Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 R 5/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 139/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 10/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.06.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von 548,03 EUR.
Diesen Teilbetrag aus einer Dezember-Rentenüberweisung in Höhe von 819,17 EUR nach dem Tod des Versicherten N am 00.11.2001 macht die Klägerin gemäß § 118 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geltend. Das Girokonto 000 des Versicherten bei der Beklagten wies bei Rentengutschrift am 30.11.2001 ein Soll von 2.263,75 DM auf. Dem Girovertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 01.12.2000 zu Grunde (im Folgenden: AGB Postbank). Der Versicherte hatte seiner Tochter I Kontovollmacht erteilt, ihm war ein Dispositionskredit von 3000 DM von der Beklagten eingeräumt worden (vgl. Erklärung im verhandlungstermin). Wann genau die Aufforderung zur Rückzahlung bei der Beklagten einging, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Klägerin behauptet, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 7.12.2001 zur Rückzahlung aufgefordert. Die Beklagte behauptet, das entspr. Schreiben sei vom 11.12.2001 und ihr erst am 21.12.2001 zugegangen.
Beträge aus zwei Abbuchungen per Dauerauftrag und per Lastschrift (am 30.11.2001 352, 70 DM und am 4.12.2001 177,61 DM) erhielt die Klägerin von den jeweiligen Empfängern zurückerstattet. Per persönlicher Geheimzahl (PIN) wurden vom Konto des Versicherten nach seinem Tod an Geldautomaten folgende Abhebungen vorgenommen:
Am 9.12.2001 200 DM
Am 11.12.2001 150 DM
Am 12.12.2001 230 DM
Am 13.12.2001 176 DM
Am 17.12.2001 400 DM
Am 17,.12.2001 500 DM
Am 21,.12.2001 404,89 DM
Am 9.12.2001 wies das Konto des Versicherten ein Soll von 848,59 DM und am 21.12.2001 ein Soll von 2661,84 DM auf.
Die Beklagte hat (zur Durchführung eines Musterverfahrens) auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Inhaltlich wendet sie ein, sie sei gemäß § 118 ABs. 3 SGB VI entreichert. Der daraufhin am 06.01.2005 erhobenen Leistungsklage auf Zahlung von 548,03 EUR (Berechnung: monatlicher Rentenbetrag abzüglich Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und abzüglich der von Dritten zurückerstatteten Beträge) hat das SG mit Urteil vom 6.6.2005 unter Abweisung des Zinsanspruchs stattgegeben und sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) abgestellt (BSG Urteile vom 09.02.2002 - B 4 RA 64/01 R - ; vom 08.06.2004 - B 4 RA 42/03 R -). Danach sei es der beklagten verwehrt, sich nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI auf den Einwand der Entreicherung zu berufen. Bei dem durchgehend im Soll befindlichem Konto seien die von der Beklagten ausgeführten Verfügungen im Rahmen des eingeräumten Überziehungskredites ausgeführt worden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das am 10.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.07.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die von einem Teil der Rechtsprechung statuierte Haftung der Geldinstitute finde weder in den Gesetzesmaterialien noch in dem Sinn und Zweck des ab 1992 geltenden § 118 SGB VI eine Stütze. Die Regelung habe lediglich die bis dahin bestehende freiwillige Vereinbarung zwischen den Verbänden der Rentenversicherungsträger und der Kreditwirtschaft auf eine rechtsstaatliche Grundlage stellen sollen. Bei der Risikoabwägung, ob der Bank für nachträgliche Verfügungen zugunsten Dritter einzustehen habe, sei zu beachten, dass das Geldinstitut durch § 55 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) i.V.m. § 394 BGB verwehrt sei, Verfügungen über die Rentenleistung erst dann zuzulassen, wenn feststehe, dass diese nicht unter dem Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehe. Dementsprechend sehe die Regelung nach Abs. 3 Satz 3 der Norm vor, dass sich der Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank um den Betrag nachfolgender anderweitiger Verfügungen mindere. Im Übrigen führe die Einstellung der Rentenleistung in das Kontokorrent nicht zu einer Veränderung der gegenseitigen Forderungen. Eine Saldierung werde frühestens erst mit dem Quartalswechsel vorgenommen. Nach der Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI seien unterschiedliche Konsequenzen für den Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank danach, ob das Konto im Soll oder im Haben bei bzw. nach Renteneingang geführt werde, nicht ersichtlich. Die an der Entscheidung des 4.Senats des BSG orientierte Auslegung des § 118 Abs. 3 SGB VI sei zudem verfassungs und europarechtswidrig. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.07.2005 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Köln vom 6.6.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für den Termin des Senats sind ergänzend zu den Gerichts- und Verwaltungsakten die AGB der Beklagten beigezogen worden. Auf deren und den Akteninhalt wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet, denn das SG hat der Klägerin den mit der Klage eingeforderten Betrag zu Recht zugesprochen. Die zulässige Klage ist begründet.
Bzgl. der Zulässigkeit Klage als echte Leistungsklage gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der überzeugend begründeten Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zu folgen. Denn die Klägerin ist nicht ermächtigt, ihre Forderung durch Verwaltungsakt gegen die beklagte Bank festzustellen und selbst ein vollstreckbares Zahlungsgebot zu erlassen. Sie hat daher ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Rechtsschutzes gemäß § 54 Abs. 5 SGG. Weder die Neufassung des § 118 Abs. 4 SGB VI durch Art. 8 Nr. 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungsneuregelungsgesetzes (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I [BGBl I] 2167) noch die Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (im Urteil vom 07.10.2004 (B 13 RJ 2/04 R) stellen diesen Befund in Frage.
Bei den Ausführungen des 13. Senats des BSG im Urteil vom 07.10.2004 (B 13 RJ 2/04 R) handelt es sich lediglich um - nicht näher begründete - allgemeine Ausführungen und nicht um die die Entscheidung tragenden Gründe. Auch die Neuregelung des § 118 Abs. 4 SGB VI, die am 29. Juni 2002 in Kraft getreten ist ( Art. 25 Abs. 8 HZvNG ), bezieht sich nicht auf die vorliegende Fallkonstellation, sondern ausschließlich auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen des Rentenversicherungsträgers gegenüber den in Abs. 4 S.1 aaO genannten Personen. Demgegenüber wird in § 118 Abs. 3 SGB VI , der sich auf die Zahlungspflicht von Geldinstituten bezieht, der Ausdruck "Rücküberweisungen" benutzt. Auch nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestagsdrucksache [BT-Drucks] 14/9007, 36) kann und muss der Rentenversicherungsträger das hoheitliche Instrument des Verwaltungsaktes wählen, wenn es um die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber Personen geht, die grundsätzlich nicht in einem Sozialrechtsverhältnis zum Rentenversicherungsträger stehen.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rücküberweisung der geltend gemachten Beträge aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.
Vorliegend erfolgte die Rentenzahlung an den Leistungsempfänger nach dessen Sterbemonat zu Unrecht, da Renten nach § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, in dem der Berechtigte verstorben ist. Im Verhältnis zur Beklagten handelte es sich daher nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI um Zahlungen unter Vorbehalt. Dem so entstandenen Rücküberweisungsanspruch in Höhe der von der Klägerin zutreffend errechneten Beträge kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass über den Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden war, denn das Konto der Leistungsberechtigten befand sich in der fraglichen Zeit durchgehend jenseits des Schutzbetrages im Soll, so dass der Entreicherungseinwand nach der o.g. Rechtsprechung des 4. Senats des BSG ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat gegen das öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoßen, indem sie den von der Klägerin überwiesenen Betrag in das im Soll stehende Konto des Leistungsberechtigten eingebucht hat. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Bestimmungen des Bankvertrages (AGB Postbank Punkt 7. Abs. 3) eine Verrechnung erst zum Quartalsende erfolgt und die Forderung des Geldinstituts gegen den Kontoinhaber auf Ausgleich des Überziehungskredits erst durch diese Saldierung im zivilrechtlichen Sinne gemäß §§ 362; 389; 676 f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch Erfüllung untergeht. Ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI liegt vielmehr schon dann vor, wenn dem Geldinstitut aus dem überwiesenen Betrag ein Vermögensvorteil erwächst, der nach späterer Verrechnung dauerhaft in Gestalt der Tilgung einer eigenen Forderung gegen den Kontoinhaber bei ihm verbleibt.
