Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
25
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 25 R 52/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dazu berechtigt ist, die Durchführung der von ihr dem Kläger bewilligten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Habichtswald-Klinik in Kassel abzulehnen.
Der am 06.07.1949 geborene Kläger beantragte im Sommer 2004 die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, insbesondere wegen eines chronischen Schmerzsyndroms sowie einer Erschöpfungsdepression. Mit Bescheid vom 26.10.2004 bewilligte die Beklagte ihm daraufhin eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme für voraussichtlich 3 Wochen in der Reha-Klinik Panorama in Lippstadt. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass die Klinik für ihn nicht geeignet sei, wovon auch seine behandelnden Ärzte ausgehen würden, da er insbesondere unter starken Erschöpfungszuständen (Burn-Out-Syndrom) und Depressionen leide und daher eine Klinik mit psychosomatischer Ausrichtung und Ergänzung im orthopädischen Bereich für ihn erforderlich sei. Nach seinen Recherchen seien das die Habichtswald-Klinik in Kassel sowie die Sanitas in Bad Elster. Der Kläger legte hierzu ein Attest seiner behandelnden Hausärztin Dr. R. bei. Danach bestehen beim Kläger nach 2 schweren Unfällen mit Schädelhirntrauma bzw Fersenbein-Trümmerbruch massive Beschwerden, insbesondere auch ein Erschöpfungsyndrom. In Übereinstimmung mit dem mitbehandelnden Schmerztherapeuten Dr. P. wurde eine Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik mit psychosomatischem Schwerpunkt und ganzheitlichem Ansatz empfohlen. Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme ein. Danach ist eine Belegung in der Habichtswald-Klinik nicht möglich, da diese über keine evidenzbasierten Ansätze und kein mit den Rentenversicherungsträgern abgesprochenes Behandlungskonzept verfüge. Die Beklagte schlug dem Kläger daraufhin 4 weitere Kliniken zur Rehabilitation vor. Der Kläger teilte mit, dass es sich bei diesen Kliniken nach seinen Recherchen um rein psychosomatisch ausgerichtete Kliniken handele, die Habichtswald-Klinik aber noch ein erweitertes Spektrum biete, das den anderen Indikationen Rechnung trage. Die Klinik nehme am Qualitätssicherungsprogramm der gesetzlichen Krankenkassen teil und er meine dort richtig aufgehoben zu sein.
Die Beklagte holte eine erneute beratungsärztliche Stellungnahme ein. Die Beratungsärztin hielt die Habichtswaldklinik weiterhin nicht für ausreichend indikationsgerecht. Mit Schreiben vom 27.12.2004 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass seinem Umstellungwunsch nicht entsprochen werden könne, weil die Habichtswald-Klinik keine erfolgreiche Durchführung gewährleisten könne, da sich nicht auf seine gesundheitlichen Einschränkungen spezialisiert sei. Angeboten werden könne die Klinik Lipperland in Bad Salzuflen sowie die Edertal-Klinik in Bad Wildungen. Mit Schreiben vom 14.01.2005 teilte die Beklagte dem Kläger außerdem mit, dass sie als weitere Klinik die Diana-Klinik in Bad Bevensen vorschlagen könne. Der Kläger wurde darum gebeten, sich bis zum 11.02.2005 zwischen den letzten 3 vorgeschlagenen Kliniken zu entscheiden und sie zu benachrichtigen. Er wurde darauf hingewiesen, dass anderenfalls die Bewilligung vom 26.10.2004 für die Panorama Reha-Klinik bestehen bleiben würde.
Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er die Ablehnung seiner Wunschklinik nicht akzeptieren könne. Insbesondere auch sein behandelnder Schmerztherapeut Dr. P. habe ihm diese für sein Krankheitsbild besonders empfohlen. Die Beklagte holte daraufhin eine erneute Stellungnahme ihres beratungsärztlichen Dienstes ein. Dieser führte aus, dass die vom Kläger begehrte Klinik nicht indikationsgerecht sei und auch nicht von der Beklagten belegt werde. Wegen der langen Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei zudem eine vom Rentenversicherungsträger anerkannte sozialmedizinische Leistungsbeurteilung erforderlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück. Seinem Wunsch, Leistungen zu medizinischen Rehabilitation in der Habichtswald-Klinik durchführen zu wollen, könne sie nicht entsprechen. Als gesetzlicher Rentenversicherungsträger habe sie den Auftrag, mit entsprechenden Rehabilitationsleistungen ein vorzeitiges gesundheitsbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindert. Um dieses Ziel zu erreichen, sei sie dazu verpflichtet, die benötigten Rehabilitationsleistungen in einer indikationsgerechten und qualitätsgesicherten Rehabilitationseinrichtung auszuführen. Aufgrund der Art und Schwere der Gesundheitsstörungen sei eine Klinik mit neurologischer, psychotherapeutischer sowie sozialmedizinischer Kompetenz erforderlich. Die ausgewählte Rehabilitationseinrichtung in Lippstadt sei indikationsgerecht und gewährleiste eine intensive psychotherapeutische Behandlung und erfülle die qualitativen Anforderungen. Bei der vom Kläger gewünschten Habichtswald-Klinik seien diese Anforderungen nicht gewährleistet.
Der Kläger hat daraufhin am 11.04.2005 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Entscheidung der Beklagten sei auf jeden Fall ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Habichtswald-Klinik keine geeignete Rehabilitationseinrichtung für ihn sei. Ein konkreter Nachweis, dass die angebotenen Kliniken den optimalen medizinischen Standard bieten, sei nicht erfolgt. Sein behandelnder Arzt Dr. P. halte demgegenüber gerade diese Klinik für sein Krankheitsbild für besonders geeignet. Zudem sei nicht berücksichtigt worden sei, dass gerade bei einer schmerzmedizinisch/psychosomatischen Problematik der Glaube von Arzt und Patient an die Wirksamkeit einer bestimmten Methode, die in der Habichtswald-Klinik angewendet wird, für die Heilung von besonderer Bedeutung ist. Es sei insoweit kontraproduktiv, gegen den Willen des Patienten eine bestimmte Klinik auszuwählen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2005 und des Bescheides vom 15.07.2005 zu verurteilen,
ihm eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Habichtswald-Klinik zu gewähren,
hilfsweise,
ihn hinsichtlich seines Antrages auf Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Habichtswald-Klinik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat mit Bescheid vom 15.07.2005 dem Kläger nunmehr eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Vogelsbergklinik in Grebenhain bewilligt. Die vom Kläger gewünschte Rehabilitationseinrichtung Habichtswald-Klinik in Kassel lehnt die Beklagte weiterhin mit der Begründung ab, dass diese über keine evidenzbasierten Ansätze verfüge und nicht über ein entsprechendes Behandlungskonzept, das den Qualitätsanforderungen der Beklagten entspreche. Ayurvedische und diverse sonstige Naturheilmethoden und fernöstliche Ernährungsformen würden "unter einem Dach" angeboten. Die Gesamtkonzeption des Hauses entspreche -schon allein wegen der Nähe zur Esoterik- nicht dem Anforderungsprofil der Rehabilitation durch die Rentenversicherung. Im übrigen sei erneut darauf hinzuweisen, dass wegen der besonderen sozialmedizinischen Problemstellung (lange Arbeitsunfähigkeitszeiten) eine Rehabilitationseinrichtung mit besonders sozialmedizinischer Kompetenz in dieser Indikation erforderlich sei. Schließlich würden arbeitsbezogene Rehabilitationsstrategien fehlen, die Personalstruktur sei nicht kompatibel mit den Anforderungen der Rentenversicherung, die durchschnittliche Behandlungsdauer sei nicht indikationsadäquat und es bestehe keine Teilnahme am Qualitätssicherungsprogramm der Rentenversicherung.
