L 14 B 505/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 92 AS 4622/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 505/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg (mehr) haben.

Dabei lässt der Senat unentschieden, inwieweit sich das Beschwerdeverfahren dadurch erledigt hat bzw. unzulässig geworden ist, dass das Sozialgericht am 7. Februar 2007 – wenn auch möglicherweise in Unkenntnis des hier anhängigen Verfahrens und der währenddessen ergangenen Änderungsbescheide – zumindest für einen Teil des Zeitraums, für den die Antragstellerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes höhere Leistungen beansprucht, eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat.

Jedenfalls sind für den Zeitraum, für den das Sozialgericht eine Entscheidung getroffen hat (Bewilligungsabschnitt vom 1. März bis 31. August 2006), weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund erkennbar, nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihren mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern zunächst durch die Änderungsbescheide vom 26. Oktober 2006 und sodann durch die vom 17. Januar 2007 höhere Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 gewährt hat. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass der Antragstellerin und ihren Kindern noch höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Aufwendungen für eine "Riester-Rente" zustehen könnten.

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch Leistungen für die Zeit ab Oktober 2006 beansprucht, ist ihr Begehren unzulässig. Zuständig für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist sowohl nach § 86b Abs. 1 wie auch Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) "das Gericht der Hauptsache". Die Hauptsache konnte indes (jedenfalls zulässigerweise) – lediglich – das dann anschließend mit der Klage beim Sozialgericht Berlin (S 8 AS 4638/06) verfolgte Begehren der Antragstellerin sein, für den im dort angegriffenen Bescheid vom 9. Dezember 2005 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2006) geregelten und zur Zeit der Antragstellung beim Sozialgericht (am 26. Mai 2006) laufenden Bewilligungsabschnitt (1. März bis 31. August 2006) höhere Leistungen zu erhalten. Die in späteren Bescheiden für nachfolgende Bewilligungsabschnitte ab dem 1. September 2006 getroffenen Regelungen (Verwaltungsakte) sind nicht nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift Gegenstand jenes – inzwischen durch das Urteil vom 7. Februar 2007 abgeschlossenen – Klageverfahrens geworden (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –). Insoweit wäre – nach durchgeführtem Vorverfahren – eine weitere Klage zu erheben und dementsprechend – ggfl. auch vor Klageerhebung (§ 86b Abs. 3 SGG) – bei dem für diese Klage zuständigen "Gericht der Hauptsache" erneut ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu stellen. Demzufolge konnte das Sozialgericht in seinem von der Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 6. Juni 2006 zulässigerweise auch nur eine vorläufige Regelung für diesen Bewilligungsabschnitt treffen (bzw. eine entsprechende Regelung ablehnen), zumal zu diesem Zeitpunkt auch die Antragsgegnerin noch keine Entscheidung für die Zeit nach dem 31. August 2006 getroffen hatte.

Die auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG beruhende Entscheidung über die Kostenerstattung berücksichtigt den (teilweisen) Erfolg der Antragstellerin.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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