Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 Ar 764/76
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 1976 und unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 30. Mai 1975 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1975 als Verwaltungsakte zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie von Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit durch die Beklagte im Rahmen der Konkursausfallgeldregelung gemäß § 141 n Arbeitsförderungsgesetz (AFG), und zwar beruft sich die Beklagte auf Versäumung der in § 141 e Abs. 1 S. 2 AFG bestimmten zweimonatigen Ausschlußfrist für die Geltendmachung dieser Ansprüche.
Der Antrag der K. K. O. in W. auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen vom 11. Juni 1974 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden (Az.: 62 N 80/74) vom 7. August 1974 mangels Masse abgewiesen. Die Firma AOB hatte Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer im wesentlichen bis einschließlich Februar 1974 entrichtet. Auf den – zunächst formlos gestellten – Antrag der Klägerin vom 7. Oktober 1974 bewilligte die Beklagte mit Schreiben vom 11. November 1974 die Zahlung von 13.915,78 DM für rückständige Pflichtbeiträge für die von der Klägerin angegebene Zeit vom 7. Mai 1974 bis 30. Juni 1974. Diesen Betrag wies die Beklagte am 11. November 1974 zu.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1974 beanstandete die Klägerin, daß der bereits in ihrem formlosen Antrag vom 7. Oktober 1974 enthaltene Betrag am Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers I. P., der in Höhe von ihren Krankengeldzahlungen an diesen Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 7. Mai bis 28. Mai 1974 an sie übergegangen sei, abgesetzt worden sei. Dieser nach § 141 k AFG in Verbindung mit § 182 Abs. 10 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Zeit vom 7. Mai bis 28. Mai 1974 von der Beklagten zu gewährende Betrag wurde nach der am 8. Januar 1975 durch die Klägerin erfolgten Übersendung des ausgefüllten Vordrucks in Höhe von 961,78 DM am 17. Januar 1975 zur Zahlung an die Klägerin angewiesen.
Am 7. März 1975 beantragte die Klägerin die Entrichtung weiterer Pflichtbeiträge – gleichfalls die Firma K. betreffend – im Rahmen der Konkursausfallgeldregelung (§ 141 n AFG) durch die Beklagte in der Gesamthöhe von 17.317,54 DM. In ihrem Antrag bezog sich die Klägerin auf die Neuregelung des § 141 n AFG, wonach die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgegangenen 3 Monate des Arbeitsverhältnisses maßgeblich seien, sowie auf den bereits am 7. Oktober 1974 gestellten Antrag auf Gewährung von Konkursausfallgeld. Zur Begründung führte sie an, dem am 22. Oktober 1974 ausgefüllten Vordruck für die Gewährung von Konkursausfallgeld könne entnommen werden, daß sämtliche bei der Klägerin beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer bereits am 30. Juni 1974 abgemeldet worden seien. Es ergebe sich demnach für die s. Zt. ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein individueller Erstattungszeitraum vom 1. April 1974 bis 30. Juni 1974. Der Antrag umfaßte vornehmlich Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom März 1974 bis 6. Mai 1974 einschließlich der Gebühren sowie zusätzlich die aufgrund einer Betriebsprüfung seitens der Klägerin festgestellten Beitragsrückstände aus zurückliegenden Zeiten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 1975 mit der Begründung ab, er sei nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist von 2 Monaten gestellt worden (§ 141 e Abs. 1 AFG). Nach der rückwirkenden Änderung des § 141 n AFG beginne die Ausschlußfrist mit der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt erneut zu laufen, die Verkündung sei am 24. Dezember 1974 erfolgt, so daß die Ausschlußfrist am 24. Februar 1975 abgelaufen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 27. Juni 1975 Widerspruch. Zur Begründung berief sie sich neben der Gesetzesänderung durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 auf ihren bereits am 7. Oktober 1974 gestellten Antrag sowie auf eine Übergangsregelung durch den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit im Schreiben vom 23. Dezember 1974 (Runderlaß 74.4.–7141 a–n). Danach sei die neue, durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz herbeiführende Rechtslage sofort allen Entscheidungen über Konkursausfallgeldanträge zugrunde zu legen. Bereits getroffene Entscheidungen seien der neuen Rechtslage anzupassen, sobald der Betroffene dies beantrage oder die allgemeine Arbeitsbelastung ein Aufgreifen der Fälle von Amts wegen zulasse. Deshalb dürfe sich die Beklagte nicht auf die Fristversäumnis berufen, zumal sie dem Schreiben der Klägerin vom 4. Oktober 1974 schon habe entnehmen können, daß nach Einführung des individuellen Beitragserstattungszeitraumes weitere Ansprüche beständen.
Im Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1975 hielt die Beklagte ihren Standpunkt aufrecht, daß die Zweimonatsfrist für die Geltendmachung der Ansprüche auf Konkursausfallgeld nach § 141 e Abs. 2 AFG auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz neue Ansprüche begründet worden seien, nicht gewahrt sei. Ein anderes Ereignis lasse sich auch nicht aus dem Schreiben des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit vom 23. Dezember 1974 herleiten, da sich daraus kein Verzicht auf eine Antragstellung innerhalb der Ausschlußfrist entnehmen lasse. Ein Aufgreifen von Amts wegen könne nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen ein bereits gestellter Antrag aufgrund der alten Rechtslage abgelehnt worden sei. Für Ansprüche, die bisher nicht geltend gemacht worden seien, sei dagegen die Stellung eines Antrages innerhalb der Ausschlußfrist erforderlich.
