L 22 R 1541/05 *17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 3898/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1541/05 *17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin gewährten Kraftfahrzeughilfe.

Die am 1953 geborene Klägerin ist wegen einer spastischen Lähmung beider Beine schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 100. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen "B", "aG", "H" und "RF" (Bescheid des Versorgungsamtes I Berlin vom 20. September 1991). Sie besitzt einen Führerschein der Klasse 3, wobei Gaspedal und Bremse mit der Hand bedient werden müssen und ein Automatikgetriebe erforderlich ist (Beschränkung im Führerschein, ausgestellt am 3. Februar 1981). Seit dem 15. November 1974 arbeitet sie als radiologisch technische Assistentin in der C, C V Klinikum. Das monatliche Nettoeinkommen betrug im Juni 2001 4.065,73 DM, im Juli 2001 4.159,91 DM und im August 2001 4.065,73 DM. Bis zum 6. August 2001 fuhr die Klägerin einen behinderungsgerecht ausgestatteten Mitsubishi Lancer-Combi, für den sie nach ihren Angaben Kraftfahrzeughilfe von der Beklagten erhalten hatte. Auf dem Weg in den Urlaub blieb das Fahrzeug am 6. August 2001 mit einem Motorschaden liegen. Nach Angaben der Klägerin fuhr sie dann mit einem anderen PKW für ca. zwei bis drei Wochen in den Urlaub nach Dänemark. Ausweislich des von der Klägerin überreichten Antrages auf Erholungsurlaub von 13. Juni 2001 hatte die Klägerin vom 23. Juli bis 17. August 2001 Urlaub.

Am 6. September 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagte Rehabilitationsleistungen in Form einer Kraftfahrzeughilfe, und zwar im Einzelnen Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges sowie die Übernahme der Kosten von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht möglich; sie verweise insoweit auf das Merkzeichen "H". Ihr Altwagen sei wegen eines Motorschadens nicht mehr fahrbar. Ihr altes Kraftfahrzeug habe Automatikgetriebe, eine Hand-Gas-Bremse, eine Standheizung sowie einen rechten Außenspiegel gehabt. Sie reichte einen Kostenvoranschlag der Car-Reha-Technik vom 22. August 2001 ein. Hiernach war für einen Mitsubishi eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung in Höhe von 3.222,96 DM Brutto aufzuwenden (im Einzelnen: Handbedienanlage zur Bedienung der Bremse und des Gaspedals, Drehknopf, Pedalsperre über Brems- und Gaspedal, angepasste Fußablage, ausgeschnittenes Armaturenbrett, TÜV-Vorstellung/ Sonderabnahme). Darüber hinaus reichte sie einen Kostenvoranschlag der CSB Car Service in Berlin GmbH (ohne Datum) über einen Mitsubishi Space Wagon (Erstzulassung 29. September 2000) über 37.990,- DM Brutto (Gesamtfahrzeugpreis) ein. Hiervon entfielen - laut Angabe des Car Service - 2.500,- DM auf die Klimaanlage, 3300,- DM auf die Standheizung und 2250,- DM auf das Automatikgetriebe. Die Rechnung für den Mitsubishi Space Wagon datiert vom 28. August 2001 und wies die Gesamtsumme von 37.990,- DM auf.

Mit Bescheiden vom 19. September 2001 (zunächst unter Vorbehalt), 22. Oktober 2001 und 9. November 2001 (Festsetzung von 3.222,96 DM und 500,- DM, zusammen 3.722,96,- DM) bewilligte die Beklagte für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung 3.722,96 DM, wobei für die nachträglich einzubauenden behinderungsgerechten Zusatzausstattungen die von der Car-Reha-Technik veranschlagten 3.222,96 DM sowie pauschal 500,- DM für eine Automatik und ggf. weitere Zusatzausstattungen übernommen wurden.

Kraftfahrzeughilfe in Form eines Zuschusses zur Anschaffung des Kraftfahrzeuges wurde zunächst mit Bescheid vom 19. September 2001 wegen eines zu hohen Nettoeinkommens abgelehnt.

Nach dem am 16. Oktober 2001 eingelegten Widerspruch, der sich gegen die Ablehnung eines Zuschusses zur Anschaffung des Kraftfahrzeuges, die Pauschale von 500,- DM sowie die Zugrundelegung des Nettoeinkommens richtete, bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 24. Januar 2001 (zunächst unter Vorbehalt) und 15. März 2002 (Feststellung des Betrages) Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 4.380,- DM (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 52 der Verwaltungsakte Bezug genommen). Zur Begründung führte sie aus, die Einmalzahlungen seien dem monatlichen Einkommen nicht hinzuzurechnen, so dass eine einkommensabhängige Förderung nunmehr möglich geworden sei. Hinsichtlich der Förderung des Automatikgetriebes verbleibe es bei dem Betrag von 500,- DM.

