L 20 B 68/06 AY ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AY 26/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 68/06 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.11.2006 geändert Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind - ausländerrechtlich in der Bundesrepublik Deutschland geduldete - bosnische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) - 5).

Die Antragstellerin zu 1) und der ihr nach Roma-Sitte angetraute C1 T stehen seit 1997 im Leistungsbezug nach dem Bundesozialhilfegesetz (BSHG) bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Ausweislich eines an die Antragsgegnerin gerichteten Berichts des Polizeipräsidiums L vom 05.09.2002 wurde die Antragstellerin zu 1) auf dem Gelände des Autokinos L (Trödelmarkt) mit einem Pkw-Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen xxx angetroffen. Sie war im Besitz des Fahrzeugscheins. Der Halter des Fahrzeuges, T1 T aus I, befand sich zur Zeit der polizeilichen Kontrolle nicht vor Ort. Die Antragstellerin zu 1) verkaufte auf dem Trödelmarkt größere Mengen von Gegenständen/Sperrmüll sowie Kleidungsstücke. Sie war im Besitz von 375 EUR Bargeld.

C1 T wurde am 27.11.2003 mit einem Kraftfahrzeug (Kastenwagen) angetroffen. Dieser war zugelassen auf eine Frau E T, eine Schiegertochter der Antragstellerin zu 1), in I.

Die Antragstellerin zu 1) gab am 30.12.2003 gegenüber der Antragsgegnerin an, sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt.

Im März 2005 ist in den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin vermerkt, es scheine erneut eine eheähnliche Gemeinschaft oder Ehe nach Roma-Art zwischen der Antragstellerin zu 1) und C1 T vorzuliegen. Im Januar 2005 war der Antragsgegnerin bekannt geworden, dass für Herrn T in mehreren Fällen von L H aus L Personen- oder Lastkraftwagen gehalten (zuletzt ein Peugeot LKW) worden waren. Ausweislich eines Polizeiberichts vom 26.01.2005 wurde die Wohnung des C1 T (zugleich zu diesem Zeitpunkt Wohnung der Antragsteller) aufgesucht. Die Antragstellerin zu 1) händigte der Polizei Fahrzeugschlüssel sowie Fahrzeugschein aus. Später übergab sie Kennzeichen und Fahrzeugschein. Sie gab an, Herr H habe fünf bis 10 Fahrzeuge für die Familie zugelassen und dafür jeweils 500 EUR erhalten, wovon er lediglich die Zulassung und die Kennzeichen bezahlt habe.

Mit Bescheid vom 04.03.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Weitergewährung von Leistungen nach dem AsylbLG für Herrn C1 T ab. Die Antragstellerin zu 1) erhielt unter demselben Datum ein Anhörungsschreiben. Laut Aktenvermerk vom 11.03.2005 vermochte sie bei einer Vorsprache nicht zu erklären, warum sie im Zimmer des C1 T angetroffen worden war und Kfz-Papiere und Schlüssel habe aushändigen können sowie Auskunft zu den Umständen der Kfz-Anmeldung habe geben können. Die Antragstellerin zu 1) habe angegeben, sie wohne nicht mit ihm in einem Zimmer und sei auch nicht mit ihm zusammen. Sie versuche wegzuziehen, da sie geschlagen werde.

Die Heimleiterin bestätigte ausweislich des Aktenvermerks, dass es in der Vergangenheit des Öfteren schwere Schlägereien gegeben habe. Es handele sich anscheinend um eine "Hassliebe". Die Antragstellerin zu 1) habe sich auch bereits um eine neue Wohnung bemüht, diese Bemühungen jedoch letztlich abgebrochen.

In der Folge wurden den Antragstellern weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG gewährt. Sie versicherten regelmäßig ihre Mittellosigkeit.

Am 13.04.2006 erklärte die Antragstellerin zu 1), ihr "Mann" habe ihr 700 EUR gestohlen. Er wohne unter derselben Anschrift, aber nicht mit ihr zusammen. Er erhalte keine Sozialhilfe, wie er seinen Lebensunterhalt sicherstelle, sei ihr nicht bekannt. Den Antragstellern wurde daraufhin ein Geldbetrag zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung gestellt.

Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach in Sachen C I, eines Sohnes der Antragsteller zu 1) und des C1 T, wurde die gemeinsame Wohnung am 11.07.2006 durch Beamte des Polizeipräsidiums L durchsucht. Im Bericht vom 12.07.2006 ist vermerkt, die Antragstellerin zu 1) habe mit ihrem Ehemann auf einem Sofa genächtigt. Sie habe sich an einem Kopfkissenbezug des Sofas zu schaffen gemacht, in dem eine kleine schwarze Tasche mit einem Bargeldbetrag in Höhe von 2.800 EUR gefunden worden sei. Die Antragstellerin zu 1) und C1 T hätten ungefragt angegeben, es handele sich um ihr Geld, welches sie für die Hochzeit ihres Sohnes C1 gesammelt hätten. Eine Anzahlungsquittung für den F-Saal in L für eine Veranstaltung am 17.07.2006 wurde vorgefunden.

Mit Bescheid vom 20.07.2006 nahm die Antragsgegnerin ihre Leistungsbescheide für den Zeitraum 01.03.2006 bis 30.05.2006 für die Antragsteller zurück und forderte die Antragsteller zur Erstattung eines Betrages von 2.800 EUR auf.

In der Folge legte die Antragstellerin zu 1) einen Darlehensvertrag ihres "Ehemannes" mit einem Herrn A aus I vom 24.06.2006 über einen Betrag von 2.150 EUR vor. Darin heißt es, das Bargeld dürfe nur zur Ausrichtung der Hochzeit verwendet werden. Die Antragstellerin zu 1) erklärte, ein Betrag von 1.241 EUR sei zuvor von dem Konto 000 des "Ehemannes" bei der Sparkasse L am 30.06.2006 abgehoben worden. Hierzu wurde ein Kontoauszug vorgelegt. Außerdem wurde vorgelegt eine Erklärung des Inhabers des F-Saals vom 10.07.2006, ausweislich derer die Hochzeit nicht stattgefunden habe und er auf die Bezahlung des vollen Mietpreises in Höhe von 1.300 EUR verzichtet habe.

Am 25.08.2006 führte der Bedarfsfeststellungsdienst der Antragsgegnerin einen unangemeldeten Hausbesuch bei der Antragstellerin zu 1) durch. Der Sohn C der Antragstellerin zu 1) öffnete ausweislich des hierüber gefertigten Berichts die Wohnung und erklärte, seine Eltern schliefen noch. C1 T schlief auf einer Matratze im Wohnzimmer. Mit Schreiben vom 29.08.2006 wurde die Antragstellerin zu 1) aufgefordert, plausible und glaubhafte Nachweise darüber vorzulegen, wovon der Ehemann seinen Lebensunterhalt seit dem 21.02.2005 sichergestellt habe.

Mit Schreiben vom 31.08.2006 erklärte die Antragstellerin zu 1), ihre Kinder C und C1, die einen eigenen Hilfeanspruch hätten, hätten ihm manchmal 10 oder 20 EUR gegeben. Er habe auch in der Familie gegessen. Auch eine in L lebende Tochter habe ihn unterstützt. Manchmal habe er Sachen auf dem Flohmarkt verkauft. Auch Herr A habe ihn manchmal mit kleineren Geldbeträgen unterstützt. Außerdem habe er sie bereits mehrfach bestohlen. Sie sei völlig mittellos. Mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 19.09.2006 ergänzte die Antragstellerin zu 1), ihr Ehemann erhalte für gelegentliche Tätigkeiten von Herrn A Geld. Er sei nicht bereit, die gemeinsame Wohnung zu verlassen und in ein Männerwohnheim zu wechseln. Sie könne ihm den Zutritt nicht verweigern, würde es allerdings begrüßen, wenn sie für sich und die Kinder eine notfalls auch kleinere Wohnung zugewiesen bekäme und dort dann dem Ehemann den Zutritt verweigern könne.

Mit Bescheid vom 28.09.2006 stellte die Antragsgegnerin Leistungen für die Antragsteller zum 31.07.2006 ein. Zur Begründung führte sie aus, es lägen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller vor, die diese nicht ausgeräumt hätten. Bereits in der Vergangenheit sei es zu Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Familie gekommen. Außerdem wurde Strafanzeige wegen Betruges gegen die Antragstellerin zu 1) erstattet.

