L 1 Ar 547/73

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 547/73
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Weiterbildung der in der betrieblichen Lehrlingsausbildung tätigen Ausbildungskräfte ist regelmäßig berufliche Fortbildung im Sinne von §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 AFG.
2. Die Förderung der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die auf die Heranbildung und Fortbildung von Ausbildungskräften gerichtet sind (§ 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG), ist nicht auf Teilnehmer beschränkt, die überwiegend im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung tätig werden wollen oder tätig sind, sondern erfaßt auch die Ausbildungskräfte, die in der betrieblichen Lehrlingsunterweisung tätig sind oder tätig werden wollen.
3. Das von dem Bildungsförderungswerk des Arbeitgeberverbandes der hessischen Metallindustrie e. V. durchgeführte „Grundseminar zur Vermittlung arbeits- und berufspädagogischer Kenntnisse gemäß § 20 Abs. 3 Ziff. 2 Berufsbildungsgesetz” ist weder eine verbandsbezogene noch eine betriebsbezogene Maßnahme nach § 43 Abs. 2 AFG.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. März 1973 wird zurückgewiesen.

II. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt wird dahingehend berichtigt, daß die Bescheide der Beklagte vom 26. April 1972 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Juni 1972 und vom 11. Juli 1972 aufgehoben werden. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Teilnahme an dem von dem Arbeitgeberverband der Hessischen Metallindustrie veranstalteten Ausbilderseminar vom 17. Januar bis zum 22. Januar 1972 Lehrgangskosten, Fahrtkosten sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung in gesetzlichem Umfange zu erstatten.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung für die Teilnahme an einem Ausbilderseminar des Bildungsförderungswerkes des Arbeitgeberverbandes der Hessischen Metallindustrie e. V. zu erstatten.

Die Kläger, die eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maschinenschlosser haben und seit Januar 1965 (Kläger zu 1.), Februar 1970 (Kläger zu 2.) bzw. Oktober 1969 (Kläger zu 3.) als Lehrlingsausbilder für die Schlosserberufe bei der Firma Sch. Maschinenfabrik GmbH in D. tätig sind, stellten am 17. Januar 1972 bei der Beklagten den Antrag auf Förderung der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung. Sie beabsichtigten, in der Zeit vom 17. Januar 1972 bis zum 22. Januar 1972 an dem Ausbilderseminar des Bildungsförderungswerkes des Arbeitgeberverbandes der Hessischen Metallindustrie e.V., in B. N. teilzunehmen, das als Tageslehrgang mit insgesamt 60 Unterrichtsstunden durchgeführt wurde. In dem Seminar, das als "Grundseminar zur Vermittlung arbeits- und berufspädagogischer Kenntnisse gemäß § 20 Abs. 3 Ziff. 3 Berufsbildungsgesetz” bezeichnet war, wurden folgende Sachgebiete bearbeitet:

"Formen und Entwicklungstendenzen der industriellen Ausbildung, gesetzliche Grundlagen der Berufsausbildung, persönliche und fachliche Eignung des Berufsausbilders, Didaktik und Methodik des Lehrens und Lernens, angewandte Arbeitspädagogik, psychologische Grundlagen des Lehrens und Lernens, Ausbildungsordnung.”

Die Kursusgebühren betrugen 135,– DM und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung 240,– DM. Die Arbeitgeberin der Kläger kam mit diesen überein, daß die Kläger die Kursusgebühren sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung selbst trugen, während die Firma die Kosten des Arbeitsausfalles übernahm.

Durch Bescheide vom 26. April 1972 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger zu 1. bis 3. mit der Begründung ab, die in § 43 AFG gegebene Möglichkeit der Förderung von Fortbildungsmaßnahmen, die auf die Heranbildung und Fortbildung von Ausbildungskräften gerichtet seien, bezöge sich nur auf Ausbilder, die überwiegend auf dem Gebiet der Schulung Erwachsener, nicht aber auf solche, die überwiegend in der betrieblichen Lehrlingsausbildung tätig würden. Die Widersprüche der Kläger blieben erfolglos (Kläger zu 1.: Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1972; Kläger zu 2.: Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1972; Kläger zu 3.: Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1972).

