S 14 R 858/06 A Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 858/06 A Ko
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Der dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu vergütende Vorschuss wird auf 250,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 18.09.2006 bewilligte die Vorsitzende der zuständigen Kammer des Sozialgerichts Landshut der Klägerin ab dem 07.02.2006 Prozesskostenhilfe und ordnete ihr Rechtsanwältin S. aus Landshut bei.

In dem der Kostenstreitigkeit zugrunde liegenden Rechtsstreit ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Klägerin aufgrund des am 07.09.2004 gestellten Antrages Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen ist. Die beigeordnete Prozessbevollmächtigte hat bisher nur die Klage erhoben, Prozesskostenhilfe beantragt und die Klage begründet. Sonst ist seitens der Prozessbevollmächtigten keine wesentliche Aktivität aktenkundig, insbesondere hat kein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Mit Vergütungsantrag ohne Datum, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 22.09.2006, beantragte die beigeordnete Rechtsanwältin und Antragstellerin einen Vorschuss in Höhe von insgesamt 450,- Euro.

Verfahrensgebühr 250,- Euro Terminsgebühr 200,- Euro 450,- Euro

Mit Übernahme der Vertretung in einem Klageverfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei und in welchem die Terminsgebühr auch ohne einen tatsächlichen Termin entstehe, sei neben der Verfahrensgebühr zugleich die Terminsgebühr entstanden. Auf entstandene Gebühren bestehe nach § 47 Abs.1 Satz 1 RVG ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses.

Mit Kostenbeschluss vom 24.10.2006 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 250,- Euro fest. Im Einzelnen meinte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut, dass ein angemessener Vorschuss festzusetzen sei. Dies sei zum einen eine Gebühr nach VV-Nr.3102 in Höhe von 250,- Euro, berechnet als Mittelgebühr der Verfahrensgebühr. Zudem sei die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikations-Dienstleistungen in Höhe von 20,- Euro zu verücksichtigen. Die darüber hinaus angesetzte Terminsgebühr könne jedoch bei der Festsetzung des Vorschusses nicht berücksichtigt werden. Letztlich sei es evident, dass eine Terminsgebühr im Gegensatz zur Verfahrensgebühr noch nicht entstanden sei.

Bei der abschließenden Festsetzung des Vorschusses wurde dann offensichtlich die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikations-Dienstleistungen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut (wohl weil nicht beantragt) nicht berücksichtigt und insgesamt ein Vorschuss in Höhe von 250,- Euro festgesetzt.

Kostenbeschluss: Verfahrensgebühr 250,- Euro

insgesamt: 250,- Euro

Gegen diese Entscheidung rief die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 13.11.2006 das Gericht an und legte Erinnerung ein. Es werde beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.10.2006 abzuändern und die mit Antrag vom 22.09.2006 beantragte Vergütung eines Kostenvorschusses für die Terminsgebühr in Höhe von 200,- Euro festzusetzen.

