Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 U 5007/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 120/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.02.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitt.
Der 1940 geborene Kläger zog sich laut Unfallanzeige am 24.01.2003 auf seiner Hofstelle beim Abhängen eines Holzspalters vom Traktor eine schwere Kopfverletzung zu.
Sein Bruder (und Bevollmächtigter/Betreuer) gab am 16.02.2003 an, das Holz stamme aus dem im Eigentum des Klägers stehenden Privatwald. Es habe sich um ca. fünf Ster gehandelt, die als Brennholz im Haushalt des Klägers verwendet werden sollten.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.04.2003 eine Entschädigung aus Anlass des Unfalles vom 24.01.2003 ab. Der Kläger bewirtschafte noch 0,48 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen und 1,67 ha Wald. Großvieh werde nicht gehalten. Bei diesen Betriebsverhältnissen könne nicht angenommen werden, dass Einrichtungen des Haushalts in erheblichem Umfang auch für den landwirtschaftlichen Betrieb nutzbar gemacht würden. Der Haushalt diene daher nicht wesentlich der Landwirtschaft und sei deshalb nicht versichert. Zwar seien das Fällen, das Aufarbeiten im Wald und der Abtransport von Bäumen der Forstwirtschaft zuzurechnen. Die Weiterverarbeitung zu Brennholz sei aber als Haushaltstätigkeit zu werten und daher nicht versichert.
Mit Widerspruch vom 06.05.2003 wandte der Kläger ein, zum Zeitpunkt des Holzspaltens habe noch nicht festgestanden, wofür das Holz verwendet werden sollte. Er habe kurze Zeit vor dem Unfall eine größere Menge Bauholz zur entgeltlichen Veräußerung an seinen Neffen geschlagen. Dieser habe den größten Teil des Bauholzes für den Bau seines Hauses verwandt. Da er einen Kachelofen eingebaut habe, habe er durchaus auch das Restholz gebrauchen können. Bei dem am Unfalltag zu spaltenden Holz habe es sich um das übrig gebliebene Bauholz, das irgendwie verarbeitet werden musste, gehandelt. Falls der Neffe es nicht hätte gebrauchen können, sei es zum Verkauf bestimmt gewesen. Für seinen Privathaushalt habe der Kläger das Brennholz jedenfalls nicht benötigt, da er bereits sehr große Mengen von Brennholz eingelagert habe. Die Aufarbeitung des Holzes, das nach der Veräußerung als Bauholz übrig geblieben sei, sei eine Tätigkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb gewesen. Der Kläger gab weiter an, sein Neffe habe wiederholt in seinem Betrieb mitgeholfen. Als Gegenleistung habe er das Bauholz erhalten, eine Zahlung sei daher nicht erfolgt. Das Bauholz sei in der Zeit von Januar bis März 2002 von dem Kläger, seinem Bruder, dem Neffen sowie dem Schwiegervater des Neffen geschlagen worden. Das Restholz werde inzwischen von dem Neffen im Kachelofen verfeuert.
Bei einem Ortstermin am 22.10.2003 gab der Bruder des Klägers an, sein Sohn habe im März dieses Jahres mit dem Neubau begonnen. Das Bauholz sei schon vor längerer Zeit im Wald des Klägers geschlagen worden und habe dort zur Trocknung gelagert. Im Sommer 2002 sei es mit einer großen mobilen Säge (auf Kosten des Neffen) zu baufähigen Brettern und Balken geschnitten worden, dabei sei auch eine große Menge Abfallholz angefallen. Am Tag vor dem Unfall hätten der Kläger und sein Bruder unter Mithilfe des Neffen und dessen Schwiegervaters das Abfallholz gespalten, weil es im Wege gewesen sei. Auch das Abfallholz vom Wald (Gipfel und Äste) sei schon zum Anwesen transportiert und mitverarbeitet worden. Über eine genaue Verwendung des Holzes sei nichts bekannt gewesen. Am Unfalltag habe der Kläger den Holzspalter wieder zurückgeben wollen. Der Kläger habe bereits eine derart große Menge Brennholz gelagert, dass er es nicht nötig habe, für sich selbst zusätzliches Brennholz einzulagern. Das Abfallholz sei also nicht für den Haushalt des Klägers bestimmt gewesen. Die gefällten Bäume seien zum Teil schon über 100 Jahre alt gewesen und hätten im Rahmen der Waldbewirtschaftung geschlagen werden müssen, auch das Abfallholz sei im Rahmen der Waldbewirtschaftung abtransportiert und aufgearbeitet worden.
