Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 882/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 549/13 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung/Hauptverhandlung
Unzulässige Beschwerde
Unzulässige Beschwerde
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Am 10.10.2006 hat der Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Bayreuth (SG) hinsichtlich der "sofortigen Auszahlung" der "illegalen Sanktionseinbehalte" begehrt. Mit Beschluss vom 16.10.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss vom 15.11.2006 - L 11 B 826/06 AS ER).
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - erneut gegen den Beschluss vom 16.10.2006 Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat bereits über die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 16.10.2006 mit Beschluss vom 15.11.2006 entschieden. Die erneute Beschwerde ist weder statthaft noch ist sie fristgerecht eingelegt.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Am 10.10.2006 hat der Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Bayreuth (SG) hinsichtlich der "sofortigen Auszahlung" der "illegalen Sanktionseinbehalte" begehrt. Mit Beschluss vom 16.10.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss vom 15.11.2006 - L 11 B 826/06 AS ER).
Mit Schreiben vom 23.07.2013 hat der Beschwerdeführer - soweit nachvollziehbar - erneut gegen den Beschluss vom 16.10.2006 Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat bereits über die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 16.10.2006 mit Beschluss vom 15.11.2006 entschieden. Die erneute Beschwerde ist weder statthaft noch ist sie fristgerecht eingelegt.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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