Das Gericht hat hierzu eine Stellungnahme des behandelnden Schmerztherapeuten Dr. P. eingeholt. Dieser hat mitgeteilt, dass er den Kläger nach einem individuellen schmerztherapeutischen Konzept behandele, das in der Habichtswald-Klinik in vergleichbarer Weise durchgeführt werde und dessen Evidenz durch eine Vielzahl von Qualitätssicherungsprogrammen abgesichert sei.
Die Beklagte hat ein Ablehnungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund an die Habichtswald-Klinik vom 14.09.2004 übersandt, mit dem diese eine Zusammenarbeit mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Klinik auch alternative -nicht evidenzbasierte- Angebote habe, die nicht vollständig räumlich getrennt von den schulmedizinischen Leistungen angeboten werden und die Deutsche Rentenversicherung mit Häusern, in denen Naturheilkunde und Ganzheitsmedizin unter einem Dach angeboten werden, eine Zusammenarbeit nicht beginne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Habichtswald-Klinik in Kassel zu gewähren. Ein diesbezüglicher Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Wunschklinik war auch nicht ermessensfehlerhaft, so dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich seines Antrags auf Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Habichtswald-Klinik zusteht.
Sofern bei einem Kläger -wie hier- die in §§ 10 und 11 des Sechsten Buches des Sozial-gesetzbuches (SGB VI) geforderten persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation erfüllt sind, entscheidet der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Art, die Dauer, den Umfang, den Beginn und die Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 13 Abs 1 S 1 SGB VI).
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der bewilligten Maßnahme in der Habichtswald-Klinik würde sich dementsprechend nur bei einer "Ermessensreduzierung auf Null" ergeben. Anhaltspunkte für eine solche Ermessensreduzierung liegen nicht vor. Es ist vielmehr nicht einmal davon auszugehen, dass die Beklagte die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat oder davon nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Aus den angefochtenen Bescheiden und den ärztlichen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren wird für die Kammer in hinreichender Weise ersichtlich, dass die Beklagte sich mit dem Begehren des Klägers auseinander gesetzt hat und aus sachgerechten Gründen zu der Entscheidung gelangt ist, dass die Maßnahme in der begehrten Habichtswald-Klinik nicht genehmigt werden kann.
Ein Ermessensfehlgebrauch ergibt sich insbesondere nicht aus dem in § 9 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) normierten Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten. Nach Abs 1 S 1 dieser Vorschrift wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünsche der Leistungsberechtigten entsprochen. Bereits durch die im Gesetz gewählte Formulierung "berechtigte Wünsche" ergibt sich insoweit, dass sich diese Wünsche im Rahmen des für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsrecht bewegen müssen und den dort und im SGB IX beschriebenen Zielen Rechnung tragen müssen. Ungeachtet der mit dem SGB IX betonten besonderen Bedeutung der Wünsche des Leistungsberechtigten hat der Rehabilitationsträger auch das Vertragsgebot nach § 21 SGB IX zu beachten. Hieraus folgt, dass ein Wunsch auf eine bestimmte Rehabilitationseinrichtung regelmäßig dann nicht als berechtigt anzusehen ist, wenn ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung nicht abgeschlossen worden ist (vgl LSG Mainz, Urteil vom 12.01.2004, -L 2 RJ 160/03, juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.11.2003, -L 16 RJ 263/03, juris). Daneben ist die Beklagte dazu berechtigt unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren geeigneten Einrichtungen die gemäß der gesetzlichen Verpflichtung nach § 19 Abs 1 SGB IX zur Bedarfsdeckung vorgehaltenen eigenen Einrichtungen und Vertragseinrichtungen zu bevorzugen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat das Wunsch- und Wahlrecht