Gegen diesen ihr am 23. Oktober 1975 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 20. November 1975 Klage. Sie begehrte die Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1975 sowie die Verurteilung der Beklagten, ihr Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 17.317,54 DM zu zahlen. Zur Begründung führte sie an, die Beklagte sei nach dem erwähnten Erlaß des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit gehalten, die neue Rechtslage auf frühere Fälle anzuwenden, wobei diese im allgemeinen daran zu erkennen seien, daß der letzte in der Verdienstbescheinigung angegebene Lohnabrechnungszeitraum mit Lohnausfall nicht an den Insolvenztag heranreiche, der älteste angeführte Lohnabrechnungszeitraum mit Lohnausfall aber vor dem bisherigen Anfang des Konkursausfallgeldzeitraumes beginne. Diese Regelung müsse sinngemäß auch auf die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge angewendet werden; daß der Erstattungszeitraum vorliegend weitgehend nicht erschöpft worden sei, sei daraus zu erkennen gewesen, daß sich die Anmeldung im Antrag vom 7. Oktober 1974 nur auf Ansprüche bis zum 30. Juni 1974 erstreckt habe.
Mit Urteil vom 25. Juni 1976 wies das Sozialgericht Wiesbaden die Klage ab und führte zur Begründung an, die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 141 e AFG geltend gemacht. Ein Tätigwerden der Beklagten von Amts wegen sei nicht in Betracht gekommen, da Pflichtbeiträge nur auf Antrag zurückzugewähren seien. Auf die Gründe der verspäteten Antragstellung komme es nicht an.
Gegen dieses am 27. Juli 1976 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 24. August 1976 – eingegangen beim Sozialgericht Wiesbaden am 26. August 1976 – eingelegte Berufung der Klägerin.
Zusätzlich zu ihrem früheren Vorbringen trägt die Klägerin vor, daß es der Beklagten keineswegs verwehrt sei, bei Versäumung der Ausschlußfrist, z.B. bei einem etwaigen Rechtsirrtum auf seiten des Antragstellers, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Ansprüche zu erfüllen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 1976 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 17.317,54 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in ihrem Antrag vom 7. Oktober 1974, dem die Beklagte in vollem Umfange entsprochen habe, sei auch eine Antragstellung hinsichtlich der erst aufgrund der Änderung des § 141 n AFG geltend gemachten Ansprüche zu erblicken. Der z. Zt. rechtzeitig eingegangene Antrag vom 7. Oktober 1974 stelle eine Willenserklärung dar, die eindeutig nur auf die Erstattung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 7. Mai bis 7. August 1974 gerichtet gewesen sei. Ein weitergehendes Begehren der Klägerin sei darin nicht zum Ausdruck gebracht worden. Die Versäumung der Ausschlußfrist sei von Amts wegen zu beachten; der Beklagten sei es verwehrt, einen etwaigen Rechtsirrtum seitens des Antragstellers zu berücksichtigen oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der beigezogenen Konkursausfallgeldakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- sowie fristgerecht eingelegt und auch statthaft (vgl. §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Der Statthaftigkeit steht auch nicht die Regelung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG entgegen, wonach die Berufung nicht zulässig ist bei Ansprüchen auf einmalige Leistungen oder wiederkehrende Leistungen bis zu 13 Wochen oder 3 Monaten. Beiträge, wie die von Versicherten oder Arbeitgebern zu erbringenden Zahlungen, sind keine Leistungen i.S. dieser Regelung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts Oktober 1957 – Az.: RK 80/55, veröffentlicht in Amtl. Sammlung Bd. 6 S. 47 ff).
Die Berufung ist auch insoweit begründet, als sich die Klägerin gegen den Erlaß des Bescheides vom 30. Mai 1975 siwue des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1975 wendet; mit ihrer Anfechtungsklage dringt die Klägerin insoweit durch. Sie ist als Adressatin der Verwaltungsakte in ihren Rechten beeinträchtigt und beschwert. Der Bescheid vom 30. Mai 1975 muß als Verwaltungsakt aufgefaßt werden, zumal dies auch in der angefügten Rechtsbehelfsbelehrung deutlich wird. Die Beklagte hätte sich gegenüber der Klägerin, die hier als Einzugsstelle selbst in hoheitlicher Funktion tätig wird, nicht des für einen Träger hoheitlicher Gewalt typischen mittels des Verwaltungsaktes bedienen dürfen. Hier besteht vielmehr eine Gleichordnung der Beteiligten dieses Rechtsstreits. Keiner der Beteiligten hat im Verhältnis zum anderen eine Entscheidungsbefugnis mittels Verwaltungsaktes, die den anderen Beteiligten binden kann. Diese Rechtslage besteht zwischen zwei Rechtsträgern des öffentlichen Rechts stets dann, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger begegnen (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz § 54 Anm. 6 c mit Nachweisen, Entscheidung des BSG in Amtl. Sammlung Bd. 5 S. 143). In diesen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Leistungsklage durchzusetzen. Diese Klageform findet vornehmlich dann Anwendung, wenn zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts jeweils in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger Streit über Ansprüche entsteht. Bedeutung erlangt die sog. echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG vornehmlich bei Erstattungs- und Ersatzansprüchen von Verwaltungsbehörden untereinander. Deshalb wäre die Klage auch insoweit nicht zulässig, wenn die Klägerin meint, ihr Begehren im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzen zu können.
Dagegen kann die Klägerin ihre Ansprüche in Form der echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend machen; als solche ist die Klage zulässig. Ihr Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 17.317,54 DM zu verurteilen, umfaßt auch den dieser Klageart entsprechenden Antrag mit.
Die Berufung ist dagegen unbegründet, soweit die Klägerin Zahlung begehrt. Ein Anspruch auf Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wie zur Bundesanstalt für Arbeit in Form des Konkursausfallgeldes nach § 141 n AFG steht der Klägerin nicht zu, da der Antrag nicht innerhalb der Ausschlußfrist nach § 141 e AFG gestellt worden ist.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, die auf Arbeitsentgelte für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses entfallen und bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht entrichtet worden sind, entrichtet das Arbeitsamt auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (§ 141 n AFG in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (FGESTRG) vom 21. Dezember 1974 – Bundesgesetzblatt (BGBl) Teil I S. 3656). Wie auch in anderen Vorschriften, die die Konkursausfallgeldregelung betreffen, wurden in der Vorschrift des § 141 n S. 1 AFG die Worte "letzten drei Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens” in dem Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz durch die Worte "letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses” ersetzt. Diese Änderung beruht auf Erfahrungen, die kurz nach der am 20. Juli 1974 in Kraft getretenen Regelung des Konkursausfallgeldes gemacht worden waren, bereits vor dem Insolvenzereignis ausgeschiedene Arbeitnehmer wurden zuvor nicht oder nur unzureichend geschützt. Nach § 141 n S. 2 AFG gilt die Bestimmung des § 141 e AFG entsprechend. Nach Absatz 1 dieser Regelung wird das Konkursausfallgeld vom zuständigen Arbeitsamt auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen.