Ein zunächst beabsichtigter Antrag auf Prüfung eines Härtefalls - Beantragung eines Darlehens - wurde, da er als aussichtslos angesehen wurde, nicht gestellt.

Die Klägerin machte danach noch geltend, der Verkehrswert des Altwagens sei mit 2.392,- DM zu hoch bewertet worden. Sie habe ihren alten PKW trotz Bemühungen nicht mehr verkaufen können und habe ihn schließlich am 23. Juli 2002 für nur einen Euro an ihr Autohaus abgeben können. Des Weiteren seien die ihr behinderungsbedingt gewährten Freibeträge vom Nettoverdienst abzuziehen. Hinsichtlich des pauschalen Zuschusses über 500,- DM sei darauf zu verweisen, dass diese Summe für die neuwertige Standheizung, die Automatik und die Klimaanlage zu gering sei und kein reales Verhältnis zum Wertverlust darstellte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2002 wurde der Widerspruch, soweit ihm nicht mit Bescheid vom 28. Januar 2002 abgeholfen sei, zurückgewiesen. Eine höhere Kostenübernahme als die gewährte Pauschale von 500,- DM für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung sei bei einem Gebrauchtwagen nicht möglich. Die Beklagte könne Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe nach § 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), § 33 Abs. 8 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) i.V.m. der am 1. Oktober 1987 in Kraft getretenen Verordnung über Kraftfahrzeughilfe (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV -) vom 28. September 1987 in der Fassung vom 22. Juni 2001 (BGBl. I Nr. 27) gewähren. Nach § 7 KfzHV würden behinderungsbedingte Zusatzausstattungen dem Grunde nach in vollem Umfang gewährt, jedoch nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 KfzHV auf das im Einzelfall Erforderliche und Angemessene, was mit der Bewilligung der gesamten Kosten von 3.222,96 DM sowie der Pauschale von 500,- DM erfolgt sei. Der Verkehrswert des Altwagens sei nach § 5 Abs. 3 KfzHV i.V.m. der Händereinkaufsliste (sogenannte Schwacke-Liste) unter Beachtung der Korrekturtabelle für Minder- und Mehrfachleistungen korrekt ermittelt worden. Diese einheitliche Regelung diene der Gleichstellung aller Versicherten, wie der Begründung des Verordnungsgebers zu entnehmen sei. Auf den tatsächlichen Verkaufserlös könne nur dann ausnahmsweise abgestellt werden, wenn nach einem Sachverständigengutachten der Wert des Altwagens unter jenem der zugrunde gelegten Liste liege. Die Höhe der gewährten Hilfe zur Anschaffung des Kraftfahrzeuges sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 6 KfzHV werde diese in der Regel als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss richte sich nach der Höhe des Einkommens des Behinderten und könne im Höchstfall 18.000,- DM betragen. Die Höchstgrenze für das zugrunde zu legende Einkommen liege 2001 bei 3.360,- DM monatlich. Im Rahmen der Gleichbehandlung aller Versicherten sei der Monat vor Antragstellung, hier August 2001, mit einem Nettoentgelt von 4.065,73 DM zugrunde zu legen. Einkommen sei das monatliche Nettoeinkommen. Die Ermittlung des Einkommens richte sich nach den für den zuständigen Rehabilitationsträger maßgeblichen Regelungen. Danach sei das erzielte Nettoeinkommen maßgeblich, was bedeute, dass Steuerfreibeträge zu berücksichtigen seien. Daraus ergebe sich ein Abzugsbetrag von 1080,00 DM.

Am 7. Juni 2002 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen das bereits im Verwaltungsverfahren Vorgetragene wiederholte.

Die Beklagte hat zunächst am 19. Dezember 2002 ein Teilanerkenntnis hinsichtlich des bisher berücksichtigten Wert des Altwagens (2.392,- DM) abgegeben, den sie mit Abhilfebescheid vom 18. Dezember 2002 nunmehr mit 0,- DM bewertete. Hieraus ergab sich ein bewilligter Betrag von 5.210,- DM (bisher 4.380,- DM). Im Übrigen verblieb sie bei ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung.

