L 10 KA 20/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 (33) KA 195/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 KA 20/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.03.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Eintragung in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut.

Der am 00.00.1949 geborene Kläger hat ab 1982 an der Universität zu L Psychologie studiert; die Diplomprüfung hat er am 10.03.1993 abgelegt. Im Januar 1999 wurde ihm von der Bezirksregierung Düsseldorf die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erteilt. Seit 1993 ist er in seiner Praxis für Psychotherapie, Beratung, Mediation, Supervision und autogenes Training tätig.

Seinen Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung bzw. bedarfsunabhängige Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut lehnten der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf (Bescheid vom 30.06.1999) und der Berufungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (Bescheid vom 30.03.2000) mit der Begründung ab, der Kläger habe den Fachkundenachweis nicht erbracht bzw. nicht in ausreichendem Maß an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen.

Den auf Eintragung in das Arztregister gerichteten Antrag des Klägers vom 18.12.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.05.2000 ab. Zur Begründung gab sie an, der Kläger habe den Fachkundenachweis im Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie nicht geführt. Durch das Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie Düsseldorf e.V. (IPP) und durch die Studienbelege seien lediglich 248 Stunden theoretische Ausbildung bescheinigt. Ferner seien nur 1.025 im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie erbrachte Behandlungsstunden belegt, 25 Behandlungsfälle seien nicht belegt. Schließlich sei die Supervisorin Diplom-Psychologin L, die fünf supervidierte Fälle mit 262 Behandlungsstunden bescheinigt habe, nicht von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bzw. einer Ärztekammer anerkannt.

Den ebenfalls auf Eintragung in das Arztregister gerichteten Antrag des Klägers vom 18.11.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2000 mit der Begründung ab, dass der Supervisor nicht anerkannt sei.

Dagegen machte der Kläger geltend, die erforderliche Fachkunde sei durch Vorlage der Approbationsurkunde ausreichend belegt, die Beklagte sei lediglich zur Prüfung des Zusammenhangs mit einem Richtlinienverfahren befugt. Auch diesen Zusammenhang habe er nachgewiesen. Den gesetzlichen Regelungen sei das Erfordernis einer sog. qualifizierten Supervisorin nicht zu entnehmen. Seine Supervisorin sei durch den Berufsverband Deutscher Psychologen anerkannt; deshalb seien die fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit 262 Behandlungsstunden zu berücksichtigen. Im Übrigen seien seine im Zusammenhang mit dem Richtlinienverfahren "Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" erbrachten Studienleistungen anzuerkennen.

Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2001 zurück: Der Fachkundenachweis nach § 95 c Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sei nicht erbracht. Eine Eintragung in das Arztregister (Psychotherapeuten) nach § 95 c SGB V setze die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder 12 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) voraus. Für den nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten erfordere der Fachkundenachweis, dass die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachgewiesen werden. Statt der geforderten 2.000 Stunden Berufstätigkeit habe der Kläger lediglich 1.025 Stunden belegt. Zum Nachweis der theoretischen Ausbildung habe er Bescheinigungen des IPP sowie der Universität Köln über insgesamt 248 Stunden eingereicht. Damit sei eine theoretische Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie in einem Umfang von mindestens 280 Stunden nicht nachgewiesen. Die fünf supervidierten Fälle mit 262 Behandlungsstunden seien nicht anzuerkennen, da die Supervisorin nicht von der KBV, einer KV oder einer Ärztekammer anerkannt sei.

