L 5 B 1156/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 93 AS 10226/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1156/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt die im Jahre 1976 geborene Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten für eine größere Wohnung. Seit Januar 2005 bezieht sie Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) und bewohnt derzeit eine ca. 43 m² große Wohnung (Warmmiete: 273,96 Euro), die aus einem Zimmer nebst Abstellraum, Küche, Korridor, Toilette mit Bad und Loggia besteht. Am 1. September 2006 zeigte sie bei dem Antragsgegner an, dass sie schwanger sei (voraussichtliche Entbindung im Februar 2007) und deshalb in eine ca. 70 m² große Zweieinhalbzimmerwohnung (Warmmiete: 429,71 Euro) umziehen wolle, die ihr von der D angeboten worden sei. Die Enge der Einzimmerwohnung werde für ihr Kind nicht angemessen sein. Mit Bescheid vom 7. September 2006 lehnte der Antragsgegner die Zustimmung zum Umzug in die angebotene Wohnung ab, weil der vorhandene Wohnraum für eine Mutter mit Säugling angemessen sei und sich im Rahmen der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV Wohnen) bewege, wonach für zwei Personen ein Wohnraum bei einer Gesamtgröße der Wohnung von mindestens 30 m² ausreiche. Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2006 ist bei dem Sozialgericht Berlin nach dortiger Auskunft nicht eingegangen.

Den am 8. November 2006 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 9. November 2006 zurückgewiesen und darin ausgeführt, die derzeitige Wohnung der Antragstellerin sei groß genug; einer Mutter sei es im Regelfall in den ersten Lebensjahren des Kindes zuzumuten, mir diesem einen Wohnraum zu teilen, zumal hier auch die Küche als Ausweichraum zur Verfügung stehe. Mit der am 1. Dezember 2006 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin – soweit ersichtlich – gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2006 keine Klage erhoben hat, so dass die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners bestandskräftig geworden ist. Im Eilverfahren kann nicht an dieser Bestandskraft vorbei entschieden werden.

Aber auch unabhängig hiervon hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Den in diesem Zusammenhang notwendigen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht; "wesentliche Nachteile" sind für den vorläufigen Verbleib der Antragstellerin in ihrer Wohnung nicht zu befürchten. Der Senat folgt der Bewertung des Sozialgerichts und meint, dass der Antragsgegner jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht verpflichtet ist, einem Wechsel in eine größere Wohnung zuzustimmen, da die Antragstellerin auch angesichts der bevorstehenden Geburt ihres Kindes mit ausreichendem Wohnraum versorgt ist. Auch ohne Rückgriff auf die für das Gericht nicht verbindlichen Ausführungsvorschriften zu § 22 SGB II (AV Wohnen) ist es einer Mutter mit Säugling ohne weiteres zumutbar, in einer 43 m² großen Wohnung zu leben, die über Nebenräume u.a. in Gestalt einer 8.94 m² großen Küche verfügt. Ein Umzug ist danach nicht erforderlich, so dass der Antragsgegner nicht zu einer Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II verpflichtet werden darf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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