Der am 7. März 1975 bei der Beklagten gestellte Antrag auf Leistungen nach § 141 n AFG ist nicht innerhalb der Ausschlußfrist in § 141 e AFG gestellt worden, da er nicht bis zum 24. Februar 1975 eingegangen ist. Maßgeblicher Insolvenztag ist unstreitig der 7. August 1974; an diesem Tage wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über die Firma K. mangels Masse abgelehnt (§ 141 b Abs. 3 Nr. 1 AFG). Durch die Neuregelung des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuergesetz wurde eine neue Ausschlußfrist in Gang gesetzt, soweit durch diese Regelung neue, weitergehende Ansprüche begründet wurden; nur solche macht die Klägerin vorliegend geltend. Da das Gesetz am 24. Dezember 1974 in B. herausgegeben wurde und die Regelung gemäß Artikel 60 Abs. 2 S. 2 EGEStRG rückwirkend am 20. Juli 1974 in Kraft trat, lief die Ausschlußfrist bis zum 24. Februar 1975.
Die Regelung des § 141 e AFG stellt eine Ausschlußfrist dar; für die Feststellung von deren Versäumnis kommt es auf ein Verschulden des Antragstellenden nicht an. Insoweit ist auch der Vortrag der Klägerin, sie habe aus Gründen starker Arbeitsbelastung den Antrag erst im März 1975 stellen können, unerheblich. Daß es auf ein Verschulden des Antragstellers oder dessen Kenntnis der Umstände nicht ankommt, wird auch darin deutlich, daß die Ausschlußfrist vom maßgeblichen Insolvenztag an zu laufen beginnt und es auf die Kenntnis des Insolvenzereignisses nicht ankommt (vgl. arg. Urteil des BSG vom 17. Dezember 1975 – Az.: 7 RAr 17/75). Diese Regelung, die bereits auf Kritik gestoßen ist, ist vom Gesetzgeber bewußt und gewollt getroffen und so klar formuliert worden, daß eine Auslegung nicht möglich erscheint.
Ebenso können die Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (entsprechend § 67 SGG) wegen etwaiger unverschuldeter Versäumung der Frist nicht angewendet werden, da die hier gesetzlich festgelegte Frist keine Verfahrensfrist, sondern eine Ausschlußfrist darstellt (vgl. die Klarstellung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 3. November 1976 – Az.: 7 RAr 101/75 zur Anordnung Winterbau § 11 Abs. 1 S. 2).
Die Wahrung der Ausschlußfrist nach § 141 e AFG durch die Stellung des Antrages am 7. März 1975 kann auch nicht durch die Bezugnahme auf den bereits am 7. Oktober 1974 gestellten Antrag gestützt werden. Dieser Antrag läßt zwar erkennen, daß zumindest ein Teil an rückständigen Pflichtbeiträgen im Hinblick auf die s. Zt. bestehende gesetzliche Regelung, die unmittelbar an den Insolvenztag anknüpfte, nicht geltend gemacht wurden. Teilweise folgt dies auch aus dem dem formlos gestellten Antrag beigefügten Bericht über die Betriebsprüfung vom 29. und 30. Juli 1974. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Antragsfrist nicht gewahrt wurde. Dadurch, daß die gesetzliche Regelung des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz gemäß Art. 50 Abs. 2 S. 2 mit Wirkung vom 20. Juli 1974 in Kraft trat, sollte die Ausschlußfrist des § 141 e AFG nicht außer Kraft gesetzt, sondern die Geltendmachung neuer oder weitergehender Ansprüche eröffnet werden. Schon aus Sinn und Zweck der Ausschlußfrist, die es dem Arbeitsamt ermöglichen soll, den Gesamtumfang der Ansprüche auf Konkursausfallgeld nach einer verhältnismäßig kurzen Zeit überblicken und durch Zahlung erledigen zu können (vgl. Begründung in Bundestags-Drucks. 7/1750 zu § 141 e AFG), geht dies hervor. Für die Notwendigkeit der raschen Überschaubarkeit der auf die Beklagte zukommenden Lasten spricht auch die Art der Finanzierung; denn hierfür werden keine Mittel der Beklagten aufgewendet, sondern die Mittel werden allein von Arbeitgebern in Form einer Umlage aufgebracht.
Der am 7. Oktober 1974 gestellte Antrag kann unter Einbeziehung des am 7. März 1975 gestellten Antrages auch nicht dahin ausgelegt werden, daß die später angemeldeten Ansprüche von Anfang an und damit innerhalb der Ausschlußfrist geltend gemacht worden seien. Der Antrag stellt eine Willenserklärung dar, für deren Auslegung die Regelung des bürgerlichen Rechts, nämlich § 133 BGB, dem allgemeinen Rechtsgedanken nach herangezogen werden kann; daß dieser Rechtsgedanke auch im öffentlichen Recht Geltung hat, entspricht der allgemeinen Auffassung (vgl. Soergel-Hefermehl, Kommentar zum BGB § 133 Anm. 6). Dabei ist weiterhin anerkannt, daß an behördliche Willenserklärungen – eine solche stellt die der Klägerin dar – erhöhte Anforderungen in Bezug auf Klarheit und Bestimmtheit zu stellen sind (vgl. Soergel-Hefermehl a.a.O. mit Nachw.; Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Amtl. Sammlg. Bd. 12 S. 91). Der Antrag der Klägerin vom 7. Oktober 1974 ist hinsichtlich seiner Aussagen und dem darin zum Ausdruck kommenden Begehren eindeutig, es sollen lediglich rückständige Pflichtbeiträge vom 7. Mai 1974 an geltend gemacht werden. Zudem war s. Zt. den der Beklagten vorliegenden Unterlagen noch nicht zu entnehmen, daß die Beiträge von der Firma K. bis einschließlich Februar 1974 gezahlt worden waren und inwieweit aus den Monaten März bis Mai Beitragsrückstände bestanden. Erst der Antrag zum 7. März 1975 enthielt den Hinweis, daß nur bis Ende Februar 1974 Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien.
