L 1 KR 84/05

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 23 KR 1081/02
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 84/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin vom 19. April bis 31. Dezember 1999 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.

Der 1945 geborene Beigeladene zu 1), von Beruf Schlossermeister, war im Dezember 1997, in den Jahren 1998, 1999 (Honorarverträge vom 19. April und 29. September 1999), 2000 und (bis Februar) 2001 für die in Hamburg ansässige Klägerin - einem gewerkschaftlichen Bildungswerk - in deren Zweigstelle in S. tätig. Zu seinen Aufgaben als "Ausbilder" gehörte es, jugendlichen Auszubildenden im Rahmen des Lehrgangs B.-Metallpraxis (maximal 824 Stunden) im jeweiligen Vertragszeitraum sowie im Vertragsumfang praktische und theoretische Kenntnisse zu vermitteln, was die übliche Vor- und Nachbereitung (Korrektur etwaiger schriftlicher Arbeiten, Führung des Klassenbuches usw.) einschloss.

Die Klägerin honorierte die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 19. April bis 30. September 1999 mit 3.145,00 DM brutto monatlich. Nach dem für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 geltenden Honorarfolgevertrag vom 29. September 1999 hatte der Beigeladene zu 1) für den B. - Lehrgang vier Tage in der Woche (ca. 34 Stunden wöchentlich) zu arbeiten und wurde pro Stunde mit 30,00 DM vergütet. Entgegen einer Übereinkunft vom 26. März 1999 zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) entrichtete die Klägerin für den Beigeladenen zu 1) im streitbefangenen Zeitraum keine Sozialversicherungsbeiträge.

Der Beigeladene zu 1) gab zum Zwecke der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht seiner Erwerbstätigkeit vom 19. April bis 30. September 1999 bzw. vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 gegenüber der Beklagten die schriftlichen Erklärungen vom 21. Juni, 21. September und 24. Oktober 1999 ab. Die Beklagte stellte mit Bescheiden vom 8. Juli und 16. November 1999 gegenüber ihm hinsichtlich seiner vom 19. April bis 31. Dezember 1999 verrichteten Tätigkeit als Metallausbilder Sozialversicherungspflicht fest. Sie übersandte diese Bescheide - wie ihre Verwaltungsakten ausweisen - der Klägerin in Kopie zur Kenntnis mit der Bitte, eine Meldung nach der DEÜV zu erstellen und die Beitragszahlung an sie sicher zu stellen. Nachdem die Klägerin darauf nicht reagiert hatte, beanstandete die Beklagte ihr gegenüber mit Schreiben vom 13. April und 5. Mai 2000, dass sie für den Beigeladenen zu 1) Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht einbehalten habe. Daraufhin hielt die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 19. Juli und 15. August 2000 unter Hinweis auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung entgegen, dass der Beigeladene zu 1) als selbständige Honorarkraft im gesamten Zeitraum vom 19. April bis 31. Dezember 1999 tätig gewesen sei. Soweit sie den Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 19. April bis 30. September 1999 zunächst als sozialversicherungspflichtig betrachtet habe, sei dies irrtümlich geschehen.

Der Beigeladene zu 1) teilte der Beklagten unter dem 28. August 2000 mit, er müsse während seiner Tätigkeit eine Anwesenheitsliste und Lehrberichte führen und sechs Stunden theoretischen und im Übrigen praktischen Unterricht - insgesamt 32 Stunden wöchentlich (Honorarvertrag vom 28. September 2000) - erteilen. Auch sei er zu Umbauten im Lehrgangsgebäude herangezogen worden. Er werde auch zu Hausmeistertätigkeiten herangezogen und müsse Aufträge im Metallbereich erledigen. Teamsitzungen fänden regelmäßig nach Dienstschluss statt.

Die Beklagte blieb im Schreiben an die Klägerin vom 1. September 2000 bei ihrer Auffassung, dass es sich (auch) bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ab 1. Oktober 1999 um eine abhängige, Versicherungspflicht begründende Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV handele, die zur Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages verpflichte, weil dem Beigeladenen zu 1) weitgehend vorgeschrieben sei, wie er den Unterricht zu gestalten habe. Die Klägerin wandte dagegen mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 ein, dass ihr eine Kopie des Bescheides vom 16. November 1999 nicht zugegangen sei, und bestritt, dass der Beigeladene zu 1) für sie Hausmeistertätigkeiten ausgeübt habe. Er habe nur wenige Male aus Gefälligkeit bei Umbauten Hilfestellung geleistet. Vermutlich wolle er sich seiner Verpflichtung zur Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen entziehen und täusche deshalb unter Aufstellung falscher Behauptungen eine unselbstständige Tätigkeit vor.

Die Beklagte betrachtete das Schreiben der Klägerin vom 19. Juli 2000 als Widerspruch gegen ihre Bescheide vom 8. Juli und 16. November 1999, den sie durch Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2001 als unzulässig zurückwies. Das anschließende Klageverfahren hat das Sozialgericht Lüneburg (S 9 KR 16/01) durch Beschluss vom 5. März 2001 an das Sozialgericht Hamburg (S 37 KR 268/01) verwiesen. Es wurde übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 27. Oktober 2000 als Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 1. September 2000 gewertet, diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2002 zurückgewiesen und hiermit den Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2001 förmlich aufgehoben hatte. Der Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2002 lautet, dass hinsichtlich der Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) vom 19. April bis 30. September 1999 sowie vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestanden habe. Der Beigeladene zu 1) habe Tätigkeiten ausgeführt, die von den vertraglichen Ausgestaltungen abwichen. Nach den tatsächlichen Verhältnissen sei er abhängig beschäftigt gewesen.

Mit der am 24. Juni 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgebracht, die vertraglich vereinbarten Unterrichtszeiten seien mit dem Beigeladenen zu 1) einvernehmlich ausgehandelt und er durchgängig auf der Grundlage des Honorarvertrages - und zwar ausnahmslos nach den in diesem durch Fettdruck hervorgehobenen Vereinbarungen nach den Punkten 2 und 10 - eingesetzt worden. Von Weisungsgebundenheit könne nicht gesprochen werden. Dies gelte auch hinsichtlich des Umfanges und der Lage der Unterrichtszeiten. Sie und der Beigeladene zu 1) hätten frei vereinbart, wann und in welchem Umfang er für sie tätig werde. Über seine weitere Arbeitskraft habe der Beigeladene zu 1) jederzeit frei verfügen können. Von einer Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in ihre Arbeitsorganisation könne keine Rede sein. Sie habe kein Weisungsrecht hinsichtlich des Unterrichtsgegenstandes ausgeübt. Zwar lägen dem vereinbarten Lehrstoff Rahmenstoffpläne zu Grunde. Aufbau und Reihenfolge, Methodik und Didaktik der Vermittlung sowie Gestaltung und Gewichtung von Schwerpunkten unterlägen aber den Honorarkräften. Es beständen insoweit von ihrer Seite keine Direktiven.

Die Beklagte hat erwidert, nach der Rechtsprechung unterlägen Dozenten dann der Versicherungspflicht, wenn sie neben ihrer Lehrverpflichtung weitere Pflichten zu übernehmen hätten. Dies sei beim Beigeladenen zu 1) nach seinen Ausführungen vom 28. August 2000 der Fall gewesen.

Der Beigeladene zu 1) hat im Termin des Sozialgerichts vom 24. August 2005 ausgeführt, die Stundenfestlegung habe sich daraus ergeben, dass vom Arbeitsamt S. vorgegeben gewesen sei, dass die Maßnahme in einem bestimmten Zeitraum des Tages (etwa von 8:00 bis 15:30) zu erfolgen habe. Für die Tischler und Schlosser sei einheitlich geregelt gewesen, welcher Tag in der Woche frei sei. Meistens sei es der Freitag gewesen. Besprechungen zwischen den Dozenten und der Geschäftsführung, Herrn G., seien mindestens jede zweite Woche bis zu zweimal pro Woche erfolgt. Sie hätten normalerweise um 16:00 oder 16: 30, direkt nach Feierabend, begonnen und über eine halbe Stunde oder auch mal bis zu eineinhalb Stunden, durchschnittlich wohl eine Stunde, gedauert. Es seien sowohl Probleme aus der Ausbildung als auch Baumaßnahmen besprochen worden. Er habe zusammen mit dem Tischler ein gemeinsames Büro gehabt.

