Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 142/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 9/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld II (Alg II) streitig.
Der 1948 geborene Kläger bezog bis 28.12.2004 Alg I. Von seinem früheren Arbeitgeber S. AG erhält er vom 01.03.2003 bis 29.02.2008 eine monatliche Abfindung von 697,25 EUR brutto bzw. 569,62 EUR netto. Die Beklagte bewilligte ihm für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 Alg II in Höhe von monatlich 497,75 EUR. Hierbei zog sie von dem Gesamtbedarf von 835,54 EUR ein anzurechnendes Einkommen von 497,79 EUR ab und bewilligte einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld von 160,00 EUR.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, von der Abfindung müsste zusätzlich die allgemeine Werbungskostenpauschale und ein für Erwerbseinkommen vorgesehener Freibetrag abgezogen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und erläuterte die Zusammensetzung der Leistung. Eine Pauschale für Werbungskosten könne nicht berücksichtigt werden, da es sich bei dem Einkommen nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handle.
Mit seiner Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, seine Bezüge würden einerseits als Einkommen aus Erwerbstätigkeit eingestuft, andererseits wiederum nicht. Bewerbungskosten für Vorstellungsgespräche, Jobrecherchen im Internet usw. kosteten ihn ca. 100,00 EUR monatlich.
Mit Urtei vom 07.12.2005 hat das Sozialgericht Regensburg (SG) die Klage abgewiesen. Unstreitig erhalte der Kläger eine monatliche Abfindung von 569,62 EUR netto. Bei diesen Zahlungen handle es sich um Einnahmen, die nach dem SGB II anzurechnen seien. Zutreffenderweise habe die Beklagte keine Pauschale für Werbungskosten berücksichtigt, da der Kläger kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erziele; er sei nämlich derzeit arbeitslos.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin geltend macht, es müssten ein "Zuverdienst und Werbungskostenpauschale 15,33 EUR" anerkannt werden. Er sei bei der Firma S. AG über 23 Jahre beschäftigt gewesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 07.12.2005 und unter Abänderung des Bescheides vom 07.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2005 zu verurteilen, höheres Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung seiner Abfindung und unter Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale und eines Freibetrages für Erwerbstätigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Beklagtenakte und die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund gemäß § 144 Abs.1 SGG liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da dem Kläger kein Anspruch auf eine höhere Leistung zusteht.
Die Beklagte hat die Leistung des Klägers zutreffend berechnet. Neben der Regelleistung von 345,00 EUR hat sie die dem Kläger entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung von 490,54 EUR angesetzt und einen Gesamtbedarf von 835,54 EUR errechnet.
Der Kläger ist jedoch nicht in dieser Höhe hilfebedürftig, da gemäß § 9 Abs.1 Nr.2 SGB II hilfebedürftig nur ein Antragsteller ist, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht aus den zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahmen der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden am Leben sowie am Körper oder Gesundheit erbracht werden. Bei der dem Kläger von seinem früheren Arbeitgeber gezahlten Abfindung handelt es sich um anzurechnendes Einkommen.
Gemäß § 11 Abs.2 Nr.3 SGB II sind von den Einnahmen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzuziehen. Aus diesem Grunde hat die Beklagte die Ausgaben für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 41,83 EUR von der Abfindungszahlung von 569,62 EUR abgezogen.
Weiterhin hat sie zu Recht eine Versicherungspauschale von 30,00 Euro monatlich abgezogen, wie es § 3 Nr.1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 20.10.2004 (Bundesgesetzblatt I S.2622) vorsieht.
Darüberhinaus sind Abzüge nicht vorzunehmen. Insbesondere kommt der Abzug einer Werbungskostenpauschale nicht in Betracht. Nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II sind insoweit nur die "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" abzusetzen. Mit der Zahlung der Abfindung sind aber keine Aufwendungen verbunden; dass die Bezahlung der Abfindung mittelbar auf einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht, ist insoweit unerheblich.
Aus den gleichen Gründen kommt der Abzug eines Freibetrages nach § 30 SGB II nicht in Betracht. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung steht dieser Freibetrag nur Hilfebedürftigen zu, "die erwerbstätig sind". Entscheidend ist somit eine aktuelle Erwerbstätigkeit und das Erzielen von Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit; nicht hingegen reicht es aus, wenn das Einkommen, wie im vorliegenden Fall, auf eine früher ausgeübte Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist.
Soweit der Kläger auf die Kosten verweist, die ihm im Zusammenhang mit Bewerbungen angeblich entstanden sind, kommt grundsätzlich bei entsprechendem Nachweis eine Erstattung dieser Kosten gemäß § 16 Abs.1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs.1 SGB III in Betracht. Danach können Bewerbungskosten bis zu einem Betrag von 260,00 EUR jährlich übernommen werden. Dies ist hier aber nicht Streitgegenstand, da der Kläger lediglich den Abzug der Werbungskostenpauschale von dem Einkommen in Form der Abfindung begehrt. Über die Erstattung konkret nachgewiesener Bewerbungskosten hätte auch die Beklagte auf entsprechenden Antrag hin erst durch einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 07.12.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld II (Alg II) streitig.