Nachdem das Sozialgericht den Sachverhalt am 30. Juni 2003 erörtert hat, führte die Beklagte ergänzend aus:

Steuerliche Begünstigungen –wie in dem vorliegenden Fall der auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin eingetragene (Behinderten) Freibetrag –seien bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens zu berücksichtigen. Hierbei orientiere sie sich an der Berechnungsweise, die für die Höhe des Übergangsgeldes maßgeblich sei. Ausgangspunkt sei hier das tatsächlich bezogene Nettoarbeitsentgelt, unabhängig davon, was die Klägerin bei anderer Gestaltung der steuerlichen Verhältnisse an Entgelt hätte beziehen können (u.a. Hinweis auf Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. November 2000 - L 13 RA 942/98 -). Zuschüsse für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen bei Gebrauchtwagen seien grundsätzlich mit insgesamt 500,- DM abzugelten. Nach der Begründung zu § 5 Abs. 1 KfzHV decke ein Fahrzeug unterer Mittelklasse mit einem Betrag von 9.500,- Euro (bis 31. Dezember 2001 18.000,- DM) den behinderungsbedingten Bedarf ab, was auch für einen förderfähigen Gebrauchtwagen gelte. Dies sei sinngemäß auf die Bezuschussung einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung in einem Gebrauchtwagen übertragen worden. Da bei einem Gebrauchtwagen der anteilige Aufwand für die Zusatzausstattung nicht konkret ermittelbar sei und im Falle der Beschaffung eines unnötig großen Fahrzeuges eine höhere Förderung möglich würde, sei festgestellt worden, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktgegebenheiten (Mehrpreis für Gebrauchtwagen der unteren Mittelklasse mit Automatikgetriebe) grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Mehraufwand 500,-DM (ab 1. Januar 2002 260,- Euro) betrage. Dies sei im Sinne der Gewährleistung einer funktionsfähigen Verwaltung auch ohne konkrete materiell-rechtliche Grundlage gerechtfertigt. Ob der Klägerin im Sinne des § 5 Abs. 2 KfzHV aus behinderungsbedingten Gründen ein höherer Zuschuss zu gewähren wäre, sei durch einen technischen Berater des Arbeitsamtes zu klären.

Aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 2. März 2005 hat das Sozialgericht den Sachverständigen Dipl. Ing. U L dazu gehört, welches Kraftfahrzeug die Klägerin behinderungbedingt benötige. Der Sachverständige hat die Klägerin am Arbeitsplatz besucht, den Mitsubishi Space Wagon in Augenschein genommen und zu den vom Sozialgericht gestellten Fragen am 5. April 2005 in der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, die notwendigen Eigenschaften eines zu fördernden Fahrzeuges ergäben sich aus der spezifischen Art der Behinderung und den konkreten Möglichkeiten des Behinderten. Die Klägerin sei in der Lage, sich selbständig vom Rollstuhl in ihr Kfz umzusetzen, d.h. der Ein- und Ausstieg am Fahrzeug könne ohne fremde Hilfe realisiert werden. Der zum Umsetzen notwendige Platzbedarf an der Fahrertür sei bei der Fahrzeugauswahl zu berücksichtigen. Problematisch erscheine aus technischer Sicht die Unterbringung des Faltrollstuhls. Darüber hinaus seien die Beschränkungen im Führerschein der Klägerin zu beachten. Danach könnten nur Kfz gefördert werden, die über ein Automatikgetriebe verfügten und den Einbau einer Handgas-Brems-Anlage ermöglichten. Die in Betracht kommenden Fahrzeugtypen VW Golf 4 Limousine, Opel Astra Fließheck und Renault Laguna Limousine hätten im Jahre 2001 den behinderungsbedingten Anforderungen der Klägerin entsprochen. Sie entsprächen dem Fahrzeugsegment der unteren Mittelklasse. Die Voraussetzungen für eine Einzelfallförderung nach § 5 Abs. 2 KfzHV lägen nicht vor. Ein Gebrauchtwagenfahrzeug des genannten Opel Astra - Baujahr 1999 - sei in der Schwacke-Liste 8/01 mit einem Verkehrswert von 17.930,- DM bei einem Neuwagenpreis von 27.930,- DM notiert. Im Übrigen werde die von der Klägerin erworbene Großraumlimousine ihren Behinderungen gerecht.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen verwies die Klägerin auf eine mangelnde Beratung durch die Beklagte sowie auf deren Pflicht zur angemessenen Beteiligung wegen eines höheren Platzbedarfs (Mitnahme des Treppensteiggerätes, da ihre Wohnung im zweiten Obergeschoss liege, Unterbringung des Rollstuhls, Notwendigkeit einer Begleitung). Zur Wahl des Space Wagon sei anzumerken, dass sie sich in einer Notlage schnellstmöglich für einen brauchbaren Wagen habe entscheiden müssen und dieser Wagen bereits über Automatik, Servolenkung und großen Fußraum für ihr linkes steifes Bein verfügt habe. Bei den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Autotypen hätten diese Zusatzausstattungen zunächst für teures Geld eingebaut werden müssen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juni 2005 abgewiesen. Die Beklagte habe es ohne Ermessensfehler abgelehnt, der Klägerin einen höheren Zuschuss für die Anschaffung des Kraftfahrzeuges und für die Zusatzausstattung des von ihr gekauften Gebrauchtwagens zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Einzelförderung nach § 5 Abs. 2 KfzHV lägen nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen L nicht vor, denn die Klägerin hätte einen ihren Behinderungen gerecht werdenden PKW im Jahr 2001 für 17.200,- DM erwerben können. Mangelnde Beratung könne die Klägerin, die ihr Kraftfahrzeug bereits vor Antragstellung erworben habe, nicht geltend machen. Auch die Berechnung der Höhe der Förderung, insbesondere die Berücksichtigung des Nettoeinkommens unter Anrechnung der behinderungsbedingten Freibeträge sei sachgerecht (Hinweis auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. November 2001, a.a.O.). Hinsichtlich des Zuschusses für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung sei die Entscheidung der Beklagten ebenso nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe mit der von ihr stetig praktizierten Verwaltungsübung, die erkennbar den allgemeinen Gegebenheiten auf dem Gebrauchtwagenmarkt entsprächen und den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trage, eine rechtlich zulässige Selbstbindung der Verwaltung beigeführt (Hinweis auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. November 2001, a.a.O.).

