L 4 RJ 194/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 11 RJ 75/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RJ 194/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
13 RJ 83/99 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. August 1998 abgeändert. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 02. November 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1996 verurteilt, die dem Kläger gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch in Höhe von 15.000,-- DM aus seiner spanischen Haftpflicht-Entschädigung auszuzahlen. Der Beklagten wird ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen auferlegt. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der am ...1934 in Spanien geborene und jetzt wieder in Spanien wohnhafte Kläger erhält von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Außerdem bekommt er wegen der Folgen eines als Arbeitsunfall anerkannten Autounfalls vom 08.03.1990, für den ihm von der spanischen Haftpflichtversicherung eine Entschädigung in Höhe von 9000.000,-- Peseten (ca. 110.000 DM) gewährt wurde, ab 24.09.1991 eine Invaliditätsrente vom spanischen Versicherungsträger. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt ist, mit der dem Kläger gewährte Haftpflicht-Entschädigung aufzurechnen, und ob sie bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente die spanische Invaliditätsrente berücksichtigen darf.

Auf seinen Rentenantrag vom 23.09.1991 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22.08.1994 mit, daß die Hälfte seiner spanischen Haftpflichtentschädigung in Höhe von 55.000,- DM auf den erlittenen Verdienstschaden entfalle und deshalb gemäß § 116 Sozialgesetzbuch X (SGB X) auf sie übergegangen sei. Ausgehend von einer geschätzten durchschnittlichen Monatsrente von 180,- DM werde ein Erstattungsanspruch von insgesamt 15.000,-- DM nach § 116 Abs. 7 SGB X geltend gemacht, der gemäß § 51 SGB I bis zum 65. Lebensjahr mit der Erwerbsunfähigkeitsrente aufgerechnet werde. Solange diese Rente unter monatlich 650,-- DM liege, werde sie in vollem Umfang aufgerechnet. Die deutschen Vorschriften über die Pfändbarkeit von Ansprüchen bzw. über die Hilfebedürftigkeit seien für einen spanischen Kläger mit ausländischem Wohnsitz nicht zu beachten. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens hinsichtlich der Aufrechnung seien sowohl die berechtigten Interessen des Klägers als auch die der Versichertengemeinschaft berücksichtigt worden. Da der Kläger eine hohe Entschädigung erhalten habe, die seinen Lebensbedarf noch für längere Zeit sichere, könne davon ausgegangen werden, daß seine finanzielle Situation durch die bis zum 31.03.1999 (Vollendung des 65. Lebensjahres) durchzuführende Aufrechnung nicht entscheidend beeinflußt werde. Deshalb werde auch nicht teilweise auf die Erstattungsforderung verzichtet. Der Kläger könne sich innerhalb eines Monats zu der beabsichtigten Aufrechnung äußern.

Mit einem am 26.09.1994 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben wandte der Kläger ein, der spanische Versicherungsträger habe ihm mitgeteilt, daß seine Entschädigung nichts mit der Pflichtversicherung zu tun habe. Er habe diese Leistung nur als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes und für den Sachschaden erhalten. Deswegen werde die Entschädigung auch nicht auf seine spanische Invaliditätsrente vom INSS (Instituto Nacional de la Seguridad Social) angerechnet.

Durch Bescheid vom 02.11.1994 (ohne Zustellungsnachweis) bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.09.1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wobei sie unter Wiederholung ihrer bisherigen Begründung die angekündigte Aufrechnung für die Zeit ab Rentenbeginn bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durchführte. Dem Einwand, daß die spanische Haftpflicht-Entschädigung nicht als Ausgleich für den Verdienstausfall anzusehen sei, könne nicht zugestimmt werden. Die Entschädigung habe nämlich eine Doppelfunktion in dem Sinne, daß sie sowohl den materiellen Schaden wegen der beruflichen Einschränkung als auch den immateriellen Schaden ausgleichen solle.

