir-Gefühls" und dem Interesse der Leitung der Niederlassung an der Teilnahme an dem Turnier ergebe. Ebenfalls nicht umstritten sei die Teilnahme der Unternehmensleitung sowie, dass die Veranstaltung von ihrer Autorität getragen worden sei, wie sich aus der Einladung seitens der Firmenmutter, dem Aushang in der jeweiligen Niederlassung und deren Kostenübernahme ergebe. Auch die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sprechende grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten werde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Sie meine jedoch, durch das Programm "Fußballturnier" wäre nur ein Teil der Beschäftigten angesprochen und die für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erforderliche Mindestbeteiligung nicht erreicht worden. Eine feste Mindestbeteiligungsquote oder Relation sei aber angesichts der Verschiedenartigkeit der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Unternehmen aufgrund ihrer Größe und Struktur (vgl. die besonderen Fallgestaltungen wie z. B. Großbetriebe, Schichtbetriebe, Versorgungsunternehmen usw.) auch nicht festlegbar. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung seien immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall entscheidend (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Die vorliegende niedrige Beteiligung spreche aber eher gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, weil damit nur ein Teil der Belegschaft erreicht und der Zweck "Stärkung der Verbundenheit" in Frage gestellt worden sei. Dies möge mit dem gewählten Programm "Fußballturnier" zusammenhängen. Das Programm betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen sei aber nicht eng begrenzt; sondern die verschiedensten Aktivitäten könnten dazu gehören (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Folglich könne auch ein Fußballturnier eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung bzw. ein Teil einer solchen sein. Eine grundsätzliche Entscheidung der Frage, inwieweit das Turnier einer bestimmten Sportart Teil einer oder alleine eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sein könne, sei nicht möglich. Vielmehr hänge dies von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (z. B. Geschlechterverteilung in der Belegschaft, Sportart, gebe es nur Männer- oder auch Frauen- oder gemischte Mannschaften?). Bisher habe dies das BSG angesichts eines Fußballturniers und einer zu 80 v. H. weiblichen Belegschaft verneint (BSG, Urteil vom 28. August 1968 - 2 RU 68/68 - BG 1969, 276) und einen Unfall während eines Fußballspiels im Rahmen eines "Familiensonntags" als ggf. im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung versicherten Arbeitsunfall angesehen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen, auch wenn sie vom Unternehmen finanziert würden, seien nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und deshalb nicht versichert (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Denn diese Veranstaltungen dienten im Unterschied zu betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nicht dem Unternehmenszweck der Stärkung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft bzw. letzterer untereinander. "Sportliche Gemeinschaftsveranstaltungen" - so der vom LSG verwandte Begriff - stünden entgegen der Auffassung des LSG ebenso wie Freizeitveranstaltungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es sei denn, sie erfüllten die oben dargestellten Voraussetzungen für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung oder für in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Betriebssport. Gleiches gelte auch für die vom LSG erwogene Repräsentation der Niederlassung auf dem Turnier: Nicht jede Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für die jeweilige Niederlassung oder das Unternehmen insgesamt wertvoll sei, stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Aus dem Zeitpunkt der Veranstaltung - an einem arbeitsfreien Samstag - könne nicht zwingend etwas hergeleitet werden: Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen könnten auch an einem arbeitsfreien Tag stattfinden. Andererseits liege es auf der Hand, dass bei der im Einzelfall anzustellenden Gesamtbetrachtung eine Veranstaltung ganz oder zumindest teilweise während der Arbeitszeit eher für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und eine Veranstaltung am Wochenende in der Freizeit eher für eine Freizeitveranstaltung spreche. Diese vorstehenden Grundsätze seien auch bei der Prüfung eines möglichen Vertrauensschutzes des Verletzten zu beachten. Die Vorstellung des Verletzten alleine, bei einer bestimmten Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stehen, könne nicht zum Versicherungsschutz führen. Z. B. gebe es - außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) - auch entgegen einer verbreiteten Auffassung keinen Betriebsbann in der gesetzlichen Unfallversicherung. Vertrauensschutz setze vielmehr voraus, dass der Versicherte aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen könne, dass es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handeln würde (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R - BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2). Da das BSG den Sachverhalt nicht selbst feststellen könne und Feststellungen des LSG zu bestimmten Elementen der anzustellenden Gesamtbetrachtung über das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung am 10. Juli 1999 fehlten, insbesondere zu dem Charakter der Veranstaltung, ob sie sich überhaupt an die gesamte oder nur einen Teil der Belegschaft gewandt habe, ob es eine der Niederlassungen oder des Gesamtunternehmens sein sollte, einem möglichen Vertrauensschutz des Versicherten, sei das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG ).
