Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 68/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 13/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen von Frau E. Qu ...
Der am 00.00.1960 geborene Kläger bewohnt zusammen mit Frau E. Qu., ihrem gemeinsamen Sohn sowie einem weiteren Sohn der Frau Qu. ein Einfamilienhaus, das beide im September 2001 je zur Hälfte erworben haben. Die Finanzierung des Hauses wird über ein gemeinsames Konto abgewickelt. Strom-, Wasser- und Heizkosten laufen auf Frau Qu.
Der Kläger bezog bis Ende 2005 Alg II. Seinen Weiterzahlungsantrag von Januar 2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2006 mit der Begründung ab, er lebe mit Frau Qu. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Da der Kläger über deren Einkommen und Vermögen keine Angaben gemacht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es ausreiche, um auch den Lebensunterhalt des Klägers abzudecken. Den am 23.03.2006 hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2006 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 14.06.2006 erhobene Klage.
Der Kläger führt aus, Frau Qu. und er lebten in einer reinen Zweckgemeinschaft. Sie hätten keinerlei Ansprüche gegeneinander, jeder sorge für sich selbst und es bestünden getrennte Kassen; das Konto zur Finanzierung des Hauses sei das einzige gemeinsame Konto. Bislang habe ihn seine Mutter mit monatlichen Darlehen unterstützt. Soweit Frau Qu. einen Teil seiner Kosten für das Haus übernommen habe, habe er diese durch Ausgleichszahlungen erstattet. Er bewohne außerdem nur einen Teil des Hauses, der abschließbar sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit ab 01.01.2006 ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Frau Dagmar Peters zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, dass sie Anfang 2006 mehrfach versucht habe, sich von der tatsächlichen Wohnsituation im Einfamilienhaus ein eigenes Bild zu machen. Bei einem unangemeldeten Wohnungsbesuch habe der Kläger den Mitarbeitern der Beklagten den Zutritt verweigert und eine vorherige Mitteilung des Besuchstermins gefordert. Die ihm anschließend schriftlich mitgeteilten Termine habe er abgelehnt und sich - wenn überhaupt - nur im Beisein eines Rechtsbeistands mit einem Wohnungsbesuch einverstanden erklärt. Ein solcher Termin sei bislang nicht zustandegekommen.
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat weder nach dem bis zum 31.07.2006 geltenden Recht (a.F.) noch nach dem ab dem 01.08.2006 geltenden Recht Anspruch auf Alg II, da er nicht hilfebedürftig ist.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) setzen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Hilfebedürftigkeit voraus. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Hilfebedürftigkeit ist nicht hinreichend dargetan, da der Kläger sich weigert, Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Frau Qu., mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, zu machen.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Der Kläger und Frau Qu. sind nach altem und nach neuem Recht als Partner einer Bedarfsgemeinschaft anzusehen.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehörte nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II a.F. als Partner des erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen auch die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Eheähnliche Gemeinschaft ist die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2006, L 12 B 90/06 AS ER). Indizwirkung kommt dem Wirtschaften - aus einem Topf -, der gemeinsamen Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie der Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Anderen zu verfügen, zu (vgl. Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7, Rn. 27). Besondere Anforderungen an die Dauer des Zusammenlebens sind nicht zu stellen (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10), sie kann jedoch eine Indizwirkung für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft entfalten. Liegen nach einer erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung hinreichende Indizien in diesem Sinne vor, so ist es Sache des Klägers, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenleben als reine Zweckgemeinschaft erscheinen lassen (LSG Bayern, Urteil vom 11.07.2006, L 11 AS 5/06).
Das seit 01.08.2006 geltende Recht stellt auf das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (nachfolgend kurz: Einstandsgemeinschaft) ab. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n.F. gehört eine Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Gemäß § 7 Abs 3a SGB II wird ein solcher Wille vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Der Kläger bildet sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine Bedarfsgemeinschaft mit Frau Qu. Der Kläger erfüllt jedenfalls zwei der vier seit dem 01.08.2006 geltenden Vermutungstatbestände (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 und 2 SGB II), da er seit über 5 Jahren mit Frau Qu. und dem gemeinsamen Sohn zusammen lebt. Diese Umstände waren auch bereits nach altem Recht erhebliche Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft; dies gilt insbesondere für das Zusammenleben mit dem gemeinsamen Sohn. Hinzu kommt, dass der Kläger zusammen mit Frau Qu. ein Einfamilienhaus erworben hat. Der gemeinsame Erwerb einer gemeinsam bewohnten Immobilie manifestiert den Willen, auf Dauer zusammen zu leben. Eine Zweckgemeinschaft zur Anschaffung einer Immobilien wäre etwa dadurch gekennzeichnet, dass sich in der Immobilie verschiedene Wohnungen befinden; der Verweis des Antragstellers auf abschließbare Zimmer genügt nicht, denn dies ist in so gut wie allen Wohnhäusern der Fall. Soweit sich der Kläger darauf beruft, es gäbe außer dem zur Hausfinanzierung bestehenden Konto keine weiteren gemeinsamen Konten und jeder sorge für sich, ist dem entgegen zu halten, dass "getrennte Kassen" auch unter Eheleuten nicht unüblich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen von Frau E. Qu ...
Der am 00.00.1960 geborene Kläger bewohnt zusammen mit Frau E. Qu., ihrem gemeinsamen Sohn sowie einem weiteren Sohn der Frau Qu. ein Einfamilienhaus, das beide im September 2001 je zur Hälfte erworben haben. Die Finanzierung des Hauses wird über ein gemeinsames Konto abgewickelt. Strom-, Wasser- und Heizkosten laufen auf Frau Qu.
Der Kläger bezog bis Ende 2005 Alg II. Seinen Weiterzahlungsantrag von Januar 2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2006 mit der Begründung ab, er lebe mit Frau Qu. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Da der Kläger über deren Einkommen und Vermögen keine Angaben gemacht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es ausreiche, um auch den Lebensunterhalt des Klägers abzudecken. Den am 23.03.2006 hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2006 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 14.06.2006 erhobene Klage.
Der Kläger führt aus, Frau Qu. und er lebten in einer reinen Zweckgemeinschaft. Sie hätten keinerlei Ansprüche gegeneinander, jeder sorge für sich selbst und es bestünden getrennte Kassen; das Konto zur Finanzierung des Hauses sei das einzige gemeinsame Konto. Bislang habe ihn seine Mutter mit monatlichen Darlehen unterstützt. Soweit Frau Qu. einen Teil seiner Kosten für das Haus übernommen habe, habe er diese durch Ausgleichszahlungen erstattet. Er bewohne außerdem nur einen Teil des Hauses, der abschließbar sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit ab 01.01.2006 ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Frau Dagmar Peters zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, dass sie Anfang 2006 mehrfach versucht habe, sich von der tatsächlichen Wohnsituation im Einfamilienhaus ein eigenes Bild zu machen. Bei einem unangemeldeten Wohnungsbesuch habe der Kläger den Mitarbeitern der Beklagten den Zutritt verweigert und eine vorherige Mitteilung des Besuchstermins gefordert. Die ihm anschließend schriftlich mitgeteilten Termine habe er abgelehnt und sich - wenn überhaupt - nur im Beisein eines Rechtsbeistands mit einem Wohnungsbesuch einverstanden erklärt. Ein solcher Termin sei bislang nicht zustandegekommen.
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat weder nach dem bis zum 31.07.2006 geltenden Recht (a.F.) noch nach dem ab dem 01.08.2006 geltenden Recht Anspruch auf Alg II, da er nicht hilfebedürftig ist.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) setzen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Hilfebedürftigkeit voraus. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus den zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Hilfebedürftigkeit ist nicht hinreichend dargetan, da der Kläger sich weigert, Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Frau Qu., mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, zu machen.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Der Kläger und Frau Qu. sind nach altem und nach neuem Recht als Partner einer Bedarfsgemeinschaft anzusehen.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehörte nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II a.F. als Partner des erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen auch die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Eheähnliche Gemeinschaft ist die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.12.2006, L 12 B 90/06 AS ER). Indizwirkung kommt dem Wirtschaften - aus einem Topf -, der gemeinsamen Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie der Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Anderen zu verfügen, zu (vgl. Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7, Rn. 27). Besondere Anforderungen an die Dauer des Zusammenlebens sind nicht zu stellen (BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10), sie kann jedoch eine Indizwirkung für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft entfalten. Liegen nach einer erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung hinreichende Indizien in diesem Sinne vor, so ist es Sache des Klägers, plausible Gründe darzulegen, die das Zusammenleben als reine Zweckgemeinschaft erscheinen lassen (LSG Bayern, Urteil vom 11.07.2006, L 11 AS 5/06).
Das seit 01.08.2006 geltende Recht stellt auf das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (nachfolgend kurz: Einstandsgemeinschaft) ab. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n.F. gehört eine Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Gemäß § 7 Abs 3a SGB II wird ein solcher Wille vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Der Kläger bildet sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine Bedarfsgemeinschaft mit Frau Qu. Der Kläger erfüllt jedenfalls zwei der vier seit dem 01.08.2006 geltenden Vermutungstatbestände (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 und 2 SGB II), da er seit über 5 Jahren mit Frau Qu. und dem gemeinsamen Sohn zusammen lebt. Diese Umstände waren auch bereits nach altem Recht erhebliche Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft; dies gilt insbesondere für das Zusammenleben mit dem gemeinsamen Sohn. Hinzu kommt, dass der Kläger zusammen mit Frau Qu. ein Einfamilienhaus erworben hat. Der gemeinsame Erwerb einer gemeinsam bewohnten Immobilie manifestiert den Willen, auf Dauer zusammen zu leben. Eine Zweckgemeinschaft zur Anschaffung einer Immobilien wäre etwa dadurch gekennzeichnet, dass sich in der Immobilie verschiedene Wohnungen befinden; der Verweis des Antragstellers auf abschließbare Zimmer genügt nicht, denn dies ist in so gut wie allen Wohnhäusern der Fall. Soweit sich der Kläger darauf beruft, es gäbe außer dem zur Hausfinanzierung bestehenden Konto keine weiteren gemeinsamen Konten und jeder sorge für sich, ist dem entgegen zu halten, dass "getrennte Kassen" auch unter Eheleuten nicht unüblich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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