Das Sozialgericht hat die zuletzt auf Aufhebung der Bescheide vom 8. Juli und 16. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2002 gerichtete Klage durch Urteil vom 24. August 2005 abgewiesen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beigeladenen zu 1) bestehe kein Zweifel daran, dass dieser in der Zeit vom 19. April bis 31. Dezember 1999 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Im Gegensatz zu den Formulierungen der Honorarverträge, insbesondere desjenigen vom 29. September 1999, habe die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) so gut wie keine typischen Merkmale einer Selbstständigkeit und weit überwiegend solche einer abhängigen Beschäftigung aufgewiesen. Für seine Tätigkeit sei typisch, dass er keine eigene Betriebsstätte besessen habe und über den Arbeitsort nicht habe verfügen können. Er habe weder eigenes Kapital eingesetzt noch ein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Anders als selbstständig tätige Lehrkräfte, die bei einzelnen Auftragnehmern nur einzelne Kurse übernehmen, habe er angesichts seines wöchentlich vier Tage mit mindestens je acht Stunden dauernden Unterrichts zuzüglich notwendiger Vor- und Nachbereitung vollschichtigen Einsatz für die Klägerin geleistet und über seine Arbeitskraft kaum frei verfügen oder sie nennenswert noch anderweitig verwerten können. Eine wesentlich freie zeitliche Gestaltungsmöglichkeit sei ihm nicht verblieben. Seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2005 trügen zur Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zusätzlich bei.

Gegen das ihr am 21. September 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Sie rügt, dem angefochtenen Urteil sei nicht zu entnehmen, auf Grund welcher tatsächlichen Feststellungen die Entscheidung, dass der Beigeladene zu 1) versicherungspflichtig gewesen sei, getroffen worden sei. Das Sozialgericht habe den Sachverhalt entgegen ihren Beweisangeboten nicht aufgeklärt. Fehlender Kapitaleinsatz und mangelndes Unternehmerrisiko sowie der zeitliche Umfang der Tätigkeit seien keine geeigneten Abgrenzungskriterien für eine selbstständige bzw. abhängige Beschäftigung. Die Lehrverpflichtung des Beigeladenen zu 1) sei von vornherein zeitlich und sachlich beschränkt gewesen, habe weder Nebenpflichten noch über den Honorarvertrag hinausgehende Verfügungen ihrerseits über seine die Arbeitskraft beinhaltet und sei detaillierten Weisungen im Kernbereich der Dozententätigkeit nicht ausgesetzt gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe seinen Unterricht gestaltet, wie er es gewollt habe. Termine hätten ausschließlich auf vertraglichen Vereinbarungen beruht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2002 und hält die Gründe der angefochtenen Entscheidung für zutreffend.

Der Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag, schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und bezieht sich auf seine in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2006 zur Niederschrift gemachten Ausführungen, auf die verwiesen wird.

Die Beigeladenen zu 2) - 4), deren Beiladung in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2006 erfolgt ist, stellen keinen Antrag.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten, der Gerichtsakten S 37 KR 268/01 und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )).

Streitgegenstand ist die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 19. April bis 31. Dezember 1999. Das ergibt sich sowohl aus dem Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2002 als auch aus dessen Gründen. Die Klägerin hat daher die Anfechtung der - allein dem Beigeladenen zu 1) erteilten - Bescheide vom 8. Juli und 16. November 1999 im Berufungsverfahren zutreffend nicht weiter verfolgt und die Klage, wie schon in der Klagschrift vom 21. Juni 2002, ausschließlich gegen den Bescheid vom 1. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2002 gerichtet. Zur Klärung ihres Rechtsverhältnisses zur Beklagten genügt es, dass sich die Klägerin gegen diese - ihr erteilten - Bescheide wendet. Ob die Bescheide vom 8. Juli und 16. November 1999 gesonderte Wirkungen für das Verhältnis der Beklagten zum Beigeladenen zu 1) entfalten - in jenen Verwaltungsverfahren wurde die Klägerin als Beteiligte nach § 12 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch nicht herangezogen -, ist für das Rechtsschutzbegehren der Klägerin, von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, Meldepflichten usw. freigestellt zu werden, unbeachtlich.

Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die im Bescheid vom 1. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2002 getroffene Feststellung ist rechtmäßig.

Nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Vorliegend hat die Beklagte zu Recht entschieden, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 19. April bis 31. Dezember 1999 wegen einer Beschäftigung bei der Klägerin zu den Zweigen der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen ist (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VI ), 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch).

