L 3 AL 365/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 01190/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 365/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 17. Januar 200 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2000 aufgehoben wird. Insoweit wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2000 abgeändert.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Verrechnung eines Teils ihrer Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit von der Beigeladenen Ziffer 1 (Barmer Ersatzkasse) geltend gemachten Ansprüchen.

Die im Jahre 1943 geborene Klägerin war bis zum Jahre 1987 im Bereich des Einzelhandels selbständig tätig und beschäftigte in ihren Boutiquen, u. a. der Boutique "B." in K., mehrere Mitarbeiter. Von Februar 1986 bis Mai 1992 war sie in einer Boutique ihrer Tochter als Geschäftsführerin beitrags- bzw. versicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss an die Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses stand die Klägerin verschiedentlich bei der Beklagten im Leistungsbezug. Ab Juli 1998 erhielt sie von der Beklagten Alhi in hinsichtlich des hier maßgeblichen Zeitraums ab dem 01.01.2000 unten dargestellter Höhe. Nach eigener Angabe in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2005 bezieht die Klägerin seit Mitte des Jahres 2004 Altersrente.

Herrührend aus dem Betrieb der Boutique "B." in der Zeit vom 01.11.1985 bis zum 28.02.1987, bestehen gegen die Klägerin Sozialversicherungsbeitrags- und Nebenforderungen der Beigeladenen Ziff. 1, die mehrmals durch Verwaltungsakt, zuletzt mit Beitragsbescheid vom 11.01.1995, festgesetzt wurden. Diese Forderungen beliefen sich zum 16.12.1999 auf insgesamt DM 37.159,64 (DM 13.849,12 Sozialversicherungsbeiträge sowie Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Säumniszuschläge). Die jedenfalls seit 1989 von der Beigeladenen Ziff. 1 unternommenen zahlreichen Versuche, die Forderungen beizutreiben, schlugen wegen der Vermögenslosigkeit der Klägerin fehl.

Mit Schreiben vom 07.01.2000 ermächtigte die Beigeladene Ziffer 1 die Beklagte unter Hinweis auf die Einziehbarkeit und die mangelnde Verjährung der Ansprüche zur Verrechnung der oben genannten Forderungen aus Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt DM 37.159,64 (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von DM 22.714,92) gegen die Klägerin mit deren Anspruch auf Alhi. Von dieser Verrechnungsermächtigung wurde die Klägerin ebenfalls unter dem 07.01.2000 durch die Beigeladene Ziff. 1 unterrichtet.

Mit Bescheid vom 17.01.2000 erklärte die Beklagte die Verrechnung der Forderung der Beigeladenen Ziff. 1 ab dem 01.01.2000 in Höhe von täglich DM 4,30 mit dem Anspruch der Klägerin auf Alhi.

Unter dem 19.01.2000 übersandte die Landesoberkasse Baden-Württemberg der Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend offene Forderungen gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt DM 82.699,07. Gepfändet werde der derzeit sowie künftig fällig werdende Leistungsbezug (Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe) gem. § 54 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) im Rahmen der Pfändbarkeit nach § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO). Die Pfändung entspreche der Billigkeit. Die Beklagte teilte daraufhin als Drittschuldner mit, sie erkenne die Forderung zwar an, jedoch ergebe sich aufgrund der vorrangigen Forderung der Beigeladenen Ziff. 1 derzeit kein pfändbarer Betrag.

In der Folgezeit, erstmals ab dem Auszahlungstermin 26.01.2000, behielt die Beklagte vom wöchentlichen Auszahlungsbetrag der Alhi in Höhe von DM 309,05 (entsprechend DM 44,15 täglich) DM 4,30 je Tag, ab dem 13.07.2000 vom wöchentlichen Auszahlungsbetrag in Höhe von DM 302,12 (entsprechend DM 43,16 täglich) DM 3,31 je Tag, ab dem 01.01.2001 vom wöchentlichen Auszahlungsbetrag in Höhe von DM 311,29 (entsprechend DM 44,47 täglich) bzw. ab dem 13.07.2001 DM 308,91 (entsprechend DM 44,13 täglich) DM 4,62 je Tag und im Anschluss an die Währungsumstellung vom wöchentlichen Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 157,99 (entsprechend EUR 22,57 täglich) EUR 2,36 je Tag ein.