des Klägers auf Gewährung einer Maßnahme in der Habichtswald-Klinik gegenüber den Gründen, die die Beklagte gegen die Auswahl dieser Klinik eingewandt hat, geringeres Gewicht. Mit dieser Klinik hat die Beklagte -anders als mit den angebotenen Kliniken- keinen Vertrag abgeschlossen. Sie war dementsprechend dazu berechtigt, die vorgehaltenen eigenen Einrichtungen bzw die Vertragseinrichtungen zu bevorzugen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eigene Einrichtungen oder Einrichtungen, mit denen die Beklagte einen Vertrag ab-geschlossen hat, in gleicher Weise als geeignet anzusehen sind und den konkreten Rehabilitationsbedarf ausreichend abdecken. Dies ist vorliegend der Fall, weil die von der Beklagten angebotenen Kliniken alle über eine orthopädische sowie psychosomatische Kompetenz verfügen. Aus der Homepage der Edertal-Kliniken ergibt sich, dass es sich insoweit um Fachkliniken für konservative Orthopädie und Psychosomatik mit Schwerpunkten in der Behandlung von chronischen Schmerzen und Erschöpfungszuständen sowie in der Rehabilitation nach orthopädischen Operationen und Unfällen handelt. Auch bei der Klinik Lipperland in Bad Salzuflen handelt es sich um eine seit 2001 auf die Behandlung psychosomatischer Erkrankungen spezialisierte Klinik. Die Panorama-Klinik führt in ihrer Homepage aus, dass sie neben der orthopädischen Behandlung einschließlich der Schmerztherapie und der Inneren Medizin auch auf psychosomatische Erschöpfungszustände spezialisiert ist. Auch die Vogelsbergklinik und die Diana-Klinik sind auf die Behandlung von Schmerzzuständen spezialisiert. Die Vogelsbergklinik bietet zudem besondere Programme für psychosomatische Beschwerden. Für das Beschwerdebild des Klägers geeignete eigene bzw Vertragskliniken der Beklagten sind dementsprechend im großen Umfang vorhanden und von der Beklagten dem Kläger auch angeboten worden. Anspruch auf eine bestimmte Art der Schmerzbehandlung in der von der Habichtswaldklinik angebotenen ganzheitlichen Form hat der Kläger nicht.
Im übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrem Auswahlermessen zunächst berücksichtigt hat, dass die Rentenversicherungsträger mit der Habichtswald-Klinik keine Qualitätssicherungsvereinbarungen getroffen haben. Solche Vereinbarungen sind wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich der Rentenversicherung und der Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich der Krankenversicherung auch nicht wegen der mit den Krankenkassen getroffenen Qualitätssicherungsvereinbarungen entbehrlich. Auch der von der Beklagten vorgetragene Gesichtspunkt, dass wegen der langen Arbeitsunfähigkeit des Klägers eine Vertragsklinik mit besonderer sozialmedizinischer Kompetenz für erforderlich gehalten wird, die nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme eine nachvollziehbare sozialmedizinische Leistungsbeurteilung abgeben kann, ist sachgerecht und nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Eine Entscheidung gegen die Habichtswaldklinik kann vor diesem Hintergrund auch dann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn diese in gleicher Weise medizinisch geeignet ist, wie die vorgeschlagenen Kliniken der Beklagten.
In Anbetracht der sachgerechten Gesichtspunkte, die die Beklagte für die Durchführung der Rehabilitation in den von ihr angebotenen Kliniken angeführt hat, kann es auch unter Berücksichtigung des sicherlich immer zutreffenden Aspektes, dass es für den Erfolg einer Rehabilitationsmaßnahme immer förderlich ist, wenn der Versicherte in einer Einrichtung seiner Wahl behandelt wird, nicht zu einer Ermessensreduzierung dahingehend kommen, dass allein dem Wunsch des Patieten und seines Arztes Rechnung getragen wird. Anderenfalls bliebe für eine von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung kein Raum mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dazu berechtigt ist, die Durchführung der von ihr dem Kläger bewilligten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Habichtswald-Klinik in Kassel abzulehnen.