Mit seiner am 13.07.2001 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf eingeganenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte dürfe lediglich die Teilnahme an einem entsprechenden Richtlinienverfahren, nicht aber erneut die Voraussetzungen der Approbation prüfen. Die für das Richtlinienverfahren erforderlichen Nachweise habe er erbracht: Die Beklagte habe zwischenzeitlich 31 Behandlungsfälle mit Dokumentation anerkannt. Die weiter erforderlichen fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit 250 Behandlungsstunden seien durch die Bescheinigung der Diplom-Psychologin L belegt. Die theoretische Ausbildung habe er allein schon durch den Abschluss in klinischer (tiefenpsychologischer) Psychologie an der Universität zu Köln bei Prof. Dr. T absolviert; aus dieser Ausbildung seien mindestens 280 Stunden anzurechnen. Zusätzlich seien ca. 180 Semesterstunden über tiefenpsychologisch (psychotherapeutische) Themen anzuerkennen. Schließlich habe er am IPP neben weiteren 40 Stunden anerkannter Vorleistungen zusätzliche Fortbildungen in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie von insgesamt 208 Stunden absolviert. Zu den Ausbildungsinhalten hätten u.a. Balintgruppe, Selbsterfahrung und autogenes Training gehört. Zudem habe er im Mai 1995 an den von der Fortbildungs-GmbH des BDP, der Deutschen Psychologen Akademie, durchgeführten Fortbildungsveranstaltung "Autogenes Training" mit zweimal 16 Unterrichtsstunden (Bescheinigungen vom 07. bzw. 28.05.1995) und in der Zeit von November 1996 bis Januar 1998 an einer patientenbezogenen Selbsterfahrungsgruppe (Balintgruppe) mit insgesamt 35 Doppelstunden (Bescheinigung der Rheinischen Kliniken E - Landschaftsverband Rheinland vom 05.01.1999) teilgenommen. Dies sei ebenso wie das "Autogene Training" Teil der Ausbildung gemäß des Richtlinienverfahrens "Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie". Die gesetzliche Forderung von mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung sei daher mehr als abgedeckt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.05.2000 und 11.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 zu verurteilen, ihn als Psychologischen Psychotherapeuten des Zulassungsbezirkes Düsseldorf in das Arztregister einzutragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, Diplom-Psychologen, die tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie ausüben wollten, hätten nach § 3 Abs. 2 der Psychotherapie-Vereinbarung in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung nach ihrer abgeschlossenen akademischen Universitätsausbildung eine abgeschlossene Zusatzausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie nachweisen müssen. Diese Zusatzausbildung habe an einem von der KBV anerkannten Ausbildungsinstitut absolviert werden müssen, wobei die Anerkennung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen durch die KBV nach der in Anlage 1 der Vereinbarung festgelegten Kriterien erfolgt sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum von diesen Mindeststandards zur Gewährleistung einer fachgerechten Versorgung der Versicherten mit tiefenpsycholgisch fundierter oder analytischer Psychotherapie als Krankenbehandlung im Sinne des § 27 SGB V im Rahmen einer Bestandsschutzregelung abgewichen werden sollte. Deshalb seien die von der Supervisorin Kuehn-Velten bescheinigten fünf Behandlungsfälle nicht anzuerkennen, da diese keine von der KBV anerkannte Supervisorin sei. Im Übrigen sei der Bescheinigung nicht zu entnehmen, dass es sich um Behandlungsfälle in dem Verfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie gehandelt habe. Theoriestunden aus dem Psychologiestudium seien nicht zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von Studienbelegen wäre mit dem Sinn des Fachkundenachweises, die ausreichende Strukturqualität nachzuweisen im Sinne der Fähigkeit, die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in anerkannten Behandlungsverfahren unter Beachtung krankenversicherungsrechtlicher Vorgaben der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu behandeln, nicht zu vereinbaren. Die beim IPP absolvierten Stunden könnten nicht anerkannt werden. Zwar handele es sich bei beim IPP um ein von der KBV anerkanntes Ausbildungsinstitut, jedoch ließen die Bescheinigungen des IPP weder den Umfang der Weiterbildung noch erkennen, dass sich die aufgelisteten Theoriestunden auf ein Richtlinienverfahren bezögen. Auch die Bescheinigung des Landschaftsverbands Rheinland vom 05.01.1999 könne nicht berücksichtigt werden. Hieraus kann sich weder entnehmen, dass es sich um eine theoretische Ausbildung gehandelt habe, noch, welche Inhalte vermittelt worden seien. Gleiches gelte hinsichtlich der Bescheinigung der Deutschen Psychologen Akademie über zweimal 16 Unterrichtsstunden "autogenes Training".