Die Beklagte teilte der Bauberufsgenossenschaft Bayern und Sachsen Bau BG mit Schreiben vom 27.10.2003 mit, sie halte deren Zuständigkeit für gegeben, da die unfallbringende Tätigkeit als Abschluss der Bauholzzubereitung für den Neffen des Klägers bzw. als Aufräumungsarbeit der Baustelle zu sehen sei. Die BauBG erklärte im Schreiben vom 14.11.2003, die Aussagen seien insgesamt unklar. Nach Aussage des Bruders des Klägers sei das Aufräumen und Spalten des Abfallholzes dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zuzurechnen. Die Bäume hätten im Rahmen der Waldbewirtschaftung entfernt werden müssen. Über die spätere Nutzung des Holzes könnten keine genauen Aussagen getroffen werden. Ob die unfallbringende Tätigkeit in Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung gestanden habe oder es sich um Aufräumarbeiten der Baustelle vom Vortag gehandelt habe, könne nicht abschließend geklärt werden. Die Zuständigkeit der BauBG sei nicht gegeben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2004 zurück. Sämtliche anfallenden Tätigkeiten (Einschlag im Wald, Transport zum Anwesen, Schneiden zu Bauholz, Verarbeitung des Abfallholzes zu Brennholz, Transport des hierzu benötigten Holzspalters) seien dem Neubau des Neffen des Klägers zuzurechnen, da das Bauvorhaben und die damit zusammenhängenden Arbeiten als Einheit zu sehen seien. Der Kläger sei daher zur Unfallzeit nicht für den Forstbetrieb, sondern für den Bauherren, den Neffen, tätig gewesen. Ein forstwirtschaftlicher Arbeitsunfall liege somit nicht vor.
Mit der Klage vom 17.02.2004 hat der Kläger vorgetragen, das Holz habe im Rahmen einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Erhaltung des Waldbestandes geschlagen werden müssen. Es sei im Wald hergerichtet worden und die Bauholzstämme getrennt vom Abfallholz auf den Hof gebracht worden. Das Abfahren des Abfallholzes sei eine notwendige Arbeit im Zuge der Bewirtschaftung des Waldes gewesen. Der Holzspalter sei verwendet worden, um das Abfallholz entsprechend aufzuarbeiten. Diese Arbeit sei ausschließlich im Zusammenhang mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu sehen. Das Abfallholz sei auch nicht als Brennholz für den Haushalt des Klägers verwendet worden. Der Kläger übersandte eine Bestätigung des Forstamtes P. vom 02.07.2004, dass auf seinem Hof rund 16 Raummeter gespaltenes Schichtholz lagere. Auf dem Waldgrundstück des Klägers befinde sich ein rund hundertjähriger Altbestand aus Fichte, Buche und Kiefer.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.02.2005 erklärte der Bruder des Klägers, die Angaben im Schreiben vom 16.02.2003, dass das Brennholz für den Haushalt des Klägers bestimmt gewesen sei, habe er gemacht, ohne sich der Tragweite bewusst zu sein. Der Kläger sei damals schwer verletzt im Krankenhaus gelegen. Im Haus des Klägers befinde sich eine Ölheizung. Das am Tag vor dem Unfall gespaltene Brennholz sei daher nicht für den Haushalt des Klägers bestimmt gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.02.2005 abgewiesen und dabei auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Zur Begründung der Berufung vom 01.04.2005 führte der Kläger aus, das für den Neffen bestimmte Bauholz sei mit einer mobilen Säge zugeschnitten worden. Das andere, im Wege der Waldpflege geschlagene Holz, sei in transportfähige Stücke geschnitten und auf den Hof des Klägers gebracht worden, um den Wald zu säubern. Auf dem Hof sei es dann zerkleinert worden. Dazu sei der Holzspalter benötigt worden. Für die Aufstellung des Holzspalters sei eine größere ebene Fläche notwendig, darum sei aus Sicherheitsgründen auf der Hofstelle gearbeitet worden. Das zerkleinerte Holz sei nicht für den Haushalt des Klägers bestimmt gewesen, sondern habe auf andere Weise verwertet werden sollen, wie, habe noch nicht festgestanden. Gemäß § 124 Nr. 1 und Nr. 3 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) habe es sich um eine Tätigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen des Klägers gehandelt.