Bei der Berechnung der Höhe der Rente des Klägers berücksichtigte die Beklagte zusätzlich die Ruhensvorschrift des § 1278 Reichsversicherungsordnung (RVO), weil die Leistung mit einer (spanischen) Unfallrente zusammentreffe, und ermittelte daraus eine Monatsrente von 109,48 DM ab 01.09.1991.

Den am 26.01.1995 eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuß der Beklagten durch Bescheid vom 13.02.1996 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 08.03.1996 Klage erhoben. Die Beklagte habe bei der Berechnung seiner Rente zu Unrecht die Ruhensvorschrift des § 93 SGB VI herangezogen. Zwar bestimme Artikel (Art.) 12 Abs. 2 EWG-VO (EGVO) Nr. 1408/71, daß die Ruhensvorschriften eines Mitgliedsstaates anzuwenden seien, wenn gleichzeitig Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates erworben werden. Doch gelte dies gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 EGVO 1408/71 nicht für Leistungen gleicher Art, z.B. bei Invalidität. Das sei hier der Fall. Denn im spanischen Recht werde bei Invalidität infolge eines Arbeitsunfalls lediglich eine Leistung gewährt, die der deutschen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit entspreche. Die Anwendung der deutschen Ruhensvorschriften würde hier zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß Wanderarbeiter, die ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls in Spanien verloren haben, nur die spanische Rente erhielten. Im Falle des Verlustes der Erwerbsfähigkeit durch Krankheit würden sie aber sowohl die spanische als auch die deutsche Leistung erhalten.

Außerdem dürfe die Beklagte nicht gegen die ihm gewährte Haftpflicht-Entschädigung aufrechnen. Entgegen deren Auffassung beinhalte die Entschädigung nämlich keinen Ausgleich für den durch den Verkehrsunfall erlittenen Verdienstausfall. Vielmehr habe sie allein den Zweck, den immateriellen Schaden auszugleichen. Der infolge des Verlustes der Erwerbsfähigkeit entstandene Schaden werde völlig durch die Gewährung einer spanischen Invaliditätsrente abgedeckt.

Im übrigen sei der angefochtene Bescheid schon deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte vor der Aufrechnung zunächst die geltend gemachte Forderung in einem besonderen Verfahren hätte feststellen lassen müssen (vgl. Urteil SG Düsseldorf vom 31.08.1995, S 15 J 246/94). Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte das nach § 51 SGB I erforderliche Ermessen ausgeübt habe. Er selbst und seine Ehefrau bezögen nur eine geringe spanische Rente, von der sie zusätzlich noch den in ihrem Haushalt lebenden Sohn unterhalten müßten. Die Haftpflicht-Entschädigung hätten sie für den Kauf von zwei Grundstücken für ihre Kinder verwandt.

Außerdem müßten die Pfändungsgrenzen der §§ 850 ff. Zivilprozeßordnung (ZPO) beachtet werden, wobei darauf hinzuweisen sei, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse Spaniens kaum von denen in Deutschland unterschieden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 02. November 1994 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1996 insoweit aufzuheben, als er die Aufrechnung gegen den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verfügt, und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 02. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in ungekürztem Umfang - ohne Anrechnung der spanischen Rente - zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat weiterhin die Ansicht vertreten, daß sie zu Recht die Ruhensvorschrift des § 93 SGB VI (§ 1278 Abs. 4 RVO) wegen Zusammentreffens der Erwerbsunfähigkeitsrente mit einer Unfallrente angewandt habe, weil das spanische Recht durchaus die Zahlung eigenständiger Unfallrenten kenne. Desgleichen habe sie gegen die dem Kläger bewilligte Haftpflicht-Entschädigung aufrechnen dürfen. Denn entgegen dessen Auffassung komme es bei der Aufrechnung nicht auf die Bestandskraft einer Forderung an. Gemäß § 116 Abs. 7 SGB X werde für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nämlich lediglich verlangt, daß der zum Schadensersatz Verpflichtete Leistungen an den Geschädigten erbracht habe, die - wie hier - auf einen anderen übergangen seien. Im übrigen vertrete sie (die Beklagte) entgegen der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.04.1995 (Az.: 5 RJ 12/94) die Meinung, daß bei im Ausland lebenden Rentenbeziehern im Falle einer Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I weder die deutschen Pfändungsfreigrenzen noch die Sozialhilfebedürftigkeit des Berechtigten zu prüfen seien, weil die Bestimmungen der §§ 51, 52 SGB I über die Aufrechnung und Verrechnung eine in sich geschlossene eigenständige Sonderregelung für das soziale Recht enthielten, so daß das deutsche internationale Privatrecht nicht zur Anwendung komme. Die Entscheidung des BSG führe zu dem nicht zu rechtfertigenden Ergebnis, daß im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen auf die deutschen wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt werden müßte, obwohl der Kläger in Spanien lebe. Außerdem handele es sich im konkreten Fall um eine öffentlich-rechtliche Vollstreckungsmaßnahme, für die - anders als bei der Aufrechnung nach bürgerlichem Recht - bereits in § 51 Abs. 1 und 2 SGB I ein eigenständiger Schuldnerschutz vorgesehen sei.