Gegen den Bescheid vom 17.01.2000 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, der Anspruch auf Alhi sei an ihre Mutter, die Beigeladene Ziff. 2, abgetreten, so dass der einbehaltene Betrag dieser zustehe. Hierzu legte sie eine von ihr unterschriebene und nachträglich notariell beglaubigte Erklärung vom 12.09.1985 vor. Diese betrifft die Abtretung von Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber, aus freiberuflicher oder sonstiger selbständiger Tätigkeit, von Ansprüchen gegenüber der Finanzverwaltung, Ansprüchen aus Lebensversicherungen und sonstigen Renten sowie - handschriftlich und in Klammern in der Überschrift der Erklärung angefügt - Ansprüchen auf Arbeitslosengeld.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abtretung von Ansprüchen stehe der Verrechnung nicht entgegen. Darüber hinaus seien in der vorgelegten Abtretungserklärung Ansprüche gegen das Arbeitsamt auf Alhi nicht berücksichtigt, so dass die Abtretung insoweit keine Wirksamkeit entfalte.

Am 03.04.2000 hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben und die Aufhebung des Verrechnungsbescheides sowie des Widerspruchsbescheides nebst Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung ungekürzter Alhi begehrt. Zur Begründung hat sie sich erneut auf die Abtretungserklärung vom 12.09.1985 berufen. Darüber hinaus werde die Forderung der Beigeladenen Ziff. 1 bestritten.

Mit Bescheid vom 30.08.2000 hat die Beklagte der Beigeladenen Ziff. 2 mitgeteilt, dass eine Auszahlung an sie in der Leistungsangelegenheit der Klägerin nicht erfolgen könne, da die Abtretungserklärung nicht ausreichend bestimmt sei.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.12.2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet, die Höhe der Forderung der Beigeladenen Ziff. 1 im Rahmen der Verrechnung zu überprüfen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die Forderung der Höhe nach unzutreffend sei. Ob die Abtretungserklärung der Klägerin den Anspruch auf Alhi betreffe, könne offen bleiben, da die Abtretung der Verrechnung im Rang nachgehe und ihr daher nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden könne. Diese Entscheidung wurde am 11.12.2000 zum Zwecke der Zustellung mittels Übergabe-Einschreiben an die Klägerin zur Post gegeben.

Am 12.01.2001 hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2000 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 2. März 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ungekürzte Arbeitslosenhilfe auszuzahlen.

Die Beklagte und die Beigeladene Ziff. 1 beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene Ziff. 2 stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge, die beigezogenen Akten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe aus den vorangegangenen Klageverfahren der Klägerin - L 3 AL 1426/99, S 11 Ar 958/94, S 11 AL 3353/95 und S 11 AL 4121/96 -, die Leistungsakten der Beklagten sowie ein von der Beigeladenen Ziff. 1 in Fotokopie vorgelegtes Aktenfragment verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch im Wesentlichen nicht begründet. Denn die Klägerin vermag auch in Ansehung der rechtlich gebotenen Aufhebung des Verrechnungsbescheides der Beklagten vom 17.01.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2000 mit ihrem hauptsächlich verfolgten, auf Verurteilung der Beklagten zur ungekürzten Auszahlung von Alhi gerichteten Leistungsbegehren nicht durchzudringen.