Die Beklagte erklärte hierzu, die Holzerntetätigkeit sei mit der Einlagerung des Holzes auf dem Anwesen des Klägers abgeschlossen gewesen. Der Kläger sei nicht aus Gründen der Waldpflege tätig geworden; die Arbeiten hätten nicht auf einer öffentlichrechtlichen Pflicht des Klägers beruht. Der Betreuer habe zunächst angegeben, das Holz habe als Brennholz im Haushalt des Klägers verwendet werden sollen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.11.2006 erklärte die Schwägerin des Klägers, M. S. , als Zeugin, der Kläger habe ihrem Sohn schon immer versprochen gehabt, ihm das zu einem Hausbau benötigte Holz zu schenken. 2002 wären die Bäume gefällt worden, weil ihr Sohn geplant habe, 2003 ein Haus zu bauen. Mit dem Holzspalter sei nur das Hartholz, nicht das Bauholz bearbeitet worden. Das Hartholz sei gleichzeitig mit dem Bauholz gefällt worden, allerdings vorrangig wegen der Waldpflege. Die Zeugin erklärte, sie sei ganz sicher, dass der Kläger schon 2002 die Absicht geäußert habe, das Hartholz zu verkaufen. Sie nehme an, dass der Kläger das Geld gebraucht habe. Ein bestimmter Käufer sei noch nicht im Gespräch gewesen. Seit dem Unfall lagere das Holz nach wie vor auf dem Hof des Klägers. Die Zeugin gab an, ihr sei kein Grund bekannt, warum das Holz noch nicht verkauft sei. Sie habe nie davon gehört, dass das Spaltholz für den Kachelofen ihres Sohnes bestimmt gewesen wäre.
Der Kläger stellte den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.02.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 28.01.2004 zu verurteilen, festzustellen, dass das Ereignis vom 24.01.2003 ein versicherter Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer der den Versicherungsschutz gemäß §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten erleidet. Der Begriff des Unfalls erfordert ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden geführt hat (vgl. BSGE 23, 139). Das äußere Ereignis muss mit der die Versicherteneigenschaft begründenden Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen. Dabei bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises, d.h. sie müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (vgl. BSGE 45, 285). Die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muss (vgl. Krasney VSSR 1993, 81, 114).
Versichert sind unter anderem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Da der Unfall gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII infolge einer den Versicherungsschutz begründen Tätigkeit eingetreten sein muss, ist also eine sachliche Verbindung des zum Unfall führenden Verhaltens mit der Betriebstätigkeit erforderlich. Das Gericht hat wertend zu ermitteln, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
Der Kläger ist Unternehmer eines - wenn auch kleinen - forstwirtschaftlichen Unternehmens. Unternehmen der Forstwirtschaft betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz. Der planmäßige Anbau und Abschlag setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und schlagreifes Holz geschlagen wird; es genügen auch Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen. Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen die dem Unternehmen zu dienen bestimmten Arbeiten, zu denen nicht nur das Schlagen, Entästen und Entrinden, sondern, entsprechend den Erntearbeiten in der Landwirtschaft, auch das Abfahren des Holzes aus dem Wald gehören. Beim Abfahren ist der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit im forstwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur dann gegeben, wenn das Holz zu einem Käufer gefahren wird, sondern Versicherungsschutz besteht unter dem Gesichtspunkt einer sog. gemischten Tätigkeit auch dann, wenn das Holz zum forstwirtschaftlichen Unternehmer selbst gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet werden soll. Dies entspricht ebenfalls der unfallversicherungsrechtlichen Zuordnung in der Landwirtschaft, wo zum Beispiel bei dem Einfahren von Getreide der Versicherungsschutz auf dem Weg zum Hof nicht verneint wird, wenn das Getreide der Fuhre, bei der sich der Unfall ereignet, zur Verwendung im Haushalt vorgesehen war. Die Erntetätigkeit ist also versichert.
Bei der Brennholzverarbeitung selbst besteht allerdings kein Versicherungsschutz als forstwirtschaftlicher Unternehmer. Maßgebend für den Versicherungsschutz ist nicht eine räumliche Abgrenzung, also ob das Holz im Wald oder auf dem Hof bearbeitet wird, sondern der innere Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit. (vgl. BSG vom 12.06.1989, 2 RU 13/88). Anders wäre es nur, wenn das Holz als Brennholz verkauft werden sollte, denn dann stünde das Zerkleinern des Holzes im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer.
Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben des Klägers beziehungsweise seines Betreuers für den Senat nicht bewiesen, dass das Brennholz zu betrieblichen Zwecken verwendet werden oder verkauft werden sollte. So hat der Betreuer des Klägers am 16.02.2003 in einem Formblatt angegeben, das Holz habe als Brennholz im Haushalt des Unternehmers (Klägers) verwendet werden sollen. Auf die Bitte der Beklagten im Schreiben vom 03.04.2003, das Formblatt nochmals zusammen mit dem Kläger auf die Richtigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen, eventuelle Ergänzungen hinzuzufügen oder Richtigstellungen vorzunehmen, hat der Betreuer das Formblatt inhaltlich unverändert, nur mit der Unterschrift des Klägers versehen, an die Beklagte zurückgesandt, wo es am 16.04.2003 einging. Zur Begründung des Widerspruchs vom 06.05.2003 wurde angegeben, der Neffe des Klägers habe das Restholz für seinen Kachelofen gebrauchen können. Bei dem am Unfalltag zu spaltenden Holz habe es sich um das übrig gebliebene Bauholz gehandelt. Wenn der Neffe es nicht gebraucht hätte, sei es für den Verkauf vorgesehen gewesen. Im Schreiben vom 04.08.2003 wurde ausgeführt, das Holz sei dem Neffen zur Verwendung für seinen Kachelofen überlassen worden. Bei der Ortsbesichtigung am 22.10.2003 gab der Betreuer des Klägers an, über eine genaue Verwendung des Holzes sei am Unfalltag noch nichts genaues bekannt gewesen. Das Holz sei im Rahmen der Waldbewirtschaftung geschlagen worden. Die Aussage der Zeugin, der Kläger habe ihr gegenüber erklärt, er beabsichtige, das 2002 geschlagene Holz zu verkaufen, konnte den Senat von einer konkreten Verkaufsabsicht des Klägers nicht überzeugen. Einerseits hatte der Kläger bereits eine sehr große Menge von Brennholz über Jahre eingelagert, ohne es zu verkaufen. Insofern ist kein Grund ersichtlich, der ihn veranlassen sollte, das frisch geschlagene Holz nicht ebenso einzulagern. Im Übrigen ist nach den Angaben der Zeugin das Holz auch nach dem Unfall des Klägers nicht verkauft worden, obwohl der von ihr angegebene Grund für die angebliche Verkaufsabsicht, nämlich die geringe Rente des Klägers, den Betreuer hätte veranlassen müssen, Holz zu verkaufen. Es bleibt auch nach der Aussage der Zeugin ein Zweifel bezüglich des inneren Zusammenhangs des Zerkleinern des Holzes mit der Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer bestehen. Eine Verkaufsabsicht des Klägers steht zwar im Bereich der Möglichkeiten, ist aber nicht bewiesen. Die Tatsache, dass der Kläger bereits eine übergroße Menge von Brennholz eingelagert hatte, genügt nicht als Beweis für eine Verkaufsabsicht des am Unfalltag verarbeiteten Holzes. Im Übrigen hätte es nahe gelegen, das gut abgelagerte und zu einem höheren Preis zu verkaufende Holz zu veräußern und nicht das frisch geschlagene.
Auch ein innerer Zusammenhang mit den Arbeiten zur Pflege des Waldes ist hier nicht gegeben, da das Zerkleinern des Holzes erst längere Zeit nach dem Fällen der Bäume wesentlich allein dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist (vgl. BSG vom 31.01.1989 2 BU 131/88) und im Übrigen zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen war.
Gemäß § 124 Nr. 1 SGB VII gehören zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Haushalte der Unternehmer, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen. Der Haushalt des Klägers, der nur 0,48 ha Landwirtschaft und 1,67 ha Wald bewirtschaftet, ohne Großvieh zu halten, erhält sein Gepräge nicht von dem landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb. Denn eine wesentliche auch der Land- bzw. Forstwirtschaft dienende Haushaltung ist je eher anzunehmen, desto größer das landwirtschaftliche Unternehmen ist und umgekehrt. Anhaltspunkte dafür, dass der Haushalt insbesondere dem forstwirtschaftlichen Betrieb in irgendeiner Form verbunden gewesen wäre, liegen nicht vor.
Der Kläger war auch nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wie ein Beschäftiger für seinen Neffen tätig.
Die eigentliche, dem Unternehmen des Neffen - dem Hausbau - dienende Tätigkeit, nämlich das Schlagen und Zurechtschneiden des Bauholzes war bereits abgeschlossen, als sich der Unfall ereignete. Der Holzspalter, der zur Zerkleinerung der Reste des Bauholzes und des Abfallholzes eingesetzt gewesen war, sollte nur noch zurückgegeben werden, so dass ein direkter Bezug zum Unternehmen des Neffen nicht gegeben ist.
Der Kläger war auch nicht gemäß § 124 Nr. 3 SGB VII aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als Unternehmer tätig. Hierzu würden z.B. Arbeiten für einen Wasser- und Bodenverband, für eine Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren, für eine Gemeinde zum Herstellen oder Unterhalten von Gebäuden, Wegen, Deichen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen gehören. Die allgemeine Verpflichtung des Waldbesitzers, den Wald sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren (Art. 14 Abs. 1 Waldgesetz für Bayern) ist davon nicht umfasst. Die eigentliche Waldpflegetätigkeit war jedenfalls zum Zeitpunkt des Unfalls bereits abgeschlossen, denn die Bäume waren geschlagen und sowohl das Bauholz als auch das Abfallholz auf den Hof transportiert.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitt.
