L 11 R 4799/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 952/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4799/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers als nachgewiesene oder nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten bzw. Beschäftigungszeiten anzuerkennen sind.

Der im Jahr 1941 geborene Kläger siedelte am 15.01.1981 in die Bundesrepublik Deutschland über. In Rumänien war er zwischen dem 03.08.1959 und 17.11.1980 mit Ausnahme einer kurzen Zeit, in der er als Elektriker gearbeitet hat, als Schlosser, Schlossermeister und zuletzt als Haupttechniker tätig. Zwischen dem 26.05.1966 und 30.09.1967 absolvierte er seinen Militärdienst.

Mit Bescheiden vom 02.04.1998 und 26.02.2001 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten fest. Dabei ist die Zeit vom 03.08.1959 bis 17.11.1980 mit Ausnahme der Zeit des Militärdienstes vom 26.05.1966 bis 30.09.1967 als glaubhaft gemachte Zeit berücksichtigt.

Am 30.11.2004 beantragte der Kläger im Wege des Zugunstenverfahrens die ungekürzte Berücksichtigung seiner Fremdrentengesetz (FRG)-Zeiten. Er legte hierzu die Bescheinigung der Handelsgesellschafts-AG "E." Nr. 571 vom 26.11.2003 in Kopie vor. Hierin wird durch den Generaldirektor und die Abteilung für Personalwesen bescheinigt, dass der Kläger vom 03.08.1959 bis 17.11.1980 im Betrieb beschäftigt war. Aufgelistet ist die Anzahl der Arbeitstage, der gesetzlichen Urlaubstage, der krankheitsbedingten Fehltage, des bezahlten Bildungsurlaubs und des bezahlten Urlaubs im familiären Zusammenhang nach Monaten für die Zeit von August 1959 bis November 1980. Ergänzend legte der Kläger auf Anforderung der Beklagten sein Arbeitsbuch, das unter anderem Angaben zu den Beschäftigungszeiten enthält, vor.

Mit förmlichem Antrag beantragte der Kläger bei der Beklagten am 20.06.2005 die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres.

Mit Bescheid vom 02.06.2005 bewilligte die Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01.07.2005. Im Bescheid ist ausgeführt, dass die Beitragszeiten vom 03.08.1959 bis 24.05.1966 sowie vom 11.10.1967 bis 17.11.1980 nicht ungekürzt angerechnet werden könnten, da die Angaben der Adeverinta in sich widersprüchlich seien. Es seien für einzelne Monate zwischen 1960 und 1980 mehr Arbeitstage bescheinigt als tatsächlich möglich seien.

Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die gekürzte Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten. Unter Vorlage der Bescheinigung Nr. 241 vom 15.07.2005 des Betriebsleiters und Leiters der Personalabteilung des Betriebs "Handelsgesellschaft-AG E.", in der bestätigt wird, dass in den von der Beklagten beanstandeten Monaten zwischen 1960 und 1980 Überstunden geleistet worden seien und auch Sonntags gearbeitet worden sei, führte der Kläger aus, dass die Bescheinigung vom 26.11.2003 hiermit schlüssig und die in Rumänien zurückgelegte Zeit als nachgewiesene Beitragszeit anzuerkennen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der für eine ungekürzte Berücksichtigung erforderliche Nachweis nicht erbracht sei. Bei der Bescheinigung Nr. 571 vom 26.11.2003 handele es sich um keinen Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten des bestätigenden Betriebes. Desweiteren seien die dort aufgeführten Tage erheblich überschritten. So seien z.B. im Mai 1961 31 Tage, im April 1963 33 Tage, im Oktober 1963 32 Tage, im Dezember 1964 33 Tage und im Juli 1969 32 Tage bestätigt. Dies sei allein unter Beachtung von eventuell geleisteter Sonntagsarbeit nicht möglich. Gewöhnlich sei in Rumänien an sechs Tagen pro Woche zu jeweils acht Stunden gearbeitet worden. Überstunden seien möglich gewesen, um Notlagen zu beseitigen. Bis Februar 1973 sei für Überstunden eine zusätzliche Vergütung gewährt worden. Ein Ausgleich durch entsprechende Freizeit habe grundsätzlich nicht erfolgen können. Seit März 1973 würden Überstunden vorzugsweise durch Freizeit ausgeglichen und Vergütungen nur dann gewährt, wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich sei und der Arbeitnehmer eingewilligt habe. Anhand der Bescheinigung sei auch nicht nachvollziehbar, wann Sonntagsarbeit geleistet worden sei bzw. wann es sich um Überstunden gehandelt habe. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb Überstunden überhaupt von Nöten gewesen seien. Die Bescheinigung Nr. 241 vom 15.07.2005 bestätige genau die Zeiten, die im Bescheid vom 02.06.2005 genannt worden seien.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG), die er damit begründete, dass die Tatsache, dass der Arbeitgeber teilweise mehr Tage bestätigt habe als dem jeweiligen Monat unter Berücksichtigung von Sonntagsarbeit zur Verfügung stehe, darauf zurückzuführen sei, dass der Arbeitgeber einfach die Anzahl von Arbeitsstunden durch acht geteilt und dies als Anzahl der Arbeitstage angegeben habe.