Zwar hat die Beklagte die streitige Verrechnung von Ansprüchen gem. § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu Unrecht mittels eines "Bescheides" vorgenommen. Weder handelt es sich nämlich bei der Verrechnungserklärung vom 17.01.2000 der Sache nach um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB I, noch stand der Beklagten die für den Erlass eines Verwaltungsakts erforderliche gesetzliche Ermächtigung zur Seite. Dadurch, dass sich die Beklagte für ihre Verrechnungserklärung gleichwohl der Rechtsform eines Verwaltungsakts bedient hat, ist die Klägerin, der diese Entscheidung in Zukunft als "bestandskräftiger Verwaltungsakt" entgegen gehalten werden könnte, beschwert und sind die angefochtenen Bescheide mithin aufzuheben (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R - SozR 4/1200 § 52 Nr. 1).

Indes hat die Berufung mit Blick auf die von der Klägerin in erster Linie erstrebte Auszahlung der von der Beklagten einbehaltenen Beträge keinen Erfolg. Dies gilt unabhängig von der Frage des Fortbestehens der erforderlichen Aktivlegitimation der Klägerin im Falle einer wirksamen Abtretung der Forderung an die Beigeladene Ziff. 2. Denn einem Anspruch auf Zahlung der hier streitigen, den Pfändungsfreibetrag überschreitenden Alhi steht jedenfalls die von der Beklagten unter dem 17.01.2000 erklärte Verrechnung mit Ansprüchen der Beigeladenen Ziff. 1 sowie i. Ü. auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 19.01.2000 entgegen.

Anders als die Klägerin meint, ist der Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der bewilligten Alhi infolge der unter dem 17.01.2000 erklärten Verrechnung mit Ansprüchen der Beigeladenen Ziff. 1 erloschen. Denn die in Anwendung des § 52 SGB I erfolgte Verrechnungserklärung der Beklagten - deren Wirksamkeit von der Aufhebung des Verrechnungsbescheides unberührt bleibt (wohl ebenso BSG, Urteil vom 24.07.2003, a.a.O.) - ist nicht zu beanstanden.

Insbesondere lag der Erklärung eine von der Beigeladenen Ziff. 1 unter Hinweis auf die Einziehbarkeit und die mangelnde Verjährung der zur Verrechnung gestellten Ansprüche erteilte Ermächtigung zu Grunde, die es der Beklagten erlaubte, die festgesetzten Beitragansprüche samt aufgelaufener Nebenforderungen mit den der Klägerin seinerzeit allein gewährten laufenden Alhi-Leistungen zu verrechnen. Ferner war die Forderung der Beigeladenen Ziff. 1 auch unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts der Klägerin hinreichend bestimmt bezeichnet. Denn angesichts der zu ihren Lasten ergangenen Beitragsbescheide, der von der Beigeladenen Ziff. 1 unternommenen zahlreichen Versuche, die festgesetzten Beitragansprüche samt Nebenforderungen beizutreiben und der unter dem 07.01.2000 ebenfalls durch die Beigeladene Ziff. 1 erfolgten Unterrichtung über die diese Ansprüche betreffende Verrechnungsermächtigung konnte für die Klägerin vor allem über Art und Umfang der Forderung, mit der ihr Anspruch verrechnet werden sollte, kein Zweifel bestehen.

Der Verrechnung lässt sich aber auch die von der Klägerin vorgelegte öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung vom 12.09.1985 über die Abtretung von Ansprüchen an die Beigeladene Ziff. 2 nicht mit Erfolg entgegen halten.

Zum einen betrifft nämlich die Erklärung vom 12.09.1985 lediglich die Abtretung von Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber, aus freiberuflicher oder sonstiger selbständiger Tätigkeit, von Ansprüchen gegenüber der Finanzverwaltung, Ansprüchen aus Lebensversicherungen und sonstigen Renten sowie - handschriftlich und in Klammern allein in der Überschrift der Erklärung angefügt - Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, nicht aber eine Abtretung der hier in Rede stehenden Alhi. Danach kann offen bleiben, ob der Abtretungserklärung ein wirksamer Abtretungsvertrag im Sinne des § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugrunde liegt. Dies erscheint allerdings zweifelhaft, nachdem die - einseitige - Erklärung der Klägerin vom 12.09.1995 nicht auf eine vertragliche Regelung der Abtretung Bezug nimmt, sondern nach ihrem Wortlaut ("hiermit trete ich ... ab") die Abtretung ersichtlich durch die Erklärung selbst vorgenommen werden sollte.