Gegen das der Klägerin am 2. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. September 2005 eingelegte Berufung. Zur Begründung hat die Klägerin auf das bisher Vorgetragene verwiesen.

Dem Vorbringen der Klägerin ist der Antrag zu entnehmen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2005 und die Bescheide der Beklagten vom19. September 2001, 22. Oktober 2001, 9. November 2001 und 15. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 sowie den Bescheid vom 18. Dezember 2002 abzuändern und diese zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Die Berichterstatterin des Senats hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 30. März 2006 erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 30. März 2006 verwiesen. Die Beklagte hat ihre Arbeitsanweisung zur Kraftfahrzeughilfe vorgelegt.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Die Verwaltungsakte der Beklagten () hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat konnte über sie im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 19. September 2001, 22. Oktober 2001, 9. November 2001 und 15. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 sowie der Bescheid vom 18. Dezember 2002 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat die Gewährung eines höheren Zuschusses zu den Anschaffungskosten für den Mitsubishi Space Wagon zu Recht abgelehnt. Ermessensfehlerfrei hat sie insbesondere auch entschieden, dass für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung nicht mehr als 500,- DM festzusetzen sind.

Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass sie den Ermessenspielraum der Beklagten aufgrund der tatsächlichen Umstände ihres Falles für derart eingeschränkt hält, dass diese rechtmäßig nur eine einzige Entscheidung, nämlich die Bewilligung eines bezifferten Zuschussbetrages, treffen dürfte (sogenannte Ermessensreduktion auf Null). Damit ist die Verpflichtungsklage auf Bescheidung die richtige Klageart (vgl. Urteil des BSG vom 14. Dezember 1994 - 4 RA 42/94 - in SozR 3-1200 § 39 Nr. 1).

Voraussetzungen und Umfang der streitigen Leistungen sind den Vorschriften des SGB VI, des SGB IX sowie der KfzHV (Erlassen aufgrund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974), in der jeweils im September 2001 geltenden Fassung (teilweise also alter Fassung - a. F. -) zu entnehmen. Insoweit ist nach § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI das zum Zeitpunkt der Antragstellung im September 2001 geltende Recht maßgeblich.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um

1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und

2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern.

Ein Anspruch der Klägerin auf Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen ist entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a. F. (Gesetz vom 18. Dezember 1989, BGBL. I S. 2261, 1990 I, S. 1337) dem Grunde nach gegeben. Die Klägerin erfüllt die persönlichen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen , denn ihre Erwerbsfähigkeit ist - wie § 10 SGB VI a. F. fordert - wegen einer körperlichen Behinderung erheblich gemindert und der Arbeitsplatz kann durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Wartezeit von 15 Jahren) sind ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Versicherungsverlaufs ebenfalls erfüllt. Ein Ausschlusstatbestand nach § 12 SGB VI a. F. liegt nicht vor. Auch die zusätzlichen Voraussetzungen der KfzHV nach §§ 3 und 10 liegen vor. Nach § 3 KfzHV setzen Leistungen nach der Verordnung voraus, dass der behinderte Mensch in Folge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen und der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt. Die Klägerin ist außergewöhnlich gehbehindert und besitzt eine Fahrerlaubnis.