Der am 06.07.1949 geborene Kläger beantragte im Sommer 2004 die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, insbesondere wegen eines chronischen Schmerzsyndroms sowie einer Erschöpfungsdepression. Mit Bescheid vom 26.10.2004 bewilligte die Beklagte ihm daraufhin eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme für voraussichtlich 3 Wochen in der Reha-Klinik Panorama in Lippstadt. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass die Klinik für ihn nicht geeignet sei, wovon auch seine behandelnden Ärzte ausgehen würden, da er insbesondere unter starken Erschöpfungszuständen (Burn-Out-Syndrom) und Depressionen leide und daher eine Klinik mit psychosomatischer Ausrichtung und Ergänzung im orthopädischen Bereich für ihn erforderlich sei. Nach seinen Recherchen seien das die Habichtswald-Klinik in Kassel sowie die Sanitas in Bad Elster. Der Kläger legte hierzu ein Attest seiner behandelnden Hausärztin Dr. R. bei. Danach bestehen beim Kläger nach 2 schweren Unfällen mit Schädelhirntrauma bzw Fersenbein-Trümmerbruch massive Beschwerden, insbesondere auch ein Erschöpfungsyndrom. In Übereinstimmung mit dem mitbehandelnden Schmerztherapeuten Dr. P. wurde eine Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik mit psychosomatischem Schwerpunkt und ganzheitlichem Ansatz empfohlen. Die Beklagte holte eine beratungsärztliche Stellungnahme ein. Danach ist eine Belegung in der Habichtswald-Klinik nicht möglich, da diese über keine evidenzbasierten Ansätze und kein mit den Rentenversicherungsträgern abgesprochenes Behandlungskonzept verfüge. Die Beklagte schlug dem Kläger daraufhin 4 weitere Kliniken zur Rehabilitation vor. Der Kläger teilte mit, dass es sich bei diesen Kliniken nach seinen Recherchen um rein psychosomatisch ausgerichtete Kliniken handele, die Habichtswald-Klinik aber noch ein erweitertes Spektrum biete, das den anderen Indikationen Rechnung trage. Die Klinik nehme am Qualitätssicherungsprogramm der gesetzlichen Krankenkassen teil und er meine dort richtig aufgehoben zu sein.
Die Beklagte holte eine erneute beratungsärztliche Stellungnahme ein. Die Beratungsärztin hielt die Habichtswaldklinik weiterhin nicht für ausreichend indikationsgerecht. Mit Schreiben vom 27.12.2004 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass seinem Umstellungwunsch nicht entsprochen werden könne, weil die Habichtswald-Klinik keine erfolgreiche Durchführung gewährleisten könne, da sich nicht auf seine gesundheitlichen Einschränkungen spezialisiert sei. Angeboten werden könne die Klinik Lipperland in Bad Salzuflen sowie die Edertal-Klinik in Bad Wildungen. Mit Schreiben vom 14.01.2005 teilte die Beklagte dem Kläger außerdem mit, dass sie als weitere Klinik die Diana-Klinik in Bad Bevensen vorschlagen könne. Der Kläger wurde darum gebeten, sich bis zum 11.02.2005 zwischen den letzten 3 vorgeschlagenen Kliniken zu entscheiden und sie zu benachrichtigen. Er wurde darauf hingewiesen, dass anderenfalls die Bewilligung vom 26.10.2004 für die Panorama Reha-Klinik bestehen bleiben würde.
Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er die Ablehnung seiner Wunschklinik nicht akzeptieren könne. Insbesondere auch sein behandelnder Schmerztherapeut Dr. P. habe ihm diese für sein Krankheitsbild besonders empfohlen. Die Beklagte holte daraufhin eine erneute Stellungnahme ihres beratungsärztlichen Dienstes ein. Dieser führte aus, dass die vom Kläger begehrte Klinik nicht indikationsgerecht sei und auch nicht von der Beklagten belegt werde. Wegen der langen Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei zudem eine vom Rentenversicherungsträger anerkannte sozialmedizinische Leistungsbeurteilung erforderlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück. Seinem Wunsch, Leistungen zu medizinischen Rehabilitation in der Habichtswald-Klinik durchführen zu wollen, könne sie nicht entsprechen. Als gesetzlicher Rentenversicherungsträger habe sie den Auftrag, mit entsprechenden Rehabilitationsleistungen ein vorzeitiges gesundheitsbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindert. Um dieses Ziel zu erreichen, sei sie dazu verpflichtet, die benötigten Rehabilitationsleistungen in einer indikationsgerechten und qualitätsgesicherten Rehabilitationseinrichtung auszuführen. Aufgrund der Art und Schwere der Gesundheitsstörungen sei eine Klinik mit neurologischer, psychotherapeutischer sowie sozialmedizinischer Kompetenz erforderlich. Die ausgewählte Rehabilitationseinrichtung in Lippstadt sei indikationsgerecht und gewährleiste eine intensive psychotherapeutische Behandlung und erfülle die qualitativen Anforderungen. Bei der vom Kläger gewünschten Habichtswald-Klinik seien diese Anforderungen nicht gewährleistet.
Der Kläger hat daraufhin am 11.04.2005 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Entscheidung der Beklagten sei auf jeden Fall ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Habichtswald-Klinik keine geeignete Rehabilitationseinrichtung für ihn sei. Ein konkreter Nachweis, dass die angebotenen Kliniken den optimalen medizinischen Standard bieten, sei nicht erfolgt. Sein behandelnder Arzt Dr. P. halte demgegenüber gerade diese Klinik für sein Krankheitsbild für besonders geeignet. Zudem sei nicht berücksichtigt worden sei, dass gerade bei einer schmerzmedizinisch/psychosomatischen Problematik der Glaube von Arzt und Patient an die Wirksamkeit einer bestimmten Methode, die in der Habichtswald-Klinik angewendet wird, für die Heilung von besonderer Bedeutung ist. Es sei insoweit kontraproduktiv, gegen den Willen des Patienten eine bestimmte Klinik auszuwählen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2005 und des Bescheides vom 15.07.2005 zu verurteilen,
ihm eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Habichtswald-Klinik zu gewähren,
hilfsweise,
ihn hinsichtlich seines Antrages auf Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Habichtswald-Klinik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat mit Bescheid vom 15.07.2005 dem Kläger nunmehr eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Vogelsbergklinik in Grebenhain bewilligt. Die vom Kläger gewünschte Rehabilitationseinrichtung Habichtswald-Klinik in Kassel lehnt die Beklagte weiterhin mit der Begründung ab, dass diese über keine evidenzbasierten Ansätze verfüge und nicht über ein entsprechendes Behandlungskonzept, das den Qualitätsanforderungen der Beklagten entspreche. Ayurvedische und diverse sonstige Naturheilmethoden und fernöstliche Ernährungsformen würden "unter einem Dach" angeboten. Die Gesamtkonzeption des Hauses entspreche -schon allein wegen der Nähe zur Esoterik- nicht dem Anforderungsprofil der Rehabilitation durch die Rentenversicherung. Im übrigen sei erneut darauf hinzuweisen, dass wegen der besonderen sozialmedizinischen Problemstellung (lange Arbeitsunfähigkeitszeiten) eine Rehabilitationseinrichtung mit besonders sozialmedizinischer Kompetenz in dieser Indikation erforderlich sei. Schließlich würden arbeitsbezogene Rehabilitationsstrategien fehlen, die Personalstruktur sei nicht kompatibel mit den Anforderungen der Rentenversicherung, die durchschnittliche Behandlungsdauer sei nicht indikationsadäquat und es bestehe keine Teilnahme am Qualitätssicherungsprogramm der Rentenversicherung.