Das Sozialgericht hat zunächst Rechtsgutachten des Prof. Dr ... von der Fern-Universität ... vom 19.10.1985 aus dem Streitverfahren OLG Düsseldorf ... sowie des Prof. Dr ... vom 14.08.1992 aus dem Streitverfahren SG Düsseldorf, ..., beigezogen; außerdem Rechtsgutachten der Professoren Dr ... Dr ... von der Universität zu ...Spanien vom 14.03.1992 und des Dr ... vom Max-Planck-Institut für ausländisches Recht vom 19.01.1996 aus dem Streitverfahren SG Düsseldorf, ..., zu Fragen des spanischen Rechts im Verhältnis zum deutschen Recht.

Mit Urteil vom 10.08.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe bei der Berechnung der dem Kläger zu zahlenden Erwerbsunfähigkeitsrente zu Recht die Ruhensvorschrift des § 1279 Abs. 4 RVO (richtig wohl: § 1278 Abs. 4) herangezogen. Denn bei seiner spanischen Rente handele es sich um eine Rente im Sinne des Unfallversicherungsrechts. Sowohl aus der Finanzierung der Unfallversicherungsbeiträge als auch aus der Methode, nach der die spanische Rente aufgrund eines Arbeitsunfalls berechnet werde, folge, daß eine der deutschen Unfallversicherung vergleichbare Sozialversicherung bestehe. Dies ergebe sich vor allem aus dem beigezogenen Gutachten vom 19.01.1996 des Rechtswissenschaftlers Dr. R. Entgegen der Auffassung des Klägers greife Art. 12 Abs. 1 S. 2 EGVO 1408/71 hier nicht ein, weil sich diese Vorschrift allein auf den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines Anspruchs beziehe. Bezüglich der Feststellung der Höhe dieses Anspruchs würden dagegen Art. 46 ff. EGVO 1408/71 gelten, die zutreffend angewandt worden seien. Dem Kläger könne auch nicht darin zugestimmt werden, daß nach der Praxis der Beklagten im Falle der Gewährung einer spanischen Invaliditätsrente aufgrund eines Arbeitsunfalls die gesamte Rente unter die Ruhensbestimmung falle, obwohl sie auch Leistungen aus der Invalidenversicherung enthalte. Nach der Berechnungsmethode der Beklagten würden nämlich die Leistungen aus der spanischen Rente nicht in vollem Umfang, sondern anteilig berücksichtigt. So habe die Beklagte gemäß Art. 46 c Abs. 3 Buchstabe b EGVO 1408/71 die spanische Leistung aus der Unfallversicherung mit dem Faktor multipliziert, der auf das Verhältnis der Gesamtversicherungszeit des Klägers (338 Monate) zur deutschen Versicherung (57 Monate) entfalle und daraus den Kürzungsbetrag ermittelt, der der deutschen Versicherungszeit entspreche. Damit bleibe der sich aus den spanischen Rentenversicherungszeiten ergebende Anteil der Unfallversicherung unberücksichtigt. Zwar habe der Rechtswissenschaftler Dr ... in seinem Gutachten vom 19.01.1996 Bedenken gegen eine Anwendung der deutschen Ruhensvorschriften geäußert, wenn es dadurch zu einer Kürzung der spanischen Rente aufgrund eines Arbeitsunfalls um mehr als 15 % komme, weil sich dann der Bezieher einer bloßen spanischen Invaliditätsrente finanziell besser stehen könnte. Dieser Fall sei hier aber nicht gegeben; denn die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen lägen deutlich unter 15 %.