Nach § 10 KfzHv sollen Leistungen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung beantragt werden. Vorliegend ist der Kaufvertrag über den Mitsubishi Space Wagon zwar bereits vor Antragstellung abgeschlossen worden, was sich aus der Rechnung vom 28. August 2001 ergibt. Allerdings bestand aufgrund des am 6. August 2001 eingetretenen Motorschadens beim alten Fahrzeug eine besondere Dringlichkeit zur Beschaffung eines neuen behindertengerechten Wagens, so dass im Rahmen dieser Soll-Vorschrift der Antrag noch innerhalb eines Monats - in Anlehnung an die Regelung für die Beantragung von Reparaturen oder technischer Überprüfung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KfzHV a. F - als rechtzeitig gestellt angesehen werden kann (s. auch die Arbeitsanweisung der Beklagten zu § 10 KfzHV). Bei einem Kaufvertragsabschluss am 28. August 2001 ist der am 6. September 2001 gestellte Antrag noch innerhalb der Monatsfrist gestellt.

Zu den nach der KfzHV möglichen Leistungen gehören nach § 2 Abs. 1 Leistungen

1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (dazu unter I) 2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung (dazu unter II)

I. Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges setzt nach § 4 Abs. 1 und 2 KfzHV voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist und das nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglicht. Nach Abs. 3 kann die Beschaffung eines Gebrauchtwagens gefördert werden, wenn er diesen Anforderungen genügt und sein Verkehrswert mindestens 50 v. H. des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.

Der Klägerin war die Nutzung des alten Kraftfahrzeuges aufgrund seines Alters (10 Jahre) und des eingetretenen Motorschadens (dessen Reparatur sich offensichtlich nicht mehr lohnte - vgl. die Rechnung über den Verkauf über 1,- Euro -) nicht mehr möglich, sie verfügte damit nicht über ein Fahrzeug, dessen Benutzung ihr zumutbar war. Wie der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen L vom 5. April 2005 zu entnehmen ist, wird der von der Klägerin erworbene Mitsubishi Space Wagon als Großraumlimousine ihren Behinderungen gerecht. Unstreitig ist, dass der Mitsubishi Space Wagon eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichte. Dass der Verkehrswert des zum Kaufzeitpunkt 1 ½ jährigen Mitsubishi mindestens 50 % des seinerzeitigen Neuwagenpreises betragen hat, kann bei einem Kaufpreis von 37.990,- DM unterstellt werden.

Nach § 5 Abs. 1 KfzHV a. F. wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges höchstens bis zu einem Betrag von 18.000,- DM (ab 1. Januar 2002 9.500,- Euro) gefördert, wobei die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bei dieser Ermittlung unberücksichtigt bleiben. Zuschüsse öffentlich rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßen Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach § 5 Abs. 3 KfzHV a. F.abzusetzen. Art und Höhe der Förderung ergibt sich aus § 6 KfzHV a. F., wobei ein Zuschuss nach Abs. 1 dann gewährt wird, wenn das Einkommen des Behinderten nach Abzug eines Pauschalbetrages für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen (Abs. 2) 75 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV - nicht übersteigt. Das ist von der Beklagten - unstreitig - so berechnet worden, wobei zu Gunsten der Klägerin bei der im Bescheid vom 18. Dezember 2002 vorgenommenen Berechnung der Eurobetrag (und damit ein höherer Betrag, nämlich 18.580,39 DM statt 18.000,- DM, was im Ergebnis einen Mehrbetrag von 170,- DM - 5210,-DM gegenüber 5040,- DM - ausmachte) zugrunde gelegt wurde. Wegen des von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisses ist die Anrechnung des Verkehrswertes des Altwagens nicht mehr streitig.

Einkommen im Sinnes des § 6 Abs. 3 KfZHV a. F. sind das monatliche Netto- Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen, wobei sich die Ermittlung des Einkommens nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen richtet. Für die Beklagte als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind dies im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben unter anderem die §§ 14 ff. SGB IV (vgl. § 1 Abs. 1 SGB IV). Auszugehen ist vom sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Arbeitsentgelts, der in § 14 SGB IV sowohl für die Berechnung von Beiträgen als auch von Leistungen zwischen Bruttoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV) und Nettoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 2 SGB IV) differenziert, wobei das Nettoarbeitsentgelt das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoarbeitsentgelt ist. Zu den gesetzlichen Lohn- und Gehaltsabzügen gehören Lohn- und Kirchensteuern sowie die gesetzlichen Anteile des Arbeitnehmers zu den Beiträgen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit (vgl. Urteil des BSG vom 19. Dezember 1991 - 4/1 RA 85/90 - in juris). Gesetzliche Abzüge in Form von Steuern und Beiträgen sind individuell zu ermitteln, d. h. unter Berücksichtigung der konkreten beim Arbeitnehmer vorliegenden Umstände, wie z. B. Steuerklasse, Kinderzahl und Lohnsteuer Freibeträge, soweit sie in die Lohnsteuerkarte eingetragen sind (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Stand November 2001, Anhang 1 zu § 16 SGB VI / § 5 KfzHV, Rdnr. 22 und Höfler in Kasseler Kommentar, Stand September 2003, § 47 SGB V, Rdnr. 5 und 6).