Die von der Beklagten gegen die o.g. Rechtsprechung im vorliegenden und in anderen bei dem Senat anhängigen Verfahren vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Nachdem der Gesetzgeber § 118 SGB VI durch Gesetz vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) geändert hat, ohne der o.g. Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts entgegenzutreten, ist davon auszugehen, dass die Grundsätze der herrschenden Rechtsprechung zur Auslegung von § 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Zudem lassen sich diese Grundsätze mittels grammatischer und systematischer Auslegung begründen:
Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI kommt es nicht darauf an, ob eine eigene Forderung des Geldinstituts im zivilrechtlichen Sinne tatsächlich befriedigt wird. Vielmehr ist dem Geldinstitut bereits die Verwendung zur Befriedigung untersagt. Damit erfasst das Verbot auch vorbereitende Handlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt dazu führen, dass die Forderung des Geldinstituts gegen den Versicherten durch Saldierung im zivilrechtlichen Sinne erfüllt wird. In Verbindung mit § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI enthält § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI ein Bereicherungsverbot. Das Geldinstitut wird von seiner Rücküberweisungspflicht frei, soweit sich der Wert der überwiesenen Geldleistung nicht mehr im Machtbereich des Geldinstituts befindet, weil ein Dritter über den Betrag dergestalt verfügt hat, dass auf dem Konto des Versicherten kein Guthaben mehr vorhanden ist. Soweit der Wert der Geldleistung jedoch im Vermögen des Geldinstituts verblieben ist, muss es den überwiesenen Betrag erstatten. Indem die Beklagte den Wert der überwiesenen Rentenleistung gemäß Punkt 7. Abs. 1 AGB Postbank in das Kontokorrent eingestellt hat, hat sie gegen dieses Bereicherungsverbot verstoßen. Auch durch die zunächst rein buchungstechnische Verringerung des Sollsaldos hat sie einen Vermögensvorteil erlangt, der ihr nach der folgenden Saldierung zum Quartalsende, spätestens jedoch bei endgültiger Kontoauflösung verblieben ist. Die Einstellung des Rentenbetrages in das Kontokorrent verminderte schon gegenwärtig das Risiko der Beklagten, ihre Forderung aus dem Dispositionskredit zu verlierender dem Leistungsberechtigten zur Zeit seines Todes in Höhe von 3000,00 DM eingeräumt war (Erklärung der Beklagten im Verhandlungstermin). Durch die Einbuchung des Wertes der Rentenleistung hat sie es ermöglicht, dass der Überziehungskredit durch die folgenden Abbuchungen weiter in Anspruch genommen werden konnte, ohne dass sich (buchungstechnisch) die Gesamtkreditsumme erhöhte. Die folgende Saldierung führte dann auch zivilrechtlich dazu, dass die Forderungen der Beklagten gegen die Leistungsberechtigte bzw. deren Erben aus dem Dispositionskredit teilweise gemäß §§ 362; 389; 676 f BGB getilgt wurden. Ohne Einbuchung des Rentenbetrages hätten weitere Abbuchungen demgegenüber nur unter Erhöhung des Überziehungskredits und damit nur durch Begründung weiterer Forderungen der Beklagten gegen die Erben der Versicherten erfolgen können.
Wenn die Beklagte meint, mit der gleichen Argumentation könnte man eine Erstattungspflicht des Geldinstituts auch dann bejahen, wenn das Konto bei Renteneingang im Haben sei und Verfügungen erfolgten, die das Konto ohne den Rentenbetrag ins Soll gesetzt hätten, so trifft dies nicht zu. Durch die Einbuchung des Rentenbetrages auf ein im Haben stehendes Konto verstößt das Geldinstitut nicht gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI. Die Beklagte trifft demgegenüber deshalb die Erstattungspflicht, weil sie einen Vermögensvorteil in Gestalt der - zunächst nur buchungstechnisch und nach Saldierung auch rechtlich wirksam erfolgten - Tilgung eigener Forderungen gegen die Leistungsberechtigte bzw. deren Erben aus dem Dispositionskredit erlangt und dadurch gegen das Befriedigungsverbot verstoßen hat.
Der Verstoß gegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI führt dazu, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Dies folgt gleichfalls aus der inneren Systematik des § 118 Abs. 3 SGB VI. Das Verbot des Satzes 4 ist dem Einwand anderweitiger Verfügung im Sinne des Satzes 3 nachgestellt. Dies legt es nahe, Satz 4 als Ausnahme zu Satz 3 aufzufassen und damit als Sonderregel zu begreifen, die die Berufung auf anderweitige Verfügungen schlechthin ausschließt. Dafür spricht auch, dass § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI nach den obigen Ausführungen als Bereicherungsverbot zu verstehen ist. Würde das Geldinstitut auch dann durch anderweitige Verfügungen über den Wert der überwiesenen Rente von seiner Rückerstattungspflicht frei, wenn die Rente auf ein im Soll stehendes Konto überwiesen wurde, bliebe ihm der durch die Einstellung in das Kontokorrent erlangte Vermögensvorteil erhalten. Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI bliebe dann für das Geldinstitut folgenlos. Auch im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht muss aber derjenige, der gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat und dadurch noch bereichert ist, den Wert der Bereicherung herausgeben (vgl. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 817 Satz 1 i.V.m. § 134 BGB).
Demgegenüber geben Wortlaut und Systematik für die Auffassung der Beklagten, § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI stelle nur insoweit eine Ausnahmeregelung zu § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dar, als eine Berufung auf anderweitige Verfügungen nur dann ausgeschlossen sei, wenn sich gerade die jeweils zu betrachtende Verfügung als Verwendung der Rentenleistung zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts entpuppe, nichts her. § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI lautet nicht etwa dahingehend, dass die anderweitige Verfügung nicht zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts führen dürfe. Vielmehr wird dem Geldinstitut generell die Verwendung des überwiesenen Betrags zur Befriedigung eigener Forderungen untersagt.
Die Rücküberweisungspflicht der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, wovon der 9. Senat des BSG in der angeführten Entscheidung vom 09.12.1998 ausgeht, weil andere Personen, z.B. Verfügende, die von den Verfügungen Begünstigten oder die Erben der Leistungsberechtigten, ebenfalls Vermögensvorteile aus dem überwiesenen Rentenbetrag erlangt haben. Nach Sinn und Zweck des § 118 SGB VI ist die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 SGB VI gegenüber der Erstattungspflicht des Verfügenden bzw. des Empfängers gem. § 118 Abs. 4 SGB VI vorrangig. Dies folgt zum einen schon daraus, dass die Regelung des § 118 Abs. 4 SGB VI der Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI systematisch nachgeordnet ist. Zum anderen geht aus § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI hervor, dass sich der Rentenversicherungsträger zunächst an das Geldinstitut halten muss, bevor er einen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI gegen den Verfügungsbegünstigten geltend machen kann. Die in § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI geregelte Auskunftspflicht des Geldinstituts ist Ausfluss der Rücküberweisungspflicht und entsteht dann, wenn sich das Geldinstitut mit Erfolg auf den Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen kann und deshalb die Rücküberweisung zu Recht ablehnt. Daraus folgt aber, dass der Rentenversicherungsträger zunächst gegen das Geldinstitut vorgehen muss und erst dann, wenn das Geldinstitut zu Recht den Einwand der Entreicherung geltend macht, nach entsprechender Auskunftserteilung den Verfügungsbegünstigten nach § 118 Abs. 4 SGB VI in Anspruch nehmen kann.
Es kann dahinstehen, ob ein vorrangiger Rückzahlungsanspruch gegen das Geldinstitut auch dann besteht, wenn die Rente noch über einen längeren Zeitraum auf das Konto des verstorbenen Leistungsempfängers überwiesen wird und Dritte weiterhin - u.U. in betrügerischer Absicht - von diesem Konto abheben bzw. über den Rentenbetrag verfügen mit der Folge, dass durch die Rückzahlungspflicht des Geldinstituts der vertraglich vereinbarte Dispositionsrahmen, d.h. die Grenze des Dispositionskredits, erheblich überschritten würde. Der Senat hat keinen Anlass, etwaige Ausnahmen von der Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts zu diskutieren, denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Der unabhängig von anderweitigen Verfügungen bestehenden Rücküberweisungspflicht der Beklagten steht auch die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I in Verbindung mit § 394 BGB, wonach dem Geldinstitut während der ersten sieben Tage seit der Gutschrift die Verrechnung mit eigenen Forderungen untersagt ist, nicht entgegen. Die Beklagte geht fehl, wenn sie meint, dass binnen der Sieben-Tages-Frist vorgenommene anderweitige Verfügungen die Erstattungspflicht des Geldinstituts auch nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung mindern bzw. ausschließen, selbst wenn sich das Konto bei Eingang der Rente im Soll befand. Vielmehr lagen sämtlichen eingangs zitierten Entscheidungen Sachverhalte zu Grunde, in denen die anderweitigen Verfügungen innerhalb kurzer Zeit nach Eingang der Rente auf das im Soll stehende Konto erfolgt sind (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen [LSG NRW], Urteil des 3. Senats vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 -). In jedem Fall kann die Beklagte aus der Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB nichts herleiten, was sie dem Erstattungsanspruch der Beklagten entgegenhalten könnte.