Darüber hinaus behalte die Beklagte zu Recht von der Rente des Klägers einen Betrag von 15.000,-- DM ein. Denn sie könne nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zur Auszahlung einer Leistung verpflichtet werden, die der Empfänger gemäß § 116 Abs. 7 SGB X unmittelbar nach Erhalt wieder zurückerstatten müßte. Gegen die Höhe des Betrages von 15.000,- DM beständen keine Bedenken. Insbesondere gehe die Beklagte zutreffend davon aus, daß es sich bei dem vom spanischen Haftpflichtversicherer geleisteten Schadensersatz in Höhe von ca. 110.000,-- DM nicht um einen Ausgleich für einen immateriellen, sondern einen materiellen Schaden handele. Hierzu habe nämlich Prof. Dr ... in dem beigezogenen, für das OLG Düsseldorf erstatteten Gutachten vom 14.08.1992 klar herausgestellt, daß die von dem Haftpflichtversicherer gezahlte Entschädigung nur für körperliche und materielle Schäden sowie für die durch ärztliche Behandlung entstandenen Kosten erbracht werde. Ausgehend davon, daß der Schadensersatz von 110.000,-- DM für insgesamt 109 Monate geleistet werde (für die Zeit ab Verkehrsunfall am 08.03.1990 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers im März 1999), während der Rentenanspruch des Klägers gegen die Beklagte lediglich 91 Monate umfasse (vom 01.09.1991 bis 31.03.1999), ergebe sich ein anteilig zu berücksichtigender Betrag von 91.834,36 DM (110.000 x 91: 109). Zwar dürfe diese Haftpflichtentschädigung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in vollem Umfang, sondern nur mit dem Anteil angerechnet werden, der der deutschen Versicherungszeit im Verhältnis zur Gesamtversicherungszeit entspreche. Doch verbleibe nach dieser Berechnung noch ein anzurechnender Betrag von 15.483,86 DM, der sich zusätzlich um den Zinsvorteil erhöhe, den der Kläger durch die Auszahlung des Schadensersatzanspruches in einer Summe von September 1991 bis März 1999 erlange. Dabei handele es sich bei einer von der Beklagten zu Recht zugrunde gelegten Verzinsung von 5 % um insgesamt 3.154,12 DM, so daß sie die dem Kläger zustehende Erwerbsunfähigkeitsrente bis zu einem Betrag von insgesamt 18.637,98 DM verweigern dürfe. Entgegen der Auffassung des Klägers bedürfe es keiner Aussetzung des Verfahrens zur Feststellung des auf die Beklagte übergegangenen Anspruchs durch ein Zivilgericht, weil für diese Feststellung das Sozialgericht im Rahmen der sogenannten Inzidenterprüfung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) selbst zuständig sei.

Da die dem Kläger bis zum 65. Lebensjahr zu gewährende Erwerbsunfähigkeitrente nicht den Betrag von 18.637,98 DM erreichen werde, dürfe die Beklagte jegliche Zahlung aus dieser Rente gemäß § 242 BGB, § 116 Abs. 7 SGB X verweigern. Das bedeute, daß im konkreten Fall kein Raum mehr für eine Aufrechnung nach §§ 51, 53 SGB I bestehe, so daß es nicht auf die Beachtung von Pfändungsschutzvorschriften ankomme. Dieser Auffassung stehe die Entscheidung des BSG in dem Urteil vom 12.04.1995 (BSG, 5 RJ 12/94) nicht entgegen. Denn dort hätten die Beteiligten um die Aufrechnung einer zivilrechtlichen Prozeßforderung gestritten, wohingegen es hier um die Aufrechnung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gehe, für die der Gesetzgeber in § 51 SGB I eine eigene Vorschrift geschaffen habe.

Dieses ihm am 14.08.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger unter Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen mit der am 27.08.1998 eingegangenen Berufung angefochten. Das Sozialgericht habe seine spanische Invaliditätsrente zu Unrecht wie eine Unfallrente behandelt. Art. 46 c EGVO 1408/71 sei nur im Falle des gleichzeitigen Bezugs von Leistungen unterschiedlicher Art anwendbar. Gegebenenfalls müßte der spanische Versicherungsträger gebeten werden, den Unterschied zwischen einer spanischen Invaliditätsrente aufgrund eines Arbeitsunfalls und einer üblichen spanischen Invaliditätsrente mitzuteilen. Völlig unzutreffend sei die Ansicht des Sozialgerichts, daß es hier nicht auf die Schutzvorschriften der Aufrechnung und der Pfändung ankomme, weil die Beklagte schon nach § 242 BGB berechtigt sei, aufgrund eigener Forderung die Rentenzahlung zu verweigern. Dem stehe entgegen, daß der Gesetzgeber alle Vorschriften, in denen es um den Verlust von Sozialleistungen gehe, unter den Vorbehalt gestellt habe, daß der Berechtigte dadurch nicht in Not gerate. Deshalb habe die Beklagte sowohl die Bestimmungen über die Hilfebedürftigkeit als auch über die Zulässigkeit von Pfändungen zu beachten. Da er die Haftpflicht-Entschädigung im Vertrauen darauf, daß sie nach spanischem Recht nicht auf andere Leistungen angerechnet werde, verbraucht habe, dürfe sie nicht in die Berechnung der Pfändungsschutzvorschrift des § 850 c ZPO einbezogen werden. Wie das BSG entschieden habe (BSG, 15 RJ 12/94; richtig: 5 RJ 12/94), seien auch im konkreten Fall gemäß Art. 28 Einführungsgesetz (EG) zum BGB die Pfändungsgrenzen zu beachten, da es sich bei der Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden solle, um eine Forderung aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht handele. Diese Ansicht teile auch der 3. Senat des LSG NRW, wie sich aus der in Kopie beigefügten Sitzungsniederschrift vom 27.11.1998 (Az.: L 3 RJ 100/97) ergebe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. August 1998 abzuändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 02. November 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1996 zu verurteilen, ihm die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Wie der Gutachter Dr ... in dem beigezogenen Gutachten vom 19.01.1996 dargelegt habe, handele es sich bei der spanischen Invaliditätsrente aufgrund eines Arbeitsunfalls um Leistungen aus der Unfallversicherung, so daß § 93 SGB VI heranzuziehen sei. Außerdem habe sie (die Beklagte) zu Recht gegen die dem Kläger bereits zugeflossene spanische Haftpflichtentschädigung wegen des Autounfalls aufgerechnet, ohne daß es hier auf den Pfändungsschutz des § 850 c ZPO ankomme. Zwar habe das BSG in dem Urteil vom 12.04.1995 (Az.: 5 RJ 12/94) entschieden, daß bei der Aufrechnung mit einer deutschen Forderung gegen einen in Spanien lebenden Rentenempfänger die deutschen Vorschriften über die Hilfebedürftigkeit und die Pfändbarkeit zu beachten seien. In dem dort entschiedenen Fall habe es sich aber um einen anderen Sachverhalt gehandelt.

Allerdings könne dem Urteil des Sozialgerichts nicht gefolgt werden, wenn es unter der zu erstattenden Leistung im Sinne des § 116 Abs. 7 S. 1 SGB X die vom Rentenversicherungsträger an den geschädigten Versicherten erbrachten Leistungen verstehe und nicht die Schadensersatzleistungen des Schädigers an den Geschädigten.