Die Beklagte erwiderte hierauf, eine Bescheinigung, in der mehr Arbeitstage je Monat bestätigt würden als der gesamte Monat einschließlich der Sonntage aufweise, sei nicht als Nachweis von Arbeitstagen geeignet.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.08.2006 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf ungekürzte Anrechnung der streitbefangenen rumänischen Beitragszeiten. Die Bescheinigung Nr. 571 vom 26.11.2003 weise, wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid ausgeführt habe, teilweise mehr Arbeitstage aus, als in einem Monat möglich seien. Dem Rechtsgutachten des Instituts für O. M. e.V. vom 15.12.1999 sei zu entnehmen, dass Sonntage keine Arbeitstage gewesen seien. Bis Februar 1973 sei für Überstunden eine zusätzliche Vergütung gewährt worden, ein Ausgleich durch entsprechende Freizeit sei grundsätzlich untersagt gewesen. Seit März 1973 seien Überstunden vorzugsweise durch Freizeit auszugleichen und Vergütungen nur dann zu gewähren, wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich sei und der Arbeitnehmer einwillige. Vor diesem Hintergrund könne auch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung Nr. 241 vom 15.07.2005, in der genau die Zeiten, die mit Bescheid vom 02.06.2005 genannt worden seien, angeführt seien, nicht überzeugen. Der Vortrag des Klägers, dass der Arbeitgeber die Anzahl an Arbeitsstunden durch acht geteilt und dies als Anzahl der Arbeitstage angegeben habe, ergebe sich weder aus der Bescheinigung Nr. 571 noch aus der Bescheinigung Nr. 241.

Hiergegen hat der Kläger am 20.09.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass sich aus dem Gutachten des Instituts für O. e.V. ergebe, dass die tägliche Arbeitszeit unter bestimmten Umständen nicht auf acht Stunden täglich begrenzt und auch ein nachträglicher Zeitausgleich nicht immer möglich gewesen sei. Diese Regelung habe insbesondere für Beschäftigte in leitender Stellung gegolten. Aus dem Arbeitsbuch sei ersichtlich, dass er als Meister wohl eine leitende Stellung inne gehabt habe.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. August 2006 aufzuheben und die Beigeladene unter Rücknahme der Bescheide vom 02. April 1998 und 26. Februar 2001 und unter Abänderung des Bescheides vom 02. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2006 zu verurteilen, ihm ab 01. Juli 2005 eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Beitragszeiten vom 03. August 1959 bis 24. Mai 1966 und vom 11. Oktober 1967 bis 17. November 1980 zu 6/6 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig. Es könne nicht mehr geklärt werden, welche Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen bzw. ob die letzten Angaben tatsächlich den damaligen Arbeitsumfang wiedergeben würden.

Der Senat hat den Beteiligten Blatt 20 - 28 des Rechtsgutachtens des Instituts für O. e.V. vom 15.12.1999 übersandt.

Mit Beschluss vom 25.01.2007 hat der Senat die Deutsche Rentenversicherung U. beigeladen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat mit Ausnahme der Zeit des Militärdienstes keinen Anspruch auf ungekürzte Berücksichtigung der in Rumänien von ihm zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten, weshalb weder die Beklagte noch die mittlerweile aufgrund des zum 01.06.2006 in Kraft getretenen deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens zuständige Beigeladene zu verurteilen ist, dem Kläger eine höhere Rente zu gewähren.

Die rechtlichen Grundlagen für die Rücknahme eines Bescheides gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und die Anerkennung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten sowie der insoweit erforderliche Nachweis nach dem FRG sind im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber durch diese Regelungen sicherstellen wollte, dass ausländische Versicherungszeiten nicht in einem größeren Umfang angerechnet werden, als sie nach bundesdeutschem Recht zu berücksichtigen sind. Unter das FRG fallende Personen sollen so gestellt werden, als hätten sie in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet. § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 2 FRG die statistisch ermittelten, durch Fehlzeiten geminderte durchschnittliche Beitragsdichte in der bundesdeutschen Rentenversicherung (BSGE 51, 234, 235; 31, 271, 272) bzw. die Beitragsdichte bei deutschen Versicherten, die nach statistischen Erhebungen zehn Monate betrug (vgl. Baumeister in Gesamtkommentar Sozialversicherung, Stand 1988, § 19 FRG Anmerkung 3). Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen geäußerten Bedenken nicht für begründet erachtet (vgl. Beschluss vom 07.10.1969 - 1 BvR 515/68 - betreffend die § 19 Abs. 2 FRG entsprechende Regelung in § 3 der Versicherungsunterlagenverordnung VuVO vom 03.03.1960 in SozR Abl Versicherungsunterlagen VO § 3 Nr. 1). Zur Klarstellung ist darüber hinaus anzumerken, dass nicht wie vom SG im Antrag aufgeführt nur der Bescheid vom 02.04.1998, sondern auch der Bescheid vom 26.02.2001 die gemäß § 44 SGB X maßgeblichen Bescheide sind, nachdem in beiden Bescheiden verbindlich eine Entscheidung über die in Rumänien zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten getroffen wurde.

