Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 3/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 59/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 KR 4/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Bestehen der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung seit 01.10.2002 und über die deswegen geforderten Beiträge der Beklagten.
Die über 70 Jahre alte Klägerin ist Eigentümerin eines Bauernhofes in der Gemeinde C. , Ortsteil S. , samt landwirtschaftlicher Nutz- und Forstflächen in den umliegenden Gemarkungen von circa 40 Hektar. Der Hof wurde von ihr und ihrem Ehemann G. M. - G.M. - als Nebenerwerb bewirtschaftet. Über den Hauptberuf von G.M. waren beide bei der örtlichen AOK krankenversichert. Nach Verpachtung der Landwirtschaft an den Sohn H. M. (H.M.) Ende 1992 auf zehn Jahre und nach Einsetzen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestand für die Klägerin ab 01.01.2001 Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten. Zum 01.10.2002 zog sich H.M. aus der Landwirtschaft zurück. Diese wird seitdem von seinen Eltern weiter betrieben und zwar in Form einer "Notgeschäftsführung", wie sich die Klägerin ausdrückt. Leistungen des Amts für Landwirtschaft sind für den Betrieb seitdem laufend auf den Namen der Klägerin bzw. den von G.M. bezogen worden.
Nachdem die Beklagte von der Wiederbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Anwesens durch die Klägerin erfahren hatte, stellte sie mit Bescheid vom 14.10.2003 fest, dass die Mitgliedschaft als Bezieherin einer Rente mit dem 30.09.2002 geendet habe und ab 01.10.2002 Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Gleichzeitig verpflichtete sie die Klägerin zur Zahlung von bis dahin aufgelaufenen Beiträgen in Höhe von 3.307,68 EUR. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte für beide Versicherungszweige mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2003 zurück, weil ihrer Ansicht nach die Klägerin erneut landwirtschaftliche Unternehmerin geworden sei und weil auch - entgegen der klägerischen Ansicht - keine Vorrangversicherung bei der AOK oder sonst bestehe. Nunmehr ließ die Klägerin am 05.01.2004 Klage erheben und damit begründen, sie sei weiterhin bei der AOK versichert und dürfe als über 65-jährige den Betrieb gar nicht mehr führen. Das erledige seit 01.10.2002 G.M. Gleichzeitig kam es zu verschiedenen Verfahren wegen der von der Alterskasse zum Ruhen gebrachten Rente der Klägerin und ihres Ehemannes. Seitens der Beklagten wurde inzwischen schriftlich und fernmündlich vergeblich versucht, mit den Beteiligten Kontakt herzustellen und eine tragbare Lösung zu suchen.
Mit Bescheid vom 28.01.2005 erfolgte eine Anhebung des monatlichen Beitrages auf 259,50 EUR für die Krankenversicherung und 26,78 EUR für die Pflegeversicherung. Die geschuldeten Beiträge hatten sich inzwischen (bis 15.02.2005) auf über achteinhalbtausend Euro summiert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.03.2005, zu der H.M. erschienen war, wies dieser erneut darauf hin, das G.M. der eigentliche Unternehmer sei und beantragte dazu, die Klägerin nicht als landwirtschaftliche Unternehmerin, sondern als Bezieherin einer Rente zu versichern. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom gleichen Tage die Klage abgewiesen und an Gründen für das Bestehen der Unternehmereigenschaft der Klägerin aufgezählt: Die Klägerin sei gegenüber dem Landwirtschaftsamt B. und dem Amtsgericht B. in den Jahren 2003 und 2004 mehrfach als Unternehmerin aufgetreten, spreche selbst von einer "Notgeschäftsführung" und sei schließlich Eigentümerin der Landwirtschaft. Auch wenn G.M. sich mit an der Leitung des Unternehmens beteilige, habe die Beklagte von der ihr von Gesetzes wegen eingeräumten Bestimmungsmöglichkeit nach § 2 Abs.3 Satz 4 KVLG 89 Gebrauch machen können und die Klägerin zur landwirtschaftlichen Unternehmerin bestimmen dürfen. Die Pflichtversicherung als landwirtschaftliche Unternehmerin sei auch vorrangig gegenüber anderen zur Versicherungspflicht führenden Tatbeständen. Aus dieser Rechtsstellung ergebe sich ebenfalls die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
Gegen das am 14.04.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin bereits am 18.03.2005 Berufung eingelegt und erneut ihre Unternehmereigenschaft bestritten und die ihres Ehemannes hervorgehoben. Nachdem der Versuch einer Erörterung gescheitert war, hat der Senat am 16.01.2006 den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Es deute alles darauf hin, dass die Klägerin Allein- oder Mitunternehmerin sei. Die Ländereien würden weiterhin bewirtschaftet und andere Personen schieden als Unternehmer aus.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2003 und Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2005 zu verurteilen, sie weiterhin in der KVdR und entsprechend in der Pflegeversicherung zu versichern.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144 ff. SGG). Das gleiche gilt für die vorausgegangene Klage. Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. Der ergänzende Beitragsbescheid vom 28.01.2005, mit dem eine Beitragserhöhung festgestellt wurde, ist Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Berufung ist unbegründet und zwar hinsichtlich beider Anliegen der Klägerin. Sie schuldet die geforderten Beiträge zu den beiden Versicherungszweigen, weil dafür die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen und andere mögliche Versicherungstatbestände verdrängen (§ 2 Abs.5 KVLG 1989). Entscheindender rechtlicher Ausgangspunkt für die von der Beklagten geforderten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist die Eigenschaft der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 KVLG 1989, die wiederum die Pflichtversicherung und damit die Beitragslast (Tragung und Zahlung der Beiträge) nach sich zieht (§§ 47 ff. KVLG 1989; §§ 20 Abs.1 Nr.3 Nr.59, 60 SGB XI). Wie die Ermittlungen der Katasterabteilung der Beklagten ergeben haben und von der Klägerin auch nicht bestritten wird, führt sie allein oder zusammen mit ihrem Ehemann die ererbte Landwirtschaft, also ein auf Bodenbewirtschaftung (überwiegend Viehhaltung) bestehendes Unternehmen auf ihrem Grund und Boden. Dass eine Landwirtschaft vorliegt, die weit über der Mindestgröße betrieben wird und darin die Klägerin tätig ist, steht außer Zweifel. Dies wird von den Beteiligten auch nicht bestritten. Ebenso unzweifelhaft hat H.M., an den der Betrieb bis September 2002 verpachtet war, sich von dessen Bewirtschaftung getrennt. Damit bleibt zwangsläufig nur das Ehepaar M. übrig, für die tatsächlich durchgeführte Bewirtschaftung verantwortlich zu sein. Gerade weil nach außen hin einmal die Klägerin als Unternehmerin auftritt und dann wieder ihr Ehemann, dessen Unternehmereigenschaft die Klägerin so betont, ist hier die Anwendung des § 2 Abs.3 Satz 4 KVLG 1989 angezeigt. Betreiben Ehepaare ein landwirtschaftliches Unternehmen gemeinsam und ist, wie im vorliegenden Fall, nicht genau ersichtlich, wer von beiden letztendlich verantwortlich für die Unternehmensleitung ist, ist in dieser Vorschrift vorgesehen, dass der Versicherungsträger einen von beiden als Unternehmer bestimmt. Wenn sich die Beklagte in diesem Fall an die Eigentümerin hält, ist dies sachgerecht, zumal die Klägerin im Jahr 2003 nach außen hin auch stets als diejenige aufgetreten ist, für deren Rechnung die Landwirtschaft betrieben wird, selbst wenn in der Folgezeit verschiedene behördliche Bescheide gegenüber ihrem Ehemann ergangen sind, teilweise auch noch gegenüber ihrem Sohn. Dies gilt auch für die zuletzt vorgelegten Einkommensteuerbescheide. Es handelt sich bei ihnen um Schätzungen, nachdem die Einkommensteuererklärung der Eheleute M. , die vom Finanzamt zusammen veranlagt werden, nicht abgegeben worden ist.
Dem Senat ist sehr wohl bewusst, dass hier eine unbefriedigende Situation für die betagte Klägerin besteht, kommt aber nicht an der Tatsache vorbei, dass die Landwirtschaft nicht abgegeben worden ist und diese auch nicht brach liegt. So lange die Abgabe nicht erfolgt, bleibt aber die Unternehmereigenschaft und damit auch die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen.
Der Senat hat in dieser Sache auch verhandeln und entscheiden können, obwohl die Klägerin nicht erschienen war. Die Berufung ist von ihr eingelegt worden. Sie hat vom Termin rechtzeitig erfahren. Wenn sie die Reise nach München nicht auf sich nehmen wollte, wäre es ihr erneut frei gestanden, ihren Sohn oder ihren Ehemann als Vertreter am Termin teilnehmen zu lassen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Bestehen der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung seit 01.10.2002 und über die deswegen geforderten Beiträge der Beklagten.
Die über 70 Jahre alte Klägerin ist Eigentümerin eines Bauernhofes in der Gemeinde C. , Ortsteil S. , samt landwirtschaftlicher Nutz- und Forstflächen in den umliegenden Gemarkungen von circa 40 Hektar. Der Hof wurde von ihr und ihrem Ehemann G. M. - G.M. - als Nebenerwerb bewirtschaftet. Über den Hauptberuf von G.M. waren beide bei der örtlichen AOK krankenversichert. Nach Verpachtung der Landwirtschaft an den Sohn H. M. (H.M.) Ende 1992 auf zehn Jahre und nach Einsetzen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestand für die Klägerin ab 01.01.2001 Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten. Zum 01.10.2002 zog sich H.M. aus der Landwirtschaft zurück. Diese wird seitdem von seinen Eltern weiter betrieben und zwar in Form einer "Notgeschäftsführung", wie sich die Klägerin ausdrückt. Leistungen des Amts für Landwirtschaft sind für den Betrieb seitdem laufend auf den Namen der Klägerin bzw. den von G.M. bezogen worden.
Nachdem die Beklagte von der Wiederbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Anwesens durch die Klägerin erfahren hatte, stellte sie mit Bescheid vom 14.10.2003 fest, dass die Mitgliedschaft als Bezieherin einer Rente mit dem 30.09.2002 geendet habe und ab 01.10.2002 Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Gleichzeitig verpflichtete sie die Klägerin zur Zahlung von bis dahin aufgelaufenen Beiträgen in Höhe von 3.307,68 EUR. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte für beide Versicherungszweige mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2003 zurück, weil ihrer Ansicht nach die Klägerin erneut landwirtschaftliche Unternehmerin geworden sei und weil auch - entgegen der klägerischen Ansicht - keine Vorrangversicherung bei der AOK oder sonst bestehe. Nunmehr ließ die Klägerin am 05.01.2004 Klage erheben und damit begründen, sie sei weiterhin bei der AOK versichert und dürfe als über 65-jährige den Betrieb gar nicht mehr führen. Das erledige seit 01.10.2002 G.M. Gleichzeitig kam es zu verschiedenen Verfahren wegen der von der Alterskasse zum Ruhen gebrachten Rente der Klägerin und ihres Ehemannes. Seitens der Beklagten wurde inzwischen schriftlich und fernmündlich vergeblich versucht, mit den Beteiligten Kontakt herzustellen und eine tragbare Lösung zu suchen.
Mit Bescheid vom 28.01.2005 erfolgte eine Anhebung des monatlichen Beitrages auf 259,50 EUR für die Krankenversicherung und 26,78 EUR für die Pflegeversicherung. Die geschuldeten Beiträge hatten sich inzwischen (bis 15.02.2005) auf über achteinhalbtausend Euro summiert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.03.2005, zu der H.M. erschienen war, wies dieser erneut darauf hin, das G.M. der eigentliche Unternehmer sei und beantragte dazu, die Klägerin nicht als landwirtschaftliche Unternehmerin, sondern als Bezieherin einer Rente zu versichern. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom gleichen Tage die Klage abgewiesen und an Gründen für das Bestehen der Unternehmereigenschaft der Klägerin aufgezählt: Die Klägerin sei gegenüber dem Landwirtschaftsamt B. und dem Amtsgericht B. in den Jahren 2003 und 2004 mehrfach als Unternehmerin aufgetreten, spreche selbst von einer "Notgeschäftsführung" und sei schließlich Eigentümerin der Landwirtschaft. Auch wenn G.M. sich mit an der Leitung des Unternehmens beteilige, habe die Beklagte von der ihr von Gesetzes wegen eingeräumten Bestimmungsmöglichkeit nach § 2 Abs.3 Satz 4 KVLG 89 Gebrauch machen können und die Klägerin zur landwirtschaftlichen Unternehmerin bestimmen dürfen. Die Pflichtversicherung als landwirtschaftliche Unternehmerin sei auch vorrangig gegenüber anderen zur Versicherungspflicht führenden Tatbeständen. Aus dieser Rechtsstellung ergebe sich ebenfalls die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
Gegen das am 14.04.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin bereits am 18.03.2005 Berufung eingelegt und erneut ihre Unternehmereigenschaft bestritten und die ihres Ehemannes hervorgehoben. Nachdem der Versuch einer Erörterung gescheitert war, hat der Senat am 16.01.2006 den Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Es deute alles darauf hin, dass die Klägerin Allein- oder Mitunternehmerin sei. Die Ländereien würden weiterhin bewirtschaftet und andere Personen schieden als Unternehmer aus.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2003 und Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2005 zu verurteilen, sie weiterhin in der KVdR und entsprechend in der Pflegeversicherung zu versichern.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144 ff. SGG). Das gleiche gilt für die vorausgegangene Klage. Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. Der ergänzende Beitragsbescheid vom 28.01.2005, mit dem eine Beitragserhöhung festgestellt wurde, ist Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Berufung ist unbegründet und zwar hinsichtlich beider Anliegen der Klägerin. Sie schuldet die geforderten Beiträge zu den beiden Versicherungszweigen, weil dafür die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen und andere mögliche Versicherungstatbestände verdrängen (§ 2 Abs.5 KVLG 1989). Entscheindender rechtlicher Ausgangspunkt für die von der Beklagten geforderten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist die Eigenschaft der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 KVLG 1989, die wiederum die Pflichtversicherung und damit die Beitragslast (Tragung und Zahlung der Beiträge) nach sich zieht (§§ 47 ff. KVLG 1989; §§ 20 Abs.1 Nr.3 Nr.59, 60 SGB XI). Wie die Ermittlungen der Katasterabteilung der Beklagten ergeben haben und von der Klägerin auch nicht bestritten wird, führt sie allein oder zusammen mit ihrem Ehemann die ererbte Landwirtschaft, also ein auf Bodenbewirtschaftung (überwiegend Viehhaltung) bestehendes Unternehmen auf ihrem Grund und Boden. Dass eine Landwirtschaft vorliegt, die weit über der Mindestgröße betrieben wird und darin die Klägerin tätig ist, steht außer Zweifel. Dies wird von den Beteiligten auch nicht bestritten. Ebenso unzweifelhaft hat H.M., an den der Betrieb bis September 2002 verpachtet war, sich von dessen Bewirtschaftung getrennt. Damit bleibt zwangsläufig nur das Ehepaar M. übrig, für die tatsächlich durchgeführte Bewirtschaftung verantwortlich zu sein. Gerade weil nach außen hin einmal die Klägerin als Unternehmerin auftritt und dann wieder ihr Ehemann, dessen Unternehmereigenschaft die Klägerin so betont, ist hier die Anwendung des § 2 Abs.3 Satz 4 KVLG 1989 angezeigt. Betreiben Ehepaare ein landwirtschaftliches Unternehmen gemeinsam und ist, wie im vorliegenden Fall, nicht genau ersichtlich, wer von beiden letztendlich verantwortlich für die Unternehmensleitung ist, ist in dieser Vorschrift vorgesehen, dass der Versicherungsträger einen von beiden als Unternehmer bestimmt. Wenn sich die Beklagte in diesem Fall an die Eigentümerin hält, ist dies sachgerecht, zumal die Klägerin im Jahr 2003 nach außen hin auch stets als diejenige aufgetreten ist, für deren Rechnung die Landwirtschaft betrieben wird, selbst wenn in der Folgezeit verschiedene behördliche Bescheide gegenüber ihrem Ehemann ergangen sind, teilweise auch noch gegenüber ihrem Sohn. Dies gilt auch für die zuletzt vorgelegten Einkommensteuerbescheide. Es handelt sich bei ihnen um Schätzungen, nachdem die Einkommensteuererklärung der Eheleute M. , die vom Finanzamt zusammen veranlagt werden, nicht abgegeben worden ist.
Dem Senat ist sehr wohl bewusst, dass hier eine unbefriedigende Situation für die betagte Klägerin besteht, kommt aber nicht an der Tatsache vorbei, dass die Landwirtschaft nicht abgegeben worden ist und diese auch nicht brach liegt. So lange die Abgabe nicht erfolgt, bleibt aber die Unternehmereigenschaft und damit auch die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen.
Der Senat hat in dieser Sache auch verhandeln und entscheiden können, obwohl die Klägerin nicht erschienen war. Die Berufung ist von ihr eingelegt worden. Sie hat vom Termin rechtzeitig erfahren. Wenn sie die Reise nach München nicht auf sich nehmen wollte, wäre es ihr erneut frei gestanden, ihren Sohn oder ihren Ehemann als Vertreter am Termin teilnehmen zu lassen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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