Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 9 AS 268/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 10/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Das Ruhen des Berufungsverfahrens gegen ein erstinstanzlichen Urteils hindert dessen Vollstreckung nicht.
2. § 200 SGG ist nicht auf die Vollstreckung der öffentlichen Hand gegen die öffentliche Hand anwendbar.
3. § 201 SGG ist nicht auf die Vollstreckung eines Leistungsurteils anwendbar. Diese sind nach §§ 198 Abs. 1 SGG, 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken.
4. Eine Datenübermittlung stellt eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO dar.
2. § 200 SGG ist nicht auf die Vollstreckung der öffentlichen Hand gegen die öffentliche Hand anwendbar.
3. § 201 SGG ist nicht auf die Vollstreckung eines Leistungsurteils anwendbar. Diese sind nach §§ 198 Abs. 1 SGG, 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken.
4. Eine Datenübermittlung stellt eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO dar.
Für den Fall, dass die Schuldnerin nicht bis zum 31. Januar 2007 laufend alle von ihr zum Zwecke der Stellenvermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich aller Angaben über den jeweiligen Arbeitgeber und dessen Hinweisen zur Stellenvermittlung an den Gläubiger übermittelt, wird Zwangshaft gegen den Vorsitzenden des Vorstandes der Schuldnerin festgesetzt.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 (S 9 AS 95/06).
Mit dem am 15. August 2006 zugestellten Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 (S 9 AS 95/06) wurde die Schuldnerin verurteilt, dem Gläubiger Amtshilfe dadurch zu leisten, dass sie dem Gläubiger einen unverschlüsselten Zugang zu allen von ihr im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangeboten einschließlich der jeweiligen Arbeitgeberangaben in Echtzeit mit der Möglichkeit zur Einspeisung in das entsprechende EDV-Verwaltungsnetz des Y-Kreises zur Verfügung stellt. Gegen das Urteil wurde von der Schuldnerin beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Auf Antrag des Gläubigers wurde ihm am 14. November 2006 durch das Sozialgericht Fulda eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 7. August 2006 mit entsprechender Vollstreckungsklausel erteilt. Das Hessische Landessozialgericht stellte das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 30. November 2006 auf Antrag der Parteien ruhend.
Der Gläubiger forderte die Schuldnerin mit Schreiben vom 17. August 2006 auf, ihm einen schriftlichen Vorschlag zur technischen Umsetzung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 zu machen und die Kosten dieser Amtshilfemaßnahme zu beziffern. Dafür setzte der Gläubiger der Schuldnerin eine Frist bis zum 21. September 2006.
Nach einem direkten Gespräch zwischen der Schuldnerin und dem Gläubiger am 5. Oktober 2006 übersandte die Schuldnerin dem Gläubiger mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 einen Entwurf einer Vereinbarung "über die Kooperation auf dem Gebiet der arbeitgeberorientierten Vermittlung" und wies darauf hin, dass die Schuldnerin bereit sei, allen zugelassenen kommunalen Trägern entsprechende Angebote zu unterbreiten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertragsentwurfes stellt die Schuldnerin ab Januar 2007 eine "XML-Schnittstelle" bereit, die eine regelmäßige Datenübermittlung (Datenexport und Datenimport) zwischen der Schuldnerin und dem jeweiligen zugelassenen kommunalen Träger ermöglicht. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertragsentwurfes sieht vor, dass diese Schnittstelle auf dem von der Schuldnerin spezifizierten HR-XML-Standard beruht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs der Vereinbarung sollen Gegenstand der Datenübermittlung alle Stellenangebotsdaten sein, für die Arbeitgeber der Schuldnerin einen Vermittlungsauftrag erteilt haben und die in dem internen IT-Vermittlungsverfahren VerBIS zum Zwecke der Ermittlung erfasst worden sind. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs sieht vor, dass in der Regel täglich Neueinstellungen, Aktualisierungen und Löschungen der entsprechenden Stellenangebote bereitgestellt werden. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertragsentwurfs erfolgt die Übermittlung der Stellenangebote grundsätzlich mit den Arbeitgeberkontaktdaten. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs werden jedoch Stellenangebote, bei denen der Arbeitgeber eine ausdrückliche Vorauswahl nur durch den Stellenangebotsbetreuer der Schuldnerin wünscht, anonymisiert. In diesem Fall werden anstelle der Arbeitgeberkontaktdaten die Kontaktdaten des Stellenangebotsbetreuers der Schuldnerin übermittelt. Nach § 2 Abs