Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1082/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 816/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller macht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum ab 10. März 2006 geltend.
Der 1974 geborene Antragsteller studiert seit dem 1. Oktober 2003 an der T Universität B Verkehrswesen. Das Studentenwerk B bescheinigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. März 2006, dass ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - einschließlich Bankdarlehen dem Grunde nach nicht zustehen, da kein positiver Leistungsnachweis im Sinne von § 48 BAföG vorgelegt worden sei. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 18. Mai 2006 seinen Antrag vom 10. März 2006 auf Leistungen nach dem SGB II ab mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, da er sich in einer Ausbildung befinde und diese dem Grunde nach im Sinne des BAföG förderungsfähig sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2006 als unbegründet zurück, wogegen der Antragsteller am 14. Juli 2006 beim Sozialgericht Klage erhoben hat (Aktenzeichen: S 13 AS 1083/06).
Am 14. Juli 2006 beantragte der Antragssteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Grundsicherung ab dem 10. März 2006 zu bewilligen.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 25. Juli 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sein Studium sei grundsätzlich förderungsfähig. Bisher hätte er auch Leistungen nach dem BAföG erhalten. Diese seien nunmehr mit Bescheid vom 28. März 2006 abgelehnt worden. Die Ablehnung sei auf § 48 BAföG gestützt worden. Der Antragsteller habe die dort geforderten Nachweise nicht vorgelegt. Auch die Voraussetzungen eines Härtefalles nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II lägen nicht vor. Danach können Leistungen des Lebensunterhaltes in besonderen Härtefällen als Darlehen geleistet werden. Ein besonderer Härtefall sei danach anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II über das Maß hinausgingen, dass regelmäßig mit der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verbunden sei und mit Rücksicht auf den Gesetzestext, Grundsicherungsleistungen von den finanziellen Lasten einer Ausbildung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen ließen. So sei eine besondere Härte angenommen worden, wenn eine Sicherung des Lebensunterhaltes durch Aufnahme von Arbeit nicht zumutbar sei. Gerade dieses halte das Gericht für den Antragsteller für zumutbar. Grundsätzlich könne ein Auszubildender an einer Hochschule durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen Verdienst erzielen, der ausreiche, den sozialhilferechtlichen Lebensunterhalt abzudecken. Das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - sei in seiner Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz - BSHG - vom Regelfall eines jungen Belastbaren ohne einengende persönliche Verpflichtungen ausgegangen. Diese Voraussetzungen dürften auch im Fall des Antragstellers vorliegen. Daher sei eine besondere Härte zu verneinen. Dem Antragsteller sei es zumutbar, eine Nebentätigkeit aufzunehmen oder sein Studium auf Dauer zu unterbrechen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen.
Gegen diesen dem Antragsteller am 10. August 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 8. September 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung der Beschwerde führt er im Wesentlichen aus, das Studentenwerk habe in seinem Bescheid vom 28. März 2006 zum Ausdruck bringen wollen, dass ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nicht mehr zustehe. Er habe den Bescheid nur so auffassen können, dass seine weitere Ausbildung durch das BAföG nicht mehr weiter gefördert werde und somit nicht mehr förderungsfähig sei. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II greife daher nicht ein. Die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung stelle für ihn eine besondere Härte dar. Ihm sei sicherlich zuzumuten, etwas dazu zu verdienen, jedoch nicht, seinen gesamten Lebensunterhalt durch Nebentätigkeiten abzudecken. In Vorbereitung auf die Zwischenprüfung habe er seine Nebentätigkeit einschränken müssen. In Folge dessen sei ihm fristgerecht gekündigt worden. Die Alternative, das Studium solange zu unterbrechen, bis der notwendige Lebensunterhalt verdient sei, halte er für lebensfremd und abwegig. Kommilitonen des Antragstellers, die bei ihren Eltern wohnten und BAföG bezögen, erhielten ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Dies stelle gegenüber dem Antragsteller eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 des Grundgesetzes dar.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Juli 2006 aufzuheben und ihm ab dem 10. März 2006 Leistungen zur Grundsicherung zu bewilligen, 2. ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II. Die Beschwerde ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben.