Es darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Antrag vom 7. März 1975 teilweise Vorgänge enthielt, die dem zu früherer Zeit gestellten Antrag nicht zu entnehmen gewesen waren, zumindest nicht, was die Höhe der Forderungen anbetrifft. Darüber hinaus wurden teilweise Ansprüche geltend gemacht, deren Erfüllbarkeit selbst bei rechtzeitiger Beantragung fraglich erschienen wäre. So werden z.B. im Antrag vom 7. März 1975 unter der laufenden Nummer 6 Ansprüche aus der Tätigkeit des Versicherten T. geltend gemacht, die sich auf die Zeit vom 25. März bis 31. März 1972 erstrecken. Die gesetzliche Neuregelung im Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz sagt zwar nichts darüber aus, wie weit die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit zurückliegen dürfen. Ansprüche, die vor mehr als zwei Jahren entstanden sind, könnten jedoch nicht darunter fallen; denn aus der Regelung des § 59 Abs. 2 Konkursordnung (KO) könnte man in Übereinstimmung mit Heilmann (vgl. Die Sozialgerichtsbarkeit 1976 S. 298 ff) schließen, daß Rückstände nicht länger als ein Jahr vor dem Insolvenztag entstanden sein dürfen, weil andernfalls die Umwandlung in eine bevorrechtigte Forderung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO, die nur für Rückstände bis zu einem Jahr gilt, nicht zu rechtfertigen wäre. Die Klärung dieser Rechtsfrage kann jedoch vorliegend offen bleiben.
Den am 7. Oktober 1974 gestellten Antrag nur ergänzend und im Zusammenhang mit dem Antrag vom 7. März 1975 als fristwahrend anzusehen, steht weiterhin entgegen, daß die dem Antrag vom 7. Oktober 1974 zugrunde liegenden Vorgänge bereits nach der zumindest s. Zt. geltenden Rechtslage abschließend bearbeitet und die geltend gemachten Zahlungen angewiesen waren, als der Antrag vom 7. März 1975 gestellt wurde; denn die Anweisung der nach § 141 n AFG geltend gemachten Pflichtbeiträge war bereits am 11. November 1974 erfolgt. Dadurch war der Antrag bzw. die daraus folgenden Rechte verbraucht. Die gegen die Anweisung vom 11. November 1974 erhobenen Einwände der Klägerin bezogen sich allein auf für Krankengeldzahlungen übergegangenes Arbeitsentgelt des Versicherten P., insoweit waren auf die Klägerin Ansprüche nach § 141 k AFG übergegangen. Aufschlußreich ist, daß in diesem am 8. Januar 1975 bei der Beklagten eingegangenen Antrag ebenfalls nur Ansprüche für die Zeit vom 7. Mai bis 28. Mai 1974 geltend gemacht – und später auch entsprechend angewiesen wurden – obwohl das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz bereits in Kraft getreten war und die Klägerin Krankengeld bereits ab 17. April 1974 zahlen mußte, weil die Firma K. den ihr nach dem Lohnfortzahlungsgesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen war. Dies läßt vermuten, daß der Klägerin die Gesetzesänderung zumindest s. Zt. noch nicht bekannt war und möglicherweise auch deshalb der Antrag nach § 141 n AFG erst im März 1975 gestellt wurde. Jedenfalls steht der Vorgang betr. den Versicherten P. der Feststellung nicht entgegen, daß die den Antrag vom 7. Oktober 1974 betreffenden Vorgänge bereits im November 1974 abgeschlossen waren, soweit auf sie im Antrag vom 7. März 1975 Bezug genommen wurde.
Schließlich kann die Klägerin auch keine weitergehenden Ansprüche aus dem Erlaß des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit vom 23. Dezember 1974 herleiten. Unabhängig davon, daß dieser Erlaß nicht geeignet wäre, die Gerichte zu binden, vermag die Übergangsregelung des angeführten Erlasses den Vortrag der Klägerin nicht zu stützen. Den Ausführungen in dem Erlass auf Seite 5 Nr. 4; "Bereits getroffene Entscheidungen sind der neuen Rechtslage anzupassen, sobald der Betroffene dies beantragt, oder die allgemeine Arbeitsbelastung ein Aufgreifen der Fälle von Amts wegen zuläßt”, läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß bei einem vor Inkrafttreten dieser Regelung rechtzeitig gestellten Antrag die neu begründeten Rechte ohne Befristung geltend gemacht werden können.
Schließlich ist die Berufung der Beklagten auf die Versäumnis der Ausschlußfrist für den Antrag auf Konkursausfallgeldleistungen nicht rechtsmißbräuchlich (vgl. BSG Urteil vom 15.10.1976 – Az.: 12/2 RK 50/75); einerseits hat die Beklagte der Klägerin keinerlei Grund zu der Annahme gegeben, es komme auf die Wahrung der Ausschlußfrist nicht an, zum anderen trifft die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine besondere Erkundigungs- und Sorgfaltspflicht, bei deren Einhaltung sie die Frist nicht versäumt hätte. Daß hier letztlich auch die Interessen der Versicherten berührt sind, kann auf die Frage, ob die Ausschlußfrist gewahrt ist oder die Berufung auf diese rechtsmißbräuchlich ist, keinen Einfluß haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der entschiedenen Rechtsfrage besondere Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie von Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit durch die Beklagte im Rahmen der Konkursausfallgeldregelung gemäß § 141 n Arbeitsförderungsgesetz (AFG), und zwar beruft sich die Beklagte auf Versäumung der in § 141 e Abs. 1 S. 2 AFG bestimmten zweimonatigen Ausschlußfrist für die Geltendmachung dieser Ansprüche.
