Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 36 U 149/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 B 12/06 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.08.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren verfolgt der Kläger einen Anspruch auf höhere Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.
Das Sozialgericht (SG) ernannte Dr. S zum Sachverständigen (Beweisanordnung vom 21.07.2005) und übersandte dessen Gutachten (20.10.2005) der Bevollmächtigten des Klägers mit der Anfrage, ob die Klage zurückgenommen werde (Schreiben vom 03.11.2005). Nach Bitte um Fristverlängerung (28.11.2005) legte die Bevollmächtigte des Klägers Stellungnahmen von Prof. Dr. I (28.12.2005) und Dr. X (23.12.2005) vor und vertrat die Auffassung, Dr. S habe sein Gutachten mangelhaft erstattet (10.01.2006). Zugleich bat sie, mitzuteilen, ob der Gutachter als Vertragsarzt für die Berufsgenossenschaften tätig sei. Das SG holte eine ergänzende Stellungnahme von Dr. S (16.02.2006) ein, die es der Bevollmächtigten des Klägers mit dem Zusatz übersandte, es sei nicht beabsichtigt, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen (01./02.03.2006). Es verlegte den zum 09.05.2006 geladenen Termin auf Bitte der Bevollmächtigten des Klägers. Nach erneuter Ladung (27.04.2006) zum 30.05.2006 führte die Bevollmächtigte des Klägers aus, Dr. S habe nicht geklärt, ob er in vertraglicher Beziehung zur Beklagten gestanden habe oder stehe. Insoweit werde gebeten, den Gutachter um ergänzende Stellungnahme zu bitten. Es werde darauf hingewiesen, dass in der Person des Sachverständigen liegende Gründe für eine Ablehnung des Sachverständigen erfüllt seien, wenn dieser bereits früher als Privatgutachter für eine Partei tätig geworden sei. Darüber hinaus beständen Bedenken gegen die Qualifikation des bestellten Gutachters, da sich aus den Angaben zur Person ergebe, dass er sich im Ruhestand befinde. Darüber hinaus werde der falsche Ansatz des Gutachtens gerügt (08.05.2006).
Im Verhandlungstermin am 30.05.2006 erklärte die Bevollmächtigte des Klägers, sie halte Dr. S für befangen und stelle "hier einen entsprechenden Befangenheitsantrag". Zur Begründung verwies sie auf den Schriftsatz vom 03.05.2006. Das SG holte eine Stellungnahme von Dr. S ein. Dieser teilte mit, er sei gelegentlich als Beratungsarzt für die Bau-Berufsgenossenschaft, nicht jedoch für die im Verfahren beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft tätig und äußerte sich zu dem Vorbringen der Bevollmächtigten des Klägers (21.06.2006). Nach weiterer Stellungnahme der Bevollmächtigten des Klägers (10.07.2006) sah das SG das Gesuch des Klägers, Dr. S wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als nicht begründet an (Beschluss vom 30.08.2006, zugestellt am 04.09.2006).
Mit der am 04.10.2006 eingelegten Beschwerde vertritt der Kläger weiter die Auffassung, eine Tätigkeit des Sachverständigen für die Seite der Berufsgenossenschaften allein genüge, um die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Die Tätigkeit für eine Berufsgenossenschaft sei für den unbefangenen Betrachter gleich zu setzen mit der Tätigkeit für die Berufsgenossenschaften insgesamt. Nach der Tätigkeit für "eine der Parteien" könne er nicht mehr objektiv urteilen. Für Folgeaufträge der Berufsgenossenschaften könne er sich nur dadurch empfehlen, dass er für diese eher günstige Gutachten abliefere. Nach Nichtabhilfeentscheidung des SG (Beschluss vom 05.10.2006) trägt der Kläger ergänzend vor, da seitens der Berufsgenossenschaften Folgeaufträge vergeben werden, könne eine innerliche Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht mehr vorliegen. Dieser habe sich in seiner Stellungnahme vom 21.06.2006 inhaltlich mit dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten befasst und auch hier wieder einseitig Partei für die Beklagte des Verfahrens ergriffen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde bereits deshalb unbegründet ist, weil der Kläger den Ablehnungsantrag nicht rechtzeitig gestellt hat. Gemäß § 406 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der einen Sachverständigen betreffende Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen 2 Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisanordnung vom 21.07.2005 der Bevollmächtigten des Klägers und diesem selbst nicht zeitnah zugegangen sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Aus dem Schreiben vom 28.11.2005 ist ferner ersichtlich, dass der Bevollmächtigten des Klägers das Anfang November 2005 übersandte Gutachten zugegangen ist. Zwar ist weder eine Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO erfolgt. Jedoch ist dieser Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO i.V.m. § 63 Abs. 2 SGG geheilt worden, da dem Kläger die Beweisanordnung tatsächlich zugegangen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder seine Prozessbevollmächtigte ohne ihr Verschulden gehindert gewesen waren, den behaupteten Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sind nicht ersichtlich. Ausdrücklich wurde der Befangenheitsantrag erst im Verhandlungstermin am 30.05.2006 gestellt. In den Schriftsätzen vom 10.01. und 03.05.2006 sind Befangenheitsanträge nicht enthalten. Gründe dafür, dass der Kläger oder seine Bevollmächtigte schuldlos gehindert gewesen waren, den Befangenheitsantrag spätestens zeitnah nach Zugang der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S, übersandt Anfang März 2006, zu stellen, sind weder vorgetragen noch dem Senat ersichtlich. Im Übrigen lässt der Senat auch ausdrücklich offen, ob der Kläger das Ablehnungsrecht bereits deshalb verloren hat, weil er nicht zeitig selbst sorgfältige Erkundigungen nach der Person des Sachverständigen eingezogen hat (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, § 406 Rdnr. 25 mit weiteren Nachweisen), denn insoweit könnte der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz eingeschränkt sein.
Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, weil der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte keine Tatsachen dargetan haben, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen.
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO). Es müssen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände bei einem nüchtern denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit und der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.
Dies hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er hat keine Tatsachen dargetan, die sein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen. Entgegen seiner Auffassung bietet die Tätigkeit des Sachverständigen als Gutachter für andere Berufsgenossenschaften ebenso wenig Anhalt für ein irgendwie geartetes Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten, was eine Ablehnung rechtfertigen könnte, wie auch eine Gutachtertätigkeit für die Beklagte selbst (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.05.2006 - L 4 U 63/05 - mit weiteren Nachweisen; Meyer-Ladewig, SGG, § 118 Rdnr. 12 l mit weiteren Nachweisen). Die Tätigkeit eines Arztes als Gutachter in berufsgenossenschaftlichen Verwaltungsverfahren begründet für sich keine Zweifel an seiner Objektivität und Unparteilichkeit. Er wird in dieser Funktion nicht als Parteigutachter, sondern im Rahmen der den Sozialleistungsträgern obliegenden Pflicht tätig, die Voraussetzungen von Sozialleistungsansprüchen u.a. durch Einholung von medizinischen Gutachten in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren zu prüfen. Die von Berufsgenossenschaften zur Aufklärung der Sachverhalts herangezogenen Ärzte haben - ebenso wie die Behörde selbst - den Sachverhalt objektiv zu ermitteln und müssen dabei auch die für den Versicherten günstigen Umstände berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 Zehnten Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Sie sind des Weiteren nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB X gesetzlich verpflichtet, im Einzelfall Gutachten für die Berufsgenossenschaften zu erstatten.
Als vom Gericht bestellter Sachverständiger ist Dr. S für sein Gutachten persönlich verantwortlich. Er hatte es unparteiisch und nach bestem Wissen zu erstatten (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 410 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Übrigen lässt es sich bei schwierigen Beweisfragen im Zusammenhang mit Kausalitätserwägungen und Feststellungen von Unfallfolgen kaum vermeiden, dass das Gericht einen Sachverständigen beauftragt, der grundsätzlich auch für Berufsgenossenschaften solche Gutachten fertigt, da die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf Spezialgebieten oft bei anderen Ärzten nicht vorhanden sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.12.1998 - B 2 U 22/98 B -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Hauptsacheverfahren verfolgt der Kläger einen Anspruch auf höhere Rente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.
Das Sozialgericht (SG) ernannte Dr. S zum Sachverständigen (Beweisanordnung vom 21.07.2005) und übersandte dessen Gutachten (20.10.2005) der Bevollmächtigten des Klägers mit der Anfrage, ob die Klage zurückgenommen werde (Schreiben vom 03.11.2005). Nach Bitte um Fristverlängerung (28.11.2005) legte die Bevollmächtigte des Klägers Stellungnahmen von Prof. Dr. I (28.12.2005) und Dr. X (23.12.2005) vor und vertrat die Auffassung, Dr. S habe sein Gutachten mangelhaft erstattet (10.01.2006). Zugleich bat sie, mitzuteilen, ob der Gutachter als Vertragsarzt für die Berufsgenossenschaften tätig sei. Das SG holte eine ergänzende Stellungnahme von Dr. S (16.02.2006) ein, die es der Bevollmächtigten des Klägers mit dem Zusatz übersandte, es sei nicht beabsichtigt, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen (01./02.03.2006). Es verlegte den zum 09.05.2006 geladenen Termin auf Bitte der Bevollmächtigten des Klägers. Nach erneuter Ladung (27.04.2006) zum 30.05.2006 führte die Bevollmächtigte des Klägers aus, Dr. S habe nicht geklärt, ob er in vertraglicher Beziehung zur Beklagten gestanden habe oder stehe. Insoweit werde gebeten, den Gutachter um ergänzende Stellungnahme zu bitten. Es werde darauf hingewiesen, dass in der Person des Sachverständigen liegende Gründe für eine Ablehnung des Sachverständigen erfüllt seien, wenn dieser bereits früher als Privatgutachter für eine Partei tätig geworden sei. Darüber hinaus beständen Bedenken gegen die Qualifikation des bestellten Gutachters, da sich aus den Angaben zur Person ergebe, dass er sich im Ruhestand befinde. Darüber hinaus werde der falsche Ansatz des Gutachtens gerügt (08.05.2006).
Im Verhandlungstermin am 30.05.2006 erklärte die Bevollmächtigte des Klägers, sie halte Dr. S für befangen und stelle "hier einen entsprechenden Befangenheitsantrag". Zur Begründung verwies sie auf den Schriftsatz vom 03.05.2006. Das SG holte eine Stellungnahme von Dr. S ein. Dieser teilte mit, er sei gelegentlich als Beratungsarzt für die Bau-Berufsgenossenschaft, nicht jedoch für die im Verfahren beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft tätig und äußerte sich zu dem Vorbringen der Bevollmächtigten des Klägers (21.06.2006). Nach weiterer Stellungnahme der Bevollmächtigten des Klägers (10.07.2006) sah das SG das Gesuch des Klägers, Dr. S wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als nicht begründet an (Beschluss vom 30.08.2006, zugestellt am 04.09.2006).
Mit der am 04.10.2006 eingelegten Beschwerde vertritt der Kläger weiter die Auffassung, eine Tätigkeit des Sachverständigen für die Seite der Berufsgenossenschaften allein genüge, um die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Die Tätigkeit für eine Berufsgenossenschaft sei für den unbefangenen Betrachter gleich zu setzen mit der Tätigkeit für die Berufsgenossenschaften insgesamt. Nach der Tätigkeit für "eine der Parteien" könne er nicht mehr objektiv urteilen. Für Folgeaufträge der Berufsgenossenschaften könne er sich nur dadurch empfehlen, dass er für diese eher günstige Gutachten abliefere. Nach Nichtabhilfeentscheidung des SG (Beschluss vom 05.10.2006) trägt der Kläger ergänzend vor, da seitens der Berufsgenossenschaften Folgeaufträge vergeben werden, könne eine innerliche Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht mehr vorliegen. Dieser habe sich in seiner Stellungnahme vom 21.06.2006 inhaltlich mit dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten befasst und auch hier wieder einseitig Partei für die Beklagte des Verfahrens ergriffen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde bereits deshalb unbegründet ist, weil der Kläger den Ablehnungsantrag nicht rechtzeitig gestellt hat. Gemäß § 406 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der einen Sachverständigen betreffende Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen 2 Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisanordnung vom 21.07.2005 der Bevollmächtigten des Klägers und diesem selbst nicht zeitnah zugegangen sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Aus dem Schreiben vom 28.11.2005 ist ferner ersichtlich, dass der Bevollmächtigten des Klägers das Anfang November 2005 übersandte Gutachten zugegangen ist. Zwar ist weder eine Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen im Sinne von § 406 Abs. 2 ZPO erfolgt. Jedoch ist dieser Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO i.V.m. § 63 Abs. 2 SGG geheilt worden, da dem Kläger die Beweisanordnung tatsächlich zugegangen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder seine Prozessbevollmächtigte ohne ihr Verschulden gehindert gewesen waren, den behaupteten Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sind nicht ersichtlich. Ausdrücklich wurde der Befangenheitsantrag erst im Verhandlungstermin am 30.05.2006 gestellt. In den Schriftsätzen vom 10.01. und 03.05.2006 sind Befangenheitsanträge nicht enthalten. Gründe dafür, dass der Kläger oder seine Bevollmächtigte schuldlos gehindert gewesen waren, den Befangenheitsantrag spätestens zeitnah nach Zugang der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S, übersandt Anfang März 2006, zu stellen, sind weder vorgetragen noch dem Senat ersichtlich. Im Übrigen lässt der Senat auch ausdrücklich offen, ob der Kläger das Ablehnungsrecht bereits deshalb verloren hat, weil er nicht zeitig selbst sorgfältige Erkundigungen nach der Person des Sachverständigen eingezogen hat (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, § 406 Rdnr. 25 mit weiteren Nachweisen), denn insoweit könnte der im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz eingeschränkt sein.
Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, weil der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte keine Tatsachen dargetan haben, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen.
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO). Es müssen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände bei einem nüchtern denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit und der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.
Dies hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er hat keine Tatsachen dargetan, die sein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen. Entgegen seiner Auffassung bietet die Tätigkeit des Sachverständigen als Gutachter für andere Berufsgenossenschaften ebenso wenig Anhalt für ein irgendwie geartetes Abhängigkeitsverhältnis zu der Beklagten, was eine Ablehnung rechtfertigen könnte, wie auch eine Gutachtertätigkeit für die Beklagte selbst (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.05.2006 - L 4 U 63/05 - mit weiteren Nachweisen; Meyer-Ladewig, SGG, § 118 Rdnr. 12 l mit weiteren Nachweisen). Die Tätigkeit eines Arztes als Gutachter in berufsgenossenschaftlichen Verwaltungsverfahren begründet für sich keine Zweifel an seiner Objektivität und Unparteilichkeit. Er wird in dieser Funktion nicht als Parteigutachter, sondern im Rahmen der den Sozialleistungsträgern obliegenden Pflicht tätig, die Voraussetzungen von Sozialleistungsansprüchen u.a. durch Einholung von medizinischen Gutachten in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren zu prüfen. Die von Berufsgenossenschaften zur Aufklärung der Sachverhalts herangezogenen Ärzte haben - ebenso wie die Behörde selbst - den Sachverhalt objektiv zu ermitteln und müssen dabei auch die für den Versicherten günstigen Umstände berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 Zehnten Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Sie sind des Weiteren nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB X gesetzlich verpflichtet, im Einzelfall Gutachten für die Berufsgenossenschaften zu erstatten.
Als vom Gericht bestellter Sachverständiger ist Dr. S für sein Gutachten persönlich verantwortlich. Er hatte es unparteiisch und nach bestem Wissen zu erstatten (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 410 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Übrigen lässt es sich bei schwierigen Beweisfragen im Zusammenhang mit Kausalitätserwägungen und Feststellungen von Unfallfolgen kaum vermeiden, dass das Gericht einen Sachverständigen beauftragt, der grundsätzlich auch für Berufsgenossenschaften solche Gutachten fertigt, da die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf Spezialgebieten oft bei anderen Ärzten nicht vorhanden sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.12.1998 - B 2 U 22/98 B -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved