L 12 AL 87/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AL 4041/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 87/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2002 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2001 in der Fassung des Bescheides vom 17. Oktober 2001 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2001 wird insoweit aufgehoben, als darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2001 aufgehoben wird. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und die Forderung, an sie gezahltes Arbeitslosengeld zu erstatten.

Die 1959 geborene Klägerin war zuletzt vom 12. Oktober 1993 bis zum 30. Juni 1995 als Sozialarbeiterin beitragspflichtig beschäftigt. Sie bezog anschließend Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs im Juni 1996, danach Krankengeld, wiederum Arbeitslosengeld, Krankengeld, erneut Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe sowie schließlich – ab 14. Oktober 1999 – wieder Krankengeld bis zur "Aussteuerung" am 28. Februar 2001.

Einem Hinweis ihrer Krankenkasse folgend meldete sich die Klägerin am 23. Februar 2001 erneut arbeitslos, wobei sie angab, am 1. Februar 1997 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt zu haben und sich im Rahmen des von der Beklagten veranlassten ärztlichen Gutachtens zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte bewilligte und gewährte ihr daraufhin Arbeitslosengeld ab 1. März 2001 in Höhe von 52,67 DM täglich.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2001 bewilligte die BfA der Klägerin – in Ausführung eines von ihr im März 2001 abgegebenen und von der Klägerin im April 2001 angenommenen Anerkenntnisses – Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2000 (zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2002). Ab 1. Juli 2001 wurde die Rente laufend in Höhe von 1.361,37 DM monatlich gezahlt. Die Nachzahlung (für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 30. Juni 2001 in Höhe von 22.630,91 DM) überwies die BfA der Krankenkasse der Klägerin, die diese Nachzahlung mit Datum vom 2. Juli 2001 abrechnete und den sich nach Abzug des für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 28. Februar 2001 gezahlten Krankengeldes (17.114,24 DM) verbleibenden Betrag in Höhe von 5.516,67 DM an die Klägerin auszahlte.

Am 13. Juni 2001 teilte die Klägerin der Beklagten bei einer persönlichen Vorsprache mit, dass ihr Rente bewilligt worden sei, woraufhin die Beklagte die Zahlung des Arbeitslosengeldes vorläufig einstellte. Nach einer weiteren Vorsprache der Klägerin am 11. Juli 2001 veranlasste die Beklagte noch (rückwirkend) die Zahlung des Arbeitslosengeldes für Juni 2001.

Mit Brief vom 19. Juli 2001, der bei der BfA am 23. Juli 2001 einging, meldete die Beklagte einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2001 an. Die BfA lehnte unter Hinweis auf die bereits erfolgte Nachzahlung eine Erstattung ab.

Die Beklagte hob darauf mit Bescheid vom 29. August 2001 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. März 2001 unter Hinweis auf § 45 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) auf. Die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt bzw. hätte diese erkennen müssen. Für die von der Aufhebung betroffene Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2001 habe sie 6.425,74 DM erhalten, die sie nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten habe.

Zur Begründung ihres am 4. September 2001 eingegangenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, dass sie stets vollständige und richtige Angaben gemacht habe. Sie habe sich umgehend nach Erhalt des Rentenbescheides beim Arbeitsamt "abgemeldet". Nach Erhalt der Abrechnung von ihrer Krankenkasse habe sie sich auch dort vergewissert, dass ihr die errechnete Nachzahlung zustehe und habe dieselbe Auskunft auch von der BfA erhalten. Sie habe keine Leistungen zu Unrecht bezogen und sei nicht für eventuelles fehlerhaftes Verhalten von Behörden verantwortlich. Schließlich sei sie mittellos und könne keine Zahlungen leisten.

Die Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 abermals – nunmehr unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X – die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1. März 2001 ganz auf, für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2001 jedoch nur in Höhe der zuerkannten Rente (5.335,92 DM). Der Betrag in Höhe von 5.335,92 DM sei von der Klägerin nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Danach wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 den Widerspruch zurück.

Zur Begründung ihrer am 7. November 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin wiederholt, dass sie kein Verschulden an der Überzahlung treffe. Sie sei deshalb der Ansicht, dass sie das Geld nicht zurückzahlen müsse.