Es spricht bereits viel dafür, dass § 55 Abs. 1 SGB I für die nach dem Tod des Leistungsberechtigten weiter gezahlte Rente nach seinem Sinn und Zweck keine Anwendung findet. § 55 Abs. 1 SGB I ist eine Vollstreckungsschutzvorschrift zu Gunsten des Leistungsberechtigten, die ihn davor bewahrt, dass seine Gläubiger durch Pfändung seines Girokontos auf die überwiesene Sozialleistung Zugriff nehmen. Sie soll sicherstellen, dass dem Leistungsberechtigten die auf sein Girokonto überwiesene Sozialleistung für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Damit wird gewährleistet, dass der Sozialleistungsberechtigte, dessen Sozialleistung üblicherweise auf sein Girokonto überwiesen wird, keine Nachteile gegenüber demjenigen hat, der die Leistung bar ausgezahlt bekommt (vgl. Verbandskommentar, § 55 Anm. 1.3). Hinsichtlich der nach seinem Tod weiter gezahlten Rente bedarf der Leistungsberechtigte dieses Schutzes nicht. Sein Anspruch auf Rente endet gem. § 102 Abs. 5 SGB VI mit Ablauf des Todesmonats. Er ist dementsprechend nicht mehr "Berechtigter" im Sinne von § 55 SGB I. Seinen Erben steht die weiter gezahlte Rente nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung, denn sie müssen sie, wenn sie diese erhalten haben, gem. § 118 Abs. 4 SGB VI zurückzahlen. Das Pfändungsverbot des § 55 Abs. 1 SGB I macht im Hinblick auf die nach dem Tod zu Unrecht weiter gezahlte Rente ohnehin wegen der Regelungen des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI keinen Sinn mehr. Die dort normierten öffentlich-rechtlichen Rückforderungsansprüche, die dem Umstand Rechnung tragen, dass nach dem Tod des Berechtigten überwiesene Rentenleistungen als unter Vorbehalt erbracht gelten (§ 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), gehen in ihren Wirkungen weiter als das befristete Pfändungsverbot. Denn im Falle der Rückforderung entfallen die Wirkungen einer Pfändung rückwirkend vollständig, wohingegen die Wirksamkeit einer Pfändung durch die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I für die Dauer von sieben Tagen lediglich aufgeschoben wird. Dies lässt darauf schließen, dass es sich bei den im besonderen Sozialrecht geregelten Vorschriften des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI um Spezialvorschriften handelt, die die allgemeine Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I verdrängen. Dies muss jedenfalls im Hinblick auf das aus § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB folgende Aufrechnungsverbot gelten. Bei diesem Aufrechnungsverbot handelt es sich aus der Sicht des Geldinstituts um ein befristetes Befriedigungsverbot. Es hindert das Geldinstitut für die Dauer von sieben Tagen daran, einen vorhandenen Schuldsaldo durch Aufrechnung gegen den Anspruch des Kontoinhabers aus dem Girovertrag zu verringern. Das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI geht jedoch in seinen Wirkungen viel weiter, denn danach ist der Bank die Verrechnung des zu Unrecht nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Rentenbetrags mit dem Sollsaldo schlechthin und nicht nur befristet untersagt.
Der Beklagten wäre eine Berufung auf den Entreicherungseinwand nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI aber selbst dann verwehrt, wenn man § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB auch im Hinblick auf die nach dem Tod des Berechtigten auf dem Girokonto gutgeschriebene Rentenleistung für einschlägig halten würde. Das befristete Aufrechnungsverbot ändert nichts daran, dass der Beklagten bei der nach Ablauf der Sperrfrist erfolgten Saldierung bzw. Kontoauflösung ein Vermögensvorteil in dem oben beschriebenen Sinn verblieben ist und sie deshalb entsprechend den obigen Ausführungen gegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoßen hat. Die Argumentation der Beklagten läuft letztlich auf eine Fiktion hinaus: Sie meint, die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB führe bei einem im Soll stehenden Konto dazu, dass innerhalb der Sieben-Tages-Frist vorgenommene Verfügungen ihre Erstattungspflicht nach § 118 Abs. 3 Satz 3 ebenso mindern bzw. ausschließen wie Verfügungen über eine Rentenleistung, die auf ein im Haben geführtes Konto überwiesen wurde. Das Aufrechnungsverbot fingiert bei dieser Konstruktion für die Dauer von sieben Tagen (und gem. § 55 Abs. 4 SGB I u.U. sogar darüber hinaus) ein Guthaben, das in Wirklichkeit nicht existiert. Abgesehen davon, dass diese Konstruktion den wirklichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entspricht und die der Beklagten aus dem überwiesenen Rentenbetrag zufließenden Vermögensvorteile verschleiert, widerspricht sie dem Schutzzweck des § 55 SGB I. § 55 SGB I schützt ausschließlich den Leistungsberechtigten (vgl. v.a. § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB I), und zwar als Pfändungsverbot vor dem Vollstreckungszugriff seiner Gläubiger und in Verbindung mit § 394 BGB als Aufrechnungsverbot vor dem Erlöschen seines Anspruchs durch Aufrechnung insbesondere des Geldinstituts selbst. In keinem Fall entfaltet § 55 SGB I nach seinem Sinn und Zweck jedoch Schutzwirkung zu Gunsten des Geldinstituts gegenüber dem Träger der Rentenversicherung. Genau dies versucht die Beklagte jedoch der Regelung zu entnehmen, indem sie aus ihr Rechtswirkungen ableitet, die sie vor den Rechtsfolgen des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI bewahren sollen.
§ 118 Abs. 3 SGB VI ist in der Auslegung, die er durch die herrschende Rechtsprechung gefunden hat, auch nicht verfassungswidrig. Mit Recht weist der 4. Senat in seiner jüngsten Entscheidung darauf hin, dass entsprechende Verfassungsbeschwerden nicht angenommen wurden. Die Rücküberweisungspflicht verletzt das Geldinstitut im Allgemeinen und die Beklagte im Besonderen nicht in ihren Grundrechten (Art 19 Abs. 3 Grundgesetz [GG]).
Die von anderweitigen Verfügungen unberührt bleibende Rückerstattungspflicht bei Einbuchung der Geldleistung auf ein im Soll stehendes Konto stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG dar. § 118 Abs. 3 SGB VI möchte im Interesse der Versichertengemeinschaft sicher stellen, dass zu Unrecht nach dem Tode des Berechtigten überwiesene Renten zurückgezahlt werden. Das inländische Geldinstitut wird für die Rückerstattung der überwiesenen Geldleistung herangezogen, weil so eine rasche und vollständige Rückzahlung der Rente gewährleistet wird. Zur Verfolgung dieses Zwecks ist es geeignet und auch erforderlich, das Geldinstitut auch dann zur Rücküberweisung zu verpflichten, wenn es durch die Einbuchung des Wertes der Rente auf ein im Soll stehendes Konto einen Vermögensvorteil erlangt hat, auch wenn über den eingebuchten Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Den Rentenversicherungsträger in diesem Fall auf den Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI gegen den Verfügenden oder den Empfänger der Leistung zu verweisen, würde nicht in gleichem Maße sicher stellen, dass die Versichertengemeinschaft den fehlerhaft überwiesenen Betrag zurück erhält. Die Belastung des Geldinstituts ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Einbuchung des Wertes der Rente auf ein im Soll befindliches Konto vermittelt dem Geldinstitut, wie bereits ausgeführt, einen Vermögensvorteil. Dieser Vermögensvorteil wird durch die Rückerstattungspflicht abgeschöpft. Es wird dadurch der Zustand hergestellt, der bestünde, wenn die Rente nicht entgegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI auf das im Soll befindliche Konto verbucht worden wäre. Dies geschieht auch im Falle anderweitiger Verfügungen nicht gänzlich kompensationslos, denn das Geldinstitut behält (weiterhin) seinen Anspruch auf Ausgleich des - nunmehr um den Wert der anderweitigen Verfügungen bzw. des rückzuerstattenden Betrags erhöhten - Dispositionskredits gegen die Erben des Versicherten. Dass dieser möglicherweise wegen Vermögenslosigkeit der Schuldner nicht bzw. nicht vollständig realisierbar ist, stellt keine unangemessene Belastung dar. In der Sache verwirklicht sich nämlich damit das Insolvenzrisiko, das das Geldinstitut im Hinblick auf seinen Vertragspartner zu tragen und durch die Einräumung eines Überziehungskredits eingegangen ist. Die Belastungen des Geldinstituts sind auch nicht deshalb unangemessen, weil das Geldinstitut bei Überweisung der Rente auf ein im Soll stehendes Konto buchungstechnisch keine andere Möglichkeit hat, als den Betrag in das Kontokorrent einzustellen. Dem Risiko der Rückerstattungspflicht stehen in diesem Fall die wirschaftlichen (Zins-)Vorteile gegenüber, die das Geldinstitut aus der Einräumung von Dispositionskrediten hat,deren Ausgestaltung das Bankinstitut selbst in der Hand hat.
Der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Dass ein Geldinstitut im Falle der Überweisung der Rente auf ein im Soll befindliches Konto zur Rücküberweisung ungeachtet anderweitiger Verfügungen über den entsprechenden Betrag verpflichtet ist, wohingegen ein anderes Geldinstitut, bei dem der Versicherte ein im Haben befindliches Konto führt, durch anderweitige Verfügungen von der Rückerstattungspflicht frei wird, ist sachlich gerechtfertigt. Das erstgenannte Geldinstitut hat durch die Einbuchung auf das im Soll befindliche Konto, wie bereits ausgeführt, einen eigenen Vermögensvorteil erlangt. Demgegenüber kommt die Geldleistung bei Überweisung auf ein Konto mit positivem Saldo nach Einbuchung ausschließlich dem Vermögen des Kontoinhabers zugute. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt auch nicht im Verhältnis zu ausländischen Geldinstituten vor. Die Rücküberweisungspflicht des § 118 Abs. 3 SGB VI trifft ausländische und inländische Geldinstitute gleichermaßen, sofern das Konto des Versicherten im Inland geführt wird. Dass 118 Abs. 3 SGB VI für ein im Ausland geführtes Konto nicht gilt, stellt keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Macht des deutschen Gesetzgebers endet naturgemäß an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht hergeleitet werden, dass der deutsche Gesetzgeber im Inland ansässige Unternehmen so behandeln muss, wie ein ausländischer Staat die dort ansässigen Unternehmen, denn Anspruch Art. 3 Abs. 1 GG schützt nur vor Ungleichbehandlungen durch ein und denselben Träger hoheitlicher Gewalt.