Mit ihren Klagen begehrten die Kläger, die Beklagte zur Gewährung der beantragten Leistungen zu verurteilen. Zur Begründung trugen sie vor, ihre Teilnahme an der Maßnahme diene nicht nur Betriebszwecken, so daß das Erfordernis eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses nicht aufgestellt werden dürfe. Es bestehe gerade an geschulten Lehrlingsausbildern derzeit in allen Wirtschaftszweigen ein großer Bedarf, der bisher nur unzureichend gedeckt werden könne. Daraus ergebe sich ein starkes arbeitsmarktpolitisches Interesse im Sinne von § 8 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (im folgenden abgekürzt: A FuU), selbst wenn man unterstelle, daß die Maßnahme auch Betriebszwecken diene. Die Regelung des § 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß die dort genannten Ausbildungskräfte überwiegend im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung tätig sein müßten. Bei den gemäß § 43 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 AFG zu fördernden Maßnahmen werde ersichtlich allein darauf abgestellt, ob es sich für den einzelnen Teilnehmer der Veranstaltung um eine berufliche Bildung handele. Daher sei es nicht verständlich, in § 43 Abs. 1 Nr. 5 gerade nicht auf die Person, sondern lediglich auf das mit der Fortbildung angestrebte Ziel abzustellen. Bei § 2 A FuU müsse von denselben Begriffsinhalten wie in § 43 AFG ausgegangen werden.

Durch Urteil vom 13. März 1973 gab das Sozialgericht Darmstadt der Klage statt und ließ die Berufung zu. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, bei der "Ausbildung von Ausbildern” handele es sich um berufliche Fortbildung im Sinne der §§ 41 ff. AFG und nicht um berufliche Ausbildung nach § 40 AFG. Unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG habe die Beklagte die Heranbildung und Fortbildung von Ausbildungskräften zu fördern, ohne daß die Vorschrift darauf abziele, die für die Durchführung erwachsenenspezifisher Bildungsmaßnahmen benötigten Ausbildungskräfte heran- und fortzubilden. Bei der Beurteilung der Förderungsfähigkeit dürfe nicht auf die künftige Aufgabe der Lehrgangsteilnehmer abgestellt werden, sondern komme es allein darauf an, ob eine Maßnahme geeignet sei, dem Teilnehmer eine bessere Ausgangsposition auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen bzw. dem Markt qualifizierte Arbeitnehmer zuzuführen. Wenn die Beklagte meint es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen können originäre Leistungen der Wirtschaft im Rahmen der beruflichen Bildung auf die Bundesanstalt dadurch abzuwälzen, daß diese nunmehr die Heranbildung der nach dem Berufsbildungsgesetz vorgesehenen Ausbilder finanziere, so übersehe sie dabei, daß es nach dem Berufsbildungsgesetz gar nicht die Aufgabe der Betriebe im Sinne einer Verpflichtung sei, Ausbildungskräfte heranzubilden. Grundsätzlich sei es Sache des Einzelnen, sich um die Qualifikation als Ausbilder zu bemühen. § 43 Abs. 2 AFG stehe einer Förderung nicht entgegen. Die besonderen Förderungsvoraussetzungen dieser Vorschrift bezögen sich auf die Maßnahme und ihre Ausgestaltung, nicht aber auf den einzelnen Lehrgangsteilnehmer, der auch oder sogar in erster Linie aus betrieblichen Gründen an der Maßnahme teilnehmen könne. Die Grundseminare für Ausbilder, an der die Kläger teilgenommen hätten, seien aber nicht auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet. Voraussetzung der Förderbarkeit sei daher nicht ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Maßnahme. Es genüge vielmehr, daß die Förderung unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheine.