Das Gericht hat hierzu eine Stellungnahme des behandelnden Schmerztherapeuten Dr. P. eingeholt. Dieser hat mitgeteilt, dass er den Kläger nach einem individuellen schmerztherapeutischen Konzept behandele, das in der Habichtswald-Klinik in vergleichbarer Weise durchgeführt werde und dessen Evidenz durch eine Vielzahl von Qualitätssicherungsprogrammen abgesichert sei.
Die Beklagte hat ein Ablehnungsschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund an die Habichtswald-Klinik vom 14.09.2004 übersandt, mit dem diese eine Zusammenarbeit mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Klinik auch alternative -nicht evidenzbasierte- Angebote habe, die nicht vollständig räumlich getrennt von den schulmedizinischen Leistungen angeboten werden und die Deutsche Rentenversicherung mit Häusern, in denen Naturheilkunde und Ganzheitsmedizin unter einem Dach angeboten werden, eine Zusammenarbeit nicht beginne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Habichtswald-Klinik in Kassel zu gewähren. Ein diesbezüglicher Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Wunschklinik war auch nicht ermessensfehlerhaft, so dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich seines Antrags auf Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Habichtswald-Klinik zusteht.
Sofern bei einem Kläger -wie hier- die in §§ 10 und 11 des Sechsten Buches des Sozial-gesetzbuches (SGB VI) geforderten persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation erfüllt sind, entscheidet der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Art, die Dauer, den Umfang, den Beginn und die Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 13 Abs 1 S 1 SGB VI).
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der bewilligten Maßnahme in der Habichtswald-Klinik würde sich dementsprechend nur bei einer "Ermessensreduzierung auf Null" ergeben. Anhaltspunkte für eine solche Ermessensreduzierung liegen nicht vor. Es ist vielmehr nicht einmal davon auszugehen, dass die Beklagte die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat oder davon nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Aus den angefochtenen Bescheiden und den ärztlichen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren wird für die Kammer in hinreichender Weise ersichtlich, dass die Beklagte sich mit dem Begehren des Klägers auseinander gesetzt hat und aus sachgerechten Gründen zu der Entscheidung gelangt ist, dass die Maßnahme in der begehrten Habichtswald-Klinik nicht genehmigt werden kann.
Ein Ermessensfehlgebrauch ergibt sich insbesondere nicht aus dem in § 9 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) normierten Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten. Nach Abs 1 S 1 dieser Vorschrift wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünsche der Leistungsberechtigten entsprochen. Bereits durch die im Gesetz gewählte Formulierung "berechtigte Wünsche" ergibt sich insoweit, dass sich diese Wünsche im Rahmen des für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsrecht bewegen müssen und den dort und im SGB IX beschriebenen Zielen Rechnung tragen müssen. Ungeachtet der mit dem SGB IX betonten besonderen Bedeutung der Wünsche des Leistungsberechtigten hat der Rehabilitationsträger auch das Vertragsgebot nach § 21 SGB IX zu beachten. Hieraus folgt, dass ein Wunsch auf eine bestimmte Rehabilitationseinrichtung regelmäßig dann nicht als berechtigt anzusehen ist, wenn ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung nicht abgeschlossen worden ist (vgl LSG Mainz, Urteil vom 12.01.2004, -L 2 RJ 160/03, juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.11.2003, -L 16 RJ 263/03, juris). Daneben ist die Beklagte dazu berechtigt unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren geeigneten Einrichtungen die gemäß der gesetzlichen Verpflichtung nach § 19 Abs 1 SGB IX zur Bedarfsdeckung vorgehaltenen eigenen Einrichtungen und Vertragseinrichtungen zu