Des weiteren gehe das Sozialgericht unter Hinweis auf das beigezogene Gutachten des Prof. Dr ... vom 14.08.1992 zu Unrecht davon aus, daß die Entschädigung des spanischen Haftpflichtversicherers ausschließlich als Ausgleich für den erlittenen materiellen Schaden gewährt werde. Denn Prof. Dr ... habe das Gutachten in einem Schadensfall aus dem Jahre 1980 erstattet. Nach neuerem spanischen Recht müsse jedoch davon ausgegangen werden, daß die Haftpflichtentschädigung jeweils zur Hälfte einen Ausgleich für materiellen und für immateriellen Schaden beinhalte. Schließlich nehme das Sozialgericht ebenfalls zu Unrecht an, daß der zur Aufrechnung gestellte Erstattungsbetrag gemäß Art. 46 c EGVO 1408/71 nur mit dem Anteil berücksichtigt werden dürfe, der dem Verhältnis der deutschen Versicherungszeit zur Gesamtversicherungszeit entspreche. Denn Art. 46 c EGVO 1408/71 finde auf § 116 Abs. 7 SGB X keine Anwendung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist auch insoweit begründet, als die Beklagte nicht berechtigt war, gegen die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers mit ihrem Erstattungsanspruch aus dessen spanischer Haftpflichtversicherung in Höhe von 15.000,-- DM aufzurechnen.

Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, daß ihm die Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Anwendung der Ruhensvorschrift des § 1278 Abs. 1 RVO (jetzt § 93 Abs. 1 SGB VI) ausgezahlt wird.

Anspruchsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der spanischen Invaliditätsrente des Klägers auf dessen Erwerbsunfähigkeitsrente ist § 1278 RVO (vgl. § 311 SGB VI), der nach § 1279 a RVO auch anzuwenden ist, wenn eine Rente aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit von einem Träger mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geleistet wird. Zwar braucht es sich dabei nicht um einen Träger zu handeln, der entsprechend dem gegliederten Sozialversicherungssystem in Deutschland ausschließlich für die Unfallversicherung zuständig ist. Erforderlich ist aber, daß die von ihm gewährte Leistung wegen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit erbracht wird und nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Bei der Leistung muß es sich um eine Rente handeln, die ihrem Rechtsgrund und ihrer Zielrichtung (Lohn- bzw. Unterhaltsersatz) nach einer Verletztenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen in Geld vergleichbar ist (Kasseler Kommentar, § 1279 a RVO Rn. 3); so jetzt ausdrücklich § 93 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB VI). Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die spanische Rente - wie die deutsche Verletztenrente - ebenfalls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (Kasseler Kommentar, § 93 SGB VI Rn. 35). Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber dafür Beiträge entrichtet oder die Unfallversicherung selbst durchführt, und ob er Beiträge an einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger entrichtet hat (Kasseler Kommentar, § 93 SGB VI Rn. 34). Keine Entsprechung liegt jedoch vor, wenn sicher der Versicherungsschutz ausschließlich auf eigene Beiträge des Versicherten gründet.

Bei Beachtung dieser Voraussetzungen ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, daß die in Spanien aufgrund eines Arbeitsunfalls bewilligte Rente der deutschen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar ist. Das ergibt sich vor allem aus dem vom Sozialgericht beigezogenen Gutachten des Dr ... vom 19.01.1996, das in dem Streitverfahren ... für das Sozialgericht Düsseldorf erstattet worden ist. Danach gibt es nämlich in Spanien eine gesetzliche Unfallversicherung mit einer Pflichtmitgliedschaft für Arbeitgeber. Die Finanzierung dieser Versicherung erfolgt durch Prämien, die allein der Arbeitgeber zu tragen hat und deren Höhe sich nach der Gefahrgeneigtheit der Branche bzw. des Betriebes richtet. Die Träger der Unfallversicherung (Mutoas) dürfen nicht gewinnorientiert arbeiten. Sie entscheiden zwar nicht selbst über den Eintritt des Versicherungsfalles. Doch haben sie die Möglichkeit, die Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers (INSS) überprüfen zu lassen. Sofern sie damit einverstanden sind, haben sie diesem Versicherungsträger den kapitalisierten Wert der Rente zu überweisen. Die monatliche Rente selbst wird an den Betroffenen allein von der INSS gezahlt.