Am 11.10.2006 beantragten die Antragsteller beim Sozialgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie trugen vor, hinreichende Belege hinsichtlich der vorgefundenen Barbeträge vorgelegt zu haben. Auch zum Lebensunterhalt des "Ehemannes" der Antragstellerin zu 1) sei hinreichend vorgetragen worden. Mehr sei ihnen nicht möglich. Die Antragstellerin zu 1) habe sich seit Einstellung der Leistungen von mehreren befreundeten Familien Geld leihen müssen, um das Überleben der Antragsteller sichern zu können. Die Antragsgegnerin habe dem C1 T bisher noch kein neues Zimmer zugewiesen; eine konsequente Trennung sei nicht möglich. Nur wegen der bevorstehenden Hochzeit und zahlreicher Besucher habe sie mit ihrem Ehemann und vielen Verwandten in einem Zimmer geschlafen. Die Hochzeit habe man absagen müssen, nachdem das Geld beschlagnahmt worden sei. Sie gehe in L manchmal auch gemeinsam mit ihren Kindern betteln und suche in Containern nach Lebensmitteln. Ab und zu stecke die älteste Tochter der Antragstellerin zu 1) dieser kleine Geldbeträge zu. Die Antragstellerin zu 1) sei verzweifelt, auch wegen der schwierigen Situation mit ihrem Ehemann. Sie habe auch jetzt wegen der finanziellen Probleme überlegt, sich von einer Rheinbrücke zu stürzen. Sie habe am 07.11.2006 einen Termin bei einer Psychiaterin. Darin ist ein Bericht des B-Krankenhauses vom 30.04.2005 vorgelegt worden, wonach Suizidalität bei familiärer Belastungssituation bestanden habe. Die Antragstellerin zu 1) komme mit ihren Ehemann nicht zurecht.

Außerdem wurde ein Attest der Psychiaterin T vom 07.11.2006 vorgelegt, wonach die Antragstellerin zu 1) an einem depressiven Erschöpfungssyndrom mit Ängsten und intermittierender Suizidalität leide.

Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, es müsse von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Antragsteller und des Herrn C1 T ausgegangen werden. Der Vortrag der Antragstellerin zu 1), sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt, könne lediglich als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Die Herkunft der vorgefundenen Barbeträge sei nicht nachvollziehbar.

Das Sozialgericht Köln hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 13.11.2006 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für den Zeitraum 11.10.2006 bis 31.12.2006 Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Die Antragsteller hätten durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, derzeit über keine Einkünfte zu verfügen. Der im Juli vorgefundene Barbetrag sei beschlagnahmt worden. Es sei nachvollziehbar, dass die Antragstellerin zu 1) von ihrem Ehemann getrennt lebe. In der Vergangenheit sei auch durch die Wohnheimleitung bestätigt worden, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin zu 1) und ihrem Ehemann gekommen sei. Dies werde letztlich auch durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bestätigt. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine regelmäßige finanzielle Unterstützung in einer zerrütteten und gewalttätigen Beziehung erfolge. Es sei ferner nachvollziehbar, dass die Antragstellerin zu 1) im Oktober nur deshalb nach Sperrmüll gesucht habe, um an etwas Geld zu kommen, um Essen zu kaufen. Letztlich seien die Antragsteller nach der Leistungseinstellung auf illegale Einnahmen oder auf Betteln angewiesen. Dies seien aber keine zumutbaren Einkunftsmöglichkeiten.

Gegen den ihr am 13.11.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.11.2006. Dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) sei bereits im Jahre 2004 ein eigenes Zimmer zugewiesen worden, das die Antragstellerin zu 1) gemeinsam mit diesem bewohne. Der Antragstellerin zu 1) seien in der Vergangenheit mehrfach alternative Unterkunftsmöglichkeiten aufgezeigt worden, die sie regelmäßig abgelehnt habe. Die Möglichkeit, die behauptete Trennung zu vollziehen, sei niemals genutzt worden. Es dränge sich der Verdacht auf, dass eine Trennung immer dann behauptet werde, wenn wegen der unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse eine Einstellung der Leistungen in Betracht komme. Tatsache sei, dass die Antragstellerin zu 1) am 11.07.2006 neben ihrem Ehemann schlafend angetroffen worden sei. Die Antragstellerin zu 1) kenne sich offensichtlich in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen ihres Ehemannes aus. Sie sei auch gemeinsam mit ihm wirtschaftlich tätig, wie das Einsammeln von Altmetall am 05.10.2006 beweise. Der Vortrag der Antragstellerin zu 1) zur Herkunft des Geldes für die geplante Hochzeit sei widersprüchlich.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.12.2005 nicht abgeholfen.

