L 16 R 413/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 945/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 413/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die Entschädigung der Antragstellerin für das kardiologische Gutachten vom 16.09.2005 in dem Rechtsstreit A. gegen Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 978,46 Euro festgesetzt. Der Antragstellerin steht keine höhere Vergütung zu als die bereits bewilligte.

Gründe:

I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit des A. gegen Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz ist die Antragstellerin mit Beweisanordnung des BayLSG vom 14.01.2004 gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Das BayLSG hat die Antragstellerin gebeten, das Gutachten nach Lage der Akten zu erstatten.
Mit kardiologischem Gutachten nach Aktenlage vom 16.03.2004 ist die Antragstellerin zu dem Ergebnis gekommen, dass eine ausführliche kardiologische Untersuchung mit Dokumentation in der Heimatstadt des Klägers durch einen Kardiologen oder in der kardiologisch-inneren Abteilung eines Krankenhauses erforderlich und durchführbar sei, auch wenn eine Koronarangiographie bekanntlich nicht duldungspflichtig sei. Unabdingbar sei die Angabe der Wattstufen, auf der die pathologischen Änderungen aufträten.
Im Folgenden ist der Kläger auf Veranlassung des BayLSG in A-Stadt untersucht worden. Die erhobenen Befunde und Untersuchungsergebnisse sind aus dem mazedonischen in die deutsche Sprache übersetzt worden.
Anschließend ist die Antragstellerin mit weiterer Beweisanordnung des BayLSG vom 07.06.2005 nochmals gebeten worden, die Fragen des BayLSG zu der Leistungsfähigkeit des Klägers unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses nach Aktenlage zu beantworten.
Das entsprechende weitere kardiologische Gutachten der Antragstellerin vom 16.09.2005 ist am 21.09.2005 beim BayLSG eingegangen.
Für das erste Gutachten vom 16.03.2004 hat die Antragstellerin mit Liquidation-Nr. GAM 6/04 insgesamt 505,64 Euro geltend gemacht. In Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin Berufseinkünfte nach Aufgabe ihrer Praxis hauptberuflich seit dem Jahr 2002 zu mindestens 70 % aus ihrer Sachverständigentätigkeit erzielt, sind ihr für das erste kardiologische Gutachten nach Aktenlage vom 16.03.2004 weitere 84,00 Euro nachbewilligt worden.

Die Liquidation vom 16.09.2005 mit Nr. GAM 4/05 über 1.291,49 Euro ist mit Nachricht der Kostenbeamtin vom (Datum unleserlich) auf 978,46 Euro gekürzt worden. Anstelle der geltend gemachten 7,35 Stunden für Aktenstudium könnten nur zwei Stunden anerkannt werden. Denn es sei bereits ein Aktenstudium im Rahmen des am 16.03.2004 erstellten Gutachtens erfolgt.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 09.03.2006 darauf hingewiesen, dass nach rund eineinhalb Jahren der Akteninhalt nicht mehr gegenwärtig gewesen sei. Um Nachentrichtung der Differenz werde gebeten, gegebenenfalls um richterliche Entscheidung.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 07.09.2006 an seiner Auffassung festgehalten, dass dem Antrag auf Anerkennung eines höheren Zeitaufwandes als zwei Stunden an Aktenstudium für das durch eine vorhergehende Sachverständigentätigkeit bereits bekannte Aktenmaterial nicht bewilligt werden könne.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Begehren der Antragstellerin nicht abgeholfen und den Vorgang samt der zugehörigen Akten dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte dies mit Schriftsatz vom 09.03.2006 beantragt.
Die Vergütung der Antragstellerin für das kardiologische Gutachten nach Aktenlage vom 16.09.2005 ist auf 978,46 Euro festzusetzen. Der Antragstellerin steht keine weitergehende Vergütung zu als die bereits bewilligte.
Vorliegend hat die Antragstellerin ein kardiologisches Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers erstellt, das gemäß § 9 Abs. 1 JVEG der Honorargruppe M2 = 60,00 Euro pro Stunde zuzuordnen ist. Dies gilt auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Antragstellerin um eine sogenannte "Berufssachverständige" handelt (Meyer/Höver/Bach: Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, Rz. 9.3 zu § 9 JVEG).
Streitig ist zwischen den Beteiligten ausschließlich, ob entsprechend dem Aktenumfang für das erneute Aktenstudium insgesamt 7,35 Stunden á 60,00 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) zu berücksichtigen sind oder aufgrund des bereits zuvor gefertigten kardiologischen Gutachtens nach Aktenlage vom 16.03.2004 für das erneute Aktenstudium zwei Stunden angemessen und ausreichend sind.
Letzteres ist hier der Fall. Denn die Antragstellerin hat bereits im Rahmen der Fertigung des kardiologischen Gutachtens nach Aktenlage vom 16.03.2004 die Akten umfassend sichten und prüfen müssen. Ergebnis ihres sechsseitigen Gutachtens vom 16.03.2004 ist gewesen, dass eine ausführliche kardiologische Untersuchung mit Dokumentation des Klägers in seiner Heimatstadt veranlasst ist, um vor allem die Wattstufen zu erhalten, bei der die pathologischen Veränderungen auftreten.
Im Folgenden hat sich das BayLSG von Aktenblatt 91 bis Aktenblatt 152 bemüht, eine Untersuchung des Klägers in A-Stadt/Mazedonien durchführen zu lassen. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung findet sich auf Aktenblatt 153 bis 187 in der mazedonischer, englischer und deutscher Sprache.
Anschließend ist die Antragstellerin mit Beweisanordnung vom 07.06.2005 erneut gebeten worden, die Fragen des BayLSG zur Leistungsfähigkeit des Klägers unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses zu beantworten. Dies beinhaltet, dass an neuen medizinischen Unterlagen lediglich 32 Aktenblatt eingehend zu prüfen gewesen sind = Aktenstudium von rund einer halben Stunde. Im Übrigen hat sich die Antragstellerin bei Fertigung des kardiologischen Gutachtens nach Aktenlage vom 16.09.2005 auf das bereits von ihr zuvor gefertigte kardiologische Gutachten nach Aktenlage vom 16.03.2004 stützen können. Für die Rekapitulation des Sachverhalts und ein erneutes Aktenstudium erscheinen insoweit rund eineinhalb Stunden ausreichend. Dies gilt auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen Erstellung des ersten Gutachtens und der erneuten Zuleitung der Akten 15 Monate liegen.
Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal der Senat zu der ähnlich gelagerten Problematik der Bitte an einen ärztlichen Sachverständigen um ergänzende Stellungnahme zu einem bereits von ihm gefertigten Gutachten für das erneute Aktenstudium regelmäßig nur ein bis zwei Stunden als angemessen erachtet hat (Beschluss des BayLSG vom 20.05.2009 - L 15 V 3/99.Ko).

Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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