Verstöße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht sind erst recht nicht ersichtlich. Warum das Kartellverbot gem. Art. 81 EG betroffen sein soll, leuchtet nicht ein. "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken", liegen im Hinblick auf die Rückerstattungspflicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI nicht vor. Art. 81 EG steht der nationalen Rechtsvorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI in der hier zu Grunde gelegten Auslegung und dem darauf gestützten Verhalten der Klägerin als "Unternehmen" im Sinne der europarechtlichen Regelung auch im Hinblick auf etwaige mittelbare Auswirkungen auf den innereuropäischen Wettbewerb zwischen Geldinstituten nicht entgegen, denn Art. 81 EG gilt nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Er ist nicht anwendbar, wenn nationale Rechtsvorschriften einen rechtlichen Rahmen bilden, der jede Möglichkeit eines Wettbewerbsverhalten von Unternehmen - wie hier der Klägerin - ausschließt. Daher kann das Verhalten der Klägerin, die nicht als Wirtschaftsteilnehmerin handelt und hinsichtlich der Rückforderung überzahlter Rente nach § 118 Abs. 3 SGB VI keinen Ermessensspielraum besitzt, keine wettbewerbswidrige Verhaltensweise darstellen (vgl. Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.09.2003 - C-207/01 -).
Das gefundene Ergebnis ist auch nicht wirtschaftlich unbillig. Denn eine der Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung des Entreicherungseinwandes ist die dauerhafte Wirksamkeit der das Kontoguthaben schmälernden Verfügungen. Auf diese - zivilrechtliche - Vorfrage des § 118 SGB VI hat die Beklagte durch Gestaltung ihrer AGB entscheidenden Einfluss. Der Tod eines Leistungsberechtigten als Kontoinhaberinnen hat nämlich gemäß § 672 S 1 BGB nur "im Zweifel" nicht das Erlöschen zu Lebzeiten erteilter Aufträge zur Folge. Diese gesetzliche Bestimmung ist also abdingbar. Die Beklagte hat es daher durch Begrenzung der Wirksamkeit solcher Aufträge auf die Lebzeit des Kontoinhabers in der Hand, die Voraussetzungen für die Durchführung von Überweisungen und Lastschriften nach dem Tod des Kontoinhabers auszuschließen (vgl. auch die Regelung in Punkt 5. der AGB Postbank, zu den sich sonst aus § 676 a Abs. 2 S.3 und § 676 BGB ergebenden Pflichten Schimansky, Bankrechts-Handbuch Bd.1, 2001; § 49, Rn 1c). Für den hier gegebenen Fall des Versterbens ohne Erben hätte die Beklagte dann als kontoführende Bank die Möglichkeit der Kontoauflösung und der Stornobuchung von nach dem Tod vorgenommenen Überweisungen und Lastschriften (näher zur Stornobuchung Lange, Die Klauselwerke der Kreditwirtschaft, 1995, S. 24 ff). Das gilt auch im Verhältnis zu den Begünstigten Dritten und ihren Geschäftsbanken. Denn auch in der Konstellation eines so genannten mehrgliedrigen Überweisungsverkehrs (dazu Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Der Betrieb 1984, 585 , 586; OLG Düsseldorf, Zeitschrift für internationales Zivilprozessrecht 1982, 428 [430]) sind dafür ausreichende Schutzpflichten der Empfängerbank im Verhältnis zum überweisenden Kunden und zu dessen kontoführender Bank im Verhältnis zur Empfängerbank gegeben. Dabei folgt eine Schutzwirkung aus dem Girovertrag zwischen der Kontoinhaber und dem Leistungsberechtigten, also aus dem dargelegten Rechtsverhältnis, ihrem Vertragszweck und dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Bundesgerichtshof [BGH] Neue Juristische Wochenschrift 1977, 1916 [1917]). Im Einzelfall beruht diese Schutzpflicht auf dem Rechtsverhältnis, das zwischen den zwei Banken hinsichtlich der einzelnen Lastschrift auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Girovertrages entsteht (BGH a.a.O.).
Der Sachverhalt weicht hier zwar wegen der Abhebungen per PIN von den bisher vom BSG entschiedenen Fallvarianten ab. Doch greifen etwaige darauf zu stützende Bedenken zugunsten der Beklagten i.E. nicht durch. Der gegenteiligen Ansicht des SG Leipzig (Urteil vom 9.5.2006 - S 3 R 1231/05 - JURIS) folgt der erkennende Senat aus aus zwei Gründen nicht:
Zum einen verlangt die vom SG a.a.O. gewählte Konstruktion eine teleologische Reduktion des § 118 SGB VI, die sich (wie das SG selbst einräumt), wenn überhaupt, nur aus der früheren Bankpraxis, nicht aber aus dem Gesetzestext selbst ableiten lässt. Ob aber der Gesetzeswortlaut des § 118 SGB VI tatsächlich ausschließlich die bestehende Bankpraxis abbilden oder in Einzelfragen doch darüber hinaus gehen sollte, ist nicht eindeutig aus den Materialien im Sinne der Banken zu beantworten. Erst recht gilt das, nachdem die Vorschrift auch vor dem Hintergrund der weitreichenden Rechtsprechung des 4. Senats in späteren Novellen unverändert geblieben ist.
Zum anderen verlangt der 4. Senat des BSG (dessen Rechtssprechung der erkennende Senat aus den oben dargelegten Gründen beitritt) bekanntlich für den Ausschluss des Entreicherungseinwands nach § 118 SGB VI nur, dass das Konto des Versicherten bei Rentengutschrift und bei Eingang des Rückforderungsverlangens durchgehend jenseits des Schutzbetrages im Soll gewesen sein muss. Konsequenz ist dann nach dem 4. Senat, dass der Entreicherungseinwand "schlechthin" – also ohne Rücksicht auf die Art der etwaigen "Verfügung zugunsten Dritter" ausgeschlossen ist. Das ergreift dann konsequenterweise auch Abhebungen per PIN.
Darüber hinaus ist auch die vom SG Leipzig a.a.O. vorgenommene Beweiswürdigung kraft Beweis des ersten Anscheins so nicht überzeugend. Denn der vom SG a.a.O. in Anspruch genommene Sachverhalt, über den der BGH entschieden hat (Urteil vom 5.10.2004 - XI ZR 210/03 -), liegt anders als im vorliegenden Fall. Einen zu vermutenden Sorgfaltspflichtverstoß gibt es nämlich nur, wenn nach Anscheinsgrundsätzen zu vermuten wäre, dass der Verstorbene zu Lebzeiten fahrlässig mit seiner PIN umging oder gleiches seinen Erben vorzuwerfen wäre. Hat aber - was mindestens ebenso wahrscheinlich ist - eine dritte Person (die nicht Erbe ist) nach seinem Tod Zutritt zu seiner Wohnung gehabt und dort Karte nebst PIN an sich nehmen können, so liegt ein kriminelles Verhalten von dritter Seite und kein Sorgfaltspflichtverstoß des Verstorbenen oder seiner Erben vor. Solche Vorkommnisse sind nach allgemeiner Lebenserfahrung im Todesfall nicht selten (Bestatter, Nachbarn, sonstige Inhaber von Wohnungsschlüsseln). Auch das Gesetz sieht in § 1960 BGB die besonderen faktischen Risiken der Inbesitznahme Dritter, die einem herrenlos gewordenen Nachlass drohen. Ist aber ein anderer Sachverhalt nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest ebenso wahrscheinlich, so scheidet die Annahme des Beweises nach erstem Anschein aus.
Schließlich ist ein Gleichlaufen der Entscheidungen bei Abhebung per PIN und per Dauerauftrag, Lastschrift oder Überweisung auch wirtschaftlich nicht unbillig. Schließlich sind es die Banken selbst, die durch Ausgabe von EC-Karten und PIN das erhöhte finanzielle Verlustrisiko erst schaffen und daher dann auch die Realisierung dieses Risikos tragen müssen. Der Rentenversicherungsträger kann gegen die unberechtigte Nutzung von PIN und EC-Karte durch Dritte nichts unternehmen. Die Banken könnten es (z.B. durch Nutzung biometrischer Merkmale auf den Karten wie sie soeben im den amtlichen Reisepässen eingeführt worden sind.
Mithin bietet der Fall keinen Anlass, die Rechtsprechung des erkennenden Senats Urteil vom 15.10.2003 - in Frage zu stellen. Sie steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen Rentenversicherungssenate des LSG NRW vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 -, vom 26.08.2005 - L 14 R 68/05 -, und vom 20.10.2006 - L 13 R 75/06.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG; außerdem weicht der Senat von der Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 09.12.1998 - B 9 V 48/97 ab, § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von 548,03 EUR.