Die Antragsteller haben erwidert, die Antragsgegnerin habe dem Ehemann der Antragstellerin zu 1), obwohl ihr die problematische Beziehung bekannt sei, bisher lediglich ein Zimmer in der gleichen Wohnung zugewiesen. Insgesamt lebten neun Personen in einer Dreizimmerwohnung. Es liege daher in der Natur der Sache, dass eine konsequente Trennung nicht möglich sei. Die Antragsteller hätten einen Umzug in ein anderes Wohnheim abgelehnt, da sie bereits seit 10 Jahren im jetzigen Wohnheim lebten und dort viele Bekannte hätten, die sie in ihrer schwierigen Situation unterstützten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die ganze Familie aus ihrem gewohnten und stabilen Umfeld wegziehen solle, wenn die Lösung der familiären Probleme auch dadurch hätte erfolgen können, dass die Antragsgegnerin dem Ehemann der Antragstellerin zu 1) eine andere Unterkunft zuweise. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei die Antragstellerin zu 1) auf ihr gewohntes Umfeld und die Unterstützung angewiesen. Die Antragsgegnerin provoziere mit der Wohnsituation das Zusammentreffen der Antragstellerin zu 1) mit ihrem "Ehemann." Zwangsläufig sei wegen des Zusammenlebens auch der Zugriff auf im Eigentum und Besitz des "Ehemannes" befindliche Gegenstände möglich. Es sei falsch, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1) am 11.07.2006 neben dieser in einem gemeinsamen Bett genächtigt habe. Die Antragstellerin zu 1) hat eine eidesstattliche Versicherung vom 15.12.2006 vorgelegt. Darin ist ergänzend unter anderem ausgeführt, der "Ehemann" habe ihr mehrfach Geld gestohlen und sogar Familienschmuck geklaut. Sie versorge ihren "Ehemann" nicht mit Mahlzeiten, wolle aber auch nicht verhindern, dass die gemeinsamen Kinder mit ihrem Vater manchmal etwas essen gehen. Sie wisse nicht, wie ihr Ehemann neben seinen Verkäufen auf dem Flohmarkt und Gartenarbeiten für Herrn A seinen Lebensunterhalt bestreite.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 04.01.2007 darauf hingewiesen, dass nach erneuter Rückfrage beim Polizeipräsidium L, der Staatsanwaltschaft L im Verfahren 40 JS 469/06 und der Vollstreckungsstelle der Antragsgegnerin entgegen anders lautenden Behauptungen der Antragsteller Herr A der Pfändung des am 12. Juli 2006 asservierten Geldbetrages bislang nicht widersprochen habe. Herr T habe nach Rückfrage beim für die Unterkunft S Straße 00 zuständigen Sozialarbeiter diesem zu keinen Zeitpunkt auf eine mögliche Verlegung in eine andere Unterkunft angesprochen. Die zuständige Heimleiterin habe aber bestätigt, dass die Antragstellerin zu 1) sie im Juni beziehungsweise Juli 2006 gebeten habe, ihr eine andere Unterkunft zuzuweisen, damit sie wieder in den Genuss von Leistungen nach dem AsylbLG komme. Zwischenzeitlich sei es gelungen, Herrn T am 27.12.2006 in einer anderen Unterkunft unterzubringen. Vor diesem Hintergrund sei eine Leistungsaufnahme aufgrund eines erneuten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 02.01.2007 (S 10 AY 1/07 ER) erfolgt. Es werde angeregt, im Rahmen eines Erörterungstermins die Beteiligten zu hören und die Umstände abschließend aufzuklären. Mit Schriftsatz vom 24.01.2007 hat die Antragsgegnerin

Aktenvermerke beziehungsweise Berichte der Kreispolizeibehörde I vom 27. und 28.11.2006

einen Bericht des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt L, Abteilung Ausländerangelegenheiten, vom 15.01.2007

einen Bericht der Außenstelle L der Antragsgegnerin vom 22.01.2007 über einen Hausbesuch vom gleichen Tage

sowie eine von der Außenstelle L an die Antragstellerin zu 1) gerichtete Anhörung vom 18.01.2007

überreicht.