Hiernach ist die Beklagte zutreffend von einem im Vormonat der Antragstellung bezogenen Nettoarbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen (wie in ihrem Vordruck im Übrigen auch angegeben) von 4.065,73 DM ausgegangen. Zu Recht hat sie auch den Behindertenfreibetrag berücksichtigt. Die Klägerin hat sich aufgrund ihrer Behinderung diesen Freibetrag monatlich einräumen und auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, so dass ihr monatlich ein höheres Nettoarbeitsentgelt zur Verfügung stand. Dies hat unter Umständen Vorteile (z. B. beim Bezug von Krankengeld, da bei der Berechnung der Höhe ein Prozentsatz des Nettoarbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, vgl. § 47 SGB V) und unter Umständen Nachteile - wie hier -. Im Interesse einer einheitlichen Behandlung der Versicherten und einfachen Handhabung durch die Verwaltung ist es gerechtfertigt, vom tatsächlich bezogenen Nettoarbeitsentgelt auszugehen (vgl. auch Begründung zur KfzHV in BR-Drucksache 266/87 vom 19. Juni 1987 zu § 6 Abs.3). Dies hat das BSG nicht beanstandet (vgl. Urteil vom 30. Mai 1978 - 1RA 61/77 - in SozR 2200 § 1241 Nr. 9 - zur Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes von Rehabilitanten). Der Klägerin steht es frei, unter Abwägung der sich für sie ergebenden Vor- und Nachteile, den Freibetrag nicht monatlich, sondern erst im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches geltend zu machen. Im Übrigen wird der nach § 33 b Abs. 3 Einkommenssteuergesetz mögliche Pauschbetrag behinderten Menschen wegen ihrer außergewöhnlichen Belastungen gewährt. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehört auch, dass die Klägerin für die Bewältigung ihres Arbeitsweges ein behindertengerecht ausgerüstetes Kraftfahrzeug benötigt. Die Einräumung dieses Pauschbetrages erhöht die konkrete Leistungsfähigkeit der Klägerin gerade auch für solche Belastungen. Dass der Gesetzgeber eine doppelte Begünstigung in dem Sinne gewollt hat, dass der Klägerin zunächst ein höheres Nettoeinkommen zur Verfügung steht, um die aus der Behinderung resultierenden Belastungen zu kompensieren und diese dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn eine einkommensabhängige Förderung - wie vorliegend - stattfindet, ist nicht anzunehmen.

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 KfzHV a. F., wonach im Einzelfall ein höherer Betrag zugrunde gelegt wird, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert, erfüllt die Klägerin nicht. Nach der gutachterlichen Äußerung des Sachverständigen L vom 5. April 2005 hätte es im Jahr 2001 drei Fahrzeugtypen (VW Golf 4 Limousine, Opel Astra Fließheck, Renault Laguna Limousine) gegeben, die als Gebrauchtwagen zu einem Preis bis zu 18.000,- DM zu erwerben gewesen wären und den Behinderungen der Klägerin entsprochen hätten. Es ist daher für den Senat nachvollziehbar, dass die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 KfzHV nicht vorlagen. Die Klägerin macht einen erhöhten Platzbedarf wegen der Mitnahme eines Treppensteiggerätes (dass sie nach ihren Angaben im Auto transportiere, um ihre im zweiten Obergeschoss liegende Wohnung zu erreichen), der Unterbringung eines Rollstuhls sowie der Notwendigkeit einer Begleitung geltend. Warum ein vom technischen Berater beispielhaft benannter Wagen hierfür nicht ausreichend sein sollte, trägt die Klägerin nicht vor. Das erschließt sich dem Senat auch nicht. Eine notwendige Begleitperson kann auf dem Beifahrersitz Platz nehmen; danach verbleibt Platz auf den hinteren Sitzen und im Kofferraum. Nicht berücksichtigt werden kann, dass ein weiteres Familienmitglied - hier die Tochter - unter Umständen mitfährt, denn dies gehört zu den privaten Belangen und muss außer Betracht bleiben (vgl. Urteil des BSG vom 26. August 1992 - 9 b RAr 1/92 - in SozR 3-4100 § 56 Nr. 8). Soweit der Sachverständige ausführt, die Klägerin hätte bei einer sachkundigen technischen Beratung auf die Möglichkeit einer Einzugshilfe für den Rollstuhl hingewiesen werden müssen, ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin bereits vor Antragstellung den Kaufvertrag über den Mitsubishi Space Wagon abgeschlossen und am 22. August 2001 mit der Reha Car Technik die einzubauenden behinderungsbedingten Zusatzausstattungen vereinbart hatte. Da die Beklagte danach keine Einflussmöglichkeit auf die Art der Ausstattung hatte, kann sich die Klägerin nicht auf mangelnde Beratung berufen.