Der Antrag der K. K. O. in W. auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen vom 11. Juni 1974 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden (Az.: 62 N 80/74) vom 7. August 1974 mangels Masse abgewiesen. Die Firma AOB hatte Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer im wesentlichen bis einschließlich Februar 1974 entrichtet. Auf den – zunächst formlos gestellten – Antrag der Klägerin vom 7. Oktober 1974 bewilligte die Beklagte mit Schreiben vom 11. November 1974 die Zahlung von 13.915,78 DM für rückständige Pflichtbeiträge für die von der Klägerin angegebene Zeit vom 7. Mai 1974 bis 30. Juni 1974. Diesen Betrag wies die Beklagte am 11. November 1974 zu.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1974 beanstandete die Klägerin, daß der bereits in ihrem formlosen Antrag vom 7. Oktober 1974 enthaltene Betrag am Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers I. P., der in Höhe von ihren Krankengeldzahlungen an diesen Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 7. Mai bis 28. Mai 1974 an sie übergegangen sei, abgesetzt worden sei. Dieser nach § 141 k AFG in Verbindung mit § 182 Abs. 10 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Zeit vom 7. Mai bis 28. Mai 1974 von der Beklagten zu gewährende Betrag wurde nach der am 8. Januar 1975 durch die Klägerin erfolgten Übersendung des ausgefüllten Vordrucks in Höhe von 961,78 DM am 17. Januar 1975 zur Zahlung an die Klägerin angewiesen.
Am 7. März 1975 beantragte die Klägerin die Entrichtung weiterer Pflichtbeiträge – gleichfalls die Firma K. betreffend – im Rahmen der Konkursausfallgeldregelung (§ 141 n AFG) durch die Beklagte in der Gesamthöhe von 17.317,54 DM. In ihrem Antrag bezog sich die Klägerin auf die Neuregelung des § 141 n AFG, wonach die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgegangenen 3 Monate des Arbeitsverhältnisses maßgeblich seien, sowie auf den bereits am 7. Oktober 1974 gestellten Antrag auf Gewährung von Konkursausfallgeld. Zur Begründung führte sie an, dem am 22. Oktober 1974 ausgefüllten Vordruck für die Gewährung von Konkursausfallgeld könne entnommen werden, daß sämtliche bei der Klägerin beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer bereits am 30. Juni 1974 abgemeldet worden seien. Es ergebe sich demnach für die s. Zt. ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein individueller Erstattungszeitraum vom 1. April 1974 bis 30. Juni 1974. Der Antrag umfaßte vornehmlich Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom März 1974 bis 6. Mai 1974 einschließlich der Gebühren sowie zusätzlich die aufgrund einer Betriebsprüfung seitens der Klägerin festgestellten Beitragsrückstände aus zurückliegenden Zeiten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 1975 mit der Begründung ab, er sei nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist von 2 Monaten gestellt worden (§ 141 e Abs. 1 AFG). Nach der rückwirkenden Änderung des § 141 n AFG beginne die Ausschlußfrist mit der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt erneut zu laufen, die Verkündung sei am 24. Dezember 1974 erfolgt, so daß die Ausschlußfrist am 24. Februar 1975 abgelaufen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 27. Juni 1975 Widerspruch. Zur Begründung berief sie sich neben der Gesetzesänderung durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 auf ihren bereits am 7. Oktober 1974 gestellten Antrag sowie auf eine Übergangsregelung durch den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit im Schreiben vom 23. Dezember 1974 (Runderlaß 74.4.–7141 a–n). Danach sei die neue, durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz herbeiführende Rechtslage sofort allen Entscheidungen über Konkursausfallgeldanträge zugrunde zu legen. Bereits getroffene Entscheidungen seien der neuen Rechtslage anzupassen, sobald der Betroffene dies beantrage oder die allgemeine Arbeitsbelastung ein Aufgreifen der Fälle von Amts wegen zulasse. Deshalb dürfe sich die Beklagte nicht auf die Fristversäumnis berufen, zumal sie dem Schreiben der Klägerin vom 4. Oktober 1974 schon habe entnehmen können, daß nach Einführung des individuellen Beitragserstattungszeitraumes weitere Ansprüche beständen.
Im Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1975 hielt die Beklagte ihren Standpunkt aufrecht, daß die Zweimonatsfrist für die Geltendmachung der Ansprüche auf Konkursausfallgeld nach § 141 e Abs. 2 AFG auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz neue Ansprüche begründet worden seien, nicht gewahrt sei. Ein anderes Ereignis lasse sich auch nicht aus dem Schreiben des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit vom 23. Dezember 1974 herleiten, da sich daraus kein Verzicht auf eine Antragstellung innerhalb der Ausschlußfrist entnehmen lasse. Ein Aufgreifen von Amts wegen könne nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen ein bereits gestellter Antrag aufgrund der alten Rechtslage abgelehnt worden sei. Für Ansprüche, die bisher nicht geltend gemacht worden seien, sei dagegen die Stellung eines Antrages innerhalb der Ausschlußfrist erforderlich.
Gegen diesen ihr am 23. Oktober 1975 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 20. November 1975 Klage. Sie begehrte die Aufhebung des Bescheides vom 30. Mai 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1975 sowie die Verurteilung der Beklagten, ihr Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 17.317,54 DM zu zahlen. Zur Begründung führte sie an, die Beklagte sei nach dem erwähnten Erlaß des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit gehalten, die neue Rechtslage auf frühere Fälle anzuwenden, wobei diese im allgemeinen daran zu erkennen seien, daß der letzte in der Verdienstbescheinigung angegebene Lohnabrechnungszeitraum mit Lohnausfall nicht an den Insolvenztag heranreiche, der älteste angeführte Lohnabrechnungszeitraum mit Lohnausfall aber vor dem bisherigen Anfang des Konkursausfallgeldzeitraumes beginne. Diese Regelung müsse sinngemäß auch auf die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge angewendet werden; daß der Erstattungszeitraum vorliegend weitgehend nicht erschöpft worden sei, sei daraus zu erkennen gewesen, daß sich die Anmeldung im Antrag vom 7. Oktober 1974 nur auf Ansprüche bis zum 30. Juni 1974 erstreckt habe.
Mit Urteil vom 25. Juni 1976 wies das Sozialgericht Wiesbaden die Klage ab und führte zur Begründung an, die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 141 e AFG geltend gemacht. Ein Tätigwerden der Beklagten von Amts wegen sei nicht in Betracht gekommen, da Pflichtbeiträge nur auf Antrag zurückzugewähren seien. Auf die Gründe der verspäteten Antragstellung komme es nicht an.
Gegen dieses am 27. Juli 1976 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 24. August 1976 – eingegangen beim Sozialgericht Wiesbaden am 26. August 1976 – eingelegte Berufung der Klägerin.
Zusätzlich zu ihrem früheren Vorbringen trägt die Klägerin vor, daß es der Beklagten keineswegs verwehrt sei, bei Versäumung der Ausschlußfrist, z.B. bei einem etwaigen Rechtsirrtum auf seiten des Antragstellers, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Ansprüche zu erfüllen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 1976 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 17.317,54 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in ihrem Antrag vom 7. Oktober 1974, dem die Beklagte in vollem Umfange entsprochen habe, sei auch eine Antragstellung hinsichtlich der erst aufgrund der Änderung des § 141 n AFG geltend gemachten Ansprüche zu erblicken. Der z. Zt. rechtzeitig eingegangene Antrag vom 7. Oktober 1974 stelle eine Willenserklärung dar, die eindeutig nur auf die Erstattung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 7. Mai bis 7. August 1974 gerichtet gewesen sei. Ein weitergehendes Begehren der Klägerin sei darin nicht zum Ausdruck gebracht worden. Die Versäumung der Ausschlußfrist sei von Amts wegen zu beachten; der Beklagten sei es verwehrt, einen etwaigen Rechtsirrtum seitens des Antragstellers zu berücksichtigen oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den der beigezogenen Konkursausfallgeldakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- sowie fristgerecht eingelegt und auch statthaft (vgl. §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Der Statthaftigkeit steht auch nicht die Regelung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG entgegen, wonach die Berufung nicht zulässig ist bei Ansprüchen auf einmalige Leistungen oder wiederkehrende Leistungen bis zu 13 Wochen oder 3 Monaten. Beiträge, wie die von Versicherten oder Arbeitgebern zu erbringenden Zahlungen, sind keine Leistungen i.S. dieser Regelung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts Oktober 1957 – Az.: RK 80/55, veröffentlicht in Amtl. Sammlung Bd. 6 S. 47 ff).
Die Berufung ist auch insoweit begründet, als sich die Klägerin gegen den Erlaß des Bescheides vom 30. Mai 1975 siwue des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1975 wendet; mit ihrer Anfechtungsklage dringt die Klägerin insoweit durch. Sie ist als Adressatin der Verwaltungsakte in ihren Rechten beeinträchtigt und beschwert. Der Bescheid vom 30. Mai 1975 muß als Verwaltungsakt aufgefaßt werden, zumal dies auch in der angefügten Rechtsbehelfsbelehrung deutlich wird. Die Beklagte hätte sich gegenüber der Klägerin, die hier als Einzugsstelle selbst in hoheitlicher Funktion tätig wird, nicht des für einen Träger hoheitlicher Gewalt typischen mittels des Verwaltungsaktes bedienen dürfen. Hier besteht vielmehr eine Gleichordnung der Beteiligten dieses Rechtsstreits. Keiner der Beteiligten hat im Verhältnis zum anderen eine Entscheidungsbefugnis mittels Verwaltungsaktes, die den anderen Beteiligten binden kann. Diese Rechtslage besteht zwischen zwei Rechtsträgern des öffentlichen Rechts stets dann, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger begegnen (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz § 54 Anm. 6 c mit Nachweisen, Entscheidung des BSG in Amtl. Sammlung Bd. 5 S. 143). In diesen Fällen bleibt nur die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Leistungsklage durchzusetzen. Diese Klageform findet vornehmlich dann Anwendung, wenn zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts jeweils in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger Streit über Ansprüche entsteht. Bedeutung erlangt die sog. echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG vornehmlich bei Erstattungs- und Ersatzansprüchen von Verwaltungsbehörden untereinander. Deshalb wäre die Klage auch insoweit nicht zulässig, wenn die Klägerin meint, ihr Begehren im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzen zu können.
Dagegen kann die Klägerin ihre Ansprüche in Form der echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend machen; als solche ist die Klage zulässig. Ihr Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 17.317,54 DM zu verurteilen, umfaßt auch den dieser Klageart entsprechenden Antrag mit.
Die Berufung ist dagegen unbegründet, soweit die Klägerin Zahlung begehrt. Ein Anspruch auf Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wie zur Bundesanstalt für Arbeit in Form des Konkursausfallgeldes nach § 141 n AFG steht der Klägerin nicht zu, da der Antrag nicht innerhalb der Ausschlußfrist nach § 141 e AFG gestellt worden ist.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, die auf Arbeitsentgelte für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses entfallen und bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht entrichtet worden sind, entrichtet das Arbeitsamt auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (§ 141 n AFG in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (FGESTRG) vom 21. Dezember 1974 – Bundesgesetzblatt (BGBl) Teil I S. 3656). Wie auch in anderen Vorschriften, die die Konkursausfallgeldregelung betreffen, wurden in der Vorschrift des § 141 n S. 1 AFG die Worte "letzten drei Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens” in dem Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz durch die Worte "letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses” ersetzt. Diese Änderung beruht auf Erfahrungen, die kurz nach der am 20. Juli 1974 in Kraft getretenen Regelung des Konkursausfallgeldes gemacht worden waren, bereits vor dem Insolvenzereignis ausgeschiedene Arbeitnehmer wurden zuvor nicht oder nur unzureichend geschützt. Nach § 141 n S. 2 AFG gilt die Bestimmung des § 141 e AFG entsprechend. Nach Absatz 1 dieser Regelung wird das Konkursausfallgeld vom zuständigen Arbeitsamt auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen.