Gegen das ihr am 7. Mai 1973 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. Juni 1973 schriftlich beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, ihrer Ansicht nach könnten im Rahmen des § 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG nur Personen gefördert werden, die überwiegend im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung tätig werden wollten oder bereits tätig seien. Demgegenüber sei die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Heranbildung und Fortbildung von Ausbildungskräften für den Bereich der Jugendlichenausbildung gerichtet sei, nicht förderungsfähig. Das Berufsbildungsgesetz weise die Sorge für einen Kenntnis- und Wissensstand der Ausbilder in der Berufsausbildung, der den Anforderungen des genannten Gesetzes entspreche, den Institutionen zu, die Berufsausbildung betrieben. Das seien in erster Linie die Betriebe der Wirtschaft. Daraus folge, daß der Tatbestand der "Heranbildung und Fortbildung von Ausbildungskräften” in § 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG die Förderung eines anderen Personenkreises als den der in der Berufsausbildung tätigen Ausbilder betreffen müsse. Es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen können, durch das AFG originäre Leistungen der Wirtschaft im Rahmen der beruflichen Bildung auf die Bundesanstalt zu überwälzen. Einer Förderung stehe außerdem die Vorschrift des § 43 Abs. 2 AFG entgegen, wonach Maßnahmen, die auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet seien, nur gefördert werden, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestehe. Da das Bemühen um die Teilnahme an den Bildungsgängen in den vorliegenden Fällen nachweisbar von den Arbeitgebern ausgegangen sei, liege eine Interessengebundenheit in der Person des Antragstellers begründet, so daß einer Förderung § 43 Abs. 2 AFG in Verbindung mit § 4 A FuU entgegenstehe.

Die Beklagte beantragt – im Wege einer Entscheidung nach Lage der Akten –,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. März 1973 aufzuheben und die Klagen abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und tragen ergänzend vor, bei dem von ihnen besuchten Lehrgang handele es sich insofern um eine erwachsenenspezifische Bildungsmaßnahme, als der zu fördernde Teilnehmerkreis eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung vorweisen müsse. Daraus könne jedoch umgekehrt nicht gefolgert werden, daß derjenige, der sich als Ausbildungskraft heran- oder fortbilden wolle, nach abgeschlossener Bildungsmaßnahme auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung tätig sein müsse. Bei einer Förderung durch die Beklagte würden auch nicht originäre Leistungen der Wirtschaft auf die Bundesanstalt abgewälzt. Aus § 20 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz lasse sich nicht herleiten, daß die Ausbildung der Ausbilder in solchen Betrieben, deren Inhaber selbst keine Ausbildereignung hätten, nun gerade dem Betrieb obliege. Wo die Ausbildung zu geschehen habe und wo sie nachzuweisen sei, ergebe sich aus der Ausbildereignungsverordnung. Die von den Klägern besuchte Fortbildungsmaßnahme sei nicht betriebs- oder verbandsspezifisch, sondern sei gezielt auf die Ausbildereignungsverordnung abgestellt und ausgerichtet gewesen. Diese Ansicht habe auch das Arbeitsamt geteilt.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach Lage der Akten entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist und die im Termin erschienene Beklagte es beantragt hat.

Die von dem Sozialgericht zugelassene und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger wegen der Teilnahme an dem Grundseminar zur Vermittlung arbeits- und berufspädagogischer Kenntnisse zu fördern.

Die von den Klägern besuchte Maßnahme ist der beruflichen Fortbildung im Sinne von § 41 Abs. 1 AFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 A FuU vom 9. September 1971 zuzuordnen. Das Grundseminar bezweckte, berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse gemäß § 20 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz an Personen zu vermitteln, die in den Betrieben als Ausbildungskräfte die Berufsausbildung der Lehrlinge leiten oder leiten sollen. Die Maßnahme diente dazu, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Ausbilder dahin zu erweitern, daß diese neben der Beherrschung der notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in ihrem Beruf zusätzlich in die Lage versetzt werden, eine didaktisch-methodisch gute Berufsausbildung durchzuführen (vgl. Bundestagsdrucksache V/4260 Seiten 12. f.). Der Besuch der Maßnahme setzte sowohl eine abgeschlossene Berufsausbildung als auch eine angemessene Berufserfahrung voraus; denn Teilnehmer an der Maßnahme konnte nur sein, wer Ausbilder im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 20 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz war.