Die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles nach § 9 KfzHV, wonach zur Vermeidung besonderer Härten Leistungen abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden können, sind weder dargetan, noch aus den Akten ersichtlich. Die von der Klägerin offenbar in Betracht gezogene Beantragung eines Darlehens nach § 9 Abs. 2 KfzHV hat sie wieder fallengelassen, da sie hier keine Aussicht auf Erfolg sah.

II. Nach § 7 KfzHV werden für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit die Kosten in vollem Umfang übernommen. Die Beklagte hat insoweit die von der Reha Car Technik veranschlagten Kosten für die zusätzlich einzubauenden Vorrichtungen in Höhe von 3.222,96 DM in vollem Umfang übernommen. Streitig ist jetzt ausschließlich, ob die Beklagte hinsichtlich der bereits vorhandenen Ausstattung (Automatik, Klimaanlage, Standheizung) mehr als 500,- DM zu bewilligen hat. Was im Sinne des § 7 Satz 1 KfzHV behinderungsbedingt erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung des mit der KfzHV verfolgten Rehabilitationszwecks zu ermitteln. Dieser geht ausweislich § 3 Abs. 1 KfzHV i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a. F. dahin, dem behinderten Versicherten die Erreichung seines Arbeits- oder Ausbildungsortes zu ermöglichen, um so seine Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unter Zugrundelegung dieses Zwecks und in Anbetracht der Bedeutung des Begriffes "erforderlich" können solche Ausstattungen nicht als behindertenbedingt erforderlich anerkannt werden, die für den Behinderten lediglich empfehlenswert sind, weil sie ihm z. B. die Benutzung eines Kraftfahrzeugs erleichtern, auf die er aber für die Benutzung nicht zwingend angewiesen ist. Behinderungsbedingt erforderlich sind danach nur solche Ausstattungen, die für die Behinderung objektiv unverzichtbar sind, um trotz der Behinderung das Kraftfahrzeug zu führen, um damit seinen Arbeitsplatz erreichen zu können (vgl. Urteil des BSG vom 21. März 2006 - B 5 RJ 9/04 - in juris).

Hinsichtlich der Ausstattungselemente einer Klimaanlage sowie einer Standheizung, über die die Beklagte in ihrem Bescheid vom 9. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2002 mitentschieden hat (dort heißt es: "Hiernach hat die BfA Ihnen die Kosten für das Automatikgetriebe und weitere behinderungsbedingte Zusatzausstattungen in Höhe von 500,-DM erstattet."), fehlt es am Tatbestandsmerkmal der behinderungsbedingten Erforderlichkeit. Weder dem Führungsschein, noch dem Gutachten des technischen Sachverständigen und auch den Ausführungen der Klägerin selber ist zu entnehmen, dass die Klägerin auf diese Elemente zwingend angewiesen ist. Dass sie die Benutzung des Kraftfahrzeugs erleichtern, ist ohne weiteres nachvollziehbar, reicht jedoch - wie oben erläutert - nach § 7 Satz 1 KfzHV nicht aus.

Anders stellt sich die Sachlage hinsichtlich des Automatikgetriebes dar. Denn dieses ist Gegenstand einer Beschränkung der Fahrerlaubnis und insoweit schon rechtlich erforderlich, denn führe die Klägerin ohne Automatikgetriebe wäre das ein Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis und gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz strafbar. Bei dem Automatikgetriebe des Mitsubishi Space Wagon handelt es sich auch um eine Zusatzausstattung im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu § 7 KfzHV, denn bei Mitsubishi wird jedenfalls in Deutschland ein Automatikgetriebe nur gegen einen Aufpreis zum Grundpreis erworben und ist nicht als Serienausstattung erhältlich. Da bei einem Gebrauchtwagen das Automatikgetriebe, ebenso wie das Kraftfahrzeug, nicht mehr neuwertig ist, hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 SGB VI a. F. zu entscheiden, nach welchen Kriterien der Zeitwert einer in einem Gebrauchtwagen bereits eingebauten Zusatzausstattung festgesetzt wird, denn die KfzHV enthält insoweit keine Vorgaben.

