L 20 B 298/06 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 206/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 298/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.09.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1967 geborene Antragsteller erhält seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zuvor hatte er Arbeitslosenhilfe und Wohngeld bezogen. Der Antragsteller übt eine Nebentätigkeit bei der Firma Taxi-S I bei monatlichen Bruttoeinkünften von 325 EUR aus. Nach eigenen Angaben erhält er kein Trinkgeld.

Bei einer Vorsprache am 14.07.2006 weigerte sich der Antragsteller mit der Begründung, er benötige mehr Zeit, den Inhalt der ihm vorgelegten Eingliederungsvereinbarung rechtlich zu überprüfen, diese zu unterschreiben. Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin ist der Antragsteller mehrfach und eindringlich auf die möglichen Rechtsfolgen der Weigerung hingewiesen worden. Der Antragsteller hat sich danach auch geweigert, eine Erklärung zur Nichtunterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung unterschreiben.

Mit Anhörungsschreiben vom 14.07.2006 wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, Gründe für sein Verhalten anzuführen. Hierzu werde bis zum 31.07.2006 ebenso Gelegenheit gegeben wie zur Angabe von Gründen, die gegen die Minderung der zuerkannten Leistungen nach den §§ 21 bis 23 SGB II sprächen.

Mit Schreiben vom 14.07.2006 äußerte sich der Antragsteller dahingehend, der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung komme einem Kontrahierungszwang gleich und verstoße gegen die durch Art. 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit. Die Inhalte seien nicht frei vereinbart, sondern vorgegeben, und könnten bei Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag seien keine öffentlichen Rechtsmittel möglich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre.

Mit Bescheid vom 25.07.2006 nahm die Antragsgegnerin eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum 01.09.2006 bis 30.11.2006 um monatlich 30% der Regelleistung vor. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid werde insoweit gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) aufgehoben. Die Absenkung erfolge, weil sich der Antragsteller am 14.07.2006 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.

Mit Widerspruch vom 31.07.2006 führte der Antragsteller aus, der Kontrahierungszwang hinsichtlich des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung verletzte ihn in seinen Rechten aus Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2006 half die Antragsgegnerin dem Widerspruch insoweit ab, als die Absenkung nunmehr für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.10.2006 erfolge, wobei aufgrund Vertrauensschutzes keine rückwirkende Sanktionierung für den Monat August erfolge. Im Übrigen wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Der Antragsteller sei bei seiner Vorsprache am 14.07.2006 nochmals eingehend über die Rechtsfolgen seiner Weigerung belehrt worden. Einen Verstoß gegen Verfassungsrecht vermöge sie nicht zu erkennen.

Noch vor Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Antragsteller am 08.09.2006 beim Sozialgericht Gelsenkirchen einstweiligen Rechtsschutz und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2006 beantragt. Er habe sich gegenüber der Antragsgegnerin lediglich dahingehend geäußert, dass er selbstverständlich bereit sei, sich zu bewerben, und zwar schriftlich, telefonisch oder in jeder anderen sinnvollen Weise. Er habe aber darauf hingewiesen, dass nach seiner Erfahrung voraussichtlich nicht in jedem Monat 10 Stellenangebote zur Verfügung stünden, auf die eine schriftliche Bewerbung sinnvollerweise erfolgen müsse. Er habe Bedenken wegen mit der Versendung schriftlicher Bewerbungen verbundener Kosten geäußert. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, er könne den Ersatz von Bewerbungskosten beantragen. Es könne aber nicht zugesichert werden, dass er Bewerbungskosten ersetzt bekomme. Die ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung hätte ihn gezwungen, auch schriftliche Bewerbungen ohne jede Erfolgschancen vorzunehmen. Für jede Bewerbung wären mindestens Kosten in Höhe von fünf Euro angefallen. Gemäß § 46 Abs. 1 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch) seien Bewerbungskosten höchstens bis zu einem Betrag von 260 EUR jährlich zu erstatten. Dies entspreche einem Monatsbetrag von 21,66 EUR. Schon aus diesem Grund habe die Antragsgegnerin die Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung nicht verlangen dürfen.