Der am 7. März 1975 bei der Beklagten gestellte Antrag auf Leistungen nach § 141 n AFG ist nicht innerhalb der Ausschlußfrist in § 141 e AFG gestellt worden, da er nicht bis zum 24. Februar 1975 eingegangen ist. Maßgeblicher Insolvenztag ist unstreitig der 7. August 1974; an diesem Tage wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über die Firma K. mangels Masse abgelehnt (§ 141 b Abs. 3 Nr. 1 AFG). Durch die Neuregelung des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuergesetz wurde eine neue Ausschlußfrist in Gang gesetzt, soweit durch diese Regelung neue, weitergehende Ansprüche begründet wurden; nur solche macht die Klägerin vorliegend geltend. Da das Gesetz am 24. Dezember 1974 in B. herausgegeben wurde und die Regelung gemäß Artikel 60 Abs. 2 S. 2 EGEStRG rückwirkend am 20. Juli 1974 in Kraft trat, lief die Ausschlußfrist bis zum 24. Februar 1975.
Die Regelung des § 141 e AFG stellt eine Ausschlußfrist dar; für die Feststellung von deren Versäumnis kommt es auf ein Verschulden des Antragstellenden nicht an. Insoweit ist auch der Vortrag der Klägerin, sie habe aus Gründen starker Arbeitsbelastung den Antrag erst im März 1975 stellen können, unerheblich. Daß es auf ein Verschulden des Antragstellers oder dessen Kenntnis der Umstände nicht ankommt, wird auch darin deutlich, daß die Ausschlußfrist vom maßgeblichen Insolvenztag an zu laufen beginnt und es auf die Kenntnis des Insolvenzereignisses nicht ankommt (vgl. arg. Urteil des BSG vom 17. Dezember 1975 – Az.: 7 RAr 17/75). Diese Regelung, die bereits auf Kritik gestoßen ist, ist vom Gesetzgeber bewußt und gewollt getroffen und so klar formuliert worden, daß eine Auslegung nicht möglich erscheint.
Ebenso können die Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (entsprechend § 67 SGG) wegen etwaiger unverschuldeter Versäumung der Frist nicht angewendet werden, da die hier gesetzlich festgelegte Frist keine Verfahrensfrist, sondern eine Ausschlußfrist darstellt (vgl. die Klarstellung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 3. November 1976 – Az.: 7 RAr 101/75 zur Anordnung Winterbau § 11 Abs. 1 S. 2).
Die Wahrung der Ausschlußfrist nach § 141 e AFG durch die Stellung des Antrages am 7. März 1975 kann auch nicht durch die Bezugnahme auf den bereits am 7. Oktober 1974 gestellten Antrag gestützt werden. Dieser Antrag läßt zwar erkennen, daß zumindest ein Teil an rückständigen Pflichtbeiträgen im Hinblick auf die s. Zt. bestehende gesetzliche Regelung, die unmittelbar an den Insolvenztag anknüpfte, nicht geltend gemacht wurden. Teilweise folgt dies auch aus dem dem formlos gestellten Antrag beigefügten Bericht über die Betriebsprüfung vom 29. und 30. Juli 1974. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Antragsfrist nicht gewahrt wurde. Dadurch, daß die gesetzliche Regelung des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz gemäß Art. 50 Abs. 2 S. 2 mit Wirkung vom 20. Juli 1974 in Kraft trat, sollte die Ausschlußfrist des § 141 e AFG nicht außer Kraft gesetzt, sondern die Geltendmachung neuer oder weitergehender Ansprüche eröffnet werden. Schon aus Sinn und Zweck der Ausschlußfrist, die es dem Arbeitsamt ermöglichen soll, den Gesamtumfang der Ansprüche auf Konkursausfallgeld nach einer verhältnismäßig kurzen Zeit überblicken und durch Zahlung erledigen zu können (vgl. Begründung in Bundestags-Drucks. 7/1750 zu § 141 e AFG), geht dies hervor. Für die Notwendigkeit der raschen Überschaubarkeit der auf die Beklagte zukommenden Lasten spricht auch die Art der Finanzierung; denn hierfür werden keine Mittel der Beklagten aufgewendet, sondern die Mittel werden allein von Arbeitgebern in Form einer Umlage aufgebracht.
Der am 7. Oktober 1974 gestellte Antrag kann unter Einbeziehung des am 7. März 1975 gestellten Antrages auch nicht dahin ausgelegt werden, daß die später angemeldeten Ansprüche von Anfang an und damit innerhalb der Ausschlußfrist geltend gemacht worden seien. Der Antrag stellt eine Willenserklärung dar, für deren Auslegung die Regelung des bürgerlichen Rechts, nämlich § 133 BGB, dem allgemeinen Rechtsgedanken nach herangezogen werden kann; daß dieser Rechtsgedanke auch im öffentlichen Recht Geltung hat, entspricht der allgemeinen Auffassung (vgl. Soergel-Hefermehl, Kommentar zum BGB § 133 Anm. 6). Dabei ist weiterhin anerkannt, daß an behördliche Willenserklärungen – eine solche stellt die der Klägerin dar – erhöhte Anforderungen in Bezug auf Klarheit und Bestimmtheit zu stellen sind (vgl. Soergel-Hefermehl a.a.O. mit Nachw.; Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Amtl. Sammlg. Bd. 12 S. 91). Der Antrag der Klägerin vom 7. Oktober 1974 ist hinsichtlich seiner Aussagen und dem darin zum Ausdruck kommenden Begehren eindeutig, es sollen lediglich rückständige Pflichtbeiträge vom 7. Mai 1974 an geltend gemacht werden. Zudem war s. Zt. den der Beklagten vorliegenden Unterlagen noch nicht zu entnehmen, daß die Beiträge von der Firma K. bis einschließlich Februar 1974 gezahlt worden waren und inwieweit aus den Monaten März bis Mai Beitragsrückstände bestanden. Erst der Antrag zum 7. März 1975 enthielt den Hinweis, daß nur bis Ende Februar 1974 Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien.
Es darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Antrag vom 7. März 1975 teilweise Vorgänge enthielt, die dem zu früherer Zeit gestellten Antrag nicht zu entnehmen gewesen waren, zumindest nicht, was die Höhe der Forderungen anbetrifft. Darüber hinaus wurden teilweise Ansprüche geltend gemacht, deren Erfüllbarkeit selbst bei rechtzeitiger Beantragung fraglich erschienen wäre. So werden z.B. im Antrag vom 7. März 1975 unter der laufenden Nummer 6 Ansprüche aus der Tätigkeit des Versicherten T. geltend gemacht, die sich auf die Zeit vom 25. März bis 31. März 1972 erstrecken. Die gesetzliche Neuregelung im Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz sagt zwar nichts darüber aus, wie weit die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit zurückliegen dürfen. Ansprüche, die vor mehr als zwei Jahren entstanden sind, könnten jedoch nicht darunter fallen; denn aus der Regelung des § 59 Abs. 2 Konkursordnung (KO) könnte man in Übereinstimmung mit Heilmann (vgl. Die Sozialgerichtsbarkeit 1976 S. 298 ff) schließen, daß Rückstände nicht länger als ein Jahr vor dem Insolvenztag entstanden sein dürfen, weil andernfalls die Umwandlung in eine bevorrechtigte Forderung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO, die nur für Rückstände bis zu einem Jahr gilt, nicht zu rechtfertigen wäre. Die Klärung dieser Rechtsfrage kann jedoch vorliegend offen bleiben.
Den am 7. Oktober 1974 gestellten Antrag nur ergänzend und im Zusammenhang mit dem Antrag vom 7. März 1975 als fristwahrend anzusehen, steht weiterhin entgegen, daß die dem Antrag vom 7. Oktober 1974 zugrunde liegenden Vorgänge bereits nach der zumindest s. Zt. geltenden Rechtslage abschließend bearbeitet und die geltend gemachten Zahlungen angewiesen waren, als der Antrag vom 7. März 1975 gestellt wurde; denn die Anweisung der nach § 141 n AFG geltend gemachten Pflichtbeiträge war bereits am 11. November 1974 erfolgt. Dadurch war der Antrag bzw. die daraus folgenden Rechte verbraucht. Die gegen die Anweisung vom 11. November 1974 erhobenen Einwände der Klägerin bezogen sich allein auf für Krankengeldzahlungen übergegangenes Arbeitsentgelt des Versicherten P., insoweit waren auf die Klägerin Ansprüche nach § 141 k AFG übergegangen. Aufschlußreich ist, daß in diesem am 8. Januar 1975 bei der Beklagten eingegangenen Antrag ebenfalls nur Ansprüche für die Zeit vom 7. Mai bis 28. Mai 1974 geltend gemacht – und später auch entsprechend angewiesen wurden – obwohl das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz bereits in Kraft getreten war und die Klägerin Krankengeld bereits ab 17. April 1974 zahlen mußte, weil die Firma K. den ihr nach dem Lohnfortzahlungsgesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen war. Dies läßt vermuten, daß der Klägerin die Gesetzesänderung zumindest s. Zt. noch nicht bekannt war und möglicherweise auch deshalb der Antrag nach § 141 n AFG erst im März 1975 gestellt wurde. Jedenfalls steht der Vorgang betr. den Versicherten P. der Feststellung nicht entgegen, daß die den Antrag vom 7. Oktober 1974 betreffenden Vorgänge bereits im November 1974 abgeschlossen waren, soweit auf sie im Antrag vom 7. März 1975 Bezug genommen wurde.
Schließlich kann die Klägerin auch keine weitergehenden Ansprüche aus dem Erlaß des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit vom 23. Dezember 1974 herleiten. Unabhängig davon, daß dieser Erlaß nicht geeignet wäre, die Gerichte zu binden, vermag die Übergangsregelung des angeführten Erlasses den Vortrag der Klägerin nicht zu stützen. Den Ausführungen in dem Erlass auf Seite 5 Nr. 4; "Bereits getroffene Entscheidungen sind der neuen Rechtslage anzupassen, sobald der Betroffene dies beantragt, oder die allgemeine Arbeitsbelastung ein Aufgreifen der Fälle von Amts wegen zuläßt”, läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß bei einem vor Inkrafttreten dieser Regelung rechtzeitig gestellten Antrag die neu begründeten Rechte ohne Befristung geltend gemacht werden können.
Schließlich ist die Berufung der Beklagten auf die Versäumnis der Ausschlußfrist für den Antrag auf Konkursausfallgeldleistungen nicht rechtsmißbräuchlich (vgl. BSG Urteil vom 15.10.1976 – Az.: 12/2 RK 50/75); einerseits hat die Beklagte der Klägerin keinerlei Grund zu der Annahme gegeben, es komme auf die Wahrung der Ausschlußfrist nicht an, zum anderen trifft die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine besondere Erkundigungs- und Sorgfaltspflicht, bei deren Einhaltung sie die Frist nicht versäumt hätte. Daß hier letztlich auch die Interessen der Versicherten berührt sind, kann auf die Frage, ob die Ausschlußfrist gewahrt ist oder die Berufung auf diese rechtsmißbräuchlich ist, keinen Einfluß haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der entschiedenen Rechtsfrage besondere Bedeutung beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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