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.03.2004 abgewiesen und u.a. ausgeführt, die Klage habe schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger keine 280 Stunden theoretische Ausbildung in dem Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie absolviert habe. Aus den Bescheinigungen des IPP ergäbe sich nicht, welche Stunden sich auf das Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bezögen. Auch das von dem Kläger vorlegte Ausbildungscurriculum des IPP zeige nur auf, dass die Vermittlung von eingehenden Kenntnissen und Erfahrungen in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie zwar Teil der Weiterbildung sei; welchen Umfang dieser Ausbildungsteil habe, ergäbe sich aber nicht. Die Teilnahme an einer Balintgruppe und an einem autogenen Training sei zumindest keine theoretische Ausbildung im Sinne des § 12 PsychThG. Eine Balintgruppe bestehe grundsätzlich aus acht bis zwölf Teilnehmern, die sich zusammenfänden, um über Problempatienten aus der Praxis und Klinik zu diskutieren. Der Gruppenleiter sei Psychotherapeut und verfüge über entsprechende Erfahrung in der Balint-Gruppenarbeit und in der Gruppendynamik. Ziele der Balintgruppe seien z.B. das Erkennen der therapeutischen Bedeutung der Arzt-Patient-Beziehung, besseres Verständnis der Patienten, leichterer Zugang zu Problempatienten und Erkennen der eigenen Gefühle gegenüber den Problempatienten. Der Schwerpunkt der Balintgruppe liege daher in einem praktischen Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmern der Gruppe. Die Balintgruppe sei also nicht Teil einer theoretischen Ausbildung, gleiches gelte für das Erlernen des autogenen Trainings. Schließlich genügten auch die Studienbelege zum Nachweis einer theoretischen Ausbildung nicht; berücksichtigt werden könne nur eine postgraduale Ausbildung.

Mit seiner gegen das am 14.04.2004 zugestellte Urteil eingelegten Berufung vom 12.05.2004 hat der Kläger sein Vorbringen vertieft und im Wesentlichen vorgetragen, entgegen der Auffassung des SG seien die Theoriestunden aus dem Studium zu berücksichtigen. Das Gesetz unterscheide nicht, ob die Theorieleistungen vor oder erst nach dem Studium erbracht sein müssen. Ebenso zähle die Fortbildung bei dem IPP, die Teilnahme am autogenen Training sowie die Teilnahme an der Balintgruppe zur theoretischen Ausbildung, da sie zwingend Inhalt der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie seien, die am IPP durchgeführt werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.03.2004 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 25.05.2000 und 11.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 zu verurteilen, ihn als Psychologischen Psychotherapeuten in das Arztregister einzutragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt zu der vom Senat eingeholten Auskunft der Psychotherapeuten-Kammer Nordrhein-Westfalen (NRW) vor, dass auch danach keine 280 Stunden theoretischer Ausbildung im Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie nachgewiesen seien. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, welche Veranstaltungen sich auf das Richtlinienverfahren bezögen.

Die Psychotherapeuten-Kammer NRW hat mitgeteilt, dass sich alle Bescheinigungen auf das Behandlungsverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bezögen; allerdings handele es sich bei der Balintgruppenarbeit um keine theoretische Ausbildung, sondern um Selbsterfahrung und die reflexive Begleitung der praktischen Tätigkeit. Bei dem Autogenen Training handele es sich um eine Behandlungsmethode, deren Vermittlung sowohl theoretische Ausbildung als auch praktische Anwendung in Selbsterfahrung umfasse. Es sei davon auszugehen, dass beide Bestandteile in gleichem Umfang zum Zuge kommen wären, so dass die Stunden zur Hälfte der theoretischen Ausbildung zuzuordnen seien.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Approbationsakte der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Eintragung als Psychologischer Psychotherapeut in das bei der Beklagten geführte Arztregister.

Dem geltend gemachten Anspruch steht bereits - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - entgegen, dass der Kläger keine theoretische Ausbildung in einem anerkannten Richtlinienverfahren, hier der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, absolviert hat. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 17.03.2004 Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und führt ergänzend aus:

Nach § 95 c Satz 1 SGB V setzt die Eintragung in das Arztregister bei Psychotherapeuten die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder § 12 PsychThG und den Fachkundenachweis voraus. Der Fachkundenachweis erfordert nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift für den - wie hier - nach § 12 des PsychThG approbierten Psychotherapeuten, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweist.

Die Voraussetzungen des vorliegend einschlägigen § 12 Abs. 3 PsychThG sind nicht erfüllt.

Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PsychThG erhalten Personen mit einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt haben oder ihre Leistungen während dieser Zeit von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind. Ferner ist nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PsychThG Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach Satz 1, das die Antragsteller während des Zeitraums nach Satz 1 mindestens 4000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle sowie mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren nachweisen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht; es sind weder mindestens 4000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit noch 60 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle belegt.

Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 PsychThG erhalten Personen im Sinne des Satzes 1, die das Erfordernis nach Satz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1 nicht erfüllen, die Approbation nur, wenn sie nachweisen, dass sie bis zum 31. Dezember 1998

- mindestens 2000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen,
- mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt
- mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen,
- mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren abgeleistet haben
- und am 24.06.1997 für die Krankenkasse tätig waren oder ihre Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind.

Von diesen Voraussetzungen hat der Kläger zumindest die der theoretischen Ausbildung nicht erfüllt.

1. Die Prüfungskompetenz der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahin gehend eingeschränkt, dass sie ihm bescheinigte Ausbildungen zwingend als theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren zugrunde legen muss; insbesondere ist der Nachweis der Fachkunde nicht bereits durch die Approbation geführt.

Die KVen haben vielmehr ein eigenständiges, wenn auch begrenztes Prüfungsrecht. Ihre Aufgabe besteht zwar nicht darin, erneut die Richtigkeit und Aussagekraft der Bescheinigungen von Ausbildungsinstituten in Frage zu stellen, die die Approbationsbehörde bereits überprüft hat (z.B. BSG, Urteile vom 06.11.2002 - B 6 KA 37/01 R - in SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 - sowie B 6 KA 38/01 R, Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 42/02 R -). Eigenständig zu prüfen haben sie aber, ob die bereits gegenüber der Approbationsbehörde erbrachten Nachweise einem anerkannten Richtlinienverfahren zuzuordnen sind. Die den KVen damit verbliebene eigenständige Prüfungskompetenz hinsichtlich der in § 12 PsychThG geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen beschränkt sich somit im Wesentlichen auf die Feststellung, ob die in § 12 Abs. 3 Satz 3 bzw. 4 PsychThG festgelegte erforderlichen Fall- bzw. Stundenzahlen nachgewiesen sind, und, wenn das der Fall ist, ob die Behandlungen bzw. die theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren erfolgt ist (z.B. BSG, Urteile vom 06.11.2002 - B 6 KA 37/01 R - und vom 31.08.2005 - B 6 KA 27/04 R - m.w.N.)

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine universitäre Ausbildung nicht zu berücksichtigen; denn die in § 12 Abs. 3 PsychThG geforderte theoretische Ausbildung muss postgraduell durchgeführt worden sein (Urteile des Senats vom 10.03.2004 - L 10 KA 35/03 - und vom 21.07.2004 - L 10 KA 42/03 -, BSG, Urteile vom 31.08.2005 - B 6 KA 59/04 R - und - B 6 KA 68/04 R -); etwas anderes kann lediglich im gewissen Umfang hinsichtlich des Richtlinienverfahrens der Verhaltenstherapie gelten (BSG, Urteil vom 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R -).

Die von dem Kläger eingereichten Belegbögen vom 08.02.1987, 08.07.1987, 03.07.1990 und 31.01.1991 über insgesamt 32 Semesterwochenstunden sowie die von dem Psychologischen Institut der Universität zu Köln ausgestellten Teilnahmebescheinigungen über Lehrveranstaltungen während des Psychologiestudiums tragen sein Begehren somit nicht.

3. Auch aufgrund der im Übrigen geltend gemachten 334 Ausbildungsstunden ergibt sich keine theoretische Ausbildung in dem Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie in einem Umfang von mindestens 280 Stunden.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG (s. nur Urteil vom 31.08.2005 - B 6 KA 27/04 R -), von der abzuweichen der Senat keine rechtliche Grundlage sieht, setzt der Nachweis der theoretischen Ausbildung voraus, dass die Weiterbildung der Form und dem Inhalt nach den Anforderungen genügt hat, die bis zum 31.12.1998 an eine den Kriterien der Psychotherapie-Vereinbarungen entsprechende Ausbildung zu stellen waren. Dies erfordert im Wesentlichen, dass die Zielsetzung des Ausbildungsinstituts dahin geht, eine vollständige Zusatzausbildung etwa auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie durchzuführen, so dass die Kursteilnehmer nach erfolgreichem Abschluss befähigt sind, genau jene Therapieformen in der Praxis anzuwenden. Nur wenn die gesamte Zusatzausbildung auf den Erwerb der Qualifikation zur Praktizierung eines Behandlungsverfahrens abzielt, das vom Leistungskatalog der GKV umfasst ist, können auch die in diesem Rahmen angebotenen Einheiten zur theoretischen Wissensvermittlung einer "theoretischen Ausbildung in einem anerkannten Behandlungsverfahren" im Sinne von § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V zugeordnet werden.

Eine solche vollständige, 280 Stunden umfassende theoretische Zusatzausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologischen Psychotherapie, ist von dem Kläger nicht dargetan und auch nicht aus den von ihm vorgelegten Bescheinigungen zu entnehmen.