Mit Beschluss vom 21.09.2006 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin mit der Eingliederungsvereinbarung eine Verpflichtung zum Nachweis von 10 schriftlichen Bewerbungen pro Monat begründen wollte. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller für die Laufzeit der Eingliederungsvereinbarungen vom 12.07.2006 bis 12.01.2007 eine Kostenerstattung von 260 EUR hätte beanspruchen können. Ausgehend von behaupteten Bewerbungskosten in Höhe von 300 EUR in einem Zeitraum von sechs Monaten hätte der Antragsteller aus der Regelleistung lediglich einen Betrag von 40 EUR zu tragen. Im Übrigen stehe gar nicht fest, wie viele Bewerbungen der Antragsteller überhaupt vornehmen müsse, bis er eine Arbeit finde.

Gegen den ihm am 28.09.2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 27.10.2006. Er ist der Auffassung, eine Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bestehe nicht, wenn die Übernahme der daraus für ihn resultierenden Kosten nicht geklärt sei. Die Eingliederungsvereinbarung verlange ausdrücklich 10 schriftliche Bewerbungen, obwohl eine Vielzahl von Stellenangeboten zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme (oder eine persönliche Vorsprache) verlange. Auch bei initiativen Bewerbungen sei es wesentlich sinnvoller, zunächst telefonisch oder persönlich abzuklären, ob die Übersendung schriftlicher Bewerbungsunterlagen sinnvoll sei.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 20. November 2006 erwidert, die bloße Befürchtung des Antragstellers, die Kosten für die in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Bewerbungen würden nicht oder nicht vollständig übernommen, stellten keinen wichtigen Grund für eine Weigerung zur Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung dar. Der Antragsteller hätte, sofern ihm tatsächlich die Kosten für seine Eigenbemühungen nicht bewilligt worden wären, gegen eine ablehnende Entscheidung Rechtsmittel einlegen können. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides sei nur erheblich, dass die zu erfüllende Pflicht zumutbar und rechtmäßig sei. Dem Antragsteller sei zuzumuten, 10 Bewerbungen pro Monat zu schreiben. Mit der Eingliederungsvereinbarung sei eine Kostenübernahme nicht abgelehnt worden. Vielmehr sei die Frage der Kosten der Bewerbungen nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung gewesen.

Der Antragsteller hat hierzu ausgeführt, gerade die Frage der Erstattung von Bewerbungskosten sei Gegenstand der Erörterungen gewesen. Die Antragsgegnerin habe aber keinen Weg aufzeigen können, wie die Kosten getragen werden könnten. Dadurch, dass dem Antragsteller lediglich eine Frist von zwei Tagen zur Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung gestellt worden sei, sei es ihm unmöglich gewesen, die Eingliederungsvereinbarung rechtlich überprüfen zu lassen. Es sei weiterhin nicht nachzuvollziehen, warum ausschließlich schriftliche Bewerbungen akzeptiert würden. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin zwischenzeitlich ihre Praxis geändert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 07.11.2006), ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31.07.2006 bzw. der nachfolgenden Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 06.09.2006 anzuordnen.

Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Der Bescheid vom 14.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2006, der nach § 31 Abs. 1, 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) die Absenkung der bisher bewilligten Leistungen feststellt, ist als belastender Verwaltungsakt mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar. Ein derartiger Kürzungsbescheid entscheidet im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II über eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende, bei dem Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 29.05.2006, L 20 B 52/06 AS ER; Berlit in Münder, Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 2005, § 31 RdNr. 123; Eicher in Eicher Spelbrink, SGB II, 2005, § 39 RdNr. 12).

Die nach § 86b Abs. 1 SGG erforderliche Interessenabwägung geht auch zur Überzeugung des Senats zu Ungunsten des Antragstellers aus.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II wird - ohne dass dem Hilfeträger ein Ermessen eingeräumt ist - das Arbeitslosengeld II um 30 v.H. u.a. dann abgesenkt, wenn der erwerbstätige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Senat teilt zunächst die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit von Eingliederungsvereinbarungen nicht (so bereits im Beschluss vom 24.05.2006, L 20 B 148/06 AS).

Vorliegend erscheint es derzeit nicht abschließend beurteilbar, ob der Antragsteller sich im Sinne der tatbestandlichen Voraussetzungen geweigert hat, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Antragsteller erklärte am 14.07.2006 lediglich, er habe das Recht, mehr Zeit zu beanspruchen, um den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung rechtlich überprüfen zu können. Nicht umstritten ist zwischen den Beteiligten offenbar auch, dass es bereits bei der Vorsprache vom 14.07.2006 zur Diskussion über die Frage der Erstattung von Bewerbungskosten kam. Die Darlegungen des Antragstellers sind von der Antragsgegnerin insoweit nicht bestritten worden.

Eine ausdrückliche Weigerung des Antragstellers liegt damit zwar nicht vor. Es dürfte sich im Übrigen bereits aus Sinn und Zweck des Instituts der Eingliederungsvereinbarung ergeben, dass der Hilfebedürftige eigene inhaltliche Vorstellungen einbringen und sich hinsichtlich der Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung Bedenkzeit erbeten kann (vgl. Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 RdNr. 12; Berlit in: LPK, SGB II, § 31 RdNr. 24f.). Es kann aber auch aus dem gesamten Verhalten eines Hilfebedürftigen auf eine endgültig fehlende Bereitschaft zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu schließen sein (Rixen, a.a.O., RdNr. 12). Insoweit ist zwar einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin zu entnehmen, dass der Antragsteller zweimal die Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung abgelehnt haben soll. An anderer Stelle wird nur davon ausgegangen, die eingeräumte Frist zur Überprüfung sei ausreichend bemessen gewesen. Es spricht derzeit gleichwohl Einiges für die Annahme einer Weigerung. Der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lassen sich insoweit aber die konkreten Umstände und der Inhalt vorheriger Gespräche nicht entnehmen. Im Rahmen des Klageverfahrens wird insoweit Gelegenheit zu weiterem Vortrag bestehen und zu überprüfen sein, ob die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 31.07.2006 unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände die Annahme einer endgültigen Weigerung rechtfertigen.

Dem Hauptsacheverfahren wird sodann auch die Überprüfung der inhaltlichen Vorgaben der dem Antragsteller vorgelegten Eingliederungsvereinbarung vorbehalten bleiben. Ob einem Hilfebedürftigen mittels Eingliederungsvereinbarung aufgegeben werden kann, monatlich 10 Bewerbungen zu fertigen, dürfte auch aus Sicht der Beteiligten nicht zu problematisieren sein. Der Senat jedenfalls hat nach summarischer Prüfung keine Bedenken, dass im Regelfall auch eine solche Anzahl von Bewerbungen gefordert werden kann. Fraglich könnte allerdings sein, ob es zumutbar erscheint, 10 schriftliche Bewerbungen zu fordern angesichts der damit - vollständige und ansprechend gestaltete Bewerbungsunterlagen vorausgesetzt - zweifelsfrei einhergehenden Kosten. Insoweit spricht Einiges für die Auffassung des Sozialgerichts, dass bezogen auf den Zeitraum von einem halben Jahr, der durch die Eingliederungsvereinbarung erfasst werden sollte, eine unverhältnismäßige Auferlegung von Mitwirkungsobliegenheiten mit Blick auf die Vorschrift des § 46 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II sich nicht ohne weiteres aufdrängt. Dem Hilfebedürftigen dürfte es durchaus zumutbar sein, Bewerbungskosten zunächst aus der Regelleistung vorzustrecken und die durch den Höchstsatz von 260 EUR nicht gedeckten Kosten endgültig zu tragen. Der Senat weist auch darauf hin, dass die Eingliederungsvereinbarung ausdrücklich darauf hinweist, dass weitere mündliche Bemühungen vorausgesetzt werden.

Im Ergebnis spricht derzeit daher mehr für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide als dagegen. Erscheint der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aber zumindest als offen, ist im Rahmen der Interessenabwägung der Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II Rechnung zu tragen. Da hinreichende konkrete Umstände, die ein Überwiegen der Aussetzungsinteressen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse nahelegen, nicht dargelegt worden sind, geht die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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