Nach diesen Vorschriften sind versicherungspflichtig Personen (Arbeiter, Angestellte), die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV, der im Jahre 1999 bereits galt (Satz 2 eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999, BGBI I 2000, S. 2, in Kraft getreten rückwirkend zum 1. Januar 1999), die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (- BSG -, vgl. etwa Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag. Diese Rechtsprechung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überein (vgl. Urteil vom 09. März 2005 - 5 AZR 493/04, juris). Nach dieser ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich hiernach insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betrifft. Für die Abgrenzung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, von Bedeutung. Schließlich hat eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, welcher der erkennende Senat folgt, hat der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum bei der Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.

Zwar können Lehrer, wie sich aus § 2 Nr. 1 SGB VI ergibt, auch selbstständig tätig sein. Bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Bildungswerk der Klägerin handelte es sich aber nicht um eine selbstständige Tätigkeit. Der Beigeladene zu 1) nahm bei der Beklagten und für diese eine abhängige Ausbildertätigkeit wahr. Entsprechend heißt es in den im Fragebogen zur Erwerbstätigkeit von ihm unter dem 21. Juni 1999 gemachten Angaben, welche die Klägerin mit Stempel und Unterschrift versehen hat, "Ausbildung Jugendlicher im Metallbereich". Gleiches geht aus der von der Klägerin ausgegebenen, mit ihrem "Vereinslogo" versehenen Visitenkarte des Beigeladenen zu 1) hervor. Dort steht unter seinem Namen "Ausbilder", daneben "Bildungswerk der D. e.V. - Nebenstelle S. - (Anschrift, Telefon, Fax) und darunter "BW-Weiterbildung schafft Zukunft" - D. - DAA - BW. Dies deutet auf eine organisatorische Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in das Bildungswerk der Klägerin hin. Diese Eingliederung war auch tatsächlich gegeben.

Was die Zeit vom 19. April bis 30. September 1999 anbelangt, liegen in der vertraglichen Monatslohnvergütung von 3.145,- DM (bei 34 Lehrstunden wöchentlich), dem - mit der Geschäftsleitung der Nebenstelle S. einvernehmlich abzustimmenden - Anspruch auf bezahlte Freistellung von acht Arbeitstagen im Zeitraum 19. April bis 30. September 1999 (vgl. zum Indiz für Abhängigkeit bei bezahltem Urlaub BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 19, S 71) und der Vereinbarung vom 26. März 1999, nach der sowohl ein Arbeitgeberanteil als auch ein Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung vom Honorar einzubehalten und abzuführen war, Umstände, die für diese Zeit eine abhängige Beschäftigung belegen. Dazu fügt sich, dass der Beigeladene zu 1) in seinem - von der Klägerin unterschriebenen - Fragebogen zur Erwerbstätigkeit am 21. Juni 1999 angegeben hat, regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber und nicht auf eigene Rechnung tätig zu sein, feste Arbeitszeiten und eine Vergütungsgarantie zu haben sowie das Arbeitsmaterial von der Klägerin gestellt zu bekommen. Für den Beigeladenen zu 1) bestand in dieser Zeit keinerlei Unternehmerrisiko. Er war eindeutig in den Ablauf der Organisation des klägerischen Bildungswerks eingebunden. Indizien für eine echte freiberufliche, selbstständige Mitarbeitertätigkeit sind für diesen Zeitraum überhaupt nicht ersichtlich. Im Rahmen der von der Klägerin organisierten Lehrgänge bot der Beigeladene zu 1) Fachunterricht theoretischer Art von sechs bis acht Unterrichtsstunden pro Woche und Berufsfeld und wöchentlich 24 bis 26 Stunden Fachpraxis wie eine "hauptbeschäftigte" Arbeitskraft an. Hierbei hielt sich der grobe Inhalt der von ihm vermittelten Fachtheorie und Fachpraxis im Berufsfeld Metalltechnik im Rahmen der vom Bildungswerk aufgestellten Gliederung.