Von dem IPP wurden dem Kläger - entsprechend seinem Antrag vom 18.11.1999 - insgesamt 232 Stunden Teilnahme an im Einzelnen aufgeführten Veranstaltungen bestätigt (Soweit im Schreiben des Senats vom 29.10.2004 228 Stunden aufgeführt sind, beruht dies auf der Übernahme der unzutreffenden Addition in den von dem Kläger mit Schriftsatz vom 15.08.2001 überreichten Aufstellungen). Von der Deutschen Psychologen Akademie wurden insgesamt 32 Unterrichtsstunden Fortbildungsveranstaltung "Autogenes Training" und von den Rheinischen Kliniken Düsseldorf (Landschaftsverband Rheinland) insgesamt 35 Doppelstunden Teilnahme an einer patientenbezogenen Selbsterfahrungsgruppe (Balintgruppe) angegeben.

Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus den Bescheinigungen des IPP über 232 Stunden Teilnahme an Semesterveranstaltungen nicht herleiten lässt, welche dieser Stunden sich auf das Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie beziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Kläger vorgelegten Ausbildungscurriculum des IPP. Diesem ist zwar zu entnehmen, dass einzelne Ausbildungsteile der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie zugeordnet werden können; welchen Umfang diese Ausbildungsteile haben bzw. inwiefern sie von der von dem Kläger durchlaufenen Ausbildung erfasst sind, ergibt sich aus dem Ausbildungscurriculum aber ebenfalls nicht. Im Übrigen widerlegt die unter "Allgemeines" aufgeführte Zielsetzung des Curriculums "Die Weiterbildung vermittelt eine dem medizinischen Grundberuf ergänzende psychotherapeutisch-psychosomatische Kompetenz; sie ist nicht konzipiert als Weiterbildung für Ärzte, die eine ausschließliche psychotherapeutische Tätigkeit anstreben.", dass der Inhalt der Ausbildung des Klägers eine auf das Gebiet der tiefenpsychologisch Psychotherapie zugeschnittene Zusatzausbildung war. Insoweit führt auch der Umstand, dass das IPP nach dem Vorbringen der Beklagten ein von der KBV anerkanntes Ausbildungsinstitut ist, nicht weiter. Entscheidend ist nicht die grundsätzliche Eignung eines Instituts zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, sondern die im Einzelfall tatsächlich erfolgte Ausbildung bzw. deren Umfang.

In dem Ausbildungscurriculum sind u.a. auch die Balintgruppenarbeit bzw. das autogene Training, die der Kläger in einem Umfang von 70 bzw. 32 Stunden absolviert hat, aufgeführt. Es ist deshalb mit dem Kläger und der Bescheinigung des Dr. L vom 23.09.2003 davon auszugehen, dass eine Teilnahme an Balintgruppen bzw. autogenem Training zur vom IPP im vorliegenden Fall konzipierten Ausbildung gehört. Darauf kommt es indes nicht an; denn diese Ausbildungsabschnitte stellen - unabhängig von der fehlenden Zielsetzung einer Zusatzausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch Psychotherapie - keine theoretische Ausbildung dar.

Hinsichtlich der Balintgruppenarbeit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG, die durch die Auskunft der Psychotherapeuten-Kammer NRW vom 16.12.2004 bestätigt werden. Nicht zu folgen vermag der Senat - im Übrigen unter Hinweis darauf, dass sich selbst bei Annerkennung der beim IPP absolvierten 232 Stunden und der von der Deutschen Psychologen Akademie bestätigten 32 Unterrichtsstunden nicht die geforderten 280 Stunden theoretischer Ausbildung ergeben würden - der Auffassung der Psychotherapeuten-Kammer, dass zumindest die Hälfte der letztgenannten 32 Stunden in Ansatz zu bringen seien. Bei dem autogenen Training handelt es um eine Behandlungsmethode, deren Vermittlung sowohl theoretische Ausbildung als auch praktische Anwendung umfasst. Unabhängig davon, dass der Umfang der Theorie von dem der Praxis nicht abgrenzbar ist, erachtet der Senat eine Unterteilung einer Ausbildungseinheit in praktischen und theoretischen Ausbildungsteil als nicht zulässig. Die erforderliche Ausbildung muss vielmehr stringent auf die Vermittlung theoretischer Kenntnisse ausgerichtet sein.

4) Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Kläger mindestens fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden abgeschlossen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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