Der 1940 geborene Kläger zog sich laut Unfallanzeige am 24.01.2003 auf seiner Hofstelle beim Abhängen eines Holzspalters vom Traktor eine schwere Kopfverletzung zu.
Sein Bruder (und Bevollmächtigter/Betreuer) gab am 16.02.2003 an, das Holz stamme aus dem im Eigentum des Klägers stehenden Privatwald. Es habe sich um ca. fünf Ster gehandelt, die als Brennholz im Haushalt des Klägers verwendet werden sollten.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.04.2003 eine Entschädigung aus Anlass des Unfalles vom 24.01.2003 ab. Der Kläger bewirtschafte noch 0,48 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen und 1,67 ha Wald. Großvieh werde nicht gehalten. Bei diesen Betriebsverhältnissen könne nicht angenommen werden, dass Einrichtungen des Haushalts in erheblichem Umfang auch für den landwirtschaftlichen Betrieb nutzbar gemacht würden. Der Haushalt diene daher nicht wesentlich der Landwirtschaft und sei deshalb nicht versichert. Zwar seien das Fällen, das Aufarbeiten im Wald und der Abtransport von Bäumen der Forstwirtschaft zuzurechnen. Die Weiterverarbeitung zu Brennholz sei aber als Haushaltstätigkeit zu werten und daher nicht versichert.
Mit Widerspruch vom 06.05.2003 wandte der Kläger ein, zum Zeitpunkt des Holzspaltens habe noch nicht festgestanden, wofür das Holz verwendet werden sollte. Er habe kurze Zeit vor dem Unfall eine größere Menge Bauholz zur entgeltlichen Veräußerung an seinen Neffen geschlagen. Dieser habe den größten Teil des Bauholzes für den Bau seines Hauses verwandt. Da er einen Kachelofen eingebaut habe, habe er durchaus auch das Restholz gebrauchen können. Bei dem am Unfalltag zu spaltenden Holz habe es sich um das übrig gebliebene Bauholz, das irgendwie verarbeitet werden musste, gehandelt. Falls der Neffe es nicht hätte gebrauchen können, sei es zum Verkauf bestimmt gewesen. Für seinen Privathaushalt habe der Kläger das Brennholz jedenfalls nicht benötigt, da er bereits sehr große Mengen von Brennholz eingelagert habe. Die Aufarbeitung des Holzes, das nach der Veräußerung als Bauholz übrig geblieben sei, sei eine Tätigkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb gewesen. Der Kläger gab weiter an, sein Neffe habe wiederholt in seinem Betrieb mitgeholfen. Als Gegenleistung habe er das Bauholz erhalten, eine Zahlung sei daher nicht erfolgt. Das Bauholz sei in der Zeit von Januar bis März 2002 von dem Kläger, seinem Bruder, dem Neffen sowie dem Schwiegervater des Neffen geschlagen worden. Das Restholz werde inzwischen von dem Neffen im Kachelofen verfeuert.
Bei einem Ortstermin am 22.10.2003 gab der Bruder des Klägers an, sein Sohn habe im März dieses Jahres mit dem Neubau begonnen. Das Bauholz sei schon vor längerer Zeit im Wald des Klägers geschlagen worden und habe dort zur Trocknung gelagert. Im Sommer 2002 sei es mit einer großen mobilen Säge (auf Kosten des Neffen) zu baufähigen Brettern und Balken geschnitten worden, dabei sei auch eine große Menge Abfallholz angefallen. Am Tag vor dem Unfall hätten der Kläger und sein Bruder unter Mithilfe des Neffen und dessen Schwiegervaters das Abfallholz gespalten, weil es im Wege gewesen sei. Auch das Abfallholz vom Wald (Gipfel und Äste) sei schon zum Anwesen transportiert und mitverarbeitet worden. Über eine genaue Verwendung des Holzes sei nichts bekannt gewesen. Am Unfalltag habe der Kläger den Holzspalter wieder zurückgeben wollen. Der Kläger habe bereits eine derart große Menge Brennholz gelagert, dass er es nicht nötig habe, für sich selbst zusätzliches Brennholz einzulagern. Das Abfallholz sei also nicht für den Haushalt des Klägers bestimmt gewesen. Die gefällten Bäume seien zum Teil schon über 100 Jahre alt gewesen und hätten im Rahmen der Waldbewirtschaftung geschlagen werden müssen, auch das Abfallholz sei im Rahmen der Waldbewirtschaftung abtransportiert und aufgearbeitet worden.