bevorzugen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat das Wunsch- und Wahlrecht des Klägers auf Gewährung einer Maßnahme in der Habichtswald-Klinik gegenüber den Gründen, die die Beklagte gegen die Auswahl dieser Klinik eingewandt hat, geringeres Gewicht. Mit dieser Klinik hat die Beklagte -anders als mit den angebotenen Kliniken- keinen Vertrag abgeschlossen. Sie war dementsprechend dazu berechtigt, die vorgehaltenen eigenen Einrichtungen bzw die Vertragseinrichtungen zu bevorzugen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eigene Einrichtungen oder Einrichtungen, mit denen die Beklagte einen Vertrag ab-geschlossen hat, in gleicher Weise als geeignet anzusehen sind und den konkreten Rehabilitationsbedarf ausreichend abdecken. Dies ist vorliegend der Fall, weil die von der Beklagten angebotenen Kliniken alle über eine orthopädische sowie psychosomatische Kompetenz verfügen. Aus der Homepage der Edertal-Kliniken ergibt sich, dass es sich insoweit um Fachkliniken für konservative Orthopädie und Psychosomatik mit Schwerpunkten in der Behandlung von chronischen Schmerzen und Erschöpfungszuständen sowie in der Rehabilitation nach orthopädischen Operationen und Unfällen handelt. Auch bei der Klinik Lipperland in Bad Salzuflen handelt es sich um eine seit 2001 auf die Behandlung psychosomatischer Erkrankungen spezialisierte Klinik. Die Panorama-Klinik führt in ihrer Homepage aus, dass sie neben der orthopädischen Behandlung einschließlich der Schmerztherapie und der Inneren Medizin auch auf psychosomatische Erschöpfungszustände spezialisiert ist. Auch die Vogelsbergklinik und die Diana-Klinik sind auf die Behandlung von Schmerzzuständen spezialisiert. Die Vogelsbergklinik bietet zudem besondere Programme für psychosomatische Beschwerden. Für das Beschwerdebild des Klägers geeignete eigene bzw Vertragskliniken der Beklagten sind dementsprechend im großen Umfang vorhanden und von der Beklagten dem Kläger auch angeboten worden. Anspruch auf eine bestimmte Art der Schmerzbehandlung in der von der Habichtswaldklinik angebotenen ganzheitlichen Form hat der Kläger nicht.
Im übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrem Auswahlermessen zunächst berücksichtigt hat, dass die Rentenversicherungsträger mit der Habichtswald-Klinik keine Qualitätssicherungsvereinbarungen getroffen haben. Solche Vereinbarungen sind wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich der Rentenversicherung und der Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich der Krankenversicherung auch nicht wegen der mit den Krankenkassen getroffenen Qualitätssicherungsvereinbarungen entbehrlich. Auch der von der Beklagten vorgetragene Gesichtspunkt, dass wegen der langen Arbeitsunfähigkeit des Klägers eine Vertragsklinik mit besonderer sozialmedizinischer Kompetenz für erforderlich gehalten wird, die nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme eine nachvollziehbare sozialmedizinische Leistungsbeurteilung abgeben kann, ist sachgerecht und nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Eine Entscheidung gegen die Habichtswaldklinik kann vor diesem Hintergrund auch dann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn diese in gleicher Weise medizinisch geeignet ist, wie die vorgeschlagenen Kliniken der Beklagten.
In Anbetracht der sachgerechten Gesichtspunkte, die die Beklagte für die Durchführung der Rehabilitation in den von ihr angebotenen Kliniken angeführt hat, kann es auch unter Berücksichtigung des sicherlich immer zutreffenden Aspektes, dass es für den Erfolg einer Rehabilitationsmaßnahme immer förderlich ist, wenn der Versicherte in einer Einrichtung seiner Wahl behandelt wird, nicht zu einer Ermessensreduzierung dahingehend kommen, dass allein dem Wunsch des Patieten und seines Arztes Rechnung getragen wird. Anderenfalls bliebe für eine von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung kein Raum mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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