Bei dem von dem Kläger besuchten Lehrgang handelte es sich um eine förderungsfähige Maßnahme nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG, da die Maßnahme auf die Heranbildung und Fortbildung von Ausbildungskräften gerichtet war. Die von der Beklagte in der Vorläufigen Durchführungsanweisung zur A FuU unter Nr. 2.14. den § 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG gegebene einschränkende Auslegung, wonach diese Vorschrift darauf abziele, nur die für die Durchführung erwachsenenspezifischer Bildungsmaßnahmen benötigten Ausbildungskräfte heran- und fortzubilden findet weder im Gesetz noch in der A FuU eine Stütze.

Die Bestimmung des § 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG enthält bei Fortbildungsmaßnahmen von Ausbildungskräften keine Einschränkung dahingehend, daß die Fortbildung nur gefördert werden darf, wenn die Teilnehmer überwiegend im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung tätig werden wollen oder tätig sind. Wie sich aus den Gesetzesmaterialen zum Arbeitsförderungsgesetz ergibt, was es der Wille des Gesetzgebers, daß die Heranbildung und Fortbildung von Ausbildungskräften, die in den Betrieben die Lehrlingsausbildung durchführen, gleichfalls von der Beklagten zu fördern ist. Zu dieser Vorschrift heißt es nämlich in der Bundestagsdrucksache V/2291 auf Seite 71, die Aufzählung des Absatzes 1 sei beispielhaft und entspreche den mit dem individuellen Förderungsprogramm des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung gewonnenen Erfahrungen. Daraus folgt, daß bei der Auslegung des § 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG die Vorschrift der Nr. 11 Abs. 1 b des Individuellen Förderungsprogramms vom 6. September 1965 mitheranzuziehen ist, wo es heißt: "Beihilfen werden gewährt für die Teilnahme an Lehrgängen, die ausgerichtet sind auf die Heran- und Fortbildung von Ausbildungsfachkräften, die in der beruflichen Fortbildung oder in der Lehrlingsunterweisung tätig werden sollen.” Da die Lehrlingsausbildung vorwiegend Minderjährige betrifft, ist damit klargestellt, daß Maßnahmen, die die Heran- und Fortbildung von Ausbildungskräften gerade auch im Bereich der Jugendlichenausbildung bezwecken, durch die Beklagte zu fördern sind. Hätte der Gesetzgeber die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG entgegen Nr. 11 Abs. 1 b des Individuellen Förderungsprogramms mit dem von der Beklagten vertretenen restriktiven Inhalt verstehen wollen so hätte er dies auch zum Ausdruck gebracht, zumal es seine erklärte Absicht bei der Schaffung des Arbeitsförderungsgesetzes war, die Förderungsmöglichkeiten über den Rahmen des Individuellen Förderungsprogramms hinaus zu erweitern, nicht aber sie einzuengen. Die Förderung der Ausbilder, die in der Lehrlingsausbildung tätig sind, ist darüberhinaus geeignet und erforderlich, damit die der Beklagten durch das Arbeitsförderungsgesetz auferlegte Ziele verwirklicht werden können. Durch eine qualifizierte Berufsausbildung, die zu wesentlichen Teilen von der persönlichen und fachlichen Qualifikation der Ausbilder abhängt, werden in besonderem Maße unterwertige Beschäftigungen und Mangel an qualifizierten Arbeitskräften vermieden und die berufliche Beweglichkeit der Auszubildenden gesichert und verbessert (§§ 1, 2 Nrn. 1 und 2 AFG, § 1 A FuU).

Aus § 2 A FuU, die die Beklagte aufgrund der Ermächtigung des § 39 AFG erlassen hat, ist gleichfalls keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, daß im Rahmen des § 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG nur Personen gefördert werden könnten, die überwiegend im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung tätig werden wollen oder tätig sind. Der Senat konnte daher die Frage offen lassen, ob die Beklagte berechtigt wäre, durch autonomes Satzungsrecht den Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 5 AFG einzuschränken. Soweit in § 2 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 der Anordnung der Umfang der Förderung von Fortbildungsmaßnahmen im schulischen Bereich auf Maßnahmen erweitert wird, die nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen, handelt es sich um eine Angrenzung zwischen der Fortbildungsförderung durch die Beklagte und der staatlichen Ausbildungsförderung an bestimmten Schulen. Diese Vorschriften besagen als Sonderregelungen jedoch nichts über die Förderungsfähigkeit von Fortbildungsmaßnahmen für die in den Betrieben tätigen Ausbildungskräfte.

