L 6 SB 54/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 16 SB 82/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 SB 54/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9a SB 9/07 B
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 11.04.2006 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, welcher Grad der Behinderung (GdB) bei dem Kläger nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) festzustellen ist.

Mit Bescheiden vom 07.04.1997 und 23.07.1997 stellte der Beklagte bei dem 1942 geborenen Kläger wegen der Gesundheitsstörungen

1. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (GdB 20)
2. Herzleistungsminderung, Rhythmusstörungen (GdB 10)
3. Teilverlust des Darmes und der Bauchspeicheldrüse, Verlust der Gallenblase - in der Heilungsbewährung - (GdB 80)

einen GdB von 80 fest.

Im Juli 2000 beantragte der Kläger die Feststellung eines GdB von 100 sowie die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches "RF" (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht). Der Beklagte holte Berichte des Internisten Dr. O vom 24.08.2000 und 01.11.2003 mit weiteren Fremdarztberichten, einen Bericht des Dr. D, des HNO-Arztes Dr. F vom 13.10.2003, Berichte der Städtischen Krankenanstalten C-Mitte vom 1989 und 1991 und einen Bericht des Radiologen Dr. M vom 30.10.2003 ein. Nach Auswertung dieser Unterlagen lehnte er den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 08.01.2004 ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines höheren GdB und des Nachteilsausgleichs "RF" lägen nicht vor. Nach Anhörung des Klägers setzte der Beklagte den GdB mit weiterem Bescheid vom 19.02.2004 auf 50 herab. Zur Begründung führte er an, dass nach den ärztlichen Unterlagen bezüglich des Teilverlustes der Bauchspeicheldrüse eine Heilungsbewährung eingetreten sei. Die Widersprüche des Klägers vom 16.01.2004 und 11.03.2004 gegen die Bescheide vom 08.01.2004 und 19.02.2004 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2004 zurück.

Mit der am 13.04.2004 beim Sozialgericht Detmold (SG) erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin die Feststellung eines GdB von 100, hilfsweise eines GdB von 80 begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (Anhaltspunkte) nicht anwendbar seien, da es diesen an einer demokratischen Legitimation fehle. Auch könne der Bescheid von 1997 nicht gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgeändert werden; dieser Bescheid sei bereits ursprünglich falsch gewesen. Es habe kein bösartiger Tumor bei ihm vorgelegen und damit kein GdB von 80 festgestellt werden dürfen. Im Übrigen könne eine Heilungsbewährung nicht eintreten, weil die operativ entfernten Organe weder nachgewachsen seien noch nachwachsen könnten.

Das SG hat über das Ausmaß der bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen Beweis erhoben und hierzu zunächst eine gutachterliche Stellungnahme und anschließend ein internistisch-rheumatologisches und algesiologisches sozialmedizinisches Fachgutachten des Internisten Dr. A vom 25.08.2004 bzw. 04.01.2005 eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Gesundheitsverhältnisse des Klägers gegenüber 1997 insofern wesentlich gebessert hätten, als nach dem damals entfernten Tumor des Klägers keine bösartige Entartung von Zellen aufgetreten sei. Die Funktionsstörung der Bauchorgane sei mit einem GdB von 30, die Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule, die sich gegenüber dem früheren Zustand verschlechtert hätte, mit einem GdB von 20 und wiederkehrende Kopfschmerzen nach mehrfacher Verödung einer harten Hirnhautfistel ebenfalls mit einem GdB von 20 zu bewerten. In der Gesamtschau ergebe sich ein GdB von 50. Auf Anregung des Klägers sind ein weiterer Befundbericht von Dr. O vom 05.08.2005 und ein Bericht des Allgemeinen Krankenhauses St. Georg vom 11.10.2005 eingeholt worden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.04.2006 abgewiesen. Der Beklagte habe den GdB des Klägers zu Recht auf 50 herabgesetzt. Der Bewertung des GdB seien nach wie vor die Anhaltspunkte zugrunde zu legen. Diese stellten nach ständiger Rechtsprechung weiterhin ein geeignetes Beurteilungsgefüge dar (zuletzt BSG, Urteil vom 18.09.2003, B 9 SB 3/02 R m.w.N.). Es sei im Hinblick auf die Heilungsbewährung der Krebserkrankung auch eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten. Der Begriff "Heilungsbewährung" umfasse nicht allein den Organverlust, sondern auch die vielfältigen Auswirkungen, die mit der Feststellung, Beseitigung und Nachbehandlung eines Tumors in allen Lebensbereichen verbunden seien. Dies rechtfertige es, im unmittelbaren Anschluss an die Diagnose einer Krebserkrankung einen höheren als den allein durch den Organverlust bedingten GdB anzunehmen. Entsprechend sei dieser GdB nach rückfallfreiem Ablauf von fünf Jahren herabzusetzen, wenn die Krebskrankheit nach medizinischer Erfahrung als überwunden gelte und damit die unmittelbare Lebensbedrohung und auch die vielfältigen Auswirkungen der Krankheit auf die gesamte Lebensführung entfielen. Die Herabsetzung sei auch dann zulässig, wenn - entgegen der Annahme im Bescheid von 1997 - ein bösartiger Tumor gar nicht vorgelegen habe. Eine Herabsetzung wegen Besserung gemäß § 48 SGB X könne auch bei rechtswidrigem Bescheid erfolgen, wenn diese nicht lediglich die rechtswidrige Annahme korrigiere, sondern auf einer Änderung beruhe. Dies sei hier wegen des Ablaufs der Heilungsbewährung der Fall. Die bei dem Kläger bestehenden gesundheitlichen Störungen seien vom Beklagten zutreffend mit einem Gesamt-GdB von 50 bewertet worden.

Der Kläger hat gegen das am 19.05.2006 zugestellte Urteil am 16.06.2006 Berufung eingelegt. Das Bundessozialgericht und auch das Bundesverfassungsgericht hätten bei ihren Entscheidungen ausdrücklich auf die baldige Legalisierung der Anhaltspunkte abgestellt und nur für die bis dahin vergehende Übergangszeit die Verwendbarkeit zugelassen. Entgegen der ministeriellen Ankündigung von 2003 sei eine gesetzliche Grundlage aber immer noch nicht geschaffen worden. Die Ausführungen des SG zur Höhe des GdB seien nicht nachvollziehbar. Tatsächlich sei eine Nachbehandlung des - nicht bösartigen - Papillentumors von vornherein nicht erforderlich gewesen und habe daher auch nicht später entfallen können. Die Begleitumstände der Operation hingegen bis hin zu Darmstenose aufgrund von Verwachsungen hätten sich nicht gebessert, sondern verschlechtert. Psychische Beeinträchtigungen, die das SG für eine höhere Bewertung des GdB 1997 für maßgeblich gehalten habe, seien weder hinsichtlich ihres Eintritts noch hinsichtlich ihres Entfallens festgestellt worden. Die Herabsetzung des GdB auf 50 beinhalte daher nicht lediglich die Korrektur des Bescheides nach eingetretener Heilungsbewährung sondern die Beseitigung des ursprünglich rechtswidrigen Bescheides.

Der Kläger beantragt schriftlich,

das Urteil des Sozialgerichts zu ändern und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 08.01.2004 und 19.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2004 zu verurteilen, bei ihm einen GdB von 100 festzustellen, hilfsweise den festgestellten GdB von 80 beizubehalten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind auf die Vorschrift des § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 08.01.2004 und 19.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2004 sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 100 bzw. Beibehaltung des GdB von 80. Der Beklagte hat den GdB des Klägers zutreffend gemäß der Regelung des § 48 SGB X auf 50 herabgesetzt. Dies entspricht den Voraussetzungen der weiterhin maßgeblichen Anhaltspunkte. Das Sozialgericht hat die entscheidungserheblichen Kriterien zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Auch wenn die Anhaltspunkte bisher nicht verrechtlicht sind, so können und müssen sie im Sinne der Gleichbehandlung aller Schwerbehinderten auch weiter angewendet werden. Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat das SG darauf verwiesen, dass die Anhaltspunkte ein geeignetes Beurteilungsgefüge zur Einschätzung des GdB darstellen. Dieses Beurteilungsgefüge ist - solange eine Verrechtlichung noch nicht stattgefunden hat - praktisch nicht zu ersetzen. Im Übrigen wird die Verrechtlichung der Anhaltspunkte nach Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit zum 01.08.2007 erfolgen.

Darüber hinaus wären die Anhaltspunkte selbst dann für die Herabsetzung heranzuziehen, wenn es ihnen an der Rechtsverbindlichkeit fehlte. Ist ein begünstigender Bescheid auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage ergangen, so löst dies nicht etwa - wie der Kläger wohl meint - einen umfassenden Anspruch darauf aus, diese (zu Unrecht) gewährte Vergünstigung in jedem Fall und für alle Zeit behalten zu können. Vielmehr bleibt die fehlerhafte Rechtsgrundlage der Maßstab dafür, ob die Vergünstigung wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse wieder entzogen werden kann (BSG, Urteil vom 12.11.1996, 9 RVs 18/94).

Entgegen der Auffassung des Klägers kann der GdB wegen Heilungsbewährung herabgesetzt werden, obwohl im konkreten Fall von vornherein keine Nachbehandlung erforderlich war, sich die Begleitumstände der Operation (Verlust der Organe, Verwachsungen und Stenosen) nicht gebessert haben und eine psychische Belastung bzw. deren Besserung zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden ist. Die hohe Bewertung nach der Diagnose von Krebserkrankungen beruht auf der pauschalen - und in den meisten Fällen zutreffenden - Annahme, dass der Erkrankte nach Diagnosestellung in allen Lebensumständen stark belastet ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Bestehen der Belastung in den einzelnen Bereichen konkret und einzelfallbezogen geltend gemacht und belegt wird. Grund hierfür ist, den Betroffenen in dieser schwierigen Situation, in der die volle Aufmerksamkeit der Behandlung und dem Umgang mit der Erkrankung gilt, nicht dem Erfordernis weiterer Angaben oder Untersuchungen auszusetzen. Ebenso wie für die Gewährung eines höheren GdB bei Krankheitsdiagnose lediglich pauschale Erwägungen maßgeblich sind, kommt es für die Herabsetzung allein darauf an, ob der Zeitraum der Heilungsbewährung abgelaufen ist. Eine Besserung - der vorher nicht im Einzelnen festgestellten Lebensbeeinträchtigung - ist nicht erforderlich. Da diese Heilungsbewährung eingetreten ist, tragen die vom Beklagten erteilten Bescheide der Änderung des Sachverhalts Rechnung und korrigieren nicht lediglich die ursprünglich möglicherweise fehlerhaft hohe Bewertung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
Aus
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