Der Senat hat von der früheren Arbeitgeberfirma des Klägers die Auskunft vom 21. Oktober 2005, von der Muttergesellschaft die Auskünfte vom 17. August und 10. Oktober 2005 und von der F. Niederlassung die Auskunft vom 23. August 2005 eingeholt.
Hierzu hat der Kläger ausgeführt, ganz offensichtlich habe nicht die sportliche Tätigkeit selbst im Mittelpunkt gestanden, vielmehr habe man ein Fußballturnier deshalb zum Anlass genommen, weil es sich hierbei um eine in aller Regel sehr beliebte Sportart handle, in der Hoffnung, dass möglichst viele Mitarbeiter an der Veranstaltung teilnehmen würden. Im Mittelpunkt habe das gemeinsame Zusammensein, somit nicht nur die Einbeziehung der aktiven Spieler oder Spielerinnen, sondern auch der Zuschauer, bei denen ganz unstreitig ca. 1/3 der Belegschaft weiblich gewesen sei, gestanden. Die Gemeinsamkeit sei insofern auch dadurch geprägt worden, als nicht nur zum Turnier selbst, sondern zum gemeinsamen Grillen, Fußballspielen und zum geselligen Zusammensein eingeladen worden sei. Die Tatsache, dass gerade das "Wir-Gefühl" habe gestärkt werden sollen, ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass dann doch weniger bzw. keine weiblichen Mitarbeiter aktiv am Turnier teilgenommen hätten, weshalb im Anschluss Volleyball-Turniere veranstaltet worden seien, in der Hoffnung, dass sich mehr weibliche Mitarbeiter angesprochen fühlten, aktiv am Turnier selbst teilzunehmen. Denn seine frühere Arbeitgeberfirma, die erst wenige Monate zu dieser Großhandelsgruppe gehört habe, habe ihrerseits bereits Jahre zuvor derartige Veranstaltungen durchgeführt, bei denen immer eine sehr hohe Zahl der Belegschaft teilgenommen habe, weshalb er, so wie seine teilnehmenden Kollegen auch im Jahr 1999 von einer hohen Resonanz ausgegangen sei, zumal nunmehr die neue Firmenmutter zu einer Veranstaltung eingeladen habe. Über die geringe Resonanz der Veranstaltung im Jahr 1999 sei man daher erstaunt gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2000 aufzuheben und festzustellen, dass der Zustand nach Kniegelenkstrauma rechts Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Juli 1999 ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass den Mitarbeitern bei Antritt der Fahrt nicht bekannt gewesen sei, ob und wie viele Betriebsangehörige anderer Niederlassungen überhaupt anwesend sein würden, zeige, dass es sich bei der Planung und dem gesamten Ablauf um eine reine Sportveranstaltung gehandelt habe, bei der das Austragen der Fußballwettspiele und der Kampf um den Pokal eindeutig im Vordergrund gestanden habe, zumal ein - für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erforderliches - weiteres Rahmenprogramm gänzlich gefehlt habe. Ob sich unter den Zuschauern tatsächlich ein Drittel der weiblichen Belegschaftsmitglieder befunden habe, sei im Hinblick auf die Art der Veranstaltung mehr als zweifelhaft. Schließlich sei auf die aktuelle Rechtsprechung des BSG hinzuweisen, wonach an der Rechtsprechung, bei Mannschaftssportarten könne ein gelegentlicher Wettkampf außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden noch dem Betriebssport zugerechnet werden, nicht mehr festzuhalten sei (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R - veröffentlicht in juris).
Dazu hat der Kläger ausgeführt, das BSG habe in seiner aktuellen Entscheidung die für Mannschaftssportarten mit Turnieren entwickelte Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem versicherten Betriebssport nicht aufrechterhalten. Vorliegend stehe jedoch nicht der versicherte Betriebssport, sondern die betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen zur Debatte, was die Beklagte verkenne.
Die Beteiligten haben sich unter dem 18. und 24. Juli 2006 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die infolge der Zurückweisung durch das BSG gemäß § 170 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erneut beim LSG anhängig gewordene Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist begründet. Nach Auffassung des Senats ist der Kläger am 10. Juli 1999 bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung verunglückt und zwar zumindest unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung seines früheren Arbeitgebers J. L. GmbH + Co. KG V-S ... Das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren daher aufzuheben und es war festzustellen, dass ein Zustand nach Kniegelenkstrauma rechts Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Juli 1999 ist.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2 RU 60/87 – SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 2 RU 26/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84 - SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 - SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG, Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen. Unter welchen Voraussetzungen eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen ist, hat das BSG im zurückverweisenden Urteil, dessen rechtliche Beurteilung der Senat seiner neuerlichen Entscheidung gem. § 159 Abs. 2 SGG zugrunde legt, ausführlich dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des vom Senat ermittelten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung vom 10. Juli 1999 sämtliche erforderlichen Merkmale einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aufweist. Sie wurde von der Unternehmensleitung initiiert und von deren Autorität getragen. Sie war nur für Angehörige des Gesamtunternehmens zugänglich und sollte der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander ("Wir-Gefühl") dienen. Sie wurde von der Unternehmensleitung durch Aushang bei den einzelnen Niederlassungen und durch Übernahme der Kosten als Geschäftskosten gefördert. Angehörige der Firmenleitung waren auch anwesend. Unschädlich ist hierbei, dass die Veranstaltung an einem arbeitsfreien Samstag stattfand. Zu der Gemeinschaftsveranstaltung waren auch sämtliche Betriebsangehörigen der gesamten P. & M.-Gruppe eingeladen. Die Einladung zu dieser Gemeinschaftsveranstaltung hat sich auch nicht nur an einen beschränkten Kreis von Firmenangehörigen, nämlich an Fußballbegeisterte, gewandt. Denn es stand jedem Mitarbeiter, auch den nicht Fußball spielenden oder weiblichen Belegschaftsmitgliedern frei, an dem Fußballturnier teilzunehmen, jedenfalls aber der Veranstaltung als Zuschauer und später im Rahmen des geselligen Beisammenseins, beizuwohnen. Gerade solche sportlichen Mannschaftswettbewerbe fördern den Gemeinschaftsgeist besonders und vor allem dann, wenn - wie hier – eine nicht unerhebliche Anzahl von Zuschauern der Sportveranstaltung beiwohnen und sich an den Wettbewerb noch ein geselliges Beisammensein anschließt, bei dem man zuvor gewonnene Eindrücke besprechen und vertiefen kann. Anders als die Beklagte hat der Senat auch keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Muttergesellschaft am 17. August 2005 erteilten Auskunft, unter den Zuschauern hätten sich ca. ein Drittel weiblicher Belegschaftsmitglieder befunden. Wie groß das Interesse auch des weiblichen Bevölkerungsteils an der Sportart Fußball ist, hat sich bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 eindrucksvoll gezeigt. Vergegenwärtigt man sich die Eindrücke von den sog. Fan-Meilen, so haben sich unter den Zuschauern kaum weniger Frauen als Männer befunden. Die große Popularität des Fußballs bei deutschen Frauen wird ferner, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, auch dadurch bestätigt, dass die deutsche Frauennationalmannschaft zuletzt Weltmeister geworden ist.
Die Veranstaltung ist auch von einem wesentlichen Teil der Betriebsangehörigen besucht worden. Zwar geht das BSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 2004 davon aus, dass die vorliegende "niedrige Beteiligung" eher gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spreche, weil damit nur ein Teil der Belegschaft erreicht und der Zweck "Stärkung der Verbundenheit" in Frage gestellt werde. Dies möge mit dem gewählten Programm "Fußballturnier" zusammenhängen. Ein Fußballturnier könne aber eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung bzw. ein Teil einer solchen sein. Die Entscheidung der Frage, inwieweit das Turnier einer bestimmten Sportart Teil einer oder alleine eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sein könne, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (z. B. Geschlechterverteilung in der Belegschaft, Sportart, gibt es nur Männer- oder auch Frauen- oder gemischte Mannschaften?).
Nach Auffassung des Senats wurde vorliegend ein Vomhundertsatz erreicht, der eine wesentliche Teilnahme von Firmenangehörigen an der Gemeinschaftsveranstaltung begründet. Bei 90 Spielern und 100 Zuschauern und mithin 190 Veranstaltungsteilnehmern liegt bei einer Gesamtmitarbeiterzahl der P. & M.-Gruppe von 1.072 ein Vomhundertsatz von ca. 17,7 vor. Höher war der Vomhundertsatz der Niederlassung J. L. GmbH + Co. KG V.-S., bei der der Kläger damals beschäftigt war. Bei 10 Spielern und 6 Zuschauern und mithin 16 Veranstaltungsteilnehmern liegt bei einer Gesamtmitarbeiterzahl der J. L. GmbH + Co. KG V.-S. von 82 ein Vomhundertsatz von ca. 19,5 vor. Dies hält der Senat für ausreichend. Dabei genügt es seiner Auffassung nach, dass eine entsprechende Teilnehmerzahl - nur - von dem (selbstständigen) Unternehmensteil erreicht wird, bei dem der verunglückte Versicherte beschäftigt gewesen ist. Eine solche überbetriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stellt gleichzeitig eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung des einzelnen Unternehmensteils dar; denn nichts verbindet mehr als der gemeinsame "Kampf" gegen andere Niederlassungen. Die Leitung des einzelnen Teilunternehmens hat auch ein besonderes Interesse an der Repräsentation ihres Betriebes gegenüber den anderen Mitgliedsunternehmen.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 13. Dezember 2005 (B 2 U 29/04 R, veröffentlicht in juris). Denn dort hat das BSG nur ausgeführt, dass Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nicht versichert seien. Es hat sich damit ersichtlich nur mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Wettkampf oder eine bestimmte sonstige Aktivität als Betriebssport versichert ist, sich aber wegen der dem dortigen Sachverhalt zugrunde liegenden begrenzten Teilnehmerzahl nicht mit der Frage beschäftigen müssen, ob ein Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht. Vorliegend geht es aber allein aus dem Grund, dass der ehemalige Arbeitgeber des Klägers und die Muttergesellschaft über keine Betriebssportgemeinschaft "Fußball" verfügen, nicht um die Frage des Versicherungsschutzes im Rahmen des Betriebssports.
Da nach alledem die Veranstaltung vom 10. Juli 1999 sämtliche erforderlichen Merkmale einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aufweist, kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich nicht auch auf Vertrauensschutz berufen könnte.
Im Hinblick auf den vom Kläger zulässig gestellten Feststellungsantrag nach § 55 Nr. 3 SGG war daher festzustellen, dass bei ihm ein Zustand nach Kniegelenkstrauma rechts als Arbeitsunfallfolge besteht. Eine darüber hinaus gehende Feststellung wäre dem Senat nach derzeitigem Sachstand im Hinblick auf die beratungsärztliche Stellungnahme vom 3. November 1999 auch nicht möglich gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved