L 25 B 1247/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 92 AS 10123/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1247/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2006 (S 92 AS 10123/06 ER), mit denen die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurden, werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller beansprucht im Beschwerdeverfahren einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Bewilligung seines Umzuges in eine andere Wohnung und begehrt hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 hat die Antragsgegnerin den vom Antragsteller am 23. Oktober 2006 beantragten Umzug in eine andere Wohnung abgelehnt. Dagegen richtet sich der Widerspruch des Antragstellers vom 5. November 2006. Mit dem am 07. November 2006 beim Sozialgericht (SG) Berlin eingegangenen Antrag auf einstweilige Anordnung hat der Antragsteller vortragen lassen, er bewohne mit sechs weiteren Personen (mit seinen Eltern und vier Kindern seines Bruders) eine Dreizimmerwohnung in der straße 42 in B. Er habe aufgrund seiner bevorstehenden Abschlussprüfung als Kaufmann im Gesundheitswesen am 23. Oktober 2006 den Umzug in eine Zweizimmerwohnung beantragt. Der ablehnende Bescheid vom 26. Oktober 2006 sei formell und materiell fehlerhaft und verletze den Antragsteller in seinem Recht. Eilbedürftigkeit sei aufgrund der bevorstehenden Prüfung gegeben, da der Antragsteller sich aufgrund der verengten Wohnraumsituation auf seine Prüfung nicht vorbereiten könne. In der Pstraße wohne sein Vater. In diese Wohnung sei er dann zum Lernen gegangen, wenn er sich aufgrund der Lärmverhältnisse in seiner Wohnung in der straße 42 nicht habe konzentrieren können (Schriftsatz vom 10. November 2006).

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2006 zu verpflichten, den Umzug des Antragstellers von der Ostraße , B in den WD, B zu bewilligen.

2. dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Aras beizuordnen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen.

Mit Beschlüssen vom 29. November 2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bestehe. Die im Einzelnen genannten Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor. Im vorliegenden Fall sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Dem Antragsteller sei zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden ihm durch das Zuwarten nicht. Insbesondere seien seine Prüfungen bereits abgeschlossen. Zudem zögen auch die anderen Familienmitglieder aus der Wohnung aus, so dass er sich die Wohnung nur noch mit seiner Mutter teilen müsse. Irgendwelche Nachteile, die ihm dadurch entstehen würden, seien nicht glaubhaft gemacht. Für die Zeit bis zur Prüfung trage der Antragsteller selbst vor, zu seinem Vater in dessen Wohnung zum Lernen gegangen zu sein. Er habe demnach sehr wohl die Möglichkeit zum konzentrierten Lernen. Für das Gericht sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein Umzug kurz vor einer Abschlussprüfung weniger schädlich und beeinträchtigend für das Lernen sein solle als das Verlassen der häuslichen Wohnung und Lernen in der Wohnung des Vaters.

Gegen die dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 16. Dezember 2006 zugestellte Beschlüsse richtet sich der am 18. Dezember 2006 beim SG Berlin eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, mit dem Beschwerde eingelegt worden ist. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, das Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass ein Anordnungsgrund nicht vorliege. Die Prüfungen seien entgegen der Feststellung des Gerichts nicht abgeschlossen. Der Antragsteller habe am 20. November 2006 lediglich den schriftlichen Teil seiner Prüfung abgeschlossen. Der mündliche Teil der Prüfung finde erst im Jahre 2007 statt. Hierzu erfolge eine schriftliche Einladung der Industrie- und Handelskammer, was bisher nicht geschehen sei. Die Mutter des Antragstellers ziehe gemeinsam mit den Neffen und Nichten des Antragstellers in eine Dreieinhalbzimmerwohnung in W D 139 in BDie Wohnung in der Ostraße 42 werde ganz aufgegeben. Der Antragsteller wolle in der Nähe seiner Mutter und der Neffen und Nichten wohnen, da die Mutter sehr alt sei und zudem an diversen Krankheiten leide. Der Antragsteller helfe der Mutter bei der Bewältigung des Haushalts und sorge dafür, dass die Kinder regelmäßig zur Schule gingen und ihre Hausaufgaben erledigten. Der Antragsteller habe ein Wohnungsangebot im W in Berlin in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Mutter. Das Wohnungsangebot werde nach Mitteilung der Vermieterin bis spätestens zum 15. Januar 2007 aufrechterhalten. Damit sei es dem Antragsteller nicht zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Er habe bereits einmal u. a. auch aufgrund der Platzverhältnisse in der Wohnung in der Ostraße 42 seine Prüfung nicht bestanden. Solange die Wohnungssituation nicht so schnell wie möglich geklärt werde, werde ihm das gleiche Schicksal widerfahren. Die Wohnung seines Vaters in der Pstraße biete keine tatsächliche Alternative zum Lernen. Der Vater des Antragstellers halte sich - insbesondere aufgrund der kalten Witterungsverhältnisse - überwiegend in der Wohnung auf. Der Antragsteller habe kaum Ruhe zum Lernen. Er werde ständig entweder durch den Vater abgelenkt oder durch die Freunde und Verwandten seines Vaters, die sich ebenfalls zu Besuch in der Wohnung des Vaters aufhielten.

Der Senat legt als Antrag des Antragstellers zugrunde,

die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2006 zu verpflichten, den Umzug des Antragstellers von der Ostraße , 12049 Berlin, in den WD , B, zu bewilligen und ihm hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurück zu weisen. Sie verwies insbesondere darauf, dass ein Zusammenhang zwischen der bisherigen "Lernsituation" und der begehrten Zustimmung nicht herstellbar sei.

Das SG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten. II.

Die zulässigen und im Übrigen statthaften Beschwerden sind unbegründet. Der Senat geht davon aus, die eingelegte Beschwerde richte sich auch gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG vom 29. November 2006.

Das SG hat zutreffend die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dargelegt und ist im Ergebnis zutreffend zu der Beurteilung gelangt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Daher hat der Antragsteller weder einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Dem Antragsteller ist zuzumuten, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Eine etwaige mündliche Prüfung im Jahr 2007 begründet keinen Anordnungsgrund. Der Antragsteller selbst hat in erster Instanz noch mit Schriftsatz vom 10.November 2006 vorgetragen, er sei in die Wohnung seines Vaters zum Lernen gegangen, wenn er sich aufgrund der Lärmverhältnisse in der Wohnung nicht habe konzentrieren können. Diese Angaben hat der Antragsteller mit einer eidesstattlichen Versicherung unterstützt. Der nunmehr erfolgte Vortrag, in der Wohnung seines Vaters habe er ebenfalls keine ungestörte Möglichkeit zum Lernen, der Vater nehme keine Rücksicht auf seine Prüfungssituation und lasse ihn auch (wenige Stunden am Tag) dort nicht ungestört arbeiten, ist nicht glaubhaft gemacht. Auch ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihm nicht zumutbar ist, sich im Lesesaal einer öffentlichen Bibliothek auf die Prüfung vorzubereiten.

Auch der Vortrag mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2006, die Wohnung in der Okerstraße 42 werde ganz aufgelöst, der Antragsteller wolle in der Nähe seiner Mutter und der Neffen und Nichten wohnen, begründet keinen Anordnungsgrund. Der Sachverhalt wird im Hauptsacheverfahren im Einzelnen zu prüfen sein.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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