Im übrigen sieht der Senat bei Beachtung der genannten gesetzlichen Vorgaben und Grundsätze wie das SG und die Beklagte den Nachweis für eine ununterbrochene Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG bezüglich der vom Kläger zwischen dem 03.08.1959 und 24.05.1966 sowie 11.10.1967 und 17.11.1980 in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht als erbracht an, weshalb er auch auf die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug nimmt und auf eine erneute Darstellung verzichtet (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Entscheidungsgründe des SG stellen eine umfassende und zutreffende Würdigung der für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten dar.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bezüglich der vorgelegten Bescheinigungen Nr. 571 und 241 zu beachten ist, dass aus den Bescheinigungen nicht hervorgeht, worauf die Aufstellung beruht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Aufstellungen anhand der Lohnlisten und Personenkarteien, die als valide Grundlage für die Angaben angesehen werden können (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.12.2000 - L 9 RJ 2551/98 -), gefertigt wurden. Auch ist nicht im einzelnen aufgeschlüsselt, in welchen Monaten der Kläger gesetzliche Urlaubstage, krankheitsbedingte Fehltage, bezahlten Bildungsurlaub und Urlaub aus familiären Gründen hatte. Von besonderer Bedeutung ist jedoch, worauf das SG und auch die Beklagte ebenfalls maßgeblich abgestellt haben, dass für viele Monate zwischen September 1960 und Juni 1980 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Sonntage grundsätzlich arbeitsfrei waren, mehr geleistete Arbeitstage als mögliche Arbeitstage angeführt sind. So sind z.B. im November 1961 30 geleistete Arbeitstage, im April 1963 und Dezember 1964 33 geleistete Arbeitstage, im März 1964 31 geleistete Arbeitstage, im Juli 1969 32 geleistete Arbeitstage und im November 1969 sogar 46 geleistete Arbeitstage angegeben. Der Kläger begründet dies mit Überstunden bzw. Sonntagsarbeit. Zur Bestätigung hat er die Bescheinigung Nr. 241, in der ganz allgemein bescheinigt wird, dass in den von der Beklagten beanstandeten Monaten Überstunden geleistet worden seien und auch sonntags gearbeitet worden sei, vorgelegt. Auch wenn der Kläger aber teilweise ohne Zeitausgleich jeden Sonntag gearbeitet haben sollte, wären für einzelne Monate zu viele Tage angegeben (z.B. April und Oktober 1963 mit 33 bzw. 32 Tagen, April, Juli und Dezember 1964 mit 31, 32 bzw. 33 Tagen). Erst recht gilt dies auch für die Zeit ab 1978, nachdem ab diesem Jahr die arbeitsfreien Samstage stufenweise eingeführt wurden (vgl. Gutachten des Institus für O. S. 21). Darüber hinaus geht weder aus den Angaben des Klägers noch aus der Bescheinigung Nr. 241 hervor, weshalb die Mehrarbeit geleistet wurde und ob es sich im einzelnen um Sonntagsarbeit oder Überstunden gehandelt hat. Der Bescheinigung Nr. 241 mangelt es im übrigen auch daran, dass wie schon bei der Bescheinigung Nr. 571 unbekannt ist, auf welcher Grundlage sie beruht. Zweifel an den Angaben werden auch nicht durch die vom Kläger zusätzlich angegebene Begründung, die Zahl der Arbeitstage ergebe sich durch Teilung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden durch die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden, ausgeräumt. Diese Erklärung findet weder eine Stütze in den vorgelegten rumänischen Bescheinigungen noch im Gutachten des Instituts für O. e.V.

Ein Nachweis gelingt auch nicht durch das vom Kläger vorgelegte Arbeitsbuch. Aus diesem ergeben sich nur seine persönlichen Daten, der Arbeitgeber, die Art der Beschäftigung und das Entgelt sowie Beginn und Ende der Tätigkeit. Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsleistung und dass keine relevante Unterbrechung vorlag, sind dem Arbeitsbuch nicht zu entnehmen.

Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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