Die Klägerin hat daher lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessenausübung, d. h. ein subjektives Recht auf rechtsfehlerfreie Ermessenbetätigung. Das Gericht ist darauf beschränkt, in den Grenzen der §§ 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), 54 Abs. 2 Satz 2 SGG zu kontrollieren, ob der Rentenversicherungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d. h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit und Ermessenmissbrauch).

Danach hat die Beklagte ermessensfehlerfrei einen Betrag von 500,- DM festgesetzt.

Die Beklagte wendet zur Berechnung des Zeitwerts von eingebauten Zusatzausstattungen bei Kraftfahrzeugen, die älter als ein Jahr sind entsprechend Ziffer 7.3.4 zu § 33 SGB IX Abs. 8 Nr. 1 der von ihr mit Schriftsatz vom 1. Juni 2006 vorgelegten Arbeitsanweisungen, folgende Verfahrensweise an: Die im Kraftfahrzeug enthaltenen behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattungen werden pauschal mit 500,- DM (ab 1. Januar 260,- Euro) abgegolten. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht älter als ein Jahr und eine durchschnittliche Laufleistung von 15.000 Kilometern haben, findet eine höhere Förderung statt. Die Beklagte, die für die im Kraftfahrzeug enthaltene Zusatzausstattung der Klägerin pauschal 500,- DM festgesetzt hat, hat damit von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die von ihr vorgenommene Differenzierung zur Berechnung des Zeitwertes entspricht auch dem Zweck des Ermessens, den Ankauf einer erforderlichen Zusatzausstattung zu ermöglichen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gebrauchswert eines Kraftfahrzeuges inklusive seiner Zusatzausstattung stetig sinkt. Der von ihr nach einem Jahr angenommene Pauschbetrag orientiert sich an dem Betrag von 18.000,- DM (später 9.500,- Euro), der nach der Begründung zu § 5 Abs. 1 KfzHV ausreichend sei, um mit einem Fahrzeug der unteren Mittelklasse den behinderungsbedingten Bedarf abzudecken und auch für förderwürdige Gebrauchtwagen gelte. Dies hat sie sinngemäß auf die Bezuschussung einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung in einem Gebrauchtwagen übertragen. Da bei einem Gebrauchtwagen der anteilige Aufwand für die Zusatzausstattung nicht konkret ermittelbar ist und im Falle der Beschaffung eines größeren, über den Bedarf hinausgehenden Kraftfahrzeug eine ungerechtfertigte höhere Förderung möglich würde, geht sie unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktgegebenheiten - Mehrpreis für Gebrauchtfahrzeuge der unteren Mittelklasse mit Automatikgetriebe - davon aus, dass der Mehraufwand 500,- DM (260,- Euro) beträgt. Das Abstellen auf die Marktgegebenheiten erscheint nicht sachfremd, sondern als sachgerechte Erwägung, die weder eine Ermessensüberschreitung noch einen Ermessensfehlgebrauch erkennen lassen (vgl. auch Niesel in Kasseler Kommentar, Stand November 2001, Anlage 1 zu § 16 SGB VI/ § 7 KfzHV Rdnr. 25 und BR-Drucksache 266/87 zu § 5 Abs. 1 KfzHV). Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass diese Vorgehensweise nicht den Marktgegebenheiten - insbesondere im Hinblick auf Automatikgetriebe - entspricht und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert angegriffen. Wenn es auch im Hinblick auf eine besser nachvollziehbare Ermessensentscheidung empfehlenswert wäre, die pauschal angesetzte Summe von 500,-DM (260,- Euro) nicht nur durch einen Hinweis auf einen "allgemeinen Handelsbrach" auf dem allgemeinen Gebrauchtwagenmarkt zu stützen, sondern etwa durch Heranziehung der "Schwacke-Liste", so dass auch konkret nachvollziehbar wird, woraus der zugrunde gelegte Handelsbrauch entnommen wurde, genügt die Bezugnahme auf den "Handelsbrauch" jedenfalls solange, wie nicht konkrete Zweifel bestehen, dass die erforderliche Zusatzausstattung bei Gebrauchtwagen nicht für 500,- DM (260,- Euro) erworben werden kann. Der Bezug auf ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 13 Abs. 1 SGB VI a. F.) ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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