Auf Veranlassung der Kreispolizeibehörde I war die Wohnung der Antragsteller wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil des Sozialamtes durch C I ausweislich der vorgelegten Unterlagen am 11.07.2006 durchsucht worden. U.a. wurden Bargeld in Höhe von 2.800 EUR, darüber hinaus eine erhebliche Menge Schmuck sowie Haushaltselektronik (DVD-Player, Videokameras etc.) sichergestellt. Es wurden französische Asylpapiere sowie ein französisches Sparbuch vorgefunden. C I und seine Ehefrau E T seien zusammen mit mehreren Kindern im gleichen Zimmer schlafend angetroffen worden. Durch die Kreispolizeibehörde I wurde der Verdacht geäußert, die Ausweispapiere seien auf Aliasnamen der E T ausgestellt. Die sichergestellten Gegenstände konnten einer konkreten Straftat nicht zugeordnet werden.

E T wurde am 10.01.2007 nach Serbien-Montenegro abgeschoben. Im Rahmen der Abschiebung fand eine erneute Durchsuchung/ein erneuter Hausbesuch auch in der Wohnung der Antragsteller unter Beteiligung der Polizei statt. Neben der Antragstellerin zu 1) wurde auch deren Ehemann C1 T angetroffen. In den drei Wohnräumen wurden ausweislich des von der Antragsgegnerin gefertigten Vermerks folgende Vermögenswerte festgestellt:

ein TV-Flachbildschirm (Bildschirmdiagonale 107 cm)
ein Pocket-Bike Mini-Motorrad
ein Laptop der Firma IPC
eine PlayStation II-Spielekonsole
sechs PlayStation II-Spiele.

Die Antragstellerin zu 1) habe angegeben, das Fernsehgerät gehöre ihrer Schwägerin. Diese wohne in X und sei regelmäßig bei ihr zu Gast. Eines der Kinder habe auf Nachfrage angegeben, die PlayStation auf dem Flohmarkt erstanden zu haben; das Pocket-Bike sei für ihre Enkelkinder in Jugoslawien bestimmt und sie wolle es dorthin schicken.

Die genannten Gegenstände wurden gepfändet.

Herr T habe mehrfach angegeben, nicht in der Wohnung zu leben, sondern an diesem Tag nur zu Besuch zu sein.

Mit Bescheid vom 29.01.2007 versagte die Antragsgegnerin erneut Leistungen für die Antragsteller. Mit Bescheid vom 19.01.2007 war zuvor ein Rücknahme- und Rückforderungsbescheid hinsichtlich der für Dezember 2006 gewährten Leistungen erlassen worden.

Die Antragsgegnerin hat die Auffassung geäußert, der Bescheid vom 29.01.2007 sei Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. Es lägen mehr denn je Zweifel an der Wahrhaftigkeit der von den Antragstellern gemachten Angaben bezüglich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Auch an der tatsächlichen Trennung der Antragstellerin zu 1) vom ihr nach Roma-Sitte angetrauten C1 T bestünden erhebliche Zweifel.

Die Antragsteller haben sich dahingehend eingelassen, dass das TV-Gerät Frau E T gehöre, die dieses Gerät am 15.12.2006 auf dem Flohmarkt gekauft habe. Es wurde eine Bescheinigung der Firma Television&Computer vom 15.12.2006 vorgelegt, wonach das Plasma-TV in leicht defektem Zustand bei einer Anzahlung von 150 EUR für einen Gesamtbetrag von 650 EUR gekauft worden seien. Die Quittung könne vorgelegt werden, da Frau T wegen der Abschiebung fast alle Sachen bei der Antragstellerin zu 1) habe lassen müssen. Den defekten Kinder-Laptop habe die Antragstellerin zu 2) auf dem Sperrmüll gefunden. Das Pocket-Bike habe Frau E T im letzten Jahr zum Geburtstag ihres Sohnes C1 für 40 EUR erstanden. Die PlayStation-Spielekonsole habe sie ebenfalls für ihre Kinder auf dem Flohmarkt gekauft. Die Spiele seien den Enkelkindern von verschiedenen Leuten geschenkt worden, deren Namen sie aber nicht wisse. Die Antragsteller haben vorgelegt eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1) vom 23.01.2007.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie der Gerichtsakten Bezug genommen, der der Entscheidung des Senats zu Grunde liegt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antrag ist begründet.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die durch das Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung, den Antragstellern (vorläufig) Leistungen für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht bis Ende Dezember 2006 zu gewähren. Nachgehende Zeiträume werden nicht erfasst; allein die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt.

Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin - jedenfalls unter Berücksichtigung der im Laufe des Beschwerdeverfahrens zusätzlich bekannt gewordenen Umstände - zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Zeitraum 11.10.2006 bis 31.12.2006 zu gewähren. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lagen zur Überzeugung des Senats nicht vor.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Auflage, § 86b RdNr. 25 ff).

Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind - von den Antragstellern - glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Insoweit lässt der Senat zunächst dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund auch für den Monat Dezember 2006 vorlag. Nach ständiger Praxis des Senats kommt in einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich Leistungen nach dem AsylbLG und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch regelmäßig lediglich eine Verpflichtung bis zum Ende des Monats der Entscheidung in Betracht. Leistungen nach dem AsylbLG stellen keine rentengleiche Dauerleistung dar, sondern dienen lediglich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage und werden von dem Leistungsträger als laufende Hilfeleistung jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen immer wieder ändern können. Auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine zukünftige Hilfebedürftigkeit regelmäßig nicht beurteilbar; eine einstweilige Anordnung bezüglich zukünftiger Bewilligungszeiträume kommt daher regelmäßig nicht in Betracht. Zudem kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Leistungsträger den Erlass einer zeitlich auf das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung beschränkten einstweiligen Anordnung zum Anlass nimmt, den Hilfefall für die Folgezeit - bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen - unter Zugrundelegung dieser Entscheidung zu regeln.

Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist dies nicht möglich, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927).

Dienen Leistungen - wie die Leistungen nach dem AsyIbLG - der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens als verfassungsrechtlicher Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 (80)) und unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit besteht (vgl. BVerfGE 35, 202 (235)), ist zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller vorrangig auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, a.a.O.). Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind dabei umfassend zu berücksichtigen.

Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) obliegt es den Hilfebedürftigen, Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung verlangt im Gegensatz zum Vollbeweis nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Auflage 2002, § 294 RdNr. 1). Die Glaubhaftmachung setzt zumindest einen schlüssigen Tatsachenvortrag der Antragsteller voraus.

Auch angesichts der dargelegten Grundrechtsrelevanz der Versagung existenzsichernder Leistungen (vgl. BVerfG, a.a.0.) kommt daher der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.

Von einer Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs kann unter Berücksichtigung aller (derzeit bekannter) Umstände zur Überzeugung des Senats nicht ausgegangen werden. Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG setzt Hilfebedürftigkeit der Leistungen beanspruchenden Person voraus. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen.

Die Antragsteller tragen für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und damit auch für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nach allgemeinen Beweislastregeln die (objektive) Beweislast. Bestehen im Einzelfall aus konkretem Anlass Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Da die gegen seine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit sprechenden Anzeichen in aller Regel Gegebenheiten seines persönlichen Umfeldes betreffen, wird dem Hilfesuchenden damit auch nichts Unmögliches zugemutet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2002 - 12 B 203/02).

