L 10 AS 655/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 156/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 655/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 09. Mai 2006, mit dem das SG die Klage abgewiesen hatte. In der mündlichen Verhandlung des SG war noch der Antrag gestellt worden, die Beklagte unter Änderung der maßgebenden Bescheide zu verurteilen, für den Monat April 2005 höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) mit der Maßgabe zu gewähren, dass die Anrechnung einer Rückzahlung der B Gaswerke Aktiengesellschaft (GASAG) nicht stattfinde. Eine Nachzahlung in Höhe von 417,58 Euro war im April 2005 erfolgt, dem hatte die Abrechnung des Zeitraums von Juli 2004 bis Dezember 2005 zu Grunde gelegen. Diesen Betrag hatte die Beklagte im Bescheid vom 01. November 2005 als "sonstiges Einkommen" der Klägerin im Monat April 2005 bei der Bestimmung der ihr nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) zustehenden Leistung eingestellt, und da¬nach noch für Unterkunft zu leistende Kosten im Umfang von 99,44 Euro für diesen Monat gewährt (zuzüglich 42,00 Euro Zuschlag nach § 24 SGB II). Für Mai 2005 wurden der Klägerin (einschließlich des Zuschlages) 529,02 Euro bewilligt.

Die Klägerin beantragt nach dem schriftsätzlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 30. März 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01. November 2005, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2005 zu verurteilen, ihr für den Monat April 2005 höheres Arbeitslosengeld II mit der Maßgabe zu gewähren, dass die Anrechnung einer Rückzahlung der B Gaswerke Aktiengesellschaft (GASAG) nicht stattfindet.

Die Beklagte hat sich bisher nicht geäußert.

Das Gericht hat die Bevollmächtigten der Klägerin auf die Unzulässigkeit der Berufung aufmerksam gemacht.

Die Gerichtsakte hat bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.

II.

Die von der Klägerin eingelegte Berufung gegen das SG Berlin vom 09. Mai 2006 ist als unzulässig zu verwerfen. Denn sie ist unzulässig (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), weil sie vom SG nicht zugelassen worden ist. Der Senat hat insoweit von dem ihm eingeräumten Ermessen, durch Beschluss zu entscheiden (§ 158 Satz 2 SGG), Gebrauch gemacht.

Die Berufung bedarf der Zulassung. Nach § 144 Abs. 1 SGG muss die Berufung zugelassen werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (1.) bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro oder (2.) bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000,00 Euro nicht übersteigt (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Die letztgenannte Ausnahme ist hier nicht erfüllt, da der Rechtsstreit nur den Monat April 2005 betrifft; auch vor der entsprechenden Einschränkung in der mündlichen Verhandlung des SG hatte die Klage nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. Ob die Berufung der Zulassung bedarf, hängt danach davon ab, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dies ist nicht der Fall, da die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil nicht in diesem Maße beschwert ist. Dies wird unbeschadet der genauen Berechnung der für den Monat April 2005 zustehenden Leistung bereits dadurch evident, dass die lineare, allenfalls um Freibeträge gekürzte Anrechnung eines Betrages von 417,58 Euro nicht zu einer Minderleistung von 500,00 Euro oder mehr führen kann. Dem entsprechen die ansonsten nicht streitig gestellten Wertverhältnisse der Leistungen für April 2005 und Mai 2005, wie sie tatsächlich bewilligt wurden.

Da weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu entnehmen ist (die dem Urteil beigefügte Rechtmittelbelehrung ist die, wie sie bei einer zulässigen Berufung üblicherweise erteilt wird, weshalb sie nicht den Anforderungen an eine erforderliche positive Entscheidung des SG über eine Zulassung der Berufung genügt, vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. Mai 1999 – B 11/10 AL 1/98 R) und das SG im übrigen am Ende seiner Entscheidungsgründe klargestellt hat, dass es eine Berufungszulassung nicht vornehmen wollte, kann die von der Klägerin erstrebte Überprüfung des Urteils nur dann stattfinden, wenn sie erfolgreich eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (§ 145 SGG) beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg einlegt. Zwar ist die Beschwerde normalerweise innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds¬beamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Frist wäre im vorliegenden Fall bereits verstrichen. Da aber dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG falsch ist, die Frist zur Einlegung der Beschwerde ein Jahr seit Zustellung beträgt (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG), könnte jedoch bis zum 07. Juli 2007 die Beschwerde eingelegt werden ohne verfristet zu sein.

Für eine Zulassung des Rechtsmittels im Berufungsverfahren fehlt dem Senat die Entscheidungsmacht. Die Möglichkeit der Zulassungsentscheidung ist auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt. Es ist dem Senat auch verwehrt, die von der Klägerin ausdrücklich eingelegte Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten (BSG Urteil vom 20. Mai 2003, B 1 KR 25/01 R).

Auch der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil es dem Berufungsverfahren aus den dargelegten Gründen an der Erfolgsaussicht fehlt (§ 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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