Der von den Klägern besuchte Lehrgang erfüllt auch die in §§ 34 AFG, 6 A FuU geforderten Voraussetzungen bei der Ausgestaltung der Maßnahme, wie das Arbeitsamt ausdrücklich anerkannt hat. Er entspricht insbesondere auch den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung, da er sich an die Ausbildungskräfte, die bereits Berufs- und Lebenserfahrung besitzen, wendet und sich nicht inhaltlich und methodisch an der Erstausbildung Jugendlicher ausrichtet (vgl. § 46 Berufsbildungsgesetz, Bundestagsdrucksache V/4260 S. 18).

Die Beklagte kann auch nicht aus den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes herleiten, daß sie für den von den Klägern besuchten Lehrgang keine Förderungsmittel aufzuwenden habe. Die Vorschrift des § 20 Berufsbildungsgesetz regelt im Rahmen des Abschnittes "Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden”, welche persönlichen und fachlichen Eignungen Ausbildungskräfte haben müssen und wer berechtigt ist, Auszubildende einzustellen. Hauptzweck dieser Norm ist es, den Auszubildenden vor Personen zu schützen, die persönlich oder fachlich nicht geeignet sind (Bundestagsdrucksache V/4260 B. 12). Die Frage, ob und inwieweit originäre Leistungen der Wirtschaft im Rahmen der beruflichen Bildung auf die Bundesanstalt abgewälzt werden dürfen, stellt sich bei der Anwendung des § 20 Berufsbildungsgesetz nicht, sondern hat durch § 43 Abs. 2 AFG seine positiv-rechtliche Regelung dahingehend gefunden, daß die Teilnahme am Maßnahmen, die auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet sind, nur gefördert wird, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht (Schriftlicher Bericht des Auschusses für Arbeit zu Bundestagsdrucksache V/4110 S. 9). Darüberhinaus könnte von einem "Abwälzen” von Leistungen auf die Bundesanstalt nur dann gesprochen werden, wenn die Betriebe, in denen die Ausbildungskräfte tätig sind, gesetzlich verpflichtet wären, die von den Maßnahmeteilnehmern bei der Beklagten beantragten Kosten zu tragen. Das ist jedoch nicht der Fall.

Weder aus den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes noch aus sonstigen Bestimmungen läßt sich eine Verpflichtung der Inhaber von Betrieben entnehmen, ihren Ausbildungskräften die Fahrtkosten, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Lehrgangsgebühren zu erstatten, die diesen für Lehrgänge im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes entstehen. Die Förderung der in der Lehrlingsunterweisung tätigen Ausbildungskräfte durch die Beklagte führt daher, was den von den Klägern besuchten Lehrgang angeht, nicht zur Entlastung der Wirtschaft, sondern der Ausbildungskräfte, die als Arbeitnehmer beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit sind.

Dem Sozialgericht ist auch darin beizupflichten, daß die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 AFG, die eine Förderung durch die Beklagte ausschließen könnten, nicht vorzuliegen brauchen, da es sich bei dem Lehrgang nicht um eine verbands- oder betriebsbezogene Maßnahme handelt. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck nach voraus, daß Maßnahmen auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet sein müssen. In einem solchen Falle sollen bei Fehlen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse die Firmen und Verbände diese Maßnahme selbst finanzieren (Bundestagsdrucksache zu V/4110 S. 9). Innerer Grund einer solchen Regelung ist, daß die Bildungsmaßnahme nur überwiegend Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die mehr oder weniger nur in einem Betrieb oder Verband, nicht aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nutzbar gemacht werden können. Eine betriebsbezogene Maßnahme im Sinne von § 43 Abs. 2 AFG liegt aber dann nicht vor, wenn zwar der Betrieb bei der Anmeldung zu der Maßnahme dem Maßnahmeteilnehmer behilflich war, die Maßnahme selbst aber nach ihrem Zweck und der Gestaltung des Lehrplanes darauf gerichtet ist, die Ziele des § 43 Abs. 1 AFG in der Weise zu verwirklichen, daß die von den Maßnahmeteilnehmern erworbenen Kenntnisse auch dann nutzbar eingesetzt werden können, wenn der Maßnahmeteilnehmer eine Beschäftigung in anderen Betrieben aufnimmt. Maßgebend für die Anwendung des § 43 Abs. 2 AFG ist daher die inhaltliche Ausgestaltung der Fortbildungsmaßnahme.