Soweit der Antragsteller Leistungen für die Zeit vom 10. März 2006 bis zum 13. Juli 2006 und somit für einen Zeitraum vor dem Eingang des Rechtsschutzantrages beim Sozialgericht verlangt, hat sein Begehren deshalb keinen Erfolg, weil es an einem eiligen Regelungsbedürfnis fehlt. Denn für in der Vergangenheit liegende Zeiträume können regelmäßig keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen, die sich durch den Erlass der auf eine künftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung in die Gegenwart ist weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich.
Eine einstweilige Regelung für den Zeitraum ab 14. Juli 2006 war nicht zu treffen, da ein Anordnungsanspruch nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht gegeben ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Antragsteller gehört zwar zu dem Personenkreis, der Leistungen nach dem SGB II erhalten kann. Die Gewährung der Leistungen ist jedoch nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG oder den §§ 60 bis 62 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Die Berufsausbildung des Antragstellers ist förderungsfähig. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG ist der Besuch von Hochschulen förderungsfähig. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Ausbildung des Antragstellers vor, denn dieser besucht eine staatliche Hochschule.
Die Ausbildung ist auch dem Grunde nach förderungsfähig. Der Förderungswürdigkeit dem Grunde nach steht nicht entgegen, dass der Antragsteller keine Leistungen nach dem BAföG mehr erhält. Die Ablehnung der Leistungen wurde ausweislich der Bescheinigung des Studentenwerks vom 28. März 2006 auf § 48 BAföG gestützt. Danach wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat
1. ein Zeugnis über eine bestanden Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, 2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.
Die danach erforderlichen Leistungsnachweise wurden von dem Antragsteller nicht vorgelegt und die Gewährung von BAföG aus diesem Grunde abgelehnt. Der Grund, aus dem die Ausbildung des Antragstellers nach dem BAföG nicht - mehr - gefördert wird, ist in seiner Person und nicht in der Art der Ausbildung begründet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bescheinigung des Studentenwerks. Ob der Antragsteller diese Bescheinigung in dem von ihm dargelegten Sinn verstehen konnte, kann dahingestellt bleiben, denn das Studentenwerk hat in seiner Bescheinigung keine Aussage über die Förderungsfähigkeit der Ausbildung getroffen, sondern den in der Person des Antragstellers liegenden Grund für die Ablehnung der Leistungen nach dem BAföG genannt. Ist eine Ausbildung gemäß dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig, ändert sich an dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II nicht dadurch etwas, dass sie konkret im Hinblick auf die fehlenden Leistungsnachweise des Antragstellers nicht gefördert wird.
Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt in Form eines Darlehens bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen solchen Anspruch zu.
Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in besonderen Härtefällen als Darlehen erbracht werden, auch wenn gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II eine Leistungsgewährung eigentlich ausgeschlossen ist, weil der Auszubildende eine Ausbildung absolviert, die im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig ist.
Ein Härtefall in diesem Sinne liegt nicht vor. Es bedarf insoweit keiner Klärung, ob in Anlehnung an den zum früheren § 26 BSHG herrschenden Streit das Vorliegen einer besonderen Härte nur dann anzunehmen ist, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber so bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16/91 - BVerwGE 94, 224 ff.), oder diesbezüglich stets eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (vgl. Nachweise bei Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn. 47). Denn so wie im Falle des Antragstellers nicht zu erkennen ist, dass die Folgen des Anspruchsausschlusses über das damit in aller Regel verbundene Maß hinausgehen, so liegt bei ihm auch keine von den insoweit relevanten Fallgruppen - neben z.B. einer Verlängerung der Dauer der Ausbildung wegen Geburt und Erziehung eines Kindes oder zu langer Studien- und Ausbildungsdauer infolge einer Erkrankung oder Behinderung insbesondere ein unmittelbar bevorstehendes Ausbildungsende - vor. Der Antragsteller kann zumutbar darauf verwiesen werden, entweder neben seinem Studium eine Tätigkeit aufzunehmen oder sein Studium zeitweise zu unterbrechen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Dem steht nicht entgegen, dass nach Angaben des Antragstellers seine Nebentätigkeit nach einer studienbedingten Einschränkung arbeitgeberseits gekündigt worden war. Auch nach der so beendeten Tätigkeit des Antragstellers kann dieser weiterhin darauf verwiesen werden, eine Tätigkeit neben seinem Studium aufzunehmen. Besteht für den Antragsteller nicht die Möglichkeit, Umfang und Lage der Arbeitszeiten einer Tätigkeit dem Studium anzupassen oder den Semesterplan entsprechend den Vorgaben des Arbeitsverhältnisses zu gestalten, so verbleibt die Möglichkeit der kurzzeitigen