Nach dem spanischen Sozialversicherungsrecht gibt es keine Trennung zwischen einer Unfallrente, die ebenfalls auf einem Wegeunfall beruhen kann, und einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Es wird vielmehr eine von ihrer Ursache unabhängige einheitliche Invaliditätsrente gewährt, die nach vier Invaliditätsgraden gestaffelt ist (Art. 122 des spanischen Sozialversicherungsgesetzes). Trotz dieses einheitlichen Invaliditätsbegriffes unterscheidet das spanische Recht dennoch in zweierlei Hinsicht zwischen Arbeitsunfall / Berufskrankheit und gewöhnlichem Unfall / gewöhnlicher Krankheit. Bei der nicht auf Arbeitsunfall / Berufskrankheit beruhenden Invalidität ist eine Vorversicherungszeit von in der Regel fünf Jahren erforderlich, wohingegen dieses Erfordernis bei Arbeitsunfall / Berufskrankheit nicht besteht. Auch die Bemessungsgrundlage ist unterschiedlich ausgestaltet. Bemessungsgrundlage bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit ist der tatsächliche Verdienst des letzten Beschäftigungsjahres einschließlich der Zulagen. Beruht hingegen die Invalidität auf einem gewöhnlichen Unfall oder einer gewöhnlichen Krankheit, erfolgt die Berechnung beitragsorientiert. Im Regelfall ist damit die Rente wegen Arbeitsunfalls bei gleichem Invaliditätsgrad höher als die allgemeine Invaliditätsrente.

Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, daß die spanische Unfallrente nach Art. 122 Abs. 1 S. 1 die normale Invaliditätsrente verdrängt, für eine Vergleichbarkeit der spanischen mit der deutschen Unfallrente. Zwar schließt die deutsche Verletztenrente eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht völlig aus. Im Ergebnis hat aber nach spanischem wie nach deutschem Recht die Unfallrente Vorrang. Auch im deutschen Recht wird sie ungekürzt gezahlt, wohingegen die aus eigenen Beiträgen finanzierte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt wird. Im spanischen Recht fällt diese aus eigenen Beiträgen finanzierte Leistung im Falle des Vorliegens eines Arbeitsunfalls völlig weg. Daraus zieht Reinhard in seinem Gutachten vom 19.01.1996 zu Recht den Schluß, daß die Verdrängung der normalen Invaliditätsrente durch die Invaliditätsrente wegen Arbeitsunfalls nach spanischem Recht praktisch eine Ruhensvorschrift um 100 % auf Null ist. Allerdings kann der Begünstigte diese Folge durch Ausübung seines Wahlrechts zwischen den verschiedenen Rentenansprüchen verhindern und so eine möglicherweise höhere allgemeine Invaliditätsrente statt der Unfallrente erhalten (Art. 122 Abs. 1 S. 2).

Entgegen der Auffassung des Klägers schließt Art. 12 EGVO 1408/71 keineswegs die Anrechnung seiner spanischen Unfallrente auf die von der Beklagten gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus. Denn in dieser Vorschrift wird ausdrücklich bestimmt, daß dann, wenn in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit eine Regelung getroffen worden ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar sind, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates erworben wurden oder um Einkünfte, die im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates bezogen werden. Durch diese Bestimmung wird der Kläger als sogenannter Wanderarbeiter keineswegs schlechter gestellt. Denn falls er sein Versicherungsleben ausschließlich in Spanien verbracht hätte, stünde ihm ausschließlich die Unfallrente zu. Er ist insofern sogar bevorzugt, weil er die ungekürzte spanische Unfallrente bekommt und zusätzlich noch die verminderte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus Deutschland. Im übrigen kann er durch Ausübung seines Wahlrechts nach Art. 122 Abs. 1 S. 2 auf die Zahlung seiner Unfallrente verzichten. Er erhielte dann die allgemeine Invaliditätsrente, so daß er es durch eigenes Verhalten in der Hand hat, eine mögliche Benachteiligung zu verhindern.

