L 6 U 2548/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1721/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2548/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) streitig.

Der 1962 geborene Kläger durchlief vom 01. August 1979 bis 31. Juli 1981 im Betrieb des K. W. (Schreinerei/Fensterbau, im Folgenden: Firma W.) eine Lehre zum Schreiner; anschließend war er dort bis 31. März 1984 als Geselle tätig. Sodann leistete er seinen Wehrdienst und nahm im Juli 1985 eine Tätigkeit als Monteur für die Montage von Garagentoren im Betrieb des A. B. (Firma B.) auf, die er bis August 1987 ausübte. Anschließend war er fünf Monate lang bei der P. Tor-Systeme GmbH u. Co. KG (Firma P.) beschäftigt. Nach Tätigkeiten als Aushilfsfahrer bzw. Straßenwärter in der Straßenmeisterei P. (1988 bis 1991) sowie als "Facharbeiter" bei der Firma S. (Tief- und Straßenbau; 1991 bis 1994) war der Kläger dann ab 18. Juli 1994 wiederum bei der Firma B. als Monteur beschäftigt. Diese Tätigkeit übte er bis September 1999 aus, wobei am 20. September 1999 Arbeitsunfähigkeit eintrat; deshalb wurde das Beschäftigungsverhältnis in der Folgezeit beendet. Im Hinblick auf die bestehenden Gesundheitsstörungen nahm der Kläger im April/Mai 2000 stationäre Leistungen zur Rehabilitation (Reha) in der S.-Klinik B. B. und im Februar/März 2001 in der R.-Klinik in B. R. in Anspruch. Eine berufliche Tätigkeit nahm der Kläger in der Folgezeit nicht mehr auf.

Am 03. September 2001 stellte der Kläger bei der Beklagten einen "Antrag auf Rente". Zur Begründung gab er an, er sei seit September 1999 krankgeschrieben und habe bereits erfolglos Reha-Aufenthalte durchlaufen, aus denen er weiterhin krank entlassen worden sei. Inzwischen seien anlässlich einer ambulanten Untersuchung in der Universitätsklinik F. erstaunlich vielfältige bereits fortgeschrittene degenerative Veränderungen seines Knochenapparates festgestellt worden. Diese seien auf die schwere Arbeit bei der Firma B. zurückzuführen. In dem daraufhin unter dem 10. September 2001 ausgefüllten Fragebogen der Beklagten gab der Kläger Beschwerden im Bereich der Halswirbel(HWS)-, Brustwirbel(BWS)- und Lendenwirbelsäule (LWS) an, die gelegentlich bzw. ständig aufträten; sie äußerten sich als stechende Schmerzen, zum Teil Kribbeln in den Fingern, Hüft- und Beinschmerzen. In seiner Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gab er an, es liege nicht nur ein WS-Problem vor, vielmehr seien auch die Schulter- und Hüftgelenke defekt. Die Schultergelenksbeschwerden führte der Kläger ausweislich des unter dem 23. September 2001 ausgefüllten Fragebogens der Beklagten auf die schwere Arbeit (Montage von Garagentoren, Holzimprägnierung) bei der Firma B. zurück. Er legte den Arztbrief des Prof. Dr. P., Ärztlicher Direktor der Medizinischen Klinik und Poliklinik im Universitätsklinikum F., vom 17. August 2001 vor. Die Beklagte zog u.a. die in dem Parallelverfahren wegen Anerkennung einer LWS-Erkrankung als BK eingeholte Stellungnahme zu den aufgetretenen Gefährdungen der Firma B. vom 02. Oktober 2001 sowie die vom Kläger unter dem 02. Oktober 2001 in jenem Verfahren gemachten "Angaben über wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten" bei dieser Firma bei. Danach habe er täglich und zwar 6 mal je Arbeitsschicht Garagentore bis 300 kg heben und diese 3 bis 5 mal 10 bis 20 m weit tragen müssen. Eine extreme Rumpfbeugehaltung habe er ca. 60 Minuten pro Arbeitsschicht eingenommen.

Die Beklagte erhob bei der AOK - Die Gesundheitskasse S. die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers, zog medizinische Unterlagen aus der bei der früheren Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) geführten Reha-Akten (u.a. Entlassungsberichte der erwähnten stationären Leistungen zur Reha, Arztbrief der Medizinischen Klinik und Poliklinik im Universitätsklinikum F. vom 17. August 2000, Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg vom 25. Juli 2000, Gutachten zu den Anträgen auf medizinische/berufsfördernde Reha des Arztes für Allgemeinmedizin H. vom 26. Januar 2000 sowie des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin H.-S. vom 12. Oktober 2000) bei und holte den Befundbericht des Dr. H.-S. vom 11. Dezember 2001 ein. Darüber hinaus veranlasste sie im Hinblick auf die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV eine Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD), der unter dem 22. Januar 2002 zusammenfassend ausführte, dass einseitige, langandauernde mechanische Beanspruchungen bei der Tormontage aus technischer Sicht nicht erkannt werden könnten.