Durch Urteil vom 20. September 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Zuerkennung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe nach § 142 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt. Infolge der Bewilligung der Rente habe die Klägerin Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt habe. Unerheblich sei, ob sie ein Verschulden treffe, und auch, ob sie zur Zeit zur Rückzahlung in der Lage sei.

Das Urteil ist der Klägerin am 22. Oktober 2002 zugestellt worden; sie hat am 29. Oktober 2002 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie abermals an, dass sie die an sie ausgezahlte Nachzahlung guten Glaubens verbraucht habe, nachdem ihr sowohl von der Krankenkasse wie auch von der BfA versichert worden sei, dass die verschiedenen Leistungsträger ihre Ansprüche untereinander verrechneten und ihr der ausgezahlte Betrag zustehen würde. Außerdem sei sie völlig mittellos und habe keinerlei Ersparnisse.

Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftlichen Vorbringen),

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29. August und 17. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zwar könne die Bewilligung der Leistung erst ab "Zuerkennung" der Rente aufgehoben werden, jedoch habe die Beklagte einen Erstattungsanspruch nach § 125 Abs. 3 SGB III. Soweit die BfA die Nachzahlung mit befreiender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt habe, sei in entsprechender Anwendung des § 143a Abs. 4 Satz 2 SGB III die Klägerin zu Recht zur Erstattung aufgefordert worden. Die Bewilligungsentscheidung sei entsprechend rückwirkend aufzuheben.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte sowie auf die vom Senat beigezogenen Akten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (3 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ungeachtet dessen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten ist, in der Sache entscheiden, worauf sie in der ihr am 19. Dezember 2006 rechtzeitig zugestellten Terminsmitteilung hingewiesen worden ist.

Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Berufung der Klägerin, über die anstelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 dieses Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist – nur – teilweise begründet. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2001 aufzuheben; gleichwohl ist die Klägerin verpflichtet, das an sie gezahlte Arbeitslosengeld in Höhe der für den selben Zeitraum gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu erstatten.

Die Bescheide vom 29. August und 17. Oktober 2001 sind nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin entgegen § 24 Abs. 1 SGB X vor ihrem Erlass nicht ausreichend angehört worden ist. Dieser Fehler ist unbeachtlich (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X), da die Anhörung vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens dadurch nachgeholt worden ist, dass die Beklagte in den Bescheiden vom 29. August bzw. 17. Oktober 2001 die aus ihrer Sicht für ihre Entscheidung maßgeblichen Gründe mitgeteilt und die Klägerin Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern (wovon sie auch Gebrauch gemacht hat).

Die Beklagte war allerdings nicht befugt, die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2001 aufzuheben. Die Berechtigung dazu könnte sich allenfalls aus § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB X ergeben, worauf die Beklagte ihre Entscheidung zuletzt auch gestützt hat. Dies setzt zunächst eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (Bewilligung von Arbeitslosengeld) vorgelegen haben, voraus. Eine solche Änderung könnte ausschließlich der Eintritt des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld infolge der Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung sein (§ 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Indes ordnet § 142 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III an, dass in diesem Fall der Anspruch – erst – vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an ruht. Somit ruhte der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld – erst – ab dem 1. Juli 2001, da erst zu diesem Zeitpunkt die BfA die laufende Zahlung aufnahm. Erst ab diesem Tag hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zu Recht aufgehoben (wogegen sich die Klägerin im Übrigen auch nicht zu wenden scheint).

Gleichwohl hat die Klägerin das Arbeitslosengeld bis zur Höhe der ihr für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2001 nachträglich zuerkannten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (4 x 1.333,98 DM = 5.335,92 DM) an die Beklagte zu erstatten. Dies ergibt sich aus § 125 Abs. 3 Satz 2 SGB III, wonach der Bezieher des – nach § 125 Abs. 1 SGB III (sog. "Nahtlosigkeitsregelung") vorläufig bis zu einer Feststellung der (verminderten) Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung gewährten – Arbeitslosengeldes dieses zu erstatten hat, soweit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (hier: die BfA) eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt und mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen gezahlt hat. Dies ist hier der Fall, da die BfA (die sich dabei der Krankenkasse der Klägerin bedient hatte) die der Klägerin (nach Abrechnung durch die Krankenkasse am 2. Juli 2001) zuerkannte Nachzahlung an sie ausgezahlt hat (bzw. durch die Krankenkasse hat auszahlen lassen), bevor sie (die BfA) davon Kenntnis erlangt hat, dass bereits die Beklagte für diesen Zeitraum Leistungen an die Klägerin erbracht hatte (so dass auch ein Erstattungsanspruch nach § 125 Abs. 3 Satz 1 SGB III entsprechend § 103 Abs. 1 SGB X nicht entstanden ist). Diese Kenntnis erhielt die BfA erst am 23. Juli 2001, als die Anzeige der Beklagten bei ihr einging.