Für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ist für diesen Zeitraum gegenüber dem unmittelbar vorangehenden vom 19. April bis 30. September 1999 nicht zu erkennen. Zwar wurden nunmehr laut Honorarvertrag vom 29. September 1999 34 Wochenstunden zu je 30,00 DM vergütet (4.080,00 DM in vier Wochen), während der Beigeladene zu 1) in seinen Erklärungen vom 21. September und 24. Oktober 1999 von einem "durchschnittlichen Grundgehalt" von 3.700,00 DM brutto bzw. einem "monatlichen Gewinn" in dieser Höhe spricht. Diese auf Stundenbasis berechnete Vergütung bietet vorliegend aber kein geeignetes Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Denn diese Art der Honorarvereinbarung verfolgte erkennbar den Zweck, der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nach außen hin den Anschein von Selbständigkeit zu geben, obwohl er faktisch - seit 1997 - eine abhängige Beschäftigung verrichtete. Es ist kein anderer Grund dafür erkennbar, im Anschluss an die Zeit vom 19. April bis 30. September 1999 im Vertrag vom 29. September 1999 statt einer Monatsvergütung nunmehr wiederum ein Lehrstundenhonorar festzulegen, als dass die Klägerin sich den beitragsrechtlichen Folgen, die die Beklagte ihr inzwischen aufgezeigt hatte, nicht stellen wollte. Dafür spricht auch, dass sie vorliegend eklatant von den Richtlinien für die Beschäftigung von Honorarkräften abwich. Diese - auf der Rückseite des Honorarfolgevertrages vom 29. September 1999 abgedruckten - Richtlinien für die Beschäftigung von Honorarlehrkräften, die nach ihren Schlussbestimmungen Vertragsbestandteil jedes Honorarvertrages sind, bestimmen, dass Honorarverträge ausschließlich bis zu wöchentlich maximal 13 "Vermittlungsstunden" abgeschlossen werden und tatsächliche Überschreitungen dieser Stundenzahl die Ausnahme bleiben sollen. Ein Ausnahmefall (z. B. bei kurzfristiger Notwendigkeit auf freiwilliger Basis, etwa bei Krankheitsvertretung) lag hier nicht vor. Die vereinbarten 34 Arbeitsstunden (vier Arbeitstage) gehen weit über das Maximum von 13 Vermittlungsstunden hinaus. Einschließlich der für die 34 Vermittlungsstunden erforderlichen Vor- und Nachbereitungsstunden, die nach den Bestimmungen des Honorarvertrages mit dem Stundenhonorar abgegolten waren und für die er den (unterrichtsfreien) Freitag verwenden konnte, übte der Beigeladene zu 1) eine Vollzeitlehrtätigkeit bei der Klägerin aus, die ihn persönlich und wirtschaftlich von ihr abhängig machte. Denn er konnte neben dieser Tätigkeit keine andere Tätigkeit mehr aufnehmen, wie es echten Honorarkräften, deren Vermittlungsstunden sich im Rahmen der Richtlinien halten, möglich gewesen wäre. Der Beigeladene zu 1) konnte wegen seiner Tätigkeit für die Klägerin über seine Arbeitskraft und Arbeitszeit im Wesentlichen nicht mehr frei verfügen.

Dass sich der Wortlaut des Honorarvertrages vom 29. September 1999 an den zugunsten der Klägerin ausgegangenen und von ihr vorgelegten Urteilen des Arbeitsgerichts Bonn vom 16. April 1992 und des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Oktober 1992 (8 Sa 1057/91) orientiert, ändert daran nichts. Zwar finden sich im Honorarvertrag, weil eine Ausschlussvereinbarung wie die vom 26. März 1999 für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 nicht getroffen worden ist, Passagen über die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 bzw. 9 SGB VI und über den Ausschluss von Vergütungsansprüchen im Falle der Krankheit oder bei Stundenausfall. Auch fehlt im Gegensatz zur Vereinbarung vom 26. März 1999 eine Urlaubsregelung (bezahlte Freistellung) und enthält der Vertrag Bestimmungen, nach denen keine Verpflichtung besteht, Vertretungsstunden zu erteilen, der Auftraggeber dem freien Mitarbeiter während des Vertragsverhältnisses keine methodischen und/oder didaktischen Anweisungen gibt, letzterer nicht weisungsgebunden und dass die Lage der wöchentlichen "Vermittlungszeiten" einvernehmlich vereinbart worden ist, Änderungen und Verlegungen ausschließlich einvernehmlich vorgenommen werden und insoweit eine entsprechende Weisungsgebundenheit des freien Mitarbeiters nicht besteht. Diese Regelungsinhalte fußen aber nur formal auf den Ausführungen dieser Arbeitsgerichte, nach denen in den konkreten Fällen kein "Arbeitsverhältnis" zwischen der Klägerin und ihren Honorarlehrkräften ("Deutsch für Aussiedler", "Fortbildung zum Systemberater") bestand. Die tatsächlichen Gegebenheiten sprechen dagegen für ein Beschäftigungsverhältnis. Dies ist entscheidend.

Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist im Übrigen weitergehender als der Begriff des Arbeitsverhältnisses. Bei der Feststellung, ob im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist zusätzlich noch der Schutzzweck der Sozialversicherung, dem abhängig Beschäftigten wegen ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit ein öffentlich-rechtliches Sicherungssystem zur Verfügung zu stellen, zu beachten. Das BSG hat sich im Urteil vom 12. Februar 2004 (B 12 KR 26/02 R, USK 2004-25 = Die Beiträge, Beilage 2004, 154; zur Selbständigkeit eines Badmintonlehrers vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 3. März 2004, L 1 RJ 114/02) am Beispiel einer Volkshochschuldozentin ausführlich mit der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei Lehrern, unter Hinweis auf die eigene Rechtsprechung und diejenige des Bundesarbeitsgerichts, befasst. Als Indizien für eine selbstständige Tätigkeit hat es angesehen, wenn die Tätigkeit nur für tatsächlich erteilte Unterrichtsstunden vergütet wird und Vergütungsansprüche z. B. bei Krankheit oder Stundenausfall, ebenso bei Ausfall der Lehrveranstaltung insgesamt, nicht bestehen. Ein Indiz für Selbständigkeit ist danach auch, wenn die Einkünfte aus dem Honorarvertrag vom freien Mitarbeiter gegenüber dem Finanzamt versteuert werden und wenn eine Verpflichtung, Vertretungsstunden zu erteilen, nicht besteht. Diese für Selbständigkeit sprechenden Indizien enthält zwar auch der Honorarvertrag vom 29. September 1999. Der Beigeladene zu 1) hat unter dem 21. September und 24. Oktober 1999 auch bestätigt, weder bezahlten Jahresurlaub noch Urlaubsgeld zu erhalten, bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Weiterbezahlung zu haben (allerdings sei der Fall der Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten), Umsatzsteuer abzuführen bzw. dies mit dem Finanzamt noch zu klären. Auch habe er nach dem Wortlaut des Honorarvertrages für den Fall der - im streitigen Zeitraum nicht eingetretenen - Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung einen Ersatz stellen müssen. Letztlich gereicht jedoch all dies dem Senat nicht für die Feststellung, dass bei einer Gesamtschau die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) überwiegen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall.

Die Beklagte führt im Bescheid vom 1. September 2000 zutreffend aus, dass Dozenten bzw. Lehrbeauftragte an privaten Bildungseinrichtungen nur dann nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind, weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden. Diese Voraussetzungen liegen beim Beigeladenen zu 1) nicht vor. Er war seit 1997 durchgehend mittels aufeinander folgender - sich an den Zeiten der einzelnen Metall-Lehrgänge orientierender - Honorarverträge bei der Klägerin in einem zeitlichen Umfang tätig, der einer Vollzeittätigkeit entspricht, so dass er für einen weiteren Arbeitgeber nicht tätig werden konnte. Außerdem führte er die gleichen Arbeiten wie auch fest angestellte Mitarbeiter der Klägerin aus. Er setzte Jugendliche, die bei ihm ausgebildet wurden, als Hilfskräfte ein und bekam von der Klägerin bestimmte Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Er hatte für die Klägerin Tätigkeitsberichte zu erstellen, Anwesenheitslisten zu führen und an Teambesprechungen teilzunehmen. Zudem führte er nach seinen glaubhaften Angaben auch Hausmeistertätigkeiten für die Klägerin aus. Im Rahmen seiner Ausbildungs- und Betreuungstätigkeit für die vom Arbeitsamt für die Dauer eines Jahres geschickten 16 Jugendlichen verrichtete er für die Klägerin auch sonstige Arbeiten. So baute er die Werkstatt der Klägerin in S. 1998 mit auf und stellte zusammen mit einem bei der Klägerin beschäftigten Tischler Schreibtische und Schränke für sie her. Die Herstellungsarbeiten für die Büros und die Küche leistete er auf Vorschlag des damaligen Leiters der Zweigstelle der Klägerin. Dies spricht dafür, dass er neben seiner Lehrverpflichtung auch weitere Pflichten zu übernehmen hatte. Bei einer Gesamtschau überwiegen daher auch für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände.

Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Entscheidung über den Streitwert, den der Senat in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss auf 5000,- festgesetzt hat, beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2, 71 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Diese Festsetzung ist unanfechtbar (§§ 177 SGG, 63 Abs. 3 GKG)

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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