Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 AS 9486/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1249/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde war nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt wurde.
Gemäß § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist nach Satz 2 der Norm auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Über diese Frist wurde der Antragsteller in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2006 zutreffend belehrt.
Der Postzustellungsurkunde zufolge wurde ihm der Beschluss am 18. November 2006 durch Übergabe an die erwachsene ständige Mitbewohnerin H D zugestellt. Die oben bezeichnete Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde begann daher am 19. November 2006 und endete mit Ablauf des 18. Dezember 2006 (Montag). Die Beschwerdeschrift ist jedoch erst am 20. Dezember 2006 und damit verspätet beim Sozialgericht eingegangen.
Gründe, die nach § 67 Abs. 1 SGG eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller solche - trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Verfristung im am 18. Januar 2007 abgesendeten gerichtlichen Schreiben - nicht geltend gemacht, sondern sich darauf beschränkt, die Beschwerde mit Schreiben vom 23. Januar 2007 sachlich zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde war nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt wurde.
Gemäß § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist nach Satz 2 der Norm auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Über diese Frist wurde der Antragsteller in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2006 zutreffend belehrt.
Der Postzustellungsurkunde zufolge wurde ihm der Beschluss am 18. November 2006 durch Übergabe an die erwachsene ständige Mitbewohnerin H D zugestellt. Die oben bezeichnete Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde begann daher am 19. November 2006 und endete mit Ablauf des 18. Dezember 2006 (Montag). Die Beschwerdeschrift ist jedoch erst am 20. Dezember 2006 und damit verspätet beim Sozialgericht eingegangen.
Gründe, die nach § 67 Abs. 1 SGG eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller solche - trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Verfristung im am 18. Januar 2007 abgesendeten gerichtlichen Schreiben - nicht geltend gemacht, sondern sich darauf beschränkt, die Beschwerde mit Schreiben vom 23. Januar 2007 sachlich zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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