Das Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1. März 2001 ist der Klägerin auch aufgrund der Regelung in § 125 Abs. 1 SGB III gewährt worden. Die Klägerin war zu dieser Zeit bereits mehr als sechs Monate arbeitsunfähig und hatte schon vor vier Jahren die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt (worüber zum Zeitpunkt der erneuten Arbeitslosmeldung noch keine Entscheidung getroffen war), so dass die Annahme der Beklagten begründet war, sie werde auch weiterhin mehr als sechs Monate nicht in der Lage sein, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Zudem hatte die Beklagte zur Klärung des Leistungsvermögens eine weitere ärztliche Untersuchung veranlasst.

Es ist deshalb nicht zu entscheiden, ob aufgrund der durch § 142 Abs. 2 Satz 2 SGB III (eingefügt durch Artikel 3 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 [BGBl. I S. 1827] und am 1. Januar 2001 in Kraft getreten) ausdrücklich angeordneten "entsprechenden Geltung" des § 125 Abs. 3 SGB III auch für den Fall, dass Arbeitslosengeld nicht nur vorläufig nach § 125 Abs. 1 SGB III bis zu einer Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wird, auch vor dem Beginn der laufenden Zahlung der Rente und dem (erst) damit eintretenden Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erbrachte Leistungen zu erstatten sind (so möglicherweise BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 – B 5 RJ 6/01 R –).

Einer Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2001 bedarf es nicht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juli 1994 – 7 RAr 104/93 – m. w. Nw. zur vergleichbaren Regelung in § 117 Abs. 4 Satz des Arbeitsförderungsgesetzes [entspricht dem jetzt geltenden § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III]).

Darauf, ob die Klägerin darauf vertraut hat, sie dürfe die im Juli 2001 an sie ausgezahlte Nachzahlung behalten, oder darauf vertrauen durfte, kommt es nicht an. Immerhin dürfte ihr wohl kaum entgangen sein, dass sie für einen Zeitraum, während dessen sie entweder Krankengeld oder Arbeitslosengeld bereits bezogen hatte, nunmehr eine Nachzahlung von über 5.000 DM erhielt, obwohl die Rente niedriger war als die zuvor von ihr bezogenen Leistungen. Dies erklärt auch, warum sie sich veranlasst sah, sowohl bei ihrer Krankenkasse wie auch bei der BfA nachzufragen, ob dies denn richtig sei – freilich nicht bei der Beklagten! Diese hat sie vielmehr am 11. Juli 2001 ungeachtet der ihr mit Datum vom 2. Juli 2001 angekündigten und zu erwartenden Nachzahlung veranlasst, die bereits eingestellte Zahlung des Arbeitslosengeldes wieder aufzunehmen und noch nachträglich die Leistung für den Monat Juni 2001 auszuzahlen!

Das von der Klägerin als "ungerecht" beklagte Ergebnis, dass sie das Arbeitslosengeld in Höhe der ihr zuerkannten Rente zu erstatten hat, entspricht der geltenden Rechtslage. Es ist auch angemessen (und "gerecht"), demselben Zweck dienende Sozialleistungen für denselben Zeitraum nicht doppelt zu beziehen und durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln gleichwohl verursachte Doppelzahlungen rückgängig zu machen.

Für die Frage, ob die Klägerin rechtlich zur Erstattung verpflichtet ist, ist ohne Belang, ob sie dazu aufgrund ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist. Dies ist gegebenenfalls im Rahmen der Vollstreckung zu klären.

Die auf § 193 Abs. 1 SGG beruhende Entscheidung über die Kostenerstattung berücksichtigt, dass Klage und Berufung ungeachtet der aus verfahrensrechtlichen Gründen auszusprechenden teilweisen Aufhebung der Entscheidung der Beklagten in wirtschaftlicher Hinsicht keinen oder allenfalls einen zu vernachlässigenden mittelbaren Erfolg haben.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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