Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 RA 4729/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 916/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1955 geborene Klägerin arbeitete nach ihren Angaben nach Abschluss der Ausbildung zur Facharbeiterin Reproduktionstechnik, Spezialisierung Positivretuscheurin, im Juli 1974 zunächst in diesem Beruf sowie als Montiererin. Von Juli 1977 bis 31. Dezember 1986 sei sie dann als Serviererin, Büfettier und Kellnerin tätig gewesen. Ab 01. Januar 1987 bis 31. August 1991 habe sie im Verkaufsbüro der B G und H GmbH gearbeitet. Vom 01. März 1993 bis 26. November 1994 nahm sie an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Umschulung zur Speditionskauffrau teil, die sie jedoch nicht abschloss. Ab 1. Oktober 1996 übte sie eine Tätigkeit als Servicemitarbeiterin in einem Sonnenstudio aus. Seit 05. Juni 2001 ist sie arbeitslos.
Die Klägerin stellte am 07. April 2003 bei der Beklagten formlos einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, sich seit 14. Oktober 2002 wegen eines Bandscheibenvorfalls für erwerbsunfähig zu halten. Seit Juli 1998 leide sie an einer endokrinen Orbitopathie. Dem Antrag beigefügt waren u.a. Kopien des Facharbeiterbriefs vom 15. Juli 1974 sowie eines Änderungsvertrags vom 30. August 1979 mit dem VEB G B und einer Bescheinigung vom 17. Juni 1991 der B G und H GmbH. Der Beklagten lag ein Bericht eines lumbalen spinalen CT L 4 bis S 1 vom 30. Oktober 2002 mit dem Ergebnis eines ausgedehnten mediodextrolateralen Nukleusprolaps L 5/S 1 mit Verdacht auf Sequester und Protrusion mit linksseitigem Nukleusprolaps L 4/5 sowie Spondyl¬arthrose vor. Die Beklagte zog zunächst ein Untersuchungsblatt für Kurzuntersuchungen der IKK Brandenburg und Berlin vom 12. November 2002 und einen Befundbericht der Augenärztin Dipl. med. G vom 20. Juni 2003 bei. Dann ließ sie die Klägerin durch den Orthopäden Dr. V untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 02. Juli 2003 diagnostizierte Dr. V eine Lumboischialgie bei Zustand nach Bandscheibenvorfall L 5/S 1 und eine endokrine Orbitopathie. Leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeit in Kälte, Feuchte oder Zugluft könnten noch vollschichtig täglich geleistet werden. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 06. August 2003 ab. Die Klägerin sei mit dem gutachterlich festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in der ihr zumutbaren Beschäftigung als kaufmännische Angestellte oder Verwaltungsangestellte für Bürotätigkeiten im kaufmännischen und verwaltenden Bereich oder in Handels- oder Wirtschaftsunternehmen und in Behörden mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sie sei deshalb weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei nicht in der Lage, 6 Stunden hintereinander zu sitzen, zu stehen oder zu laufen. Wenn sie ihre Körperhaltung nicht nach max. einer Stunde ändere, setzten unerträgliche Schmerzen ein, die nur mit Medikamenten, mit Liegen und im besten Fall mit Übungen der Rückenschule zu bekämpfen seien. Außerdem könne sie anstrengende Tätigkeiten auch wegen der endokrinen Orbitopathie nicht ausführen, da sich der Zustand ihrer Augen bei Überbelastung erheblich verschlechtere.
Die Beklagte zog einen weiteren Befundbericht bei, der von dem Orthopäden Dr. W am 26. Oktober 2003 erstattet wurde und der die Durchführung einer Rehabilitation für den Stütz- und Bewegungsapparat empfahl. Die Beklagte veranlasste zunächst ein weiteres Gutachten, das am 13. Januar 2004 von dem Neurologen Dr. M erstattet wurde und in dem der Arzt zu dem Ergebnis kam, die Klägerin leide an Lumboischialgien beidseits und an einem S 1-Syndrom rechts bei Prolaps L 5/S 1. Die konservativen Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft, insbesondere sei noch keine stationäre konservative Behandlung durchgeführt worden. Bei der Untersuchung sei aufgefallen, dass die Rückenschule kaum umgesetzt werde. Eine Besserung des Beschwerdebildes sei nach Rehabilitation in einer orthopädischen oder neurologischen Einrichtung zu erwarten. Im Übrigen sei die Klägerin noch vollschichtig leistungsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen und Stehen. Der Augenarzt Dr. D stellte in seinem Gutachten vom 17. Januar 2004 eine endokrine Orbitopathie, trockene Augen (Sicca-Sydrom) beidseits, Weitsichtigkeit, Stabsichtigkeit und Altersichtigkeit beidseits fest. Im Rahmen des allgemeinen Arbeitsmarktes seien aus augenärztlicher Sicht praktisch alle Tätigkeiten vollschichtig möglich. Belastende klimatische Umgebungsbedingungen wie z. B. Hitze, Kälte und Zugluft am Arbeitsplatz sollten jedoch vermieden werden. Bildschirmtätigkeiten seien bei entsprechender Applikation von Tränenersatzmitteln bei Einhaltung der üblichen Pausen möglich.
Vom 19. Januar bis 05. Februar 2004 nahm die Klägerin an einer von der Beklagten geförderten Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der Reha-Tagesklinik im Forum P teil. Aus dem Entlassungsbericht vom 24. März 2004 ergeben sich die Diagnosen LWS Schmerzsyndrom bei mediodextrolateralem NPP L 5/S 1, sensibler Wurzelausfall S 1 rechts und endokrine Orbitopathie. Die Klägerin könne noch täglich 6 Stunden und mehr leichte Arbeiten überwiegend im Gehen und Sitzen und zeitweise im Stehen verrichten. Heben und Tragen von Lasten und häufiges Bücken seien ebenso zu meiden wie Tätigkeiten in überwiegender statischer Zwangshaltung der Wirbelsäule. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Sie sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit, denn der für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legende bisherige Beruf als Servicemitarbeiterin in einem Sonnenstudio gehöre zu den einfachen Anlernberufen bzw. ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Klägerin sei noch in der Lage, einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden im Rahmen einer 5-Tage-Woche zu verrichten. Damit verbinde sich kein wesentlicher sozialer Abstieg.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die körperlichen und psychischen Leiden ließen es nicht zumutbar erscheinen, eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es ihr auch nicht zumutbar, auf Tätigkeiten als kaufmännische Angestellte oder Verwaltungsangestellte für Bürotätigkeiten im kaufmännischen und verwaltenden Bereich oder in Handels- und Wirtschaftsunternehmen oder Behörden verwiesen zu werden. Zwar gehöre ihr bisheriger Beruf als Servicemitarbeiterin in einem Sonnenstudio zu den einfachen Anlernberufen, so dass sie grundsätzlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, sie verfüge jedoch in ihrem vorgerückten Alter nicht mehr über die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit für neue Tätigkeiten. Auch müsse beachtet werden, dass Bürotätigkeiten selbst auf einfacher Ebene durch Verwendung eines Bildschirms durchgeführt würden. Aufgrund des Basedow-Syndroms könne sie jedoch nicht an Bildschirmen arbeiten. Die Klägerin, die von der Bundesagentur für Arbeit seit 9. Dezember 2004 einen Existenzgründerzuschuss erhalten und sich im selben Monat als Berufsbetreuerin selbständig gemacht hat, ohne nach ihren Angaben bisher eine Betreuung erhalten zu haben, hat die erste Seite eines arbeitsamtsärztlichen Gutachtens nach Aktenlage vom 28. Juni 2004 vorgelegt.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht zunächst Befundberichte von Dipl. med. G vom 17. November 2004, Dr. W vom 20. Dezember 2004, von dem Nuklearmediziner und Endokrinologen Prof. Dr. D vom 22. Februar 2005 und dem Allgemeinmediziner Dr. S sowie die medizinischen Unterlagen des Arbeitsamts B O beigezogen. Dann hat das Sozialgericht eine Begutachtung der Klägerin durch den Neurologen und Psychiater Prof. Dr. K veranlasst. In seinem Gutachten vom 05. Januar 2006 kam der Sachverständige aufgrund einer Untersuchung am 05. Juli 2005 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an lumbalgieformen Beschwerden am rechten Bein bei Bandscheibenvorfall L 5/S 1 rechts mediolateral. Im psychischen Bereich ergebe sich ein Normalbefund. Bei der klinisch-neurologischen Untersuchung habe kein objektivierbares Zeichen einer Nervenschädigung festgestellt werden können. Von der Diagnose eines Nervenwurzelausfalls könne aufgrund der heutigen Untersuchung und der elektrophysiologischen Befunde nicht gesprochen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Bandscheibenvorfall zu keiner deutlichen Nervenwurzelschädigung geführt habe. Nachvollziehbar sei, dass es durch den Bandscheibenvorfall zu Irritationen und Schmerzen ausstrahlend in das rechte Bein komme. Eine Funktionsbeeinträchtigung darüber hinaus ergebe sich aber nicht. Das festgestellte Leiden bedinge auch keine Einschränkungen bezüglich geistiger Arbeiten. Hirnfunktion und Hirnleistungen seien nicht gemindert. Die Klägerin könne noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten.
Durch Urteil vom 10. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, denn sie könne zur Überzeugung des Gerichts unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Sie verfüge noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten, die überwiegend im Sitzen und Stehen ausgeübt werden sollten und einen Wechsel der Haltungsarten ermöglichten, wobei einseitige körperliche Belastungen zu vermeiden seien. Eine geistige oder seelische Erkrankung, die die geistige oder körperliche Leistungsfähigkeit einschränken könne, liege nicht vor. Eine bedeutsame Einschränkung der Leistungsfähigkeit folge auch nicht aus der Augenkrankheit der Klägerin. Die Kammer stütze sich dabei in erster Linie auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. K, dem bezüglich der Erkrankung der Klägerin und der Beurteilung des Leistungsvermögens gefolgt werde. Danach seien zwar durchaus krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen aufgrund des Bandscheibenvorfalls festzustellen, diese führten jedoch nur zu qualitativen Einschränkungen und nicht zu dem Erfordernis einer Verkürzung der täglichen Arbeitszeit. Das Gericht sehe auch keinen Anlass, an den von Prof. Dr. K getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu zweifeln. Die Ausführungen seien widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Es werde eine fachgerechte Befunderhebung unter Auseinandersetzung mit den Vorbefunden vermittelt. Das Gutachten stimme im Ergebnis mit den Leistungseinschätzungen der drei Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren und dem Heilverfahrensentlassungsbericht aus dem Jahre 2004 überein. Die anders lautende Leistungseinschätzung des behandelnden Orthopäden werde sowohl durch das orthopädische Fachgutachten aus dem Verwaltungsverfahren und dem Heilverfahrensentlassungsbericht als auch durch das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten für widerlegt gehalten. Der Sachverständige habe festgestellt, dass bei seiner Untersuchung kein sensibler Nervenwurzelausfall bzw. keine relevante Nervenwurzelschädigung vorgelegen habe und auch nicht die im Befundbericht angegebene Medikation von morphinähnlichen Substanzen erfolgt sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Leistungseinschätzung des behandelnden Orthopäden zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Klägerin bereits etwa ein halbes Jahr nicht mehr bei ihm in Behandlung gestanden habe. Anzeichen für leistungseinschränkende Depressionen oder entsprechende psychische Erkrankungen seien keiner der medizinischen Unterlagen zu entnehmen. Auch der gerichtlich beauftragte Gutachter habe keinerlei Erkrankung feststellen können. Der Vortrag der Klägerin hierzu sei in keiner Weise medizinisch nachvollziehbar, insbesondere da eine fachärztliche Behandlung offensichtlich nicht stattfinde. Es bestünden daher keine Zweifel, dass bei der Klägerin eine ausreichende Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit vorhanden sei. Auch aus der Augenerkrankung ergäben sich keine im Erwerbsleben bedeutsame Leistungseinschränkungen. Dies werde durch das augenärztliche Fachgutachten, das von der Beklagten eingeholt worden sei, und dem vom Gericht eingeholten Befundbericht bestätigt. Die Klägerin sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Der bisherige Beruf der Klägerin sei die Tätigkeit einer Servicemitarbeiterin in einem Sonnenstudio, denn dies sei die Tätigkeit, die sie zuletzt über einige Jahre ausgeübt habe. Diese Tätigkeit könne sie zwar nicht mehr verrichten, da wegen der auch zu erledigenden Reinigungsarbeiten nicht nur körperlich leichte Arbeiten gefordert würden. Sie sei jedoch trotz dieser Feststellung nicht berufsunfähig. Ihr sei vielmehr ein Wechsel in einen anderen Beruf zumutbar. Ein solcher Berufswechsel überfordere die Klägerin weder in ihrem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen noch sei er ihr sozial unzumutbar. Die Tätigkeit einer Servicemitarbeiterin sei unter Beachtung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas allenfalls dem angelernten Bereich zuzuordnen. Damit könne die Klägerin sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Es komme nicht darauf an, ob sie in der Lage sei, aufgrund ihrer Vorbildung auch im kaufmännischen und/oder verwaltenden Bereich tätig zu sein bzw. sich innerhalb von drei Monaten in eine solche Tätigkeit einzuarbeiten.
Gegen das am 22. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Juni 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, sie habe sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts von ihrem Beruf als Facharbeiterin für Reproduktionstechnik/Retuscheur nicht gelöst, als sie den Beruf der Servicemitarbeiterin in einem Sonnenstudio 1996 aufgenommen habe. Sie habe tatsächlich bis 1994 als Reproduktionstechnikerin gearbeitet. Von dem erlernten Beruf habe sie sich nicht gelöst, da sie lediglich knapp fünf Jahre als Servicemitarbeiterin in einem Sonnenstudio beschäftigt gewesen sei. Ihr behandelnder Orthopäde Dr. W habe erklärt, sie sei nicht mehr in der Lage, leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Dies sei durch die anhaltenden Schmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung in beide Beine sowie den Taubheitsgefühlen und dem Kribbeln zu begründen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei augenärztlich, orthopädisch und neurologisch gutachterlich untersucht und sozialmedizinisch beurteilt worden. Weiterhin sei der Verlauf einer orthopädischen Rehabilitation berücksichtig worden. Alle Untersucher hätten ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt. Von dem Beruf der Retuscheurin habe sich die Klägerin nach eigenen Angaben bereits 1977 gelöst. Gesundheitliche Gründe seien dafür nicht angeführt worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. November 2006 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Gerichts durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Der ab 1. April 2003 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten, insbesondere des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. K vom 05. Januar 2006, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist. Die Klägerin leidet an lumbalgieformen Beschwerden am rechten Bein bei Bandscheibenvorfall L 5/S 1 rechts mediolateral und einer endokrinen Orbitopathie. Die Klägerin kann aufgrund dieser Gesundheitsstörungen nur noch leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Ausgeschlossen sind außerdem einseitige körperliche Belastungen und die Belastung der Wirbelsäule. Wegen der Augenerkrankung sind belastende klimatische Umgebungsbedingungen wie Hitze, Kälte und Zugluft am Arbeitsplatz zu vermeiden. Bildschirmtätigkeiten sind ihr bei entsprechender Applikation von Tränenersatzmitteln bei Einhaltung der üblichen Pausen zumutbar. Die Ausübung geistiger Tätigkeiten sind der Klägerin entsprechend ihrer Ausbildung möglich. Die festgestellten Erkrankungen schränken die Klägerin in der Ausübung geistiger Tätigkeiten nicht ein. Auch sind weder die Anpassungs- noch die Umstellungsfähigkeit beeinträchtigt. Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen besteht weiterhin ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Das Sozialgericht hat die Gutachten der Sachverständigen umfassend ausgewertet und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Annahme der Sachverständigen, das Leistungsvermögen der Klägerin sei erhalten, berechtigt ist. Die Klägerin hat dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, § 153 Abs. 2 SGG.
Das Sozialgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin mangels Berufsschutz keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zusteht. Zwar hat die Klägerin, wie sich aus dem Facharbeiterbrief vom 15. Juli 1974 ergibt, den Beruf einer Facharbeiterin für Reproduktionstechnik erlernt. Nach ihren eigenen Angaben bei der Rentenantragstellung hat sie diesen Beruf jedoch nur bis Juni 1977 ausgeübt. Sie hat ausdrücklich ausgeführt, vom 15. Juli 1974 bis 02. Juni 1977 als Positivretuscheurin und Montiererin gearbeitet zu haben. Danach hätten sich Tätigkeiten im Gastronomiegewerbe angeschlossen. Dazu liegen ein Änderungsvertrag vom 30. August 1979 mit dem VEB G B über eine Tätigkeit als Büffetier ab 1. September 1979 und Bescheinigungen der B G und H GmbH aus dem Jahr 1991 vor. Bei den Tätigkeiten im Gastronomiegewerbe handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten. Seit Oktober 1996 bis zu ihrer Dauerarbeitslosigkeit ab 05. Juni 2001 arbeitete die Klägerin als Servicemitarbeiterin in einem Sonnenstudio. Ihre nun erstmals aufgestellte Behauptung, sie habe bis 1994 als Reproduktionstechnikerin gearbeitet, ist vor diesem Hintergrund völlig unverständlich. Obwohl der Senat sie zur Aufklärung ihrer widersprüchlichen Angaben aufgefordert hat, hat die Klägerin dazu keinerlei Ausführungen gemacht. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass ihre detaillierten Angaben bei der Rentenantragstellung nach wie vor zutreffend sind. Damit ist die Klägerin mangels Berufsschutz auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dort gibt es eine Vielzahl von Tätigkeiten, die dem Leistungsvermögen der Klägerin gerecht werden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1955 geborene Klägerin arbeitete nach ihren Angaben nach Abschluss der Ausbildung zur Facharbeiterin Reproduktionstechnik, Spezialisierung Positivretuscheurin, im Juli 1974 zunächst in diesem Beruf sowie als Montiererin. Von Juli 1977 bis 31. Dezember 1986 sei sie dann als Serviererin, Büfettier und Kellnerin tätig gewesen. Ab 01. Januar 1987 bis 31. August 1991 habe sie im Verkaufsbüro der B G und H GmbH gearbeitet. Vom 01. März 1993 bis 26. November 1994 nahm sie an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Umschulung zur Speditionskauffrau teil, die sie jedoch nicht abschloss. Ab 1. Oktober 1996 übte sie eine Tätigkeit als Servicemitarbeiterin in einem Sonnenstudio aus. Seit 05. Juni 2001 ist sie arbeitslos.
Die Klägerin stellte am 07. April 2003 bei der Beklagten formlos einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, sich seit 14. Oktober 2002 wegen eines Bandscheibenvorfalls für erwerbsunfähig zu halten. Seit Juli 1998 leide sie an einer endokrinen Orbitopathie. Dem Antrag beigefügt waren u.a. Kopien des Facharbeiterbriefs vom 15. Juli 1974 sowie eines Änderungsvertrags vom 30. August 1979 mit dem VEB G B und einer Bescheinigung vom 17. Juni 1991 der B G und H GmbH. Der Beklagten lag ein Bericht eines lumbalen spinalen CT L 4 bis S 1 vom 30. Oktober 2002 mit dem Ergebnis eines ausgedehnten mediodextrolateralen Nukleusprolaps L 5/S 1 mit Verdacht auf Sequester und Protrusion mit linksseitigem Nukleusprolaps L 4/5 sowie Spondyl¬arthrose vor. Die Beklagte zog zunächst ein Untersuchungsblatt für Kurzuntersuchungen der IKK Brandenburg und Berlin vom 12. November 2002 und einen Befundbericht der Augenärztin Dipl. med. G vom 20. Juni 2003 bei. Dann ließ sie die Klägerin durch den Orthopäden Dr. V untersuchen und begutachten. In seinem Gutachten vom 02. Juli 2003 diagnostizierte Dr. V eine Lumboischialgie bei Zustand nach Bandscheibenvorfall L 5/S 1 und eine endokrine Orbitopathie. Leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeit in Kälte, Feuchte oder Zugluft könnten noch vollschichtig täglich geleistet werden. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 06. August 2003 ab. Die Klägerin sei mit dem gutachterlich festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in der ihr zumutbaren Beschäftigung als kaufmännische Angestellte oder Verwaltungsangestellte für Bürotätigkeiten im kaufmännischen und verwaltenden Bereich oder in Handels- oder Wirtschaftsunternehmen und in Behörden mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sie sei deshalb weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei nicht in der Lage, 6 Stunden hintereinander zu sitzen, zu stehen oder zu laufen. Wenn sie ihre Körperhaltung nicht nach max. einer Stunde ändere, setzten unerträgliche Schmerzen ein, die nur mit Medikamenten, mit Liegen und im besten Fall mit Übungen der Rückenschule zu bekämpfen seien. Außerdem könne sie anstrengende Tätigkeiten auch wegen der endokrinen Orbitopathie nicht ausführen, da sich der Zustand ihrer Augen bei Überbelastung erheblich verschlechtere.
Die Beklagte zog einen weiteren Befundbericht bei, der von dem Orthopäden Dr. W am 26. Oktober 2003 erstattet wurde und der die Durchführung einer Rehabilitation für den Stütz- und Bewegungsapparat empfahl. Die Beklagte veranlasste zunächst ein weiteres Gutachten, das am 13. Januar 2004 von dem Neurologen Dr. M erstattet wurde und in dem der Arzt zu dem Ergebnis kam, die Klägerin leide an Lumboischialgien beidseits und an einem S 1-Syndrom rechts bei Prolaps L 5/S 1. Die konservativen Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft, insbesondere sei noch keine stationäre konservative Behandlung durchgeführt worden. Bei der Untersuchung sei aufgefallen, dass die Rückenschule kaum umgesetzt werde. Eine Besserung des Beschwerdebildes sei nach Rehabilitation in einer orthopädischen oder neurologischen Einrichtung zu erwarten. Im Übrigen sei die Klägerin noch vollschichtig leistungsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen und Stehen. Der Augenarzt Dr. D stellte in seinem Gutachten vom 17. Januar 2004 eine endokrine Orbitopathie, trockene Augen (Sicca-Sydrom) beidseits, Weitsichtigkeit, Stabsichtigkeit und Altersichtigkeit beidseits fest. Im Rahmen des allgemeinen Arbeitsmarktes seien aus augenärztlicher Sicht praktisch alle Tätigkeiten vollschichtig möglich. Belastende klimatische Umgebungsbedingungen wie z. B. Hitze, Kälte und Zugluft am Arbeitsplatz sollten jedoch vermieden werden. Bildschirmtätigkeiten seien bei entsprechender Applikation von Tränenersatzmitteln bei Einhaltung der üblichen Pausen möglich.
Vom 19. Januar bis 05. Februar 2004 nahm die Klägerin an einer von der Beklagten geförderten Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der Reha-Tagesklinik im Forum P teil. Aus dem Entlassungsbericht vom 24. März 2004 ergeben sich die Diagnosen LWS Schmerzsyndrom bei mediodextrolateralem NPP L 5/S 1, sensibler Wurzelausfall S 1 rechts und endokrine Orbitopathie. Die Klägerin könne noch täglich 6 Stunden und mehr leichte Arbeiten überwiegend im Gehen und Sitzen und zeitweise im Stehen verrichten. Heben und Tragen von Lasten und häufiges Bücken seien ebenso zu meiden wie Tätigkeiten in überwiegender statischer Zwangshaltung der Wirbelsäule. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Sie sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit, denn der für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legende bisherige Beruf als Servicemitarbeiterin in einem Sonnenstudio gehöre zu den einfachen Anlernberufen bzw. ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Klägerin sei noch in der Lage, einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden im Rahmen einer 5-Tage-Woche zu verrichten. Damit verbinde sich kein wesentlicher sozialer Abstieg.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die körperlichen und psychischen Leiden ließen es nicht zumutbar erscheinen, eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es ihr auch nicht zumutbar, auf Tätigkeiten als kaufmännische Angestellte oder Verwaltungsangestellte für Bürotätigkeiten im kaufmännischen und verwaltenden Bereich oder in Handels- und Wirtschaftsunternehmen oder Behörden verwiesen zu werden. Zwar gehöre ihr bisheriger Beruf als Servicemitarbeiterin in einem Sonnenstudio zu den einfachen Anlernberufen, so dass sie grundsätzlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, sie verfüge jedoch in ihrem vorgerückten Alter nicht mehr über die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit für neue Tätigkeiten. Auch müsse beachtet werden, dass Bürotätigkeiten selbst auf einfacher Ebene durch Verwendung eines Bildschirms durchgeführt würden. Aufgrund des Basedow-Syndroms könne sie jedoch nicht an Bildschirmen arbeiten. Die Klägerin, die von der Bundesagentur für Arbeit seit 9. Dezember 2004 einen Existenzgründerzuschuss erhalten und sich im selben Monat als Berufsbetreuerin selbständig gemacht hat, ohne nach ihren Angaben bisher eine Betreuung erhalten zu haben, hat die erste Seite eines arbeitsamtsärztlichen Gutachtens nach Aktenlage vom 28. Juni 2004 vorgelegt.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht zunächst Befundberichte von Dipl. med. G vom 17. November 2004, Dr. W vom 20. Dezember 2004, von dem Nuklearmediziner und Endokrinologen Prof. Dr. D vom 22. Februar 2005 und dem Allgemeinmediziner Dr. S sowie die medizinischen Unterlagen des Arbeitsamts B O beigezogen. Dann hat das Sozialgericht eine Begutachtung der Klägerin durch den Neurologen und Psychiater Prof. Dr. K veranlasst. In seinem Gutachten vom 05. Januar 2006 kam der Sachverständige aufgrund einer Untersuchung am 05. Juli 2005 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an lumbalgieformen Beschwerden am rechten Bein bei Bandscheibenvorfall L 5/S 1 rechts mediolateral. Im psychischen Bereich ergebe sich ein Normalbefund. Bei der klinisch-neurologischen Untersuchung habe kein objektivierbares Zeichen einer Nervenschädigung festgestellt werden können. Von der Diagnose eines Nervenwurzelausfalls könne aufgrund der heutigen Untersuchung und der elektrophysiologischen Befunde nicht gesprochen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Bandscheibenvorfall zu keiner deutlichen Nervenwurzelschädigung geführt habe. Nachvollziehbar sei, dass es durch den Bandscheibenvorfall zu Irritationen und Schmerzen ausstrahlend in das rechte Bein komme. Eine Funktionsbeeinträchtigung darüber hinaus ergebe sich aber nicht. Das festgestellte Leiden bedinge auch keine Einschränkungen bezüglich geistiger Arbeiten. Hirnfunktion und Hirnleistungen seien nicht gemindert. Die Klägerin könne noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten.