Der 1948 geborene Kläger bezog bis 28.12.2004 Alg I. Von seinem früheren Arbeitgeber S. AG erhält er vom 01.03.2003 bis 29.02.2008 eine monatliche Abfindung von 697,25 EUR brutto bzw. 569,62 EUR netto. Die Beklagte bewilligte ihm für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 Alg II in Höhe von monatlich 497,75 EUR. Hierbei zog sie von dem Gesamtbedarf von 835,54 EUR ein anzurechnendes Einkommen von 497,79 EUR ab und bewilligte einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld von 160,00 EUR.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, von der Abfindung müsste zusätzlich die allgemeine Werbungskostenpauschale und ein für Erwerbseinkommen vorgesehener Freibetrag abgezogen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und erläuterte die Zusammensetzung der Leistung. Eine Pauschale für Werbungskosten könne nicht berücksichtigt werden, da es sich bei dem Einkommen nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handle.
Mit seiner Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, seine Bezüge würden einerseits als Einkommen aus Erwerbstätigkeit eingestuft, andererseits wiederum nicht. Bewerbungskosten für Vorstellungsgespräche, Jobrecherchen im Internet usw. kosteten ihn ca. 100,00 EUR monatlich.
Mit Urtei vom 07.12.2005 hat das Sozialgericht Regensburg (SG) die Klage abgewiesen. Unstreitig erhalte der Kläger eine monatliche Abfindung von 569,62 EUR netto. Bei diesen Zahlungen handle es sich um Einnahmen, die nach dem SGB II anzurechnen seien. Zutreffenderweise habe die Beklagte keine Pauschale für Werbungskosten berücksichtigt, da der Kläger kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erziele; er sei nämlich derzeit arbeitslos.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin geltend macht, es müssten ein "Zuverdienst und Werbungskostenpauschale 15,33 EUR" anerkannt werden. Er sei bei der Firma S. AG über 23 Jahre beschäftigt gewesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 07.12.2005 und unter Abänderung des Bescheides vom 07.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2005 zu verurteilen, höheres Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung seiner Abfindung und unter Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale und eines Freibetrages für Erwerbstätigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Beklagtenakte und die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund gemäß § 144 Abs.1 SGG liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da dem Kläger kein Anspruch auf eine höhere Leistung zusteht.
Die Beklagte hat die Leistung des Klägers zutreffend berechnet. Neben der Regelleistung von 345,00 EUR hat sie die dem Kläger entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung von 490,54 EUR angesetzt und einen Gesamtbedarf von 835,54 EUR errechnet.
Der Kläger ist jedoch nicht in dieser Höhe hilfebedürftig, da gemäß § 9 Abs.1 Nr.2 SGB II hilfebedürftig nur ein Antragsteller ist, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht aus den zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahmen der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden am Leben sowie am Körper oder Gesundheit erbracht werden. Bei der dem Kläger von seinem früheren Arbeitgeber gezahlten Abfindung handelt es sich um anzurechnendes Einkommen.
Gemäß § 11 Abs.2 Nr.3 SGB II sind von den Einnahmen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzuziehen. Aus diesem Grunde hat die Beklagte die Ausgaben für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 41,83 EUR von der Abfindungszahlung von 569,62 EUR abgezogen.
Weiterhin hat sie zu Recht eine Versicherungspauschale von 30,00 Euro monatlich abgezogen, wie es § 3 Nr.1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 20.10.2004 (Bundesgesetzblatt I S.2622) vorsieht.
Darüberhinaus sind Abzüge nicht vorzunehmen. Insbesondere kommt der Abzug einer Werbungskostenpauschale nicht in Betracht. Nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II sind insoweit nur die "mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben" abzusetzen. Mit der Zahlung der Abfindung sind aber keine Aufwendungen verbunden; dass die Bezahlung der Abfindung mittelbar auf einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht, ist insoweit unerheblich.
Aus den gleichen Gründen kommt der Abzug eines Freibetrages nach § 30 SGB II nicht in Betracht. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung steht dieser Freibetrag nur Hilfebedürftigen zu, "die erwerbstätig sind". Entscheidend ist somit eine aktuelle Erwerbstätigkeit und das Erzielen von Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit; nicht hingegen reicht es aus, wenn das Einkommen, wie im vorliegenden Fall, auf eine früher ausgeübte Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist.
Soweit der Kläger auf die Kosten verweist, die ihm im Zusammenhang mit Bewerbungen angeblich entstanden sind, kommt grundsätzlich bei entsprechendem Nachweis eine Erstattung dieser Kosten gemäß § 16 Abs.1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs.1 SGB III in Betracht. Danach können Bewerbungskosten bis zu einem Betrag von 260,00 EUR jährlich übernommen werden. Dies ist hier aber nicht Streitgegenstand, da der Kläger lediglich den Abzug der Werbungskostenpauschale von dem Einkommen in Form der Abfindung begehrt. Über die Erstattung konkret nachgewiesener Bewerbungskosten hätte auch die Beklagte auf entsprechenden Antrag hin erst durch einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 07.12.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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