Zum anderen träte eine Übertragung der Ansprüche der Klägerin auf Alhi an die Beigeladene Ziff. 2 auch wegen § 53 Abs. 5 SGB I gegenüber den Forderungen der Beigeladenen Ziff. 1 zurück.

Nach dieser Vorschrift steht eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen einer Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung Kenntnis hatte. Diese Regelung ermöglichte es der Beklagten, die Forderungen der Beigeladenen Ziff. 1 auch mit abgetretenen Alhi-Leistungen unabhängig davon zu verrechnen, ob auf die Kenntnis der Beigeladenen Ziff. 1 oder der Beklagten von der Abtretung abzustellen und welcher Zeitpunkt für den Erwerb der Forderung, mit der verrechnet wurde, anzusetzen war.

Dem steht, anders als das Sozialgericht meint, nicht entgegen, dass § 53 Abs. 5 SGB I, der mit Wirkung vom 01.01.1989 in Kraft getreten ist, nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (SGB-ÄndG) v. 20.7.1988 (BGBl. I S. 1046) nur für nach dem 31.12.1988 fällig gewordene Ansprüche gilt. Denn diese Überleitungsnorm schließt ersichtlich allein eine gleichsam rückwirkende Anwendung des § 53 Abs. 5 SGB I auf Fallgestaltungen aus, in denen vom Leistungsempfänger übertragene bzw. verpfändete Ansprüche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung zugunsten des Zessionars bzw. des Pfändungsgläubigers bereits fällig geworden waren, ohne dass gegen diese Ansprüche im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit aufgerechnet oder verrechnet werden konnte. Demgegenüber ist es mit Blick auf den Gesichtspunkt der Rückwirkung unerheblich, ob ein zur Aufrechnung bzw. Verrechnung gestellter Anspruch eines Leistungsträgers gegen den Leistungsempfänger vor oder nach Inkrafttreten des § 53 Abs. 5 SGB I fällig geworden ist (wohl ebenso, aber ohne weitere Begründung, BSG, Urteil vom 18.02.1992 - 13/5 RJ 61/90 - SozR 3-1200 § 52 Nr. 3).

Der von der Klägerin erstrebten Leistung stünde bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Verrechnung auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 19.01.2000 entgegen. Denn die Pfändung stellt eine staatliche Beschlagnahme der Forderung dar, die es dem Schuldner - hier der Beklagten - verbietet, den pfändbaren Teil des Zahlungsanspruchs des Gläubigers – hier des Anspruchs der Klägerin auf Alhi - an diesen auszuzahlen (vgl. § 829 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO], § 309 Abgabenordnung [AO]). Bedenken gegen die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses bestehen nicht. Insbesondere ist die gepfändete Forderung mit dem Hinweis auf den derzeit sowie künftig fällig werdenden Leistungsbezug (Arbeitslosengeld - Alhi) hinreichend genau bezeichnet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.05.1982 - 7 RAr - 20/81 - BSGE 53, 260 = SozR 1200 54 Nr. 6). Nachdem sich Arbeitslosengeld - und Alhi-Leistungen gegenseitig ausschließen und die Klägerin Alhi bezog, ließ sich nämlich unzweifelhaft feststellen, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung war.

Dass die einbehaltenen Beträge nach den §§ 52, 51 Abs. 1, 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) wegen Verletzung der Pfändungsfreigrenzen nicht hätten einbehalten und damit auch nicht hätten gepfändet werden dürfen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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