Zur Überzeugung des Senats liegen aus der Vergangenheit bis in die Gegenwart (insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall etwa von dem Sachverhalt im Verfahren L 20 B 1/07 AY ER, Beschluss vom 26.02.2007) hinein zahlreiche Umstände vor, die erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller begründen. Auch die im Einzelnen dokumentierten Vorkommnisse der Vergangenheit können insoweit herangezogen werden, als sie durchaus und - anders als in dem in der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 12.05.2005 (a.a.O.) offenbar zu Grunde liegenden Sachverhalt - Rückschlüsse auf die gegenwärtige Situation erlauben. Zum einen spricht derzeit viel dafür, dass die Antragsteller wiederkehrend Einkünfte aus Verkäufen von Flohmarktartikeln und/oder Altmetallen haben. Dass auch die Antragstellerin zu 1) und nicht nur ihr Ehemann C1 T aus Verkäufen einschlägige Erfahrung haben, wird nicht einmal substantiiert bestritten. Die bisherigen Feststellungen beschränken sich nicht allein auf die Vorkommnisse im Jahr 2002, als die Antragstellerin zu 1) persönlich mit einer nicht unbedeutenden Menge Bargeld auf einem Flohmarkt angetroffen wurde. Auch im Oktober 2006 ist sie zusammen mit ihrem vermeintlich getrennt wirtschaftenden Ehemann bei der Suche von Altmetall angetroffen worden. Dem Sozialgericht ist zwar beizupflichten, dass nach Einstellung von Leistungen (diverse) Tätigkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts nachvollziehbar wären. Hingegen hält der Senat die isolierte Betrachtung der Umstände nach Leistungseinstellung nicht für geboten und sachgerecht. Sie stellen sich hinsichtlich des Sammeln von Altmetall und Flohmarktartikeln und des anschließenden Verkaufs vielmehr derzeit als Fortführung einer bereits zuvor geübten Praxis dar. Hierfür spricht auch, dass im Umfeld der Antragsteller (Ehemann der Antragstellerin zu 1.; Verwandte und verschwägerte Personen, die z.T. dauerhaft mit ihnen im selben Haushalt [§ 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG] zusammenleben) in der Vergangenheit immer wieder Fahrzeuge gehalten oder zur Nutzung zur Verfügung standen, die entsprechende Verkaufs- und Sammeltätigkeiten erst ermöglichen. Schließlich wurden nunmehr - wie im Einzelnen dargestellt - wiederholt Barbeträge und Vermögensgegenstände vorgefunden, deren Herkunft durch die Antragsteller nicht hinreichend plausibel dargelegt werden konnte. Die Angaben sind insoweit zum Teil widersprüchlich (z.B. Herkunft des Plasma-TV: nach den ursprünglichen Angaben der Antragstellerin zu 1. einer nicht näher bezeichneten Schwägerin aus Wuppertal, dem nachfolgenden Vortrag folgend aber der zwischenzeitlich abgeschobenen E T aus I - einer Schwiegertochter - gehörend), jedenfalls aber erscheinen sie - vorbehaltlich einer abschließenden Klärung in einem Hauptsacheverfahren – ggf. umfangreiche Aufklärung erforderlich zu machen. Letztlich kann im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens daher dahinstehen, ob die Antragstellerin zu 1) tatsächlich von ihrem Ehemann getrennt lebt oder nicht. Auffällig ist, dass dieser bei Hausbesuchen regelmäßig angetroffen wird und zwar auch nach seinem vermeintlichen Auszug Ende Dezember 2006, und dass die Antragstellerin zu 1) entgegen ihren Behauptungen im vorliegenden Verfahren nach ihren vorliegenden Erklärungen gegenüber der Polizei und bei Hausbesuchen regelmäßig gut über die ihren Ehemann betreffenden Verhältnisse informiert erscheint.

Liegen nach alledem erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller vor, ist unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungserbringung nach dem AsylbLG derzeit nicht zu rechtfertigen. Die Zweifel gründen - wie bereits dargelegt - nicht lediglich auf Mutmaßungen der Antragsgegnerin. Nicht jeder Zweifel rechtfertigt, auch soweit existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Im Übrigen geht die Folgenabwägung vorliegend auch unter Berücksichtigung des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem AsylbLG zu Lasten der Antragsteller aus. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsteller als Reaktion auf die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gezwungen wären, nunmehr straffällig zu werden. Die Antragsteller haben es in der Hand, durch Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere widerspruchsfreien Vertrag zur Sache die Klärung der Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren und ggf. auch die Anspruchsberechtigung herbeizuführen. Einstweilen ist davon auszugehen, dass sie wie in der Vergangenheit auch - ggf. nicht zuletzt aufgrund von ihnen vorgetragener Hilfeleistungen aus dem Familienverbund - in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt und auch die Krankenbehandlung insbesondere der Antragstellerin zu 1) zu sichern.

Weitere Einkünfte zur tatsächlichen Schwere der behaupteten Erkrankung bedarf es hier nicht. Insbesondere dürfte sich die psychische Situation aber wegen der behaupteten Trennung vom Ehemann entspannt haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved