S 28 AS 335/06 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 335/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt erneut von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

Die Antragstellerin hatte bereits im Juli 2006 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben, u.a. mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1.3.2006 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende zu bewilligen (Verfahren S 00 AS 000/00 ER SG Düsseldorf). Die Bewilligung von Leistungen war seinerzeit von der Antragsgegnerin abgelehnt worden, weil die Antragstellerin nach Beendigung ihrer abhängigen Beschäftigung bei der U1 für U2l/L1 im Januar die ihr zustehenden (Rest-)Ansprüche auf Arbeitslosengeld I nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) nicht hinreichend verfolgt, und hierbei die von der Bundesagentur für Arbeit angeforderten Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages auf Gewährung von Arbeitslosengeld I (Arbeitsbescheinigung, Kündigungsschreiben) nicht vorgelegt hatte. Mit Beschluss vom 2.8.2006 hatte das erkennende Gericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit 5.7.2006 bis zum 30.7.2006 ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 236,34 Euro und für die Zeit vom 1.8.2006 bis zum 31.8.2006 in Höhe von 272,80 Euro zu zahlen. Im übrigen hatte das Gericht den Antrag abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin hatte das Landessozialgericht NRW mit Beschluss vom 31.8.2006 (L 0 B 00/00 AS ER LSG NRW) zurückgewiesen. Das LSG NRW hatte in seinem Beschluss ausgeführt, mit der Leistungsgewährung bis zum 31.8.2006 sei der Antragstellerin letztmalig Gelegenheit gegeben, alle Voraussetzungen für eine Sachentscheidung über ihren vorrangig zu verfolgenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I herbeizuführen.

Mit Schreiben vom 2.9.2006 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, sie sei krank und bitte darum, sie bei einer Krankenkasse zu versichern. Mit Schreiben vom 6.9.2006 bat wiederholend die Mutter der Antragstellerin, Frau K2, um Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (einschließlich Miete) für ihre Tochter. Sie habe ihr ab und zu Geld gegeben. Die Mutter fügte ihrem Schreiben einen Vordruck der Bundesagentur für Arbeit über eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III bei, in dem ein Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin vom 20.4.2006 bis zum 13.5.2006 als Hilfskraft am G E1 vermerkt ist.

Mit Bescheid vom 20.9.2006 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter dem Vorbehalt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren Leistungen für den Monat Juli 2006 (5.7.- 31.7.2006) in Höhe von 245,52 Euro und für den Monat August (1.8.-31.8.2006) in Höhe von 272,80 Euro unter jeweiliger Anrechnung eines fiktiven "Arbeitsagentur Einkommen, Arbeitslosengeld monatlich". Die Leistungen wurden der Antragstellerin ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 6.11.2006 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Mitwirkung nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch –Allgemeiner Teil- (SGB I) zwecks Bearbeitung des Fortzahlungsantrages auf Weitergewährung von Leistungen ab dem 1.9.2006 auf und forderte bis zum 23.11.2006 die Vorlage folgender Unterlagen: Fortzahlungsantrag für die Weitergewährung der Leistungen ab 1.9.2006, Nachweis über die Beantragung des Restanspruchs von Arbeitslosengeld I, Kontoauszüge der E2 Bank ab 1/2006 bis Erlöschen des Kontos, Kontoauszüge der T1 Bank von März 2006 bis heute, Nachweis über die Finanzierung der Strom- und Heizkostenteilbeträge, Nachweis über die Finanzierung der Mieten März 2006 bis Juni 2006, September 2006 bis November 2006 bzw. Beleg über bestehende Mietrückstände. Sollte die Antragstellerin bis zum Termin nicht antworten bzw. die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, würde die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 22.11.2006 erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 1.3.2006 und fortlaufend zu gewähren und die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung bei der C1 F ab dem 1.9.2006 zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin das Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß betrieben habe. Sie sei aufgefordert worden, diverse Unterlagen vorzulegen. Dieser Mitwirkungspflicht sei sie bislang nicht nachgekommen. Die Antragstellerin habe es selbst in der Hand, ihrer Notlage abzuhelfen. Darüber hinaus bestehe kein Anordnungsanspruch für den Antrag. Die Antragstellerin habe ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, vielmehr bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien vollkommen undurchsichtig. So sei bislang nicht dargelegt bzw. nachgewiesen, mit welchen Mitteln die Antragstellerin derzeit ihren Lebensunterhalt sicherstelle. Soweit dargelegt worden sei, die Mutter habe sie unterstützt bzw. Mietzahlungen übernommen, stelle sich die Frage, ob die Mutter mit Blick auf die im Schreiben vom 6.9.2006 mitgeteilten Einkommensverhältnisse (Renteneinkommen in Höhe von 928,74 Euro) neben der Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu einer finanziellen Unterstützung der Antragstellerin seit März 2006 überhaupt in der Lage gewesen sei. Auch dürfte die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin durch widersprüchliche Angaben in den Verfahren S 00 AS 000/00 ER SG Düsseldorf und L 0 B 00/00 AS ER LSG NRW in Frage gestellt sein. Der Vermieter habe seinerzeit mitgeteilt, die Mieten für März 2006 bis Juli 2006 seien gezahlt worden. Die Antragstellerin habe erklärt, die Miete für Juli 2006 habe ihre Mutter übernommen. Da die Klägerin nach eigenen Angaben seit März 2006 über keinerlei eigenes Einkommen verfügt haben will, stelle sich die Frage, aus welchen Mitteln sie die Miete in Höhe von 340,- Euro monatlich über 4 Monate hinweg (insgesamt 1360,00 Euro) finanziert habe. Der Antragstellerin werde dringend angeraten, ihre Mitwirkungspflicht nachzuholen und die bereits angeforderten Unterlagen vorzulegen. Nach Vorlage derselbigen werde eine umgehende Entscheidung über die Gewährung von SGB II- Leistungen in Aussicht gestellt. Für eine Folgenabwägung bestünde derzeit noch kein Raum, weil die Antragstellerin die angeforderten Unterlagen vorlegen und damit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse aufklären könne. Eine Folgenabwägung sei erst vorzunehmen, wenn eine Sachverhaltsaufklärung nicht weiter erfolgen könne.

Die Antragstellerin hat erwidernd vorgetragen, die vom Vermieter angedrohte Räumungsklage, die sich aus den früheren Akten ergebe, die drohende Zählersperrung seitens der T2 E1 und die Erklärungen ihrer Mutter müssten ausreichende Anzeichen ihrer Hilfebedürftigkeit sein. Im Hinblick auf die angeforderten Belege weise sie darauf hin, dass das LSG Hessen (-L 7 AS 32/05 ER-) entschieden habe, dass die Vorlage von Kontoauszügen nicht gefordert werden könne. Die zweifelhaften vier Monatsmieten betreffend, erkläre sie, sie habe "stille Reserven" gebildet, da von Sozialleistungen auch mögliche Kosten für Sehhilfen und Zahnersatz bestritten werden müssten. Hinsichtlich der Kontoführung bei der E2 Bank äußere sie sich dahingehend, dass für sie keine fünf- oder zehnjährige Aufbewahrungsfrist von Kontoauszügen eines erloschenen Kontos gelte. Eine Bestätigung über die Kontoschließung habe sie vorgelegt. Die Antragstellerin hat ein Mahnschreiben ("letzte Mahnung vor Zählersperrung") der T2 E1 AG vom 4.12.2006 und ein Schreiben ihrer Mutter L2 vom 3.12.2006 zu den Streitakten gereicht. Frau L2 teilt darin mit, sie habe die Miete für den Monat Dezember 2006 nicht übernommen. Bisher hätte sie diese Kosten zur Abwendung einer Räumungsklage übernommen.

Das Gericht hat Auskünfte eingeholt. Die T2 E1 AG haben mit Schreiben vom 15.12.2006 mitgeteilt, dass sie von der Antragstellerin zuletzt am 24.5.2006 den monatlich zu zahlenden Gasabschlag erhalten hätten. Die Abschläge der Jahresrechnung 2006 seien nicht geleistet worden. Die Stromversorgung habe die Firma Z übernommen. Die Antragsgegnerin hat unter dem 15.12.2006 auf Nachfrage des Gerichtes mitgeteilt, die Antragstellerin habe bislang keinen erneuten Antrag auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit gestellt, es sei zwischenzeitlich lediglich die Erstattung von Reise- und Werbungskosten beantragt worden. Der Vermieter der Antragstellerin Herr C2 hat auf die gerichtliche Nachfrage vom 22.12.2006 unter dem 27.12.2006 mitgeteilt, im September 2006 habe nach Zahlung rückständiger Mieten noch ein Mietrückstand in Höhe von 237,63 Euro bestanden. Die Mieten würden von Frau L2 gezahlt, allerdings nur in Höhe von 340,00 Euro, obgleich die Miete 360,00 Euro betrage. Der heutige Mietrückstand betrage 297,63 Euro.

Die Antragstellerin hat abschließend mit Schreiben vom 29.12.2006 und 6.1.2007 vorgetragen, ihre Schulden bei der Firma Z könne sie nicht beziffern, der Betrag werde erst im neuen Jahr angepasst wegen der erhöhten Mehrwertsteuer und des erhöhten Stromverbrauchs, weil sie derzeit mit Strom heize und das Wasser erhitze. Seit dem 20.12.2006 sei die Gasversorgung eingestellt. Das Konto bei der T1 Bank sei ein online-Konto. Kontoauszüge seien daher nur virtuell. Ihr Lebensunterhalt sei nicht gesichert. Sie habe alle ihren Reserven verbraucht. Offensichtlich bestünde kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I mehr, denn die Bundesagentur für Arbeit mache gegen sie eine Nachforderung geltend. Andernfalls würde der Nachforderungsbetrag mit dem Arbeitslosengeld verrechnet. Sie habe sich bei der Bundesagentur für Arbeit telefonisch gemeldet. Von dort sei ihr mitgeteilt worden, sie könne keinen Vorsprachetermin ausmachen. Zudem sei sie wegen einer Sache aus der Vergangenheit zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden. Damit müsste zweifelsfrei nachgewiesen sein, dass sie schon länger hilfebedürftig sei. Die Antragstellerin hat eine Zahlungsaufforderung der Bundesagentur für Arbeit vom 6.12.2006, ein Mahnschreiben der C1 F ("Zahlungserinnerung") vom 27.12.2006 und das Vorladungsschreiben des Gerichtsvollziehers beim Amtsgericht E1 C3 vom 30.12.2006 zu den Streitakten gereicht.

Der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht E1 Herr C3 hat auf Nachfrage des Gerichtes am 6.1.2006 telefonisch mitgeteilt, dass er bei der Klägerin noch keine Zwangsvollstreckung versuchen konnte, da er sie zweimal nicht angetroffen habe. Deshalb sei sie nunmehr – wie üblich in solchen Fällen - zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unter Vorlage von Einkommens- und Vermögensbelegen vorgeladen worden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt erfolglos.

Soweit die Antragstellerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vor Eingang des Eilantrages bei Gericht am 22.11.2006 rückwirkend ab dem 1.3.2006 begehrt, bleibt der Antrag bereits deshalb erfolglos, weil im Eilverfahren eine Anordnung auf Bewilligung von rückwirkenden Sozialhilfeleistungen nicht in Betracht kommt. Eine zusprechende Entscheidung des Gerichtes kommt grundsätzlich erst ab dem Datum der Antragstellung bei Gericht in Betracht. Leistungen für davor liegende Zeiträume müssen vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren erstritten werden. Darüber hinaus ist für den Zeitraum vom 1.3.2006 bis zum 31.8.2006 bereits durch die Beschlüsse des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2.8.2006 (S 00 AS 000/00 ER) und des Landessozialgerichts NRW vom 31.8.2006 (L 0 B 00/00 AS ER) rechtskräftig entschieden worden, in welchem Umfang vorläufige Leistungen der Antragstellerin für den bezeichneten Zeitraum zu zusprechen sind.