Zu dem Einwand des Klägers, er dürfe durch die Anrechnung der Unfallrente auf die Erwerbsunfähigkeitsrente jedenfalls nicht schlechter stehen, als wenn er nicht durch einen Arbeitsunfall arbeitsunfähig geworden, hat das Sozialgericht zu Recht dargelegt, daß er trotz der von der Beklagten zugrunde gelegten Minderungsbeträge besser steht, als wenn er nur eine normale spanische Invaliditätsrente erhalten würde. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden (153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Auch hier gilt im übrigen, daß der Kläger vermeintliche Nachteile durch Ausübung seines Wahlrechtes nach Art. 122 Abs. 1 S. 2 selbst abwenden könnte.

Gegen die Art der Berechnung der dem Kläger zu zahlenden Erwerbsunfähigkeitsrente unter Anwendung der Ruhensvorschrift des § 1278 RVO (§ 311 SGB VI) werden von ihm zu Recht keine Anwendungen erhoben.

Nach alledem hat die Beklagte zu Recht die Ruhensvorschriften der §§ 1278 Abs. 1 RVO, 311 SGB VI wegen Zusammentreffens des Anspruchs auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und auf eine spanische Unfallrente angewandt.

Die Beklagte war aber nicht berechtigt, gegen die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers mit ihrem Erstattungsanspruch aus dessen spanischer Haftpflichtentschädigung aufzurechnen.

Anspruchsgrundlage hierfür ist § 51 Abs. 1 SGB I. Danach kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen mit eigenen Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB 1 pfändbar sind. Gemäß § 54 Abs. 2 und Abs. 4 SGB I können Ansprüche aber nur gepfändet werden, soweit die Pfändung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Eine Unterscheidung danach, welcher Nationalität der Berechtigte angehört, sieht diese Vorschrift nicht vor. Da es im konkreten Fall um einen Zahlungsanspruch des Klägers aus deutschem Sozialversicherungsrecht geht (Hauptforderung), gegen den die Beklagte eine nach deutschem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) übergegangene Forderung aufrechnet, ist nach deutschem internationalem Privatrecht in analoger Anwendung des Art. 28 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden (vgl. BSG 5 RJ 12/94). Es ist auch aus Sinn und Zweck der §§ 51, 54 SGB I nicht ersichtlich, daß sie nur für im Inland lebende Leistungsempfänger gelten sollen; denn aus verfassungsrechtlichen Gründen muß einem im Ausland lebenden Berechtigten ebenfalls wenigstens sein notwendiger Mindestbedarf zur Lebensführung verbleiben.

Im konkreten Fall kann dahingestellt bleiben, ob es gerechtfertigt ist, die deutschen Pfändungsfreigrenzen auf den in Spanien lebenden Klägern anzuwenden. Nach § 51 Abs. 1 SGB I steht nämlich die Aufrechnung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Eine dem Zweck der Ermächtigung entsprechende und die gesetzlichen Grenzen einhaltende Ermessensausübung (§ 39 SGB I) hat die Beklagte jedoch nicht ausgeübt. Sie hat im Gegenteil ausdrücklich keine Überlegungen zu der von § 51 Abs. 1 S. 1 SGB I geforderten Voraussetzung angestellt, daß eine Aufrechnung nur zulässig ist, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen pfändbar sind. Das sei, so meint die Beklagte, hier nicht notwendig, weil die Bezugnahme in § 51 Abs. 1 SGB I auf die Pfändungsvorschriften nicht für im Ausland lebende ausländische Berechtigte gelte. Dieser Ansicht kann aber nicht zugestimmt werden. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG in seinem Urteil vom 12.04.1995 (Az: 5 RJ 12/94) ist der Senat vielmehr davon überzeugt, daß die Pfändungsvorschriften der Zivilprozeßordnung nicht nur bei der Aufrechnung privatrechtlicher Ansprüche mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu beachten sind, sondern auch bei der Aufrechnung öffentlich-rechtlicher Ansprüche mit dieser Rente.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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