Die Beklagte teilte der Bauberufsgenossenschaft Bayern und Sachsen Bau BG mit Schreiben vom 27.10.2003 mit, sie halte deren Zuständigkeit für gegeben, da die unfallbringende Tätigkeit als Abschluss der Bauholzzubereitung für den Neffen des Klägers bzw. als Aufräumungsarbeit der Baustelle zu sehen sei. Die BauBG erklärte im Schreiben vom 14.11.2003, die Aussagen seien insgesamt unklar. Nach Aussage des Bruders des Klägers sei das Aufräumen und Spalten des Abfallholzes dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zuzurechnen. Die Bäume hätten im Rahmen der Waldbewirtschaftung entfernt werden müssen. Über die spätere Nutzung des Holzes könnten keine genauen Aussagen getroffen werden. Ob die unfallbringende Tätigkeit in Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung gestanden habe oder es sich um Aufräumarbeiten der Baustelle vom Vortag gehandelt habe, könne nicht abschließend geklärt werden. Die Zuständigkeit der BauBG sei nicht gegeben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2004 zurück. Sämtliche anfallenden Tätigkeiten (Einschlag im Wald, Transport zum Anwesen, Schneiden zu Bauholz, Verarbeitung des Abfallholzes zu Brennholz, Transport des hierzu benötigten Holzspalters) seien dem Neubau des Neffen des Klägers zuzurechnen, da das Bauvorhaben und die damit zusammenhängenden Arbeiten als Einheit zu sehen seien. Der Kläger sei daher zur Unfallzeit nicht für den Forstbetrieb, sondern für den Bauherren, den Neffen, tätig gewesen. Ein forstwirtschaftlicher Arbeitsunfall liege somit nicht vor.
Mit der Klage vom 17.02.2004 hat der Kläger vorgetragen, das Holz habe im Rahmen einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Erhaltung des Waldbestandes geschlagen werden müssen. Es sei im Wald hergerichtet worden und die Bauholzstämme getrennt vom Abfallholz auf den Hof gebracht worden. Das Abfahren des Abfallholzes sei eine notwendige Arbeit im Zuge der Bewirtschaftung des Waldes gewesen. Der Holzspalter sei verwendet worden, um das Abfallholz entsprechend aufzuarbeiten. Diese Arbeit sei ausschließlich im Zusammenhang mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu sehen. Das Abfallholz sei auch nicht als Brennholz für den Haushalt des Klägers verwendet worden. Der Kläger übersandte eine Bestätigung des Forstamtes P. vom 02.07.2004, dass auf seinem Hof rund 16 Raummeter gespaltenes Schichtholz lagere. Auf dem Waldgrundstück des Klägers befinde sich ein rund hundertjähriger Altbestand aus Fichte, Buche und Kiefer.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.02.2005 erklärte der Bruder des Klägers, die Angaben im Schreiben vom 16.02.2003, dass das Brennholz für den Haushalt des Klägers bestimmt gewesen sei, habe er gemacht, ohne sich der Tragweite bewusst zu sein. Der Kläger sei damals schwer verletzt im Krankenhaus gelegen. Im Haus des Klägers befinde sich eine Ölheizung. Das am Tag vor dem Unfall gespaltene Brennholz sei daher nicht für den Haushalt des Klägers bestimmt gewesen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.02.2005 abgewiesen und dabei auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Zur Begründung der Berufung vom 01.04.2005 führte der Kläger aus, das für den Neffen bestimmte Bauholz sei mit einer mobilen Säge zugeschnitten worden. Das andere, im Wege der Waldpflege geschlagene Holz, sei in transportfähige Stücke geschnitten und auf den Hof des Klägers gebracht worden, um den Wald zu säubern. Auf dem Hof sei es dann zerkleinert worden. Dazu sei der Holzspalter benötigt worden. Für die Aufstellung des Holzspalters sei eine größere ebene Fläche notwendig, darum sei aus Sicherheitsgründen auf der Hofstelle gearbeitet worden. Das zerkleinerte Holz sei nicht für den Haushalt des Klägers bestimmt gewesen, sondern habe auf andere Weise verwertet werden sollen, wie, habe noch nicht festgestanden. Gemäß § 124 Nr. 1 und Nr. 3 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) habe es sich um eine Tätigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen des Klägers gehandelt.