Unterbrechung des Studiums, um den notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Dass sich der Antragsteller in einer schwierigen finanziellen Situation befindet, wird von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt und auch von dem Senat gesehen. Es ist gleichfalls nachvollziehbar, dass es für den Antragsteller wünschenswert wäre, seine Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Der Antragssteller erhält deshalb keine weiteren Leistungen nach dem BAföG, weil er die von dem BAföG vorgesehenen Leistungsnachweise nicht vorgelegt hat. Dies kann jedoch nicht auf Kosten des Steuerzahlers zu einer weitergehenden Finanzierung führen, als das BAföG dies vorsieht. Denn Sinn des Gesetzes ist es, so wie früher die Sozialhilfe nunmehr auch die Grundsicherung von finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung frei zu halten. Die Leistungen der Grundsicherung dienen nicht dem Zweck, gleichsam eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sicherzustellen, nachdem die primär dafür vorgesehenen Leistungen nicht mehr gewährt werden können. Diese Bestimmungen würden anderenfalls durch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zweckwidrig unterlaufen.
Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung des Antragstellers und somit für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Vergleich zu den von ihm angeführten Kommilitonen, die bei ihren Eltern wohnen, BAföG beziehen und ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhielten, ungleich behandelt wird, da diesen Kommilitonen gleichfalls keine Leistungen nach dem SGB II zustehen. Der Leistungsausschluss betrifft auch die Hochschulstudenten, die BAföG erhalten und bei ihren Eltern wohnen. Vergleichbare Sachverhalte werden somit nicht ungleich behandelt. Sofern tatsächlich bei ihren Eltern wohnende Kommilitonen Leistungen nach dem SGB II und auch BAföG erhalten, läge eine Ungleichbehandlung im Unrecht vor, die jedoch keinen Anspruch des Antragstellers begründen kann.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte daher keinen Erfolg.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Der Antragsteller macht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum ab 10. März 2006 geltend.
Der 1974 geborene Antragsteller studiert seit dem 1. Oktober 2003 an der T Universität B Verkehrswesen. Das Studentenwerk B bescheinigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. März 2006, dass ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - einschließlich Bankdarlehen dem Grunde nach nicht zustehen, da kein positiver Leistungsnachweis im Sinne von § 48 BAföG vorgelegt worden sei. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 18. Mai 2006 seinen Antrag vom 10. März 2006 auf Leistungen nach dem SGB II ab mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, da er sich in einer Ausbildung befinde und diese dem Grunde nach im Sinne des BAföG förderungsfähig sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2006 als unbegründet zurück, wogegen der Antragsteller am 14. Juli 2006 beim Sozialgericht Klage erhoben hat (Aktenzeichen: S 13 AS 1083/06).
Am 14. Juli 2006 beantragte der Antragssteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Grundsicherung ab dem 10. März 2006 zu bewilligen.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 25. Juli 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sein Studium sei grundsätzlich förderungsfähig. Bisher hätte er auch Leistungen nach dem BAföG erhalten. Diese seien nunmehr mit Bescheid vom 28. März 2006 abgelehnt worden. Die Ablehnung sei auf § 48 BAföG gestützt worden. Der Antragsteller habe die dort geforderten Nachweise nicht vorgelegt. Auch die Voraussetzungen eines Härtefalles nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II lägen nicht vor. Danach können Leistungen des Lebensunterhaltes in besonderen Härtefällen als Darlehen geleistet werden. Ein besonderer Härtefall sei danach anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II über das Maß hinausgingen, dass regelmäßig mit der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes verbunden sei und mit Rücksicht auf den Gesetzestext, Grundsicherungsleistungen von den finanziellen Lasten einer Ausbildung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen ließen. So sei eine besondere Härte angenommen worden, wenn eine Sicherung des Lebensunterhaltes durch Aufnahme von Arbeit nicht zumutbar sei. Gerade dieses halte das Gericht für den Antragsteller für zumutbar. Grundsätzlich könne ein Auszubildender an einer Hochschule durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen Verdienst erzielen, der ausreiche, den sozialhilferechtlichen Lebensunterhalt abzudecken. Das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - sei in seiner Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz - BSHG - vom Regelfall eines jungen Belastbaren ohne einengende persönliche Verpflichtungen ausgegangen. Diese Voraussetzungen dürften auch im Fall des Antragstellers vorliegen. Daher sei eine besondere Härte zu verneinen. Dem Antragsteller sei es zumutbar, eine Nebentätigkeit aufzunehmen oder sein Studium auf Dauer zu unterbrechen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen.