Das von den Klägern besuchte Seminar diente der Vermittlung arbeits- und berufspädagogischer Kenntnisse gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz. Die in dieser Vorschrift für die fachliche Eignung von Ausbildern verlangten berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse, die neben die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu treten haben und nunmehr im einzelnen durch die Ausbilder-Eignungsverordnung vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 707) näher bestimmt werden, zielen auf eine größere Qualifizierung der Ausbilder und auf eine zeitgerechte Durchführung der Berufsausbildung ab (Bundestagsdrucksache V/4260 a.a.O.). Seiner inhaltlichen Ausgestaltung und seiner Zielrichtung nach bezweckte das von den Klägern besuchte Seminar, auf eine verbesserte betriebliche Berufsausbildung hinzuwirken. Das in dem Lehrgang vermittelte Wissen kann von den Ausbildungskräften in jedem Betrieb genutzt werden, in dem sie gerade als Ausbilder tätig sind. Die Maßnahme ist daher nicht auf die Zwecke eines Betriebes, sondern auf die allgemeine Verbesserung der Betriebsausbildung insgesamt gerichtet.

Die Tatsache, daß in diesem Falle Maßnahmeträger der Arbeitgeberverband der hessischen Metallindustrie ist, macht die von den Klägern besuchte Bildungsveranstaltung auch nicht zu einer verbandsbezogenen Maßnahme; denn die dort vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen sich nicht auf eine verbandszpezifische Tätigkeit, wie sie beispielsweise die Weiterbildung der Verbandsgeschäftsführer oder anderer Bediensteter eines Verbandes darstellen würde, sondern dienen einer Verbesserung der Struktur des Arbeitsmarktes. Es kann insoweit nichts anderes gelten als bezüglich der Bildungsveranstaltungen, die von den Arbeitnehmerorganisationen getragen werden und deren Bildungsmaßnahmen die Beklagte bei Vorliegen der sonstigen Förderungsvoraussetzungen unbedenklich fördert.

Die Kläger erfüllen auch die persönlichen Voraussetzungen einer Förderung, wie sie in den §§ 36, 42 sowie in § 7 A FuU aufgestellt sind. Insbesondere besitzen die Kläger die für das Erreichen des Fortbildungszieles notwendige abgeschlossene Berufsausbildung und die erforderliche Berufspraxis und haben eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zweijähriger Dauer ausgeübt (§ 7 Abs. 1 A FuU). Die Eignung sowie die berufliche Neigung der Kläger, die bereits als Ausbilder tätig sind, sind gleichfalls gegeben. Die Förderung erscheint unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes auch zweckmäßig im Sinne von §§ 36 AFG, 8 A FuU; denn die Verwirklichung der in § 20 Abs. 3 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz für die fachliche Eignung von Ausbildungskräften aufgestellten Erfordernisse verbessert deren berufliche Beweglichkeit, und die Teilnahme an dem Seminar entspricht arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Bedürfnissen, wie sie in dem Berufsbildungsgesetz ihren Niederschlag gefunden haben, besser, als dies ohne eine solche berufliche Fortbildung möglich wäre.

Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Klägern gemäß der von ihnen gestellten Leistungsanträgen Leistungen nach § 45 AFG in gesetzlichem Umfange zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Die Revision war nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Auslegung des § 43 Abs. 1 Nr. 5 AFG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Rechtskraft
Aus
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