Mit Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24.10.2006 sei festgestellt worden, ein Vorschuss für die Terminsgebühr nach Nr.3205 VV RVG stehe nicht zu, weil die Terminsgebühr in der Literaturkommentierung zu § 47 RVG nicht genannt werde. Die Kostenfestsetzung vom 24.10.2006 verkenne mit Berufung auf die Kommentierung zu § 47 RVG folgende wesentlichen Gesichtspunkte: Die Terminsgebühr entstehe nicht nur in den Fällen der Nrn. 1 - 3 der Anmerkung zu Nr.3106 VVRVG. Daneben falle die Erledigungsgebühr auch bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches durch die Parteien an. Entsprechendes sei vom Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 27.10.2005 und 03.07.2006 (III ZB 42/05 und II ZB 31/05) festgestellt worden. Zur Begründung der Entscheidungen werde auf die entsprechenden Beschlüsse verwiesen. Das OLG Stuttgart habe in seiner Entscheidung vom 08.09.2005 (8 W 415/05) entsprechend festgestellt, die Terminsgebühr Nr.3104 VVRVG entstehe für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches gemäß § 276 Abs.6 ZPO, in einem Verfahren für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Die Terminsgebühr entstehe nämlich durch den Abschluss des Vergleichs selbst, so dass es nicht darauf ankomme, ob auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts geführt worden seien. Auf gleicher Linie liege die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2006 (III AZB 78/05). Auch hierin werde festgestellt, es sei unerheblich, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich nach § 276 Abs.6 ZPO festgestellt werde. Anders als bei der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs.1 Nr.1 Nrn.1, 4 BRAGO komme es für die Terminsgebühr nicht mehr darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt würden oder ob die Sache erörtert werde. Nach der Vorbemerkung 3 Abs.3 der Anlage 1 zum RVG entstehe die Terminsgebühr ausdrücklich auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass die Terminsgebühr demnach nur dann entfallen könnte, wenn aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine schriftliche Klagerücknahme erklärt werde. Hierauf müsse sich der Kläger jedoch nicht verweisen lassen. Er habe auch in diesem Fall Anspruch auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung oder der Erörterung des Rechtsstreits. Anderenfalls werde sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Da es sich bei dem Klageverfahren unter obigem Az. um ein Verfahren handele, für welches die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, falle in der Konsequenz mit der Verfahrensgebühr zugleich die Terminsgebühr an. Diese Auffassung stehe gerade nicht im Widerspruch zu der zitierten Kommentarliteratur. Gegenstand der dortigen Erörterungen sei lediglich, dass ein Kostenvorschuss nur für entstandene Gebühren besteht. Die Kommentierung zu § 47 RVG befasse sich gerade nicht damit, wann Gebühren entstünden. Die Entscheidung vom 24.10.2006 berücksichtige deshalb nicht, dass schon mit Übernahme der Vertretung in einem Verfahren für welches mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei und auf welche ein klägerischer Anspruch entstehe, mit der Verfahrensgebühr zugleich auch die Terminsgebühr entstehe. Diese Auffassung werde zunächst von den vorzitierten Entscheidungen gestützt. Sie ergebe sich im Übrigen aus dem Regelungszusammenhang des RVG. § 47 RVG enthalte ersichtlich keine Unterscheiung danach, ob Verfahren betroffen seien, für welche mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei oder nicht. Die Bezugnahme auf § 47 RVG sei deshalb zur Klärung dieser Rechtsfrage nicht geeignet. Dagegen würden die Anmerkungen Nrn. 1 - 3 zu Nr.3106 VVRVG sowie auch die Entscheidungen des BGH, BAG und OLG Stuttgart geradezu den untrennbaren Zusammenhang des Anfalls der Terminsgebühr mit der Verfahrensgebühr für diejenigen Verfahren belegen, für welche eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Im Ergebnis folge daraus, dass mit Einreichung der Klageschrift neben der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr bereits entstanden sei. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass sogar Tätigkeiten für die Terminswahrnehmung bereits vor der Teilnahme am Verhandlungstermin auch insoweit anfallen würden, als der Termin vorzubereiten sei. Eine Vorbereitung auf den Verhandlungstermin falle auch dann an, wenn ein anberaumter Termin wieder abgesetzt werde. Gerade im Hinblick auf die langen Verfahrensdauerzeiten sei es erforderlich, den Termin ausführlich vorzubereiten und dazu den Prozessverlauf seit Klageerhebung zur Kenntnis zu nehmen. Würde man dem Argument folgen, die Terminsgebühr falle erst ab Eintritt in den Sitzungssaal an, müsse dem Prozessbevollmächtigten zugestanden werden, sich erst dann vorzubereiten. Da vom Auftraggeber selbst ein Vorschuss für die Terminsgebühr unter den gegebenen Voraussetzungen gefordert werden könne, sei dieser auch zu fordern, wenn die Staatskasse im Weg der Prozesskostenhilfe für die Kosten des Verfahrens eintrete. Den eingangs gestellten Anträgen sei deshalb zu entsprechen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut half der Erinnerung nicht ab, sondern legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.

II.

Gegenstand der Erinnerung ist nach dem Vortrag des Antragstellers alleine die Frage, ob bei der Festsetzung eines Vorschusses nach § 47 Abs.1 Satz 1 RVG bei den entstandenen Gebühren und entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen die Terminsgebühr zu berücksichtigen ist.

Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Am 01.07.2004 trat das "Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)" in der Fassung des Art.3 des "Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG)" vom 05.05.2004, BGBl. 718, in Kraft. Es ist für den vorliegenden Fall anzuwenden, da dem Prozessbevollmächtigten der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung am 01.07.2004 erteilt worden ist (§ 60 Abs.1 Satz 1 RVG). Nach § 47 Abs.1 Satz 1 RVG gilt: Wenn einem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Ein beigeordneter Rechtsanwalt kann einen Vorschuss für Gebühren nach § 47 RVG nur fordern, soweit Gebühren bereits entstanden sind. Ob ein Vorschuss nur dann angemessen ist, wenn er in voller Höhe der bisher entstandenen Gebühren gewährt wird und nicht nur in Höhe eines Teilbetrages (so Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Kommentar zum RVG, 17. Auflage, § 47 Rdnr.2) kann hier offen bleiben, denn streitig ist nur, ob die Terminsgebühr in Höhe von 200,- Euro als Vorschuss festzusetzen ist oder nicht, mithin die Mittelgebühr der Nummer 3106 Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG). Voraussetzung für den Ansatz dieser Terminsgebühr ist deren Entstehung. Eine Terminsgebühr ist vorliegend aber noch nicht entstanden. Nach der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 "Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren" Ziffer 3 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Nr.3104 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) regelt dann, dass einen Gebührentatbestand die Terminsgebühr darstellt, die mit dem 1,2-fachen Satz der Gebühr nach § 13 RVG vergütet wird. Dieser Satz gilt aber nur soweit in Nummer 3106 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) nichts anderes bestimmt ist.

Als Ausnahmeregelung bestimmt in den Fällen der Anwendung der Nummer 3104 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) deren Absatz 1 bis 3 Sonderregelungen zur Entstehung der Terminsgebühr.

Nr.3106 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) bestimmt eine Gebühr in Höhe von 20,00 bis 380,00 Euro in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).

Als Ausnahmereglungen hierzu bestimmen die Ziffern 1 bis 3 der Nummer 3106 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG) , dass die Gebühr auch in bestimmten anderen Fällen entsteht. So entsteht die Gebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Ziffer 1), wenn nach § 105 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Ziffer 2) oder wenn das Verfahren nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Damit ist klar: Die Terminsgebühr entsteht in der vorliegenden Kostenstreitigkeit für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder durch die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder durch die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Trifft dies nicht zu, dann entsteht die Gebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Ziffer 1), wenn nach § 105 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Ziffer 2) oder wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

(1) die Vertretung in einem Verhandlungstermin oder, (2) die Vertretung in einem Erörterungstermin oder (3) die Vertretung in einem Beweisaufnahmetermin oder (4) die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder (5) die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteter Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts oder (6) die Erledigung des Verfahrens aufgrund einer auf die Erledigung gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts oder (7) wenn im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder (8) wenn nach § 105 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder (9) wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Keiner dieser Tatbestände ist vorliegend gegeben. Die beigeordnete Prozessbevollmächtigte hat bisher nur die Klage erhoben, Prozesskostenhilfe beantragt und die Klage begründet. Sonst ist seitens der Prozessbevollmächtigten keine wesentliche Aktivität aktenkundig, insbesondere hat kein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Eine Berücksichtigung der Terminsgebühr bei der Festsetzung des Vorschusses nach § 47 RVG scheidet daher im vorliegenden Fall aus. Zwar sind mit den vorliegend genannten neun Varianten für das Entstehen der Terminsgebühr fast alle denkbaren Fallgestaltungen über den Verlauf und die Beendigung eines Sozialgerichtsprozesses erfasst. Eine Terminsgebühr fällt jedoch z.B. für den Prozessbevollmächtigten nicht an, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ab einem bestimmten Zeitpunkt ein anderer Prozessbevollmächtigter beauftragt wird (was auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe möglich ist) und bis zu diesem Zeitpunkt keiner der Tatbestände der neun Varianten erfüllt wurde.

Die von der Prozessbevollmächtigen zitierte Rechtsprechung steht hierzu nicht im Widerspruch, so z.B. wenn angeführt wird, bei Abschluss eines Vergleiches entstehe eine Terminsgebühr. Sie entsteht, das ist richtig, aber erst mit Abschluss des Vergleiches und nicht vorher.

Die Kammer setzt daher den Vorschuss fest wie folgt:

Kostenvorschuss Verfahrensgebühr 250,- Euro

Insgesamt: 250,- Euro

Insgesamt errechnet sich damit ein Vorschuss in Höhe von 250,- Euro.

Der Kostenbeschluss des Urkundsbeamten ist daher im Ergebnis zu Recht ergangen.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 56 Abs.2 Satz 3 RVG).

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs.2 Satz 2 RVG).

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro nicht übersteigt (§ 56 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs.1 Satz 1 RVG). Er liegt genau bei zweihundert Euro, da die Prozessbevollmächtigte in der Erinnerung eine nicht berücksichtigte Terminsgebühr in Höhe von 200,- Euro geltend gemacht hat.
Rechtskraft
Aus
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