In seiner Stellungnahme vom 28. März 2002 empfahl der Staatliche Gewerbearzt Dr. K., eine BK nach der Nr. 2101 der Anlage zur BKV nicht anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2002 lehnte es die Beklagte ab, Schultergelenksbeschwerden als BK anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, bei den angeschuldigten Arbeiten des Klägers bei der Firma B. habe es sich insgesamt um eine abwechslungsreiche Tätigkeit gehandelt, bei der keine Belastungen des Schulter-Arm-Bereichs aufgetreten seien, die nach arbeitsmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich als geeignet angesehen werden könnten, das vorliegende Krankheitsbild zu verursachen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung einer BK nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV seien demnach nicht erfüllt.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die Gefährdungsanalyse, wonach er nie Belastungen von mehr als 45 kg ausgesetzt gewesen sei, sei falsch. Vielmehr seien die Belastungen mehrmals täglich über 100 kg gewesen. Die Firma B. habe im Übrigen die Arbeitsschutzgesetze nicht beachtet, indem die Arbeitszeiten regelmäßig über zehn Stunden täglich betragen hätten. Diese Mehrarbeit sei - entgegen den Darlegungen der Firma B. - nicht für eine dreimonatige Freistellung zum Hausbau geleistet worden. Er legte Lohn-/Gehaltsabrechnungen vor, die die Zahlung von Überstunden belegten. Dadurch habe sich sein Körper von den Belastungen am Arbeitsplatz nicht richtig erholen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2002 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, geeignete Belastungen im Sinne der in Rede stehenden BK seien immer wiederkehrende Tätigkeiten, die langandauernd mechanisch und einseitig oder in ungewohnter Weise erfolgten, d.h. dass in jeder Einzelbewegung immer wieder die gleichen Muskeln und Sehnen in stets gleicher Weise beansprucht werden. Entscheidend sei nicht die Schwere der Arbeit, sondern die Maximalzahl der Bewegungen, die in einer bestimmten Zeiteinheit geleistet werden müssten. Die berufliche Beanspruchung durch monotone und rasche Bewegungen müsse mehrere Stunden täglich erfolgen.

Am 10. September 2002 erhob der Kläger schriftlich beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage, mit der er geltend machte, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV, insbesondere die entsprechenden berufstechnischen Voraussetzungen lägen vor. Die Tätigkeiten bei der Firma W., der Firma B. sowie der Firma P., die er insgesamt ca. 13 Jahre lang ausgeübt habe, seien sehr stark wirbelsäulenbelastend gewesen, wobei zumindest bei der Firma B. die wöchentliche Arbeitszeit bei 52,5 Stunden gelegen habe und die gesundheitliche Belastung daher besonders groß gewesen sei. Er wiederholte seine in den Formularvordrucken der Beklagten im Parallelverfahren gemachten "Angaben über wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten" vom 10. September 2001 und verwies darauf, dass bei der Firma B. schwere Garagentore bis 300 kg nahezu täglich ca. sechs mal pro Arbeitsschicht hätten angehoben und drei bis fünf mal über Entfernungen zwischen zehn und 20 m hätten getragen werden müssen. Sehr wohl lägen daher erhebliche berufsbedingte Belastungen vor, die zu einer wesentlichen Einschränkung der Schultergelenke geführt hätten. Er wies auf die medizinischen Befunde in den aktenkundigen Arztberichten bzw. -briefen und auf die Einschätzung des Prof. Dr. P. in seinem Arztbrief vom 17. August 2001 hin, der bestätigt habe, dass es sehr gut möglich sei, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (klopfschmerzhafte BWS und Lumbal-WS bei deutlich eingeschränkter Bewegung der Innenrotation beider Hüftgelenke, Bandscheibenprotrusion L5/ S1) auf die ausgeübte schwere körperliche Arbeit zurückzuführen. Er legte den weiteren Arztbrief des Prof Dr. P. vom 24. Februar 2003 vor. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Das SG erhob das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. H., Chefarzt der F.-Klinik B. B., vom 31. Dezember 2003, der eine relevante Einengung des Raumes unter dem Schulterdach mit Einengung für die Rotatorenmanschette, der Sehnenplatte und u.a. des Musculus supra- und infraspinatus durch Vorwärtswanderung beider Schulterblätter beschrieb, die hieraus resultierenden Beschwerden bzw. Funktionsstörungen jedoch nicht auf die berufliche Tätigkeit zurückführte, da Sehnenerkrankungen, die durch mechanische Überlastung entstehen, nicht erst nach Aufgabe einer belastenden Tätigkeit entstünden oder sich verschlechterten, was beim Kläger jedoch der Fall gewesen sei. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Mai 2004 wies das SG die Klage gestützt auf diese Beurteilung ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 25. Mai 2004 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen.

Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 25. Juni 2004 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung, mit der er unter Darlegung seiner Beschwerden geltend machte, sich absolut sicher zu sein, dass diese ausschließlich durch die langjährige schwere körperliche Arbeit verursacht seien. Dass es sehr gut möglich sei, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die schwere körperliche Arbeit zurückzuführen, habe schließlich auch Prof. Dr. P. in dem vorliegenden Arztbrief ausgeführt. Wegen der Diskrepanz zum Gutachten des Sachverständigen Dr. H. biete sich eine nochmalige Begutachtung an.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2002 zu verurteilen, seine Schultergelenkserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, beim Kläger eine BK nach der Nr. 2101 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm deshalb Verletztenrente zu gewähren.

Gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung Arbeitsunfälle und BKen. Dabei sind BKen Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Nach Satz 2 dieser Regelung ist die Bundesregierung ermächtigt, Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; dabei kann sie bestimmen, dass die Krankheiten nur dann BKen sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein könnten.

Als BK in diesem Sinne hat der Kläger sinngemäß eine Erkrankung der Schultergelenke geltend gemacht, mithin eine BK nach der Nr. 2101 der Anlage zur BKV.

Die Feststellung einer BK erfordert zum Einen die Erfüllung der so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen, d.h. der Versicherte muss im Rahmen der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BKV ausgesetzt gewesen sein, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden herbeizuführen (haftungsbegründende Kausalität), zum Anderen muss ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung bestehen. Es muss demnach ein dieser BK entsprechendes Krankheitsbild vorliegen und dieses muss im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf die belastende berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden können, wobei hinsichtlich des Kausalzusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist (haftungsausfüllende Kausalität). Demnach führt auch der Umstand, dass ein Versicherter über lange Jahre hinweg Belastungen ausgesetzt war, die grundsätzlich geeignet sind, eine BK hervorzurufen, nicht automatisch zur Anerkennung und ggf. Entschädigung. Vielmehr ist beim Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen den beruflichen Belastungen und der aufgetretenen Erkrankung besteht. Dabei sind neben den beruflichen Faktoren auch Schadensanlagen und außerberufliche Belastungen zu berücksichtigen.

Ausgehend hiervon liegen beim Kläger bereits nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV vor.

Nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV sind Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, als BK anzuerkennen. Geeignete berufliche Belastungen, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der in Rede stehenden Krankheit in Betracht kommen, sind einseitige, langdauernde mechanische Beanspruchungen und ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung. Wie die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, ist maßgeblich für das Entstehen der BK nach Nr. 2101 der Anlage zur BKV nicht, wie der Kläger meint, die Schwere der auszuführenden Arbeit, sondern der Umstand, dass in einer bestimmten Zeiteinheit in einem bestimmten Umfang Bewegungen rasch und monoton über mehrere Stunden hinweg ausgeübt werden müssen. Arbeitsvorgänge dieser Art sind im Rahmen der vom Kläger angeschuldigten beruflichen Tätigkeiten in der Montage von Garagentoren jedoch nicht angefallen. Dies machen die Darlegungen des TAD im Rahmen der Ausführungen vom 22. Januar 2002, denen die Angaben des Klägers sowie von Mitarbeitern der betroffenen Firmen zugrunde liegen, hinreichend deutlich. Danach wurden vom Kläger Tätigkeiten abverlangt, bei denen die zu montierenden Tore zunächst jeweils auf der Baustelle anzuliefern, abzuladen, zum entsprechenden Ort zu verbringen und dann zu montieren waren. Dabei wiederholten sich diese Vorgänge je nach Fahrtdauer zur Baustelle sowie nach Anzahl und Zeitdauer der im einzelnen zu montierenden Tore ca. vier mal täglich. Für den Senat ist die Einschätzung des TAD, wonach es sich bei den zu leistenden Arbeiten um abwechslungsreiche Tätigkeiten gehandelt hat, angesichts dessen ohne weiteres nachvollziehbar.

Da einseitige und anhaltende Beanspruchungen von Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes bzw. der Sehnen- oder Muskelansätze beim Kläger somit nicht festzustellen sind, mithin bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen der geltend gemachten BK nicht erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den entsprechenden Antrag des Klägers abgelehnt und das SG seine hierauf gerichtete Klage abgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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