Durch Urteil vom 10. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, denn sie könne zur Überzeugung des Gerichts unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Sie verfüge noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten, die überwiegend im Sitzen und Stehen ausgeübt werden sollten und einen Wechsel der Haltungsarten ermöglichten, wobei einseitige körperliche Belastungen zu vermeiden seien. Eine geistige oder seelische Erkrankung, die die geistige oder körperliche Leistungsfähigkeit einschränken könne, liege nicht vor. Eine bedeutsame Einschränkung der Leistungsfähigkeit folge auch nicht aus der Augenkrankheit der Klägerin. Die Kammer stütze sich dabei in erster Linie auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. K, dem bezüglich der Erkrankung der Klägerin und der Beurteilung des Leistungsvermögens gefolgt werde. Danach seien zwar durchaus krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen aufgrund des Bandscheibenvorfalls festzustellen, diese führten jedoch nur zu qualitativen Einschränkungen und nicht zu dem Erfordernis einer Verkürzung der täglichen Arbeitszeit. Das Gericht sehe auch keinen Anlass, an den von Prof. Dr. K getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu zweifeln. Die Ausführungen seien widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Es werde eine fachgerechte Befunderhebung unter Auseinandersetzung mit den Vorbefunden vermittelt. Das Gutachten stimme im Ergebnis mit den Leistungseinschätzungen der drei Gutachten aus dem Verwaltungsverfahren und dem Heilverfahrensentlassungsbericht aus dem Jahre 2004 überein. Die anders lautende Leistungseinschätzung des behandelnden Orthopäden werde sowohl durch das orthopädische Fachgutachten aus dem Verwaltungsverfahren und dem Heilverfahrensentlassungsbericht als auch durch das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten für widerlegt gehalten. Der Sachverständige habe festgestellt, dass bei seiner Untersuchung kein sensibler Nervenwurzelausfall bzw. keine relevante Nervenwurzelschädigung vorgelegen habe und auch nicht die im Befundbericht angegebene Medikation von morphinähnlichen Substanzen erfolgt sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Leistungseinschätzung des behandelnden Orthopäden zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Klägerin bereits etwa ein halbes Jahr nicht mehr bei ihm in Behandlung gestanden habe. Anzeichen für leistungseinschränkende Depressionen oder entsprechende psychische Erkrankungen seien keiner der medizinischen Unterlagen zu entnehmen. Auch der gerichtlich beauftragte Gutachter habe keinerlei Erkrankung feststellen können. Der Vortrag der Klägerin hierzu sei in keiner Weise medizinisch nachvollziehbar, insbesondere da eine fachärztliche Behandlung offensichtlich nicht stattfinde. Es bestünden daher keine Zweifel, dass bei der Klägerin eine ausreichende Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit vorhanden sei. Auch aus der Augenerkrankung ergäben sich keine im Erwerbsleben bedeutsame Leistungseinschränkungen. Dies werde durch das augenärztliche Fachgutachten, das von der Beklagten eingeholt worden sei, und dem vom Gericht eingeholten Befundbericht bestätigt. Die Klägerin sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Der bisherige Beruf der Klägerin sei die Tätigkeit einer Servicemitarbeiterin in einem Sonnenstudio, denn dies sei die Tätigkeit, die sie zuletzt über einige Jahre ausgeübt habe. Diese Tätigkeit könne sie zwar nicht mehr verrichten, da wegen der auch zu erledigenden Reinigungsarbeiten nicht nur körperlich leichte Arbeiten gefordert würden. Sie sei jedoch trotz dieser Feststellung nicht berufsunfähig. Ihr sei vielmehr ein Wechsel in einen anderen Beruf zumutbar. Ein solcher Berufswechsel überfordere die Klägerin weder in ihrem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen noch sei er ihr sozial unzumutbar. Die Tätigkeit einer Servicemitarbeiterin sei unter Beachtung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas allenfalls dem angelernten Bereich zuzuordnen. Damit könne die Klägerin sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Es komme nicht darauf an, ob sie in der Lage sei, aufgrund ihrer Vorbildung auch im kaufmännischen und/oder verwaltenden Bereich tätig zu sein bzw. sich innerhalb von drei Monaten in eine solche Tätigkeit einzuarbeiten.