Die Beklagte erklärte hierzu, die Holzerntetätigkeit sei mit der Einlagerung des Holzes auf dem Anwesen des Klägers abgeschlossen gewesen. Der Kläger sei nicht aus Gründen der Waldpflege tätig geworden; die Arbeiten hätten nicht auf einer öffentlichrechtlichen Pflicht des Klägers beruht. Der Betreuer habe zunächst angegeben, das Holz habe als Brennholz im Haushalt des Klägers verwendet werden sollen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.11.2006 erklärte die Schwägerin des Klägers, M. S. , als Zeugin, der Kläger habe ihrem Sohn schon immer versprochen gehabt, ihm das zu einem Hausbau benötigte Holz zu schenken. 2002 wären die Bäume gefällt worden, weil ihr Sohn geplant habe, 2003 ein Haus zu bauen. Mit dem Holzspalter sei nur das Hartholz, nicht das Bauholz bearbeitet worden. Das Hartholz sei gleichzeitig mit dem Bauholz gefällt worden, allerdings vorrangig wegen der Waldpflege. Die Zeugin erklärte, sie sei ganz sicher, dass der Kläger schon 2002 die Absicht geäußert habe, das Hartholz zu verkaufen. Sie nehme an, dass der Kläger das Geld gebraucht habe. Ein bestimmter Käufer sei noch nicht im Gespräch gewesen. Seit dem Unfall lagere das Holz nach wie vor auf dem Hof des Klägers. Die Zeugin gab an, ihr sei kein Grund bekannt, warum das Holz noch nicht verkauft sei. Sie habe nie davon gehört, dass das Spaltholz für den Kachelofen ihres Sohnes bestimmt gewesen wäre.
Der Kläger stellte den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.02.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 28.01.2004 zu verurteilen, festzustellen, dass das Ereignis vom 24.01.2003 ein versicherter Arbeitsunfall war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer der den Versicherungsschutz gemäß §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten erleidet. Der Begriff des Unfalls erfordert ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden geführt hat (vgl. BSGE 23, 139). Das äußere Ereignis muss mit der die Versicherteneigenschaft begründenden Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen. Dabei bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises, d.h. sie müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (vgl. BSGE 45, 285). Die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zum Unfall führenden Verrichtung und dem Unfall selbst sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muss (vgl. Krasney VSSR 1993, 81, 114).
Versichert sind unter anderem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Da der Unfall gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII infolge einer den Versicherungsschutz begründen Tätigkeit eingetreten sein muss, ist also eine sachliche Verbindung des zum Unfall führenden Verhaltens mit der Betriebstätigkeit erforderlich. Das Gericht hat wertend zu ermitteln, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
Der Kläger ist Unternehmer eines - wenn auch kleinen - forstwirtschaftlichen Unternehmens. Unternehmen der Forstwirtschaft betreiben planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz. Der planmäßige Anbau und Abschlag setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und schlagreifes Holz geschlagen wird; es genügen auch Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen. Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen die dem Unternehmen zu dienen bestimmten Arbeiten, zu denen nicht nur das Schlagen, Entästen und Entrinden, sondern, entsprechend den Erntearbeiten in der Landwirtschaft, auch das Abfahren des Holzes aus dem Wald gehören. Beim Abfahren ist der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit im forstwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur dann gegeben, wenn das Holz zu einem Käufer gefahren wird, sondern Versicherungsschutz besteht unter dem Gesichtspunkt einer sog. gemischten Tätigkeit auch dann, wenn das Holz zum forstwirtschaftlichen Unternehmer selbst gebracht und dort zu Brennholz für den privaten Haushalt verarbeitet werden soll. Dies entspricht ebenfalls der unfallversicherungsrechtlichen Zuordnung in der Landwirtschaft, wo zum Beispiel bei dem Einfahren von Getreide der Versicherungsschutz auf dem Weg zum Hof nicht verneint wird, wenn das Getreide der Fuhre, bei der sich der Unfall ereignet, zur Verwendung im Haushalt vorgesehen war. Die Erntetätigkeit ist also versichert.
Bei der Brennholzverarbeitung selbst besteht allerdings kein Versicherungsschutz als forstwirtschaftlicher Unternehmer. Maßgebend für den Versicherungsschutz ist nicht eine räumliche Abgrenzung, also ob das Holz im Wald oder auf dem Hof bearbeitet wird, sondern der innere Zusammenhang zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit. (vgl. BSG vom 12.06.1989, 2 RU 13/88). Anders wäre es nur, wenn das Holz als Brennholz verkauft werden sollte, denn dann stünde das Zerkleinern des Holzes im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer.
Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben des Klägers beziehungsweise seines Betreuers für den Senat nicht bewiesen, dass das Brennholz zu betrieblichen Zwecken verwendet werden oder verkauft werden sollte. So hat der Betreuer des Klägers am 16.02.2003 in einem Formblatt angegeben, das Holz habe als Brennholz im Haushalt des Unternehmers (Klägers) verwendet werden sollen. Auf die Bitte der Beklagten im Schreiben vom 03.04.2003, das Formblatt nochmals zusammen mit dem Kläger auf die Richtigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen, eventuelle Ergänzungen hinzuzufügen oder Richtigstellungen vorzunehmen, hat der Betreuer das Formblatt inhaltlich unverändert, nur mit der Unterschrift des Klägers versehen, an die Beklagte zurückgesandt, wo es am 16.04.2003 einging. Zur Begründung des Widerspruchs vom 06.05.2003 wurde angegeben, der Neffe des Klägers habe das Restholz für seinen Kachelofen gebrauchen können. Bei dem am Unfalltag zu spaltenden Holz habe es sich um das übrig gebliebene Bauholz gehandelt. Wenn der Neffe es nicht gebraucht hätte, sei es für den Verkauf vorgesehen gewesen. Im Schreiben vom 04.08.2003 wurde ausgeführt, das Holz sei dem Neffen zur Verwendung für seinen Kachelofen überlassen worden. Bei der Ortsbesichtigung am 22.10.2003 gab der Betreuer des Klägers an, über eine genaue Verwendung des Holzes sei am Unfalltag noch nichts genaues bekannt gewesen. Das Holz sei im Rahmen der Waldbewirtschaftung geschlagen worden. Die Aussage der Zeugin, der Kläger habe ihr gegenüber erklärt, er beabsichtige, das 2002 geschlagene Holz zu verkaufen, konnte den Senat von einer konkreten Verkaufsabsicht des Klägers nicht überzeugen. Einerseits hatte der Kläger bereits eine sehr große Menge von Brennholz über Jahre eingelagert, ohne es zu verkaufen. Insofern ist kein Grund ersichtlich, der ihn veranlassen sollte, das frisch geschlagene Holz nicht ebenso einzulagern. Im Übrigen ist nach den Angaben der Zeugin das Holz auch nach dem Unfall des Klägers nicht verkauft worden, obwohl der von ihr angegebene Grund für die angebliche Verkaufsabsicht, nämlich die geringe Rente des Klägers, den Betreuer hätte veranlassen müssen, Holz zu verkaufen. Es bleibt auch nach der Aussage der Zeugin ein Zweifel bezüglich des inneren Zusammenhangs des Zerkleinern des Holzes mit der Tätigkeit als forstwirtschaftlicher Unternehmer bestehen. Eine Verkaufsabsicht des Klägers steht zwar im Bereich der Möglichkeiten, ist aber nicht bewiesen. Die Tatsache, dass der Kläger bereits eine übergroße Menge von Brennholz eingelagert hatte, genügt nicht als Beweis für eine Verkaufsabsicht des am Unfalltag verarbeiteten Holzes. Im Übrigen hätte es nahe gelegen, das gut abgelagerte und zu einem höheren Preis zu verkaufende Holz zu veräußern und nicht das frisch geschlagene.
Auch ein innerer Zusammenhang mit den Arbeiten zur Pflege des Waldes ist hier nicht gegeben, da das Zerkleinern des Holzes erst längere Zeit nach dem Fällen der Bäume wesentlich allein dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist (vgl. BSG vom 31.01.1989 2 BU 131/88) und im Übrigen zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen war.
Gemäß § 124 Nr. 1 SGB VII gehören zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Haushalte der Unternehmer, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen. Der Haushalt des Klägers, der nur 0,48 ha Landwirtschaft und 1,67 ha Wald bewirtschaftet, ohne Großvieh zu halten, erhält sein Gepräge nicht von dem landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb. Denn eine wesentliche auch der Land- bzw. Forstwirtschaft dienende Haushaltung ist je eher anzunehmen, desto größer das landwirtschaftliche Unternehmen ist und umgekehrt. Anhaltspunkte dafür, dass der Haushalt insbesondere dem forstwirtschaftlichen Betrieb in irgendeiner Form verbunden gewesen wäre, liegen nicht vor.
Der Kläger war auch nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wie ein Beschäftiger für seinen Neffen tätig.
Die eigentliche, dem Unternehmen des Neffen - dem Hausbau - dienende Tätigkeit, nämlich das Schlagen und Zurechtschneiden des Bauholzes war bereits abgeschlossen, als sich der Unfall ereignete. Der Holzspalter, der zur Zerkleinerung der Reste des Bauholzes und des Abfallholzes eingesetzt gewesen war, sollte nur noch zurückgegeben werden, so dass ein direkter Bezug zum Unternehmen des Neffen nicht gegeben ist.
Der Kläger war auch nicht gemäß § 124 Nr. 3 SGB VII aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als Unternehmer tätig. Hierzu würden z.B. Arbeiten für einen Wasser- und Bodenverband, für eine Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren, für eine Gemeinde zum Herstellen oder Unterhalten von Gebäuden, Wegen, Deichen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen gehören. Die allgemeine Verpflichtung des Waldbesitzers, den Wald sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren (Art. 14 Abs. 1 Waldgesetz für Bayern) ist davon nicht umfasst. Die eigentliche Waldpflegetätigkeit war jedenfalls zum Zeitpunkt des Unfalls bereits abgeschlossen, denn die Bäume waren geschlagen und sowohl das Bauholz als auch das Abfallholz auf den Hof transportiert.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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