Gegen diesen dem Antragsteller am 10. August 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 8. September 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung der Beschwerde führt er im Wesentlichen aus, das Studentenwerk habe in seinem Bescheid vom 28. März 2006 zum Ausdruck bringen wollen, dass ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nicht mehr zustehe. Er habe den Bescheid nur so auffassen können, dass seine weitere Ausbildung durch das BAföG nicht mehr weiter gefördert werde und somit nicht mehr förderungsfähig sei. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II greife daher nicht ein. Die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung stelle für ihn eine besondere Härte dar. Ihm sei sicherlich zuzumuten, etwas dazu zu verdienen, jedoch nicht, seinen gesamten Lebensunterhalt durch Nebentätigkeiten abzudecken. In Vorbereitung auf die Zwischenprüfung habe er seine Nebentätigkeit einschränken müssen. In Folge dessen sei ihm fristgerecht gekündigt worden. Die Alternative, das Studium solange zu unterbrechen, bis der notwendige Lebensunterhalt verdient sei, halte er für lebensfremd und abwegig. Kommilitonen des Antragstellers, die bei ihren Eltern wohnten und BAföG bezögen, erhielten ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Dies stelle gegenüber dem Antragsteller eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 des Grundgesetzes dar.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Juli 2006 aufzuheben und ihm ab dem 10. März 2006 Leistungen zur Grundsicherung zu bewilligen, 2. ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II. Die Beschwerde ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben.
Soweit der Antragsteller Leistungen für die Zeit vom 10. März 2006 bis zum 13. Juli 2006 und somit für einen Zeitraum vor dem Eingang des Rechtsschutzantrages beim Sozialgericht verlangt, hat sein Begehren deshalb keinen Erfolg, weil es an einem eiligen Regelungsbedürfnis fehlt. Denn für in der Vergangenheit liegende Zeiträume können regelmäßig keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen, die sich durch den Erlass der auf eine künftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung in die Gegenwart ist weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich.
Eine einstweilige Regelung für den Zeitraum ab 14. Juli 2006 war nicht zu treffen, da ein Anordnungsanspruch nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht gegeben ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Antragsteller gehört zwar zu dem Personenkreis, der Leistungen nach dem SGB II erhalten kann. Die Gewährung der Leistungen ist jedoch nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG oder den §§ 60 bis 62 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Die Berufsausbildung des Antragstellers ist förderungsfähig. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG ist der Besuch von Hochschulen förderungsfähig. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Ausbildung des Antragstellers vor, denn dieser besucht eine staatliche Hochschule.
Die Ausbildung ist auch dem Grunde nach förderungsfähig. Der Förderungswürdigkeit dem Grunde nach steht nicht entgegen, dass der Antragsteller keine Leistungen nach dem BAföG mehr erhält. Die Ablehnung der Leistungen wurde ausweislich der Bescheinigung des Studentenwerks vom 28. März 2006 auf § 48 BAföG gestützt. Danach wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat
1. ein Zeugnis über eine bestanden Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, 2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.
Die danach erforderlichen Leistungsnachweise wurden von dem Antragsteller nicht vorgelegt und die Gewährung von BAföG aus diesem Grunde abgelehnt. Der Grund, aus dem die Ausbildung des Antragstellers nach dem BAföG nicht - mehr - gefördert wird, ist in seiner Person und nicht in der Art der Ausbildung begründet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bescheinigung des Studentenwerks. Ob der Antragsteller diese Bescheinigung in dem von ihm dargelegten Sinn verstehen konnte, kann dahingestellt bleiben, denn das Studentenwerk hat in seiner Bescheinigung keine Aussage über die Förderungsfähigkeit der Ausbildung getroffen, sondern den in der Person des Antragstellers liegenden Grund für die Ablehnung der Leistungen nach dem BAföG genannt. Ist eine Ausbildung gemäß dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig, ändert sich an dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II nicht dadurch etwas, dass sie konkret im Hinblick auf die fehlenden Leistungsnachweise des Antragstellers nicht gefördert wird.
Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt in Form eines Darlehens bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen solchen Anspruch zu.
Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in besonderen Härtefällen als Darlehen erbracht werden, auch wenn gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II eine Leistungsgewährung eigentlich ausgeschlossen ist, weil der Auszubildende eine Ausbildung absolviert, die im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig ist.
Ein Härtefall in diesem Sinne liegt nicht vor. Es bedarf insoweit keiner Klärung, ob in Anlehnung an den zum früheren § 26 BSHG herrschenden Streit das Vorliegen einer besonderen Härte nur dann anzunehmen ist, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber so bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16/91 - BVerwGE 94, 224 ff.), oder diesbezüglich stets eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist (vgl. Nachweise bei Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn. 47). Denn so wie im Falle des Antragstellers nicht zu erkennen ist, dass die Folgen des Anspruchsausschlusses über das damit in aller Regel verbundene Maß hinausgehen, so liegt bei ihm auch keine von den insoweit relevanten Fallgruppen - neben z.B. einer Verlängerung der Dauer der Ausbildung wegen Geburt und Erziehung eines Kindes oder zu langer Studien- und Ausbildungsdauer infolge einer Erkrankung oder Behinderung insbesondere ein unmittelbar bevorstehendes Ausbildungsende - vor. Der Antragsteller kann zumutbar darauf verwiesen werden, entweder neben seinem Studium eine Tätigkeit aufzunehmen oder sein Studium zeitweise zu unterbrechen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Dem steht nicht entgegen, dass nach Angaben des Antragstellers seine Nebentätigkeit nach einer studienbedingten Einschränkung arbeitgeberseits gekündigt worden war. Auch nach der so beendeten Tätigkeit des Antragstellers kann dieser weiterhin darauf verwiesen werden, eine Tätigkeit neben seinem Studium aufzunehmen. Besteht für den Antragsteller nicht die Möglichkeit, Umfang und Lage der Arbeitszeiten einer Tätigkeit dem Studium anzupassen oder den Semesterplan entsprechend den Vorgaben des Arbeitsverhältnisses zu gestalten, so verbleibt die Möglichkeit der kurzzeitigen Unterbrechung des Studiums, um den notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Dass sich der Antragsteller in einer schwierigen finanziellen Situation befindet, wird von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt und auch von dem Senat gesehen. Es ist gleichfalls nachvollziehbar, dass es für den Antragsteller wünschenswert wäre, seine Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Der Antragssteller erhält deshalb keine weiteren Leistungen nach dem BAföG, weil er die von dem BAföG vorgesehenen Leistungsnachweise nicht vorgelegt hat. Dies kann jedoch nicht auf Kosten des Steuerzahlers zu einer weitergehenden Finanzierung führen, als das BAföG dies vorsieht. Denn Sinn des Gesetzes ist es, so wie früher die Sozialhilfe nunmehr auch die Grundsicherung von finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung frei zu halten. Die Leistungen der Grundsicherung dienen nicht dem Zweck, gleichsam eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sicherzustellen, nachdem die primär dafür vorgesehenen Leistungen nicht mehr gewährt werden können. Diese Bestimmungen würden anderenfalls durch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zweckwidrig unterlaufen.
Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung des Antragstellers und somit für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Vergleich zu den von ihm angeführten Kommilitonen, die bei ihren Eltern wohnen, BAföG beziehen und ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhielten, ungleich behandelt wird, da diesen Kommilitonen gleichfalls keine Leistungen nach dem SGB II zustehen. Der Leistungsausschluss betrifft auch die Hochschulstudenten, die BAföG erhalten und bei ihren Eltern wohnen. Vergleichbare Sachverhalte werden somit nicht ungleich behandelt. Sofern tatsächlich bei ihren Eltern wohnende Kommilitonen Leistungen nach dem SGB II und auch BAföG erhalten, läge eine Ungleichbehandlung im Unrecht vor, die jedoch keinen Anspruch des Antragstellers begründen kann.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte daher keinen Erfolg.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussichten (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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