Gegen das am 22. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Juni 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, sie habe sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts von ihrem Beruf als Facharbeiterin für Reproduktionstechnik/Retuscheur nicht gelöst, als sie den Beruf der Servicemitarbeiterin in einem Sonnenstudio 1996 aufgenommen habe. Sie habe tatsächlich bis 1994 als Reproduktionstechnikerin gearbeitet. Von dem erlernten Beruf habe sie sich nicht gelöst, da sie lediglich knapp fünf Jahre als Servicemitarbeiterin in einem Sonnenstudio beschäftigt gewesen sei. Ihr behandelnder Orthopäde Dr. W habe erklärt, sie sei nicht mehr in der Lage, leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Dies sei durch die anhaltenden Schmerzen im LWS-Bereich mit Ausstrahlung in beide Beine sowie den Taubheitsgefühlen und dem Kribbeln zu begründen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei augenärztlich, orthopädisch und neurologisch gutachterlich untersucht und sozialmedizinisch beurteilt worden. Weiterhin sei der Verlauf einer orthopädischen Rehabilitation berücksichtig worden. Alle Untersucher hätten ein vollschichtiges Leistungsvermögen festgestellt. Von dem Beruf der Retuscheurin habe sich die Klägerin nach eigenen Angaben bereits 1977 gelöst. Gesundheitliche Gründe seien dafür nicht angeführt worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. November 2006 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Gerichts durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Der ab 1. April 2003 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten, insbesondere des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. K vom 05. Januar 2006, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist. Die Klägerin leidet an lumbalgieformen Beschwerden am rechten Bein bei Bandscheibenvorfall L 5/S 1 rechts mediolateral und einer endokrinen Orbitopathie. Die Klägerin kann aufgrund dieser Gesundheitsstörungen nur noch leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Ausgeschlossen sind außerdem einseitige körperliche Belastungen und die Belastung der Wirbelsäule. Wegen der Augenerkrankung sind belastende klimatische Umgebungsbedingungen wie Hitze, Kälte und Zugluft am Arbeitsplatz zu vermeiden. Bildschirmtätigkeiten sind ihr bei entsprechender Applikation von Tränenersatzmitteln bei Einhaltung der üblichen Pausen zumutbar. Die Ausübung geistiger Tätigkeiten sind der Klägerin entsprechend ihrer Ausbildung möglich. Die festgestellten Erkrankungen schränken die Klägerin in der Ausübung geistiger Tätigkeiten nicht ein. Auch sind weder die Anpassungs- noch die Umstellungsfähigkeit beeinträchtigt. Unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen besteht weiterhin ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Das Sozialgericht hat die Gutachten der Sachverständigen umfassend ausgewertet und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Annahme der Sachverständigen, das Leistungsvermögen der Klägerin sei erhalten, berechtigt ist. Die Klägerin hat dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, § 153 Abs. 2 SGG.
Das Sozialgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin mangels Berufsschutz keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zusteht. Zwar hat die Klägerin, wie sich aus dem Facharbeiterbrief vom 15. Juli 1974 ergibt, den Beruf einer Facharbeiterin für Reproduktionstechnik erlernt. Nach ihren eigenen Angaben bei der Rentenantragstellung hat sie diesen Beruf jedoch nur bis Juni 1977 ausgeübt. Sie hat ausdrücklich ausgeführt, vom 15. Juli 1974 bis 02. Juni 1977 als Positivretuscheurin und Montiererin gearbeitet zu haben. Danach hätten sich Tätigkeiten im Gastronomiegewerbe angeschlossen. Dazu liegen ein Änderungsvertrag vom 30. August 1979 mit dem VEB G B über eine Tätigkeit als Büffetier ab 1. September 1979 und Bescheinigungen der B G und H GmbH aus dem Jahr 1991 vor. Bei den Tätigkeiten im Gastronomiegewerbe handelt es sich um ungelernte Tätigkeiten. Seit Oktober 1996 bis zu ihrer Dauerarbeitslosigkeit ab 05. Juni 2001 arbeitete die Klägerin als Servicemitarbeiterin in einem Sonnenstudio. Ihre nun erstmals aufgestellte Behauptung, sie habe bis 1994 als Reproduktionstechnikerin gearbeitet, ist vor diesem Hintergrund völlig unverständlich. Obwohl der Senat sie zur Aufklärung ihrer widersprüchlichen Angaben aufgefordert hat, hat die Klägerin dazu keinerlei Ausführungen gemacht. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass ihre detaillierten Angaben bei der Rentenantragstellung nach wie vor zutreffend sind. Damit ist die Klägerin mangels Berufsschutz auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Dort gibt es eine Vielzahl von Tätigkeiten, die dem Leistungsvermögen der Klägerin gerecht werden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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