L 8 R 1853/06 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 1 R 501/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1853/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
1. Inst. Entscheidung vom SG Lüneburg
Der Antrag des Berufungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

I.

In der Hauptsache, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen – L 8 RA 50/04 – anhängig ist, begehrt der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und ihres Bescheides vom 3. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2000 zu verpflichten, ihm auf Grund seines Antrages vom Februar 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Alle im Verwaltungs- sowie im Gerichtsverfahren erster und zweiter Instanz bisher eingeholten medizinischen Gutachten haben ergeben, dass er noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfügt. Gegenwärtig sind noch weitere Ermittlungen zur medizinischen Aufklärung des Sachverhalts beabsichtigt. Den am 18. April 2006 beim Senat eingegangenen Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm Rentenleistungen in gesetzlicher Höhe zu zahlen, hilfsweise bis zur Entscheidung über die Berufung ihm Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen, hat der Senat mit Beschluss vom 14. August 2006 - L 8 R 1116/06 ER - abgelehnt, weil schon kein Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliege. Eine besondere Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung sei nicht gegeben, weil der notwendige Existenzbedarf des Klägers zumindest vorläufig durch Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gesichert sei, wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Leistungsbescheiden der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit und des Sozialamtes ergebe. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Den am 1. September 2006 gestellten "Neuantrag auf ER wegen Lebensgefahr", den der Kläger damit begründet hatte, dass ihm das Existenzminimum tatsächlich nicht zur Verfügung stehe, hat der Senat durch Beschluss vom 21. September 2006 – L 8 R 1286/06 ER – als unzulässig verworfen. Der Kläger habe hiermit im Grunde nur den vorangegangenen Antrag wiederholt, welcher durch den Beschluss des Senats vom 14. August 2006 unanfechtbar abgelehnt worden sei. Auch der Beschluss vom 21. September 2006 ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Im Rahmen eines am 2. Juni 2006 vor dem Sozialgericht Lüneburg eingeleiteten Klageverfahrens – S 1 R 261/06 – hatte der Kläger unterdessen ebenfalls beantragt, die Beklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen. Das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist durch Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. November 2006 – S 1 R 516/06 ER – an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verwiesen worden. Auch diesen Antrag begründete der Kläger mit "Lebensgefahr" aus finanziellen Gründen. Es seien bereits nicht wiedergutzumachende Schäden und Verschlimmerungen des Gesundheitszustandes eingetreten. Im einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 4. Januar 2007, bei Gericht eingegangen am 8. Januar 2007, Bezug genommen. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

II.

Das Begehren des Klägers hat wiederum keinen Erfolg, weil es unzulässig ist. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 21. September 2006 – L 8 R 1286/06 ER –ausgeführt, erwachsen ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Rechtskraft, wenn hiergegen kein Rechtsmittel möglich ist. Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Landessozialgerichts sind auf Grund von § 177 SGG nicht gegeben. Ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag ohne Änderung der Sach- und Rechtslage wiederholt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl. Rnr. 45a zu § 86 b mit weiteren Nachweisen). Das ist hier der Fall, denn der erneute Antrag des Klägers beruht nicht auf einer Sachlage, die gegenüber den vorausgegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren wesentlich verändert wäre. Es gilt weiterhin, dass das Existenzminimum des Klägers durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gesichert ist, über die auch die Versorgung im Krankheitsfall durch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt wird. Sofern der Kläger die Leistungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehungsweise der gesetzlichen Krankenversicherung als nicht existenzsichernd ansieht, muss er vorrangig gegen sie vorgehen. Rentenansprüche gegen die Beklagte lassen sich dagegen allein mit finanziellen Gründen nicht rechtfertigen. Die gegen den Kläger gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen und deren etwaige Auswirkungen können gleichfalls keine Zuerkennung von Rentenansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen. Insoweit muss sich der Kläger auf die im Recht der Zwangsvollstreckung vorgesehenen Rechtsbehelfe verweisen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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