Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 1270/06 ER I
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 796/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstel- lers im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat zutreffend die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet. Dabei umfasst die vom SG erlassene Anordnung sinngemäß den gesamten Aufhebungszeitraum ab 1. Juni 2006, d. h. auch den Zeitraum bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 und bis zum Eingang des Antragsschriftsatzes beim SG am 7. Juli 2006. Denn der Aufhebungsbescheid vom 19. Mai 2006 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des bereits seit dem 8. Februar 2006 anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens ( - 104 AS 1270/06 -) geworden, weil er den seinerseits Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2006 teilweise ersetzt hat. Eines gesonderten Widerspruchs- und Klageverfahrens hat es somit nicht bedurft.
Der Bescheid vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 ist rechtswidrig. Die Antragsgegnerin konnte ihre Aufhebungsentscheidung für die Zeit ab 1. Juni 2006, die ohnehin nur Wirkung bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes (31. August 2006) entfalten konnte, weder auf § 48 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) noch auf § 45 SGB X stützen. Es liegt bereits keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen vor, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 9. Mai 2006 vorgelegen haben. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V. mit den §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) scheiden als Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung aus, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Er durfte angesichts des objektivierbaren Regelungsgehalts des Bescheides vom 9. Mai 2006 vielmehr davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin nicht etwa nur in Ausführung des SG-Beschlusses vom 27. März 2006 handelte, sondern eine vorbehaltlose und damit die Verwaltung bindende Entscheidung im Einzelfall verlautbarte. Dass die Antragsgegnerin diesen Bescheid "versehentlich" ohne einen entsprechenden Vorbehalt erließ, kann nicht dem Antragsteller angelastet werden. Soweit die Antragsgegnerin
sich im Übrigen auf eine fehlende Schutzwürdigkeit des Antragstellers beruft, steht dem schon entgegen, dass der Antragsteller – wie dargelegt – auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertrauen durfte. Überdies fehlt es auch an einer förmlichen Anhörung des Antragstellers gemäß § 24 SGB X, die – zumindest bislang – auch nicht gemäß § 41 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt worden ist (vgl. zu dem hierbei zu beachtenden Verfahren: BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 64/05 R – veröffentlicht in Juris).
Im Hinblick auf die angeordnete aufschiebende Wirkung bleibt der Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2006 für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. August 2006 Rechtsgrund für die insoweit noch auszuzahlenden (Darlehens-)Leistungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat zutreffend die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet. Dabei umfasst die vom SG erlassene Anordnung sinngemäß den gesamten Aufhebungszeitraum ab 1. Juni 2006, d. h. auch den Zeitraum bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 und bis zum Eingang des Antragsschriftsatzes beim SG am 7. Juli 2006. Denn der Aufhebungsbescheid vom 19. Mai 2006 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des bereits seit dem 8. Februar 2006 anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens ( - 104 AS 1270/06 -) geworden, weil er den seinerseits Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2006 teilweise ersetzt hat. Eines gesonderten Widerspruchs- und Klageverfahrens hat es somit nicht bedurft.
Der Bescheid vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 ist rechtswidrig. Die Antragsgegnerin konnte ihre Aufhebungsentscheidung für die Zeit ab 1. Juni 2006, die ohnehin nur Wirkung bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes (31. August 2006) entfalten konnte, weder auf § 48 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) noch auf § 45 SGB X stützen. Es liegt bereits keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen vor, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 9. Mai 2006 vorgelegen haben. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V. mit den §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) scheiden als Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung aus, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Er durfte angesichts des objektivierbaren Regelungsgehalts des Bescheides vom 9. Mai 2006 vielmehr davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin nicht etwa nur in Ausführung des SG-Beschlusses vom 27. März 2006 handelte, sondern eine vorbehaltlose und damit die Verwaltung bindende Entscheidung im Einzelfall verlautbarte. Dass die Antragsgegnerin diesen Bescheid "versehentlich" ohne einen entsprechenden Vorbehalt erließ, kann nicht dem Antragsteller angelastet werden. Soweit die Antragsgegnerin
sich im Übrigen auf eine fehlende Schutzwürdigkeit des Antragstellers beruft, steht dem schon entgegen, dass der Antragsteller – wie dargelegt – auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertrauen durfte. Überdies fehlt es auch an einer förmlichen Anhörung des Antragstellers gemäß § 24 SGB X, die – zumindest bislang – auch nicht gemäß § 41 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt worden ist (vgl. zu dem hierbei zu beachtenden Verfahren: BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 64/05 R – veröffentlicht in Juris).
Im Hinblick auf die angeordnete aufschiebende Wirkung bleibt der Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2006 für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. August 2006 Rechtsgrund für die insoweit noch auszuzahlenden (Darlehens-)Leistungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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