Auch eine Gewährung von vorläufigen Leistungen ab Antragstellung am 22.11.2006 kommt nicht in Betracht. Diesem Antrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, darüber hinaus an der Begründetheit.

Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, soweit angenommen werden kann, dass das angestrebte Ziel mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einfachere Weise bzw. auf außerprozessualem Wege durchgesetzt werden kann. Dies dürfte hier gegeben sein. Die Antragstellerin begehrt Leistungen nach dem SGB II. Darüber kann einfacher und schneller durch die Antragsgegnerin als Fachbehörde entschieden werden, wenn die Antragstellerin die von dort mit Schreiben vom 6.11.2006 und 27.11.2006 angeforderten Unterlagen zeitnah vorlegt. Solange die zuständige Behörde die begehrte Leistung nicht endgültig verweigert, ist der Antragsteller zunächst gehalten, sein Begehren gegenüber der Behörde zu realisieren. In diesem Verfahrensstadium besteht (noch) keine Rechtfertigung für die Inanspruchnahme des Gerichtes. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren wiederholt zugesagt, bei Vorlage der Unterlagen umgehend über den Anspruch der Antragstellerin zu entscheiden. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren erfolglos bleibt und zur Durchsetzung ihres Rechtes der Hilfe des Gerichtes bedarf. Zu den bei der Antragsgegnerin vorzulegenden Unterlagen gehören insbesondere ein Nachweis über die Sicherstellung des derzeitigen Lebensunterhalts, die Kontoauszüge des Kontos bei der T1 Bank und des früheren, inzwischen erloschenen Kontos bei derE2 Bank sowie ein Nachweis über die Beantragung bzw. Geltungmachung des (Rest-) Anspruchs auf Gewährung von Arbeitslosengeld I nach dem SGB III bei der zuständigen Agentur für Arbeit E1. Diese Unterlagen werden zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin benötigt und die Vorlage derselben bei der Antragsgegnerin kann der Antragstellerin zumutbar abverlangt werden (dazu weiter unten). Die Antragstellerin hat insoweit das Verwaltungsverfahren zunächst ordnungsgemäß zu betreiben und ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I nachzukommen, bevor sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.

Darüber hinaus ist der Antrag unbegründet. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (BVerfG 29.7.2003 -2 BvR 311/03-, NVwZ 2004, 95, 96). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG Beschluss 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -).

Im vorliegenden begehrt die Antragstellerin die Zahlung von Arbeitslosengeld II. Dieses erhält gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nur, wer hilfebedürftig ist. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Das Gericht hat bereits im Beschluss vom 2.8.2006 (S 00 AS 000/00 ER SG Düsseldorf) dargelegt, dass eine Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin im Sinne des SGB II nur anerkannt werden kann, soweit sie nicht Hilfe von anderen, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen erhält bzw. erhalten kann (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 SGB II; "Nachrangprinzip"). Die Ansprüche gegenüber anderen Trägern von Sozialleistungen sind geltend zu machen (BT-Drucksache 15/1516 S. 53). Das bedeutet, die Antragstellerin hat ihre (Rest)Ansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung von Arbeitslosengeld I nach dem SGB III nach ihren Beschäftigungen bei der Fa. U2 U1 L1 im Januar 2006 und am G E1 in der Zeit vom 20.4.2006 bis 13.5.2006 vorrangig zu realisieren. Diese Ansprüche hat die Antragstellerin offensichtlich weiterhin nicht verfolgt, obgleich sie in den Beschlüssen vom 2.8.2006 und 31.8.2006 vom Sozialgericht Düsseldorf und Landessozialgericht NRW ausdrücklich auf ihre Pflicht, diese Ansprüche vorrangig geltend zu machen, hingewiesen worden ist. Auch im laufenden Eilverfahren hat das erkennende Gericht die Antragstellerin wiederholt auf diese Pflicht hingewiesen. Gründe, die die Antragstellerin berechtigterweise an der Geltungmachung der Anspruch hindern könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Für das Gericht ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, die Durchsetzung ihres Restanspruches auf Arbeitslosengeld I zu betreiben. Soweit die Antragstellerin im anhängigen Hauptsacheverfahren S 00 AS 000/00 SG Düsseldorf sinngemäß vorträgt, die Fa. U2 U1 L1 existiere nicht mehr, entbindet sie dies nicht von ihrer Pflicht zur Realisierung der Arbeitslosengeldansprüche, vielmehr ist sie gehalten, diesen Vortrag gegenüber der Agentur für Arbeit zwecks Sachverhaltsaufklärung anzubringen. Darüber hinaus ist sie im Zusammenhang mit der Prüfung des Restanspruches von Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit E1 und auch im laufenden Eilverfahren vom Gericht zur Vorlage des Kündigungsschreibens der U2 U1 L1 aufgefordert worden. Eine Vorlage dieser Unterlage erfolgte bislang ohne Angaben von Gründen ebenfalls nicht. Wenn die Antragstellerin meint, die Nachforderung der Bundesagentur für Arbeit vom 6.12.2006 zeige, dass für sie kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I bestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass für die Antragstellerin ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I für 61 Kalendertage besteht. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.12.2006 sinngemäß mitteilt, sie habe bei telefonischer Nachfrage bei der Bundesagentur für Arbeit keinen Termin zur Vorsprache erhalten können, erscheint dem Gericht das wenig glaubhaft, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Antragstellerin von Seiten der Bundesagentur ein Vorsprachetermin zwecks Geltungmachung von Arbeitslosengeld verweigert werden sollte.

Das Gericht sieht auch keinen Anspruch der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von ergänzenden Leistungen nach dem SGB II vor dem Hintergrund, dass ein möglicher Restanspruchs auf Arbeitslosengeld I seiner Höhe nach den Gesamtbedarf der Antragstellerin nicht vollumfänglich abdeckt (insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichtes im Beschluss vom 2.8.2006 verwiesen). Einer Gewährung von ergänzenden Hilfeleistungen steht entgegen, dass mangels Vortag zur derzeitigen Sicherstellung des Lebensunterhaltes und mangels Vorlage von Kontoauszügen als entscheidungserhebliche Unterlagen eine abschließende Prüfung der Bedürftigkeit nicht vorgenommen werden kann. Zwar deuten im Fall der Antragstellerin erneut einige Gesichtspunkte auf eine mögliche Hilfebedürftigkeit hin. Andererseits bestehen hinsichtlich maßgebender Punkte für die Annahme einer Bedürftigkeit Unklarheiten. Der Umstand, dass die Antragstellerin ausweislich der Mitteilung der T2 E1 vom 15.12.2006 seit geraumer Zeit die monatlichen Gasabschläge nicht bezahlt hat, was inzwischen nach ihrem Vortrag zur Einstellung der Gasversorgung seit dem 20.12.2006 geführt hat, könnte auf eine Bedürftigkeit hindeuten. Des weiteren bestehen ausweislich der Zahlungserinnerung der C1 F vom 27.12.2006 nachweislich Beitragsrückstände für die freiwillige Krankenversicherung. Für eine Bedürftigkeit der Antragstellerin dürfte ggf. auch sprechen, dass die Mutter der Antragstellerin Frau L2 in der Vergangenheit, nämlich im Juli 2006 und ab September /Oktober 2006 bis ggf. Dezember 2006 Mietzahlungen für die Antragstellerin übernommen hat. Das ergibt sich aus der Mitteilung des Vermieters C2 vom 27.12.2006, in der er bestätigt, dass die Mieten von der Mutter gezahlt worden sind und der Mietrückstand jetzt 297,63 Euro beträgt, wobei sich dieser offensichtlich aus früheren, vor September 2006 entstandenen Mietrückständen in Höhe von 237,63 Euro und offenen Mietanteilen von je 20,00 Euro pro Monat seit September 2006 zusammensetzt. Die Mutter selbst hat allerdings mit Schreiben vom 3.12.2006 erklärt, die Miete für Dezember 2006 nicht übernommen zu haben. Dieser Widerspruch wäre noch aufzuklären. Sofern die Antragstellerin die Miete für Dezember entrichtet hat, wäre darzulegen, aus welchen finanziellen Mitteln die Leistung erfolgte. Die von der Antragstellerin behaupteten Stromschulden sind nicht belegt und finden daher bei der Feststellung der Bedürftigkeit keine Beachtung. Eine Bedürftigkeit der Antragstellerin kann –entgegen ihrer Auffassung- nicht ohne weiteres angenommen werden, weil sie eine Vorladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung von Seiten des Gerichtsvollziehers C3 erhalten hat. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gericht mitgeteilt, dass er die Antragstellerin zweimal nicht angetroffen habe und daher ein Versuch einer Zwangsvollstreckung bislang nicht erfolgen konnte, so dass er über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin keinerlei Kenntnis habe. Es sei das übliche Prozedere, dass Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Aufforderung, im Termin Einkommens- und Vermögensbelege vorzulegen, vorgeladen würden, wenn der Gerichtsvollzieher diese nicht erreichen und mithin keinen Einblick in ihre Einkommens- und Vermögenssituation zwecks Vollstreckungsmaßnahmen nehmen könne. Maßgeblich ist in die Entscheidungsfindung des Gerichtes eingeflossen, dass nicht erkennbar und nachvollziehbar ist, wie die Antragstellerin derzeit ihren alltäglichen Lebensunterhalt (Nahrungsmittel, Getränke, Hygienemittel etc.) sicherstellt. Trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichtes hat die Antragstellerin hierzu nicht substantiiert vorgetragen bzw. Belege zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Das Schreiben der Mutter Frau L2 vom 3.12.2006 erwähnt insoweit nur die Übernahme von Mietkosten, nicht aber die Gewährung weiterer Zuwendungen (Geldleistungen, Zuwendungen in Naturalien etc.), die zur Sicherstellung des alltäglichen Lebensunterhalts hätte verwendet werden können. Wenn die Mutter L2 in ihrem Schreiben vom 6.9.2006 mitteilt, sie habe der Antragstellerin hin und wieder etwas Geld gegeben, bleibt dies zu unbestimmt und bietet keine hinreichende Erklärung zu der entscheidungserheblichen Frage, wie die Antragstellerin derzeit ihren Lebensunterhalt sicherstellt. Unklar bleibt insoweit, ob die Antragstellerin über bereite Mittel verfügt, die sie zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes einsetzen kann. Das Nichtvorhandensein von Einkommen und Vermögen ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Es obliegt der um Leistungen nachsuchenden Person nachzuweisen, dass sie nicht über zur Bedarfsdeckung vorrangig einzusetzende "bereite Mittel" verfügt. Im vorliegenden hat die Antragstellerin ihre Nachweispflichten in Bezug auf ihre Hilfebedürftigkeit noch nicht hinreichend erfüllt, dies konkret im Hinblick auf einen substantiierten Vortrag zur Sicherstellung ihres alltäglichen Lebensunterhaltes sowie eine Vorlage der Kontoauszüge für das laufende Konto bei der T1 Bank und das frühere Konto bei der E2 Bank. Diese Pflicht folgt aus der Mitwirkungsverpflichtung der Antragstellerin nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Hiernach hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind ( ...) und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Da die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht insoweit noch nicht nachgekommen ist, kann die Antragsgegnerin die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen (§ 66 Abs.1 SGB I).

Die Vorlage der Kontoauszüge von der Antragstellerin zu verlangen, ist zur abschließenden Überprüfung ihren Einkommens- und Vermögenssituation erforderlich und dieser auch zumutbar. Im Interesse an einer Vermeidung von aus Steuermitteln finanzierten ungerechtfertigten Leistungen sind Nachweise über die finanziellen Verhältnisse notwendig (SG Dresden Beschluss vom 1.3.2006 –S 34 AS 274/06 ER-). Aus den Kontoauszügen sind neben dem jeweiligen aktuellen Kontostand auch zurückliegende Kontobewegungen ersichtlich. Aus ihnen geht hervor, ob der Antragsteller Geldbeträge besessen und transferiert hat, Zuwendungen Dritter erhalten hat oder sonstige leistungserhebliche Transaktionen vorgenommen wurden. Wenn also die Antragstellerin behauptet, hilfebedürftig zu sein, d.h. über keine bereiten Mittel zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes zu verfügen, sind Kontoauszüge, insbesondere des laufenden Kontos bei der T1 Bank ein geeignetes Mittel, ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse als Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung von Leistungen zu überprüfen. Auch ist die Vorlage der Kontoauszüge zumutbar. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf die Entscheidung des Hessischen LSG vom 22.8.2005 (L 7 AS 32/05 ER) meint, zur Vorlage von Kontoauszügen nicht verpflichtet werden zu können, schließt sich das Gericht dieser Auffassung nicht an. In der Rechtsprechung herrscht überwiegende Einigkeit, dass zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit die (zeitlich begrenzte) Vorlage von Kontoauszügen als Beweisurkunden von dem Hilfenachsuchenden verlangt werden kann (SG München Beschluss vom 9.9.2005 - S 50 AS 472/05 ER -; SG München, Gerichtsbescheid vom 11.8.2006 – S 22 AS 508/05 -; SG Dresden, aaO; LSG NRW Beschluss vom 12.7.2006 – L 9 B 48/06 AS ER - mit weiteren Nachweisen und wohl einschränkend: nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Leistungsmissbrauch). In der Regel dürften die aktuellen Kontoauszüge des laufenden Kontos (ab Zeitpunkt der Antragstellung) hinreichend zum Nachweis der aktuellen Bedürftigkeit sein. Im Einzelfall kann sich aber die Vorlage von Kontoauszügen auch für in der Vergangenheit, d.h. vor der Antragstellung liegende Zeiträume als notwendig erweisen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls eine solche weitergehende Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfenachsuchenden notwendig machen. So liegt es hier. Die Antragstellerin ist im Rahmen ihrer Nachweispflicht für ihre Bedürftigkeit gehalten, nicht nur die aktuellen Kontoauszüge des laufenden Kontos der T1 Bank vorzulegen, sondern auch die früheren Kontoauszüge der T1 Bank ab April 2006 und der E2 Bank von März 2006 bis zum Erlöschenszeitpunkt (wohl Juni 2006). Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin -nachdem sie im Vorverfahren S 00 AS 000/00 ER SG Düsseldorf Mietrückstände behauptet hatte, nunmehr im vorliegenden Verfahren erklärt hat, die Mieten von März 2006 bis Juni 2006 (4 Monate = 1360,00 Euro) selbst aus "stillen Reserven", die sie für die Kosten für Zahnersatz bzw. Sehhilfen gebildet habe, finanziert zu haben. Trotz Aufforderung des Gerichtes hat die Antragstellerin keine weitergehenden Angaben zur Höhe der finanziellen Reserven und deren Verbrauch gemacht. Diese Angaben sind aber für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit entscheidend, weil ausgeschlossen werden muss, dass die Antragstellerin noch über hinreichende finanzielle Mittel zur Bedarfsdeckung verfügt. Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, alle Reserven wären nun verbraucht. Sie hat es aber unterlassen, diese Angabe durch geeignete Belege, insbesondere die aktuellen Kontoauszüge der T1 Bank glaubhaft zu machen, obgleich das Gericht sie zur Vorlage dieser Kontoauszüge ausdrücklich aufgefordert hat. Die angeforderten Kontoauszüge der T1 Bank und der E2 Bank für die zurückliegenden Zeiträume ab März 2006 dienen dazu, Auskunft über frühere Kontobewegungen und mögliche Geldtransaktionen zu geben. Können diese früheren Kontoauszüge nicht mehr vorgelegt werden, müssen die Gründe hierfür und der vollständige Verbrauch der vorgetragenen in der Vergangenheit gebildeten "stillen Reserven" von der Antragstellerin plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden. Da der Vermieter der Antragstellerin vorgetragen hat, die Mieten der Antragstellerin seien bis Juli 2006 von einem Konto bei der E2 Bank abgebucht worden, sind auch die Kontoauszüge dieses inzwischen erloschenen Kontos für die Zeit ab März 2006 vorzulegen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe bereits die Schließungsbestätigung für dieses Konto vorgelegt und es bestehe für sie keine fünf- bzw. zehnjährige Aufbewahrungsfrist von Kontoauszügen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der im Verfahren L 0 B 00/00 AS ER LSG NRW vorgelegten Löschungsbestätigung der E2 Bank kann entnommen werden, dass der Bestätigung ein Auszug über die Umsätze seit dem letzten Abruf am Kontoausdrucker bis zur Kontoauflösung beigefügt war. Die Antragstellerin kann diesen beigefügten Auszug vorlegen, damit die vor der Löschung des Kontos erfolgten Kontobewegungen nachgehalten werden können. Liegen diese Kontoauszüge nicht mehr vor, muss die Antragstellerin den Verbleib der Kontoauszüge darlegen. Schließlich kann die Antragstellerin mit ihrem Vortrag, ihr Konto bei der T1 Bank sei ein online-Konto und die Kontoauszüge nur virtuell, nicht durchdringen. Im Netz aufgerufene Kontodaten können ausgedruckt und die Ausdrucke vorgelegt werden. Ohne die angeforderten und hierbei insbesondere die aktuellen Kontoauszüge wird sich die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation der Antragstellerin nicht abschließend feststellen lassen.

Auch eine Folgenabwägung im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.5.2005 (aaO) kann im vorliegenden zu keiner Gewährung von vorläufigen Leistungen an die Antragstellerin führen. Die Antragstellerin hat es selbst in der Hand, die abschließende Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf ihre Hilfebedürftigkeit, d.h. auf das Nichtvorhandensein von bereiten Mitteln zur Bedarfsdeckung herbeizuführen: zum einen durch die endgültige Abklärung, ob und in welcher Höhe ein vorrangiger Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach dem SGB III besteht und zum anderen durch Darlegung, wie der derzeitige Lebensunterhalt sichergestellt wird sowie Vorlage der angeforderten Kontounterlagen. Bei dieser Sachlage sieht das Gericht keine Veranlassung, Leistungen ohne ausreichenden Nachweis der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zuzusprechen und sich schützend und fördern vor ihre Grundrechte zu stellen.

Der weitergehende Antrag auf Gewährung von Krankenversicherungsschutz bleibt ebenfalls erfolglos. Ein Anspruch auf Gewährung von Krankenversicherungsschutz ergibt sich im Bereich des SGB II grundsätzlich über den Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 19 Abs. 1 SGB II). Der Leistungsbezug eröffnet nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung - (SGBV) den Pflichtversicherungstatbestand für die gesetzliche Krankenversicherung, wonach Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind (.) versicherungspflichtig sind. Da für die Antragstellerin kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II festzustellen war, besteht für sie keine Pflichtversicherung und die Antragsgegnerin kann zur Übernahme von Beiträgen für eine freiwillige Krankenversicherung nicht verpflichtet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
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