Diesen Teilbetrag aus einer Dezember-Rentenüberweisung in Höhe von 819,17 EUR nach dem Tod des Versicherten N am 00.11.2001 macht die Klägerin gemäß § 118 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geltend. Das Girokonto 000 des Versicherten bei der Beklagten wies bei Rentengutschrift am 30.11.2001 ein Soll von 2.263,75 DM auf. Dem Girovertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 01.12.2000 zu Grunde (im Folgenden: AGB Postbank). Der Versicherte hatte seiner Tochter I Kontovollmacht erteilt, ihm war ein Dispositionskredit von 3000 DM von der Beklagten eingeräumt worden (vgl. Erklärung im verhandlungstermin). Wann genau die Aufforderung zur Rückzahlung bei der Beklagten einging, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Klägerin behauptet, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 7.12.2001 zur Rückzahlung aufgefordert. Die Beklagte behauptet, das entspr. Schreiben sei vom 11.12.2001 und ihr erst am 21.12.2001 zugegangen.
Beträge aus zwei Abbuchungen per Dauerauftrag und per Lastschrift (am 30.11.2001 352, 70 DM und am 4.12.2001 177,61 DM) erhielt die Klägerin von den jeweiligen Empfängern zurückerstattet. Per persönlicher Geheimzahl (PIN) wurden vom Konto des Versicherten nach seinem Tod an Geldautomaten folgende Abhebungen vorgenommen:
Am 9.12.2001 200 DM
Am 11.12.2001 150 DM
Am 12.12.2001 230 DM
Am 13.12.2001 176 DM
Am 17.12.2001 400 DM
Am 17,.12.2001 500 DM
Am 21,.12.2001 404,89 DM
Am 9.12.2001 wies das Konto des Versicherten ein Soll von 848,59 DM und am 21.12.2001 ein Soll von 2661,84 DM auf.
Die Beklagte hat (zur Durchführung eines Musterverfahrens) auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Inhaltlich wendet sie ein, sie sei gemäß § 118 ABs. 3 SGB VI entreichert. Der daraufhin am 06.01.2005 erhobenen Leistungsklage auf Zahlung von 548,03 EUR (Berechnung: monatlicher Rentenbetrag abzüglich Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und abzüglich der von Dritten zurückerstatteten Beträge) hat das SG mit Urteil vom 6.6.2005 unter Abweisung des Zinsanspruchs stattgegeben und sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) abgestellt (BSG Urteile vom 09.02.2002 - B 4 RA 64/01 R - ; vom 08.06.2004 - B 4 RA 42/03 R -). Danach sei es der beklagten verwehrt, sich nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI auf den Einwand der Entreicherung zu berufen. Bei dem durchgehend im Soll befindlichem Konto seien die von der Beklagten ausgeführten Verfügungen im Rahmen des eingeräumten Überziehungskredites ausgeführt worden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das am 10.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.07.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die von einem Teil der Rechtsprechung statuierte Haftung der Geldinstitute finde weder in den Gesetzesmaterialien noch in dem Sinn und Zweck des ab 1992 geltenden § 118 SGB VI eine Stütze. Die Regelung habe lediglich die bis dahin bestehende freiwillige Vereinbarung zwischen den Verbänden der Rentenversicherungsträger und der Kreditwirtschaft auf eine rechtsstaatliche Grundlage stellen sollen. Bei der Risikoabwägung, ob der Bank für nachträgliche Verfügungen zugunsten Dritter einzustehen habe, sei zu beachten, dass das Geldinstitut durch § 55 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) i.V.m. § 394 BGB verwehrt sei, Verfügungen über die Rentenleistung erst dann zuzulassen, wenn feststehe, dass diese nicht unter dem Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehe. Dementsprechend sehe die Regelung nach Abs. 3 Satz 3 der Norm vor, dass sich der Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank um den Betrag nachfolgender anderweitiger Verfügungen mindere. Im Übrigen führe die Einstellung der Rentenleistung in das Kontokorrent nicht zu einer Veränderung der gegenseitigen Forderungen. Eine Saldierung werde frühestens erst mit dem Quartalswechsel vorgenommen. Nach der Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI seien unterschiedliche Konsequenzen für den Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank danach, ob das Konto im Soll oder im Haben bei bzw. nach Renteneingang geführt werde, nicht ersichtlich. Die an der Entscheidung des 4.Senats des BSG orientierte Auslegung des § 118 Abs. 3 SGB VI sei zudem verfassungs und europarechtswidrig. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.07.2005 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Köln vom 6.6.2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für den Termin des Senats sind ergänzend zu den Gerichts- und Verwaltungsakten die AGB der Beklagten beigezogen worden. Auf deren und den Akteninhalt wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet, denn das SG hat der Klägerin den mit der Klage eingeforderten Betrag zu Recht zugesprochen. Die zulässige Klage ist begründet.
Bzgl. der Zulässigkeit Klage als echte Leistungsklage gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der überzeugend begründeten Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zu folgen. Denn die Klägerin ist nicht ermächtigt, ihre Forderung durch Verwaltungsakt gegen die beklagte Bank festzustellen und selbst ein vollstreckbares Zahlungsgebot zu erlassen. Sie hat daher ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Rechtsschutzes gemäß § 54 Abs. 5 SGG. Weder die Neufassung des § 118 Abs. 4 SGB VI durch Art. 8 Nr. 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungsneuregelungsgesetzes (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I [BGBl I] 2167) noch die Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (im Urteil vom 07.10.2004 (B 13 RJ 2/04 R) stellen diesen Befund in Frage.
Bei den Ausführungen des 13. Senats des BSG im Urteil vom 07.10.2004 (B 13 RJ 2/04 R) handelt es sich lediglich um - nicht näher begründete - allgemeine Ausführungen und nicht um die die Entscheidung tragenden Gründe. Auch die Neuregelung des § 118 Abs. 4 SGB VI, die am 29. Juni 2002 in Kraft getreten ist ( Art. 25 Abs. 8 HZvNG ), bezieht sich nicht auf die vorliegende Fallkonstellation, sondern ausschließlich auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen des Rentenversicherungsträgers gegenüber den in Abs. 4 S.1 aaO genannten Personen. Demgegenüber wird in § 118 Abs. 3 SGB VI , der sich auf die Zahlungspflicht von Geldinstituten bezieht, der Ausdruck "Rücküberweisungen" benutzt. Auch nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestagsdrucksache [BT-Drucks] 14/9007, 36) kann und muss der Rentenversicherungsträger das hoheitliche Instrument des Verwaltungsaktes wählen, wenn es um die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber Personen geht, die grundsätzlich nicht in einem Sozialrechtsverhältnis zum Rentenversicherungsträger stehen.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rücküberweisung der geltend gemachten Beträge aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.
Vorliegend erfolgte die Rentenzahlung an den Leistungsempfänger nach dessen Sterbemonat zu Unrecht, da Renten nach § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum Ende des Kalendermonats geleistet werden, in dem der Berechtigte verstorben ist. Im Verhältnis zur Beklagten handelte es sich daher nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI um Zahlungen unter Vorbehalt. Dem so entstandenen Rücküberweisungsanspruch in Höhe der von der Klägerin zutreffend errechneten Beträge kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass über den Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden war, denn das Konto der Leistungsberechtigten befand sich in der fraglichen Zeit durchgehend jenseits des Schutzbetrages im Soll, so dass der Entreicherungseinwand nach der o.g. Rechtsprechung des 4. Senats des BSG ausgeschlossen ist. Die Beklagte hat gegen das öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoßen, indem sie den von der Klägerin überwiesenen Betrag in das im Soll stehende Konto des Leistungsberechtigten eingebucht hat. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Bestimmungen des Bankvertrages (AGB Postbank Punkt 7. Abs. 3) eine Verrechnung erst zum Quartalsende erfolgt und die Forderung des Geldinstituts gegen den Kontoinhaber auf Ausgleich des Überziehungskredits erst durch diese Saldierung im zivilrechtlichen Sinne gemäß §§ 362; 389; 676 f des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch Erfüllung untergeht. Ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI liegt vielmehr schon dann vor, wenn dem Geldinstitut aus dem überwiesenen Betrag ein Vermögensvorteil erwächst, der nach späterer Verrechnung dauerhaft in Gestalt der Tilgung einer eigenen Forderung gegen den Kontoinhaber bei ihm verbleibt.
Die von der Beklagten gegen die o.g. Rechtsprechung im vorliegenden und in anderen bei dem Senat anhängigen Verfahren vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Nachdem der Gesetzgeber § 118 SGB VI durch Gesetz vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) geändert hat, ohne der o.g. Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts entgegenzutreten, ist davon auszugehen, dass die Grundsätze der herrschenden Rechtsprechung zur Auslegung von § 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Zudem lassen sich diese Grundsätze mittels grammatischer und systematischer Auslegung begründen:
Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI kommt es nicht darauf an, ob eine eigene Forderung des Geldinstituts im zivilrechtlichen Sinne tatsächlich befriedigt wird. Vielmehr ist dem Geldinstitut bereits die Verwendung zur Befriedigung untersagt. Damit erfasst das Verbot auch vorbereitende Handlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt dazu führen, dass die Forderung des Geldinstituts gegen den Versicherten durch Saldierung im zivilrechtlichen Sinne erfüllt wird. In Verbindung mit § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI enthält § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI ein Bereicherungsverbot. Das Geldinstitut wird von seiner Rücküberweisungspflicht frei, soweit sich der Wert der überwiesenen Geldleistung nicht mehr im Machtbereich des Geldinstituts befindet, weil ein Dritter über den Betrag dergestalt verfügt hat, dass auf dem Konto des Versicherten kein Guthaben mehr vorhanden ist. Soweit der Wert der Geldleistung jedoch im Vermögen des Geldinstituts verblieben ist, muss es den überwiesenen Betrag erstatten. Indem die Beklagte den Wert der überwiesenen Rentenleistung gemäß Punkt 7. Abs. 1 AGB Postbank in das Kontokorrent eingestellt hat, hat sie gegen dieses Bereicherungsverbot verstoßen. Auch durch die zunächst rein buchungstechnische Verringerung des Sollsaldos hat sie einen Vermögensvorteil erlangt, der ihr nach der folgenden Saldierung zum Quartalsende, spätestens jedoch bei endgültiger Kontoauflösung verblieben ist. Die Einstellung des Rentenbetrages in das Kontokorrent verminderte schon gegenwärtig das Risiko der Beklagten, ihre Forderung aus dem Dispositionskredit zu verlierender dem Leistungsberechtigten zur Zeit seines Todes in Höhe von 3000,00 DM eingeräumt war (Erklärung der Beklagten im Verhandlungstermin). Durch die Einbuchung des Wertes der Rentenleistung hat sie es ermöglicht, dass der Überziehungskredit durch die folgenden Abbuchungen weiter in Anspruch genommen werden konnte, ohne dass sich (buchungstechnisch) die Gesamtkreditsumme erhöhte. Die folgende Saldierung führte dann auch zivilrechtlich dazu, dass die Forderungen der Beklagten gegen die Leistungsberechtigte bzw. deren Erben aus dem Dispositionskredit teilweise gemäß §§ 362; 389; 676 f BGB getilgt wurden. Ohne Einbuchung des Rentenbetrages hätten weitere Abbuchungen demgegenüber nur unter Erhöhung des Überziehungskredits und damit nur durch Begründung weiterer Forderungen der Beklagten gegen die Erben der Versicherten erfolgen können.
Wenn die Beklagte meint, mit der gleichen Argumentation könnte man eine Erstattungspflicht des Geldinstituts auch dann bejahen, wenn das Konto bei Renteneingang im Haben sei und Verfügungen erfolgten, die das Konto ohne den Rentenbetrag ins Soll gesetzt hätten, so trifft dies nicht zu. Durch die Einbuchung des Rentenbetrages auf ein im Haben stehendes Konto verstößt das Geldinstitut nicht gegen das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI. Die Beklagte trifft demgegenüber deshalb die Erstattungspflicht, weil sie einen Vermögensvorteil in Gestalt der - zunächst nur buchungstechnisch und nach Saldierung auch rechtlich wirksam erfolgten - Tilgung eigener Forderungen gegen die Leistungsberechtigte bzw. deren Erben aus dem Dispositionskredit erlangt und dadurch gegen das Befriedigungsverbot verstoßen hat.
Der Verstoß gegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI führt dazu, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Dies folgt gleichfalls aus der inneren Systematik des § 118 Abs. 3 SGB VI. Das Verbot des Satzes 4 ist dem Einwand anderweitiger Verfügung im Sinne des Satzes 3 nachgestellt. Dies legt es nahe, Satz 4 als Ausnahme zu Satz 3 aufzufassen und damit als Sonderregel zu begreifen, die die Berufung auf anderweitige Verfügungen schlechthin ausschließt. Dafür spricht auch, dass § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI nach den obigen Ausführungen als Bereicherungsverbot zu verstehen ist. Würde das Geldinstitut auch dann durch anderweitige Verfügungen über den Wert der überwiesenen Rente von seiner Rückerstattungspflicht frei, wenn die Rente auf ein im Soll stehendes Konto überwiesen wurde, bliebe ihm der durch die Einstellung in das Kontokorrent erlangte Vermögensvorteil erhalten. Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI bliebe dann für das Geldinstitut folgenlos. Auch im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht muss aber derjenige, der gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat und dadurch noch bereichert ist, den Wert der Bereicherung herausgeben (vgl. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 817 Satz 1 i.V.m. § 134 BGB).
Demgegenüber geben Wortlaut und Systematik für die Auffassung der Beklagten, § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI stelle nur insoweit eine Ausnahmeregelung zu § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dar, als eine Berufung auf anderweitige Verfügungen nur dann ausgeschlossen sei, wenn sich gerade die jeweils zu betrachtende Verfügung als Verwendung der Rentenleistung zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts entpuppe, nichts her. § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI lautet nicht etwa dahingehend, dass die anderweitige Verfügung nicht zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts führen dürfe. Vielmehr wird dem Geldinstitut generell die Verwendung des überwiesenen Betrags zur Befriedigung eigener Forderungen untersagt.
Die Rücküberweisungspflicht der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, wovon der 9. Senat des BSG in der angeführten Entscheidung vom 09.12.1998 ausgeht, weil andere Personen, z.B. Verfügende, die von den Verfügungen Begünstigten oder die Erben der Leistungsberechtigten, ebenfalls Vermögensvorteile aus dem überwiesenen Rentenbetrag erlangt haben. Nach Sinn und Zweck des § 118 SGB VI ist die Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 SGB VI gegenüber der Erstattungspflicht des Verfügenden bzw. des Empfängers gem. § 118 Abs. 4 SGB VI vorrangig. Dies folgt zum einen schon daraus, dass die Regelung des § 118 Abs. 4 SGB VI der Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI systematisch nachgeordnet ist. Zum anderen geht aus § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI hervor, dass sich der Rentenversicherungsträger zunächst an das Geldinstitut halten muss, bevor er einen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI gegen den Verfügungsbegünstigten geltend machen kann. Die in § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI geregelte Auskunftspflicht des Geldinstituts ist Ausfluss der Rücküberweisungspflicht und entsteht dann, wenn sich das Geldinstitut mit Erfolg auf den Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen kann und deshalb die Rücküberweisung zu Recht ablehnt. Daraus folgt aber, dass der Rentenversicherungsträger zunächst gegen das Geldinstitut vorgehen muss und erst dann, wenn das Geldinstitut zu Recht den Einwand der Entreicherung geltend macht, nach entsprechender Auskunftserteilung den Verfügungsbegünstigten nach § 118 Abs. 4 SGB VI in Anspruch nehmen kann.
Es kann dahinstehen, ob ein vorrangiger Rückzahlungsanspruch gegen das Geldinstitut auch dann besteht, wenn die Rente noch über einen längeren Zeitraum auf das Konto des verstorbenen Leistungsempfängers überwiesen wird und Dritte weiterhin - u.U. in betrügerischer Absicht - von diesem Konto abheben bzw. über den Rentenbetrag verfügen mit der Folge, dass durch die Rückzahlungspflicht des Geldinstituts der vertraglich vereinbarte Dispositionsrahmen, d.h. die Grenze des Dispositionskredits, erheblich überschritten würde. Der Senat hat keinen Anlass, etwaige Ausnahmen von der Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts zu diskutieren, denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Der unabhängig von anderweitigen Verfügungen bestehenden Rücküberweisungspflicht der Beklagten steht auch die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I in Verbindung mit § 394 BGB, wonach dem Geldinstitut während der ersten sieben Tage seit der Gutschrift die Verrechnung mit eigenen Forderungen untersagt ist, nicht entgegen. Die Beklagte geht fehl, wenn sie meint, dass binnen der Sieben-Tages-Frist vorgenommene anderweitige Verfügungen die Erstattungspflicht des Geldinstituts auch nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung mindern bzw. ausschließen, selbst wenn sich das Konto bei Eingang der Rente im Soll befand. Vielmehr lagen sämtlichen eingangs zitierten Entscheidungen Sachverhalte zu Grunde, in denen die anderweitigen Verfügungen innerhalb kurzer Zeit nach Eingang der Rente auf das im Soll stehende Konto erfolgt sind (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen [LSG NRW], Urteil des 3. Senats vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 -). In jedem Fall kann die Beklagte aus der Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB nichts herleiten, was sie dem Erstattungsanspruch der Beklagten entgegenhalten könnte.
Es spricht bereits viel dafür, dass § 55 Abs. 1 SGB I für die nach dem Tod des Leistungsberechtigten weiter gezahlte Rente nach seinem Sinn und Zweck keine Anwendung findet. § 55 Abs. 1 SGB I ist eine Vollstreckungsschutzvorschrift zu Gunsten des Leistungsberechtigten, die ihn davor bewahrt, dass seine Gläubiger durch Pfändung seines Girokontos auf die überwiesene Sozialleistung Zugriff nehmen. Sie soll sicherstellen, dass dem Leistungsberechtigten die auf sein Girokonto überwiesene Sozialleistung für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Damit wird gewährleistet, dass der Sozialleistungsberechtigte, dessen Sozialleistung üblicherweise auf sein Girokonto überwiesen wird, keine Nachteile gegenüber demjenigen hat, der die Leistung bar ausgezahlt bekommt (vgl. Verbandskommentar, § 55 Anm. 1.3). Hinsichtlich der nach seinem Tod weiter gezahlten Rente bedarf der Leistungsberechtigte dieses Schutzes nicht. Sein Anspruch auf Rente endet gem. § 102 Abs. 5 SGB VI mit Ablauf des Todesmonats. Er ist dementsprechend nicht mehr "Berechtigter" im Sinne von § 55 SGB I. Seinen Erben steht die weiter gezahlte Rente nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung, denn sie müssen sie, wenn sie diese erhalten haben, gem. § 118 Abs. 4 SGB VI zurückzahlen. Das Pfändungsverbot des § 55 Abs. 1 SGB I macht im Hinblick auf die nach dem Tod zu Unrecht weiter gezahlte Rente ohnehin wegen der Regelungen des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI keinen Sinn mehr. Die dort normierten öffentlich-rechtlichen Rückforderungsansprüche, die dem Umstand Rechnung tragen, dass nach dem Tod des Berechtigten überwiesene Rentenleistungen als unter Vorbehalt erbracht gelten (§ 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), gehen in ihren Wirkungen weiter als das befristete Pfändungsverbot. Denn im Falle der Rückforderung entfallen die Wirkungen einer Pfändung rückwirkend vollständig, wohingegen die Wirksamkeit einer Pfändung durch die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I für die Dauer von sieben Tagen lediglich aufgeschoben wird. Dies lässt darauf schließen, dass es sich bei den im besonderen Sozialrecht geregelten Vorschriften des § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI um Spezialvorschriften handelt, die die allgemeine Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I verdrängen. Dies muss jedenfalls im Hinblick auf das aus § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB folgende Aufrechnungsverbot gelten. Bei diesem Aufrechnungsverbot handelt es sich aus der Sicht des Geldinstituts um ein befristetes Befriedigungsverbot. Es hindert das Geldinstitut für die Dauer von sieben Tagen daran, einen vorhandenen Schuldsaldo durch Aufrechnung gegen den Anspruch des Kontoinhabers aus dem Girovertrag zu verringern. Das Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI geht jedoch in seinen Wirkungen viel weiter, denn danach ist der Bank die Verrechnung des zu Unrecht nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Rentenbetrags mit dem Sollsaldo schlechthin und nicht nur befristet untersagt.
Der Beklagten wäre eine Berufung auf den Entreicherungseinwand nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI aber selbst dann verwehrt, wenn man § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB auch im Hinblick auf die nach dem Tod des Berechtigten auf dem Girokonto gutgeschriebene Rentenleistung für einschlägig halten würde. Das befristete Aufrechnungsverbot ändert nichts daran, dass der Beklagten bei der nach Ablauf der Sperrfrist erfolgten Saldierung bzw. Kontoauflösung ein Vermögensvorteil in dem oben beschriebenen Sinn verblieben ist und sie deshalb entsprechend den obigen Ausführungen gegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstoßen hat. Die Argumentation der Beklagten läuft letztlich auf eine Fiktion hinaus: Sie meint, die Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB führe bei einem im Soll stehenden Konto dazu, dass innerhalb der Sieben-Tages-Frist vorgenommene Verfügungen ihre Erstattungspflicht nach § 118 Abs. 3 Satz 3 ebenso mindern bzw. ausschließen wie Verfügungen über eine Rentenleistung, die auf ein im Haben geführtes Konto überwiesen wurde. Das Aufrechnungsverbot fingiert bei dieser Konstruktion für die Dauer von sieben Tagen (und gem. § 55 Abs. 4 SGB I u.U. sogar darüber hinaus) ein Guthaben, das in Wirklichkeit nicht existiert. Abgesehen davon, dass diese Konstruktion den wirklichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entspricht und die der Beklagten aus dem überwiesenen Rentenbetrag zufließenden Vermögensvorteile verschleiert, widerspricht sie dem Schutzzweck des § 55 SGB I. § 55 SGB I schützt ausschließlich den Leistungsberechtigten (vgl. v.a. § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB I), und zwar als Pfändungsverbot vor dem Vollstreckungszugriff seiner Gläubiger und in Verbindung mit § 394 BGB als Aufrechnungsverbot vor dem Erlöschen seines Anspruchs durch Aufrechnung insbesondere des Geldinstituts selbst. In keinem Fall entfaltet § 55 SGB I nach seinem Sinn und Zweck jedoch Schutzwirkung zu Gunsten des Geldinstituts gegenüber dem Träger der Rentenversicherung. Genau dies versucht die Beklagte jedoch der Regelung zu entnehmen, indem sie aus ihr Rechtswirkungen ableitet, die sie vor den Rechtsfolgen des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI bewahren sollen.
§ 118 Abs. 3 SGB VI ist in der Auslegung, die er durch die herrschende Rechtsprechung gefunden hat, auch nicht verfassungswidrig. Mit Recht weist der 4. Senat in seiner jüngsten Entscheidung darauf hin, dass entsprechende Verfassungsbeschwerden nicht angenommen wurden. Die Rücküberweisungspflicht verletzt das Geldinstitut im Allgemeinen und die Beklagte im Besonderen nicht in ihren Grundrechten (Art 19 Abs. 3 Grundgesetz [GG]).
Die von anderweitigen Verfügungen unberührt bleibende Rückerstattungspflicht bei Einbuchung der Geldleistung auf ein im Soll stehendes Konto stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG dar. § 118 Abs. 3 SGB VI möchte im Interesse der Versichertengemeinschaft sicher stellen, dass zu Unrecht nach dem Tode des Berechtigten überwiesene Renten zurückgezahlt werden. Das inländische Geldinstitut wird für die Rückerstattung der überwiesenen Geldleistung herangezogen, weil so eine rasche und vollständige Rückzahlung der Rente gewährleistet wird. Zur Verfolgung dieses Zwecks ist es geeignet und auch erforderlich, das Geldinstitut auch dann zur Rücküberweisung zu verpflichten, wenn es durch die Einbuchung des Wertes der Rente auf ein im Soll stehendes Konto einen Vermögensvorteil erlangt hat, auch wenn über den eingebuchten Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Den Rentenversicherungsträger in diesem Fall auf den Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI gegen den Verfügenden oder den Empfänger der Leistung zu verweisen, würde nicht in gleichem Maße sicher stellen, dass die Versichertengemeinschaft den fehlerhaft überwiesenen Betrag zurück erhält. Die Belastung des Geldinstituts ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Einbuchung des Wertes der Rente auf ein im Soll befindliches Konto vermittelt dem Geldinstitut, wie bereits ausgeführt, einen Vermögensvorteil. Dieser Vermögensvorteil wird durch die Rückerstattungspflicht abgeschöpft. Es wird dadurch der Zustand hergestellt, der bestünde, wenn die Rente nicht entgegen § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI auf das im Soll befindliche Konto verbucht worden wäre. Dies geschieht auch im Falle anderweitiger Verfügungen nicht gänzlich kompensationslos, denn das Geldinstitut behält (weiterhin) seinen Anspruch auf Ausgleich des - nunmehr um den Wert der anderweitigen Verfügungen bzw. des rückzuerstattenden Betrags erhöhten - Dispositionskredits gegen die Erben des Versicherten. Dass dieser möglicherweise wegen Vermögenslosigkeit der Schuldner nicht bzw. nicht vollständig realisierbar ist, stellt keine unangemessene Belastung dar. In der Sache verwirklicht sich nämlich damit das Insolvenzrisiko, das das Geldinstitut im Hinblick auf seinen Vertragspartner zu tragen und durch die Einräumung eines Überziehungskredits eingegangen ist. Die Belastungen des Geldinstituts sind auch nicht deshalb unangemessen, weil das Geldinstitut bei Überweisung der Rente auf ein im Soll stehendes Konto buchungstechnisch keine andere Möglichkeit hat, als den Betrag in das Kontokorrent einzustellen. Dem Risiko der Rückerstattungspflicht stehen in diesem Fall die wirschaftlichen (Zins-)Vorteile gegenüber, die das Geldinstitut aus der Einräumung von Dispositionskrediten hat,deren Ausgestaltung das Bankinstitut selbst in der Hand hat.
Der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Dass ein Geldinstitut im Falle der Überweisung der Rente auf ein im Soll befindliches Konto zur Rücküberweisung ungeachtet anderweitiger Verfügungen über den entsprechenden Betrag verpflichtet ist, wohingegen ein anderes Geldinstitut, bei dem der Versicherte ein im Haben befindliches Konto führt, durch anderweitige Verfügungen von der Rückerstattungspflicht frei wird, ist sachlich gerechtfertigt. Das erstgenannte Geldinstitut hat durch die Einbuchung auf das im Soll befindliche Konto, wie bereits ausgeführt, einen eigenen Vermögensvorteil erlangt. Demgegenüber kommt die Geldleistung bei Überweisung auf ein Konto mit positivem Saldo nach Einbuchung ausschließlich dem Vermögen des Kontoinhabers zugute. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt auch nicht im Verhältnis zu ausländischen Geldinstituten vor. Die Rücküberweisungspflicht des § 118 Abs. 3 SGB VI trifft ausländische und inländische Geldinstitute gleichermaßen, sofern das Konto des Versicherten im Inland geführt wird. Dass 118 Abs. 3 SGB VI für ein im Ausland geführtes Konto nicht gilt, stellt keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Macht des deutschen Gesetzgebers endet naturgemäß an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht hergeleitet werden, dass der deutsche Gesetzgeber im Inland ansässige Unternehmen so behandeln muss, wie ein ausländischer Staat die dort ansässigen Unternehmen, denn Anspruch Art. 3 Abs. 1 GG schützt nur vor Ungleichbehandlungen durch ein und denselben Träger hoheitlicher Gewalt.
Verstöße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht sind erst recht nicht ersichtlich. Warum das Kartellverbot gem. Art. 81 EG betroffen sein soll, leuchtet nicht ein. "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken", liegen im Hinblick auf die Rückerstattungspflicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI nicht vor. Art. 81 EG steht der nationalen Rechtsvorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI in der hier zu Grunde gelegten Auslegung und dem darauf gestützten Verhalten der Klägerin als "Unternehmen" im Sinne der europarechtlichen Regelung auch im Hinblick auf etwaige mittelbare Auswirkungen auf den innereuropäischen Wettbewerb zwischen Geldinstituten nicht entgegen, denn Art. 81 EG gilt nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Er ist nicht anwendbar, wenn nationale Rechtsvorschriften einen rechtlichen Rahmen bilden, der jede Möglichkeit eines Wettbewerbsverhalten von Unternehmen - wie hier der Klägerin - ausschließt. Daher kann das Verhalten der Klägerin, die nicht als Wirtschaftsteilnehmerin handelt und hinsichtlich der Rückforderung überzahlter Rente nach § 118 Abs. 3 SGB VI keinen Ermessensspielraum besitzt, keine wettbewerbswidrige Verhaltensweise darstellen (vgl. Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.09.2003 - C-207/01 -).
Das gefundene Ergebnis ist auch nicht wirtschaftlich unbillig. Denn eine der Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung des Entreicherungseinwandes ist die dauerhafte Wirksamkeit der das Kontoguthaben schmälernden Verfügungen. Auf diese - zivilrechtliche - Vorfrage des § 118 SGB VI hat die Beklagte durch Gestaltung ihrer AGB entscheidenden Einfluss. Der Tod eines Leistungsberechtigten als Kontoinhaberinnen hat nämlich gemäß § 672 S 1 BGB nur "im Zweifel" nicht das Erlöschen zu Lebzeiten erteilter Aufträge zur Folge. Diese gesetzliche Bestimmung ist also abdingbar. Die Beklagte hat es daher durch Begrenzung der Wirksamkeit solcher Aufträge auf die Lebzeit des Kontoinhabers in der Hand, die Voraussetzungen für die Durchführung von Überweisungen und Lastschriften nach dem Tod des Kontoinhabers auszuschließen (vgl. auch die Regelung in Punkt 5. der AGB Postbank, zu den sich sonst aus § 676 a Abs. 2 S.3 und § 676 BGB ergebenden Pflichten Schimansky, Bankrechts-Handbuch Bd.1, 2001; § 49, Rn 1c). Für den hier gegebenen Fall des Versterbens ohne Erben hätte die Beklagte dann als kontoführende Bank die Möglichkeit der Kontoauflösung und der Stornobuchung von nach dem Tod vorgenommenen Überweisungen und Lastschriften (näher zur Stornobuchung Lange, Die Klauselwerke der Kreditwirtschaft, 1995, S. 24 ff). Das gilt auch im Verhältnis zu den Begünstigten Dritten und ihren Geschäftsbanken. Denn auch in der Konstellation eines so genannten mehrgliedrigen Überweisungsverkehrs (dazu Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Der Betrieb 1984, 585 , 586; OLG Düsseldorf, Zeitschrift für internationales Zivilprozessrecht 1982, 428 [430]) sind dafür ausreichende Schutzpflichten der Empfängerbank im Verhältnis zum überweisenden Kunden und zu dessen kontoführender Bank im Verhältnis zur Empfängerbank gegeben. Dabei folgt eine Schutzwirkung aus dem Girovertrag zwischen der Kontoinhaber und dem Leistungsberechtigten, also aus dem dargelegten Rechtsverhältnis, ihrem Vertragszweck und dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Bundesgerichtshof [BGH] Neue Juristische Wochenschrift 1977, 1916 [1917]). Im Einzelfall beruht diese Schutzpflicht auf dem Rechtsverhältnis, das zwischen den zwei Banken hinsichtlich der einzelnen Lastschrift auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Girovertrages entsteht (BGH a.a.O.).
Der Sachverhalt weicht hier zwar wegen der Abhebungen per PIN von den bisher vom BSG entschiedenen Fallvarianten ab. Doch greifen etwaige darauf zu stützende Bedenken zugunsten der Beklagten i.E. nicht durch. Der gegenteiligen Ansicht des SG Leipzig (Urteil vom 9.5.2006 - S 3 R 1231/05 - JURIS) folgt der erkennende Senat aus aus zwei Gründen nicht:
Zum einen verlangt die vom SG a.a.O. gewählte Konstruktion eine teleologische Reduktion des § 118 SGB VI, die sich (wie das SG selbst einräumt), wenn überhaupt, nur aus der früheren Bankpraxis, nicht aber aus dem Gesetzestext selbst ableiten lässt. Ob aber der Gesetzeswortlaut des § 118 SGB VI tatsächlich ausschließlich die bestehende Bankpraxis abbilden oder in Einzelfragen doch darüber hinaus gehen sollte, ist nicht eindeutig aus den Materialien im Sinne der Banken zu beantworten. Erst recht gilt das, nachdem die Vorschrift auch vor dem Hintergrund der weitreichenden Rechtsprechung des 4. Senats in späteren Novellen unverändert geblieben ist.
Zum anderen verlangt der 4. Senat des BSG (dessen Rechtssprechung der erkennende Senat aus den oben dargelegten Gründen beitritt) bekanntlich für den Ausschluss des Entreicherungseinwands nach § 118 SGB VI nur, dass das Konto des Versicherten bei Rentengutschrift und bei Eingang des Rückforderungsverlangens durchgehend jenseits des Schutzbetrages im Soll gewesen sein muss. Konsequenz ist dann nach dem 4. Senat, dass der Entreicherungseinwand "schlechthin" – also ohne Rücksicht auf die Art der etwaigen "Verfügung zugunsten Dritter" ausgeschlossen ist. Das ergreift dann konsequenterweise auch Abhebungen per PIN.
Darüber hinaus ist auch die vom SG Leipzig a.a.O. vorgenommene Beweiswürdigung kraft Beweis des ersten Anscheins so nicht überzeugend. Denn der vom SG a.a.O. in Anspruch genommene Sachverhalt, über den der BGH entschieden hat (Urteil vom 5.10.2004 - XI ZR 210/03 -), liegt anders als im vorliegenden Fall. Einen zu vermutenden Sorgfaltspflichtverstoß gibt es nämlich nur, wenn nach Anscheinsgrundsätzen zu vermuten wäre, dass der Verstorbene zu Lebzeiten fahrlässig mit seiner PIN umging oder gleiches seinen Erben vorzuwerfen wäre. Hat aber - was mindestens ebenso wahrscheinlich ist - eine dritte Person (die nicht Erbe ist) nach seinem Tod Zutritt zu seiner Wohnung gehabt und dort Karte nebst PIN an sich nehmen können, so liegt ein kriminelles Verhalten von dritter Seite und kein Sorgfaltspflichtverstoß des Verstorbenen oder seiner Erben vor. Solche Vorkommnisse sind nach allgemeiner Lebenserfahrung im Todesfall nicht selten (Bestatter, Nachbarn, sonstige Inhaber von Wohnungsschlüsseln). Auch das Gesetz sieht in § 1960 BGB die besonderen faktischen Risiken der Inbesitznahme Dritter, die einem herrenlos gewordenen Nachlass drohen. Ist aber ein anderer Sachverhalt nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest ebenso wahrscheinlich, so scheidet die Annahme des Beweises nach erstem Anschein aus.
Schließlich ist ein Gleichlaufen der Entscheidungen bei Abhebung per PIN und per Dauerauftrag, Lastschrift oder Überweisung auch wirtschaftlich nicht unbillig. Schließlich sind es die Banken selbst, die durch Ausgabe von EC-Karten und PIN das erhöhte finanzielle Verlustrisiko erst schaffen und daher dann auch die Realisierung dieses Risikos tragen müssen. Der Rentenversicherungsträger kann gegen die unberechtigte Nutzung von PIN und EC-Karte durch Dritte nichts unternehmen. Die Banken könnten es (z.B. durch Nutzung biometrischer Merkmale auf den Karten wie sie soeben im den amtlichen Reisepässen eingeführt worden sind.
Mithin bietet der Fall keinen Anlass, die Rechtsprechung des erkennenden Senats Urteil vom 15.10.2003 - in Frage zu stellen. Sie steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen Rentenversicherungssenate des LSG NRW vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 -, vom 26.08.2005 - L 14 R 68/05 -, und vom 20.10.2006 - L 13 R 75/06.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG; außerdem weicht der Senat von der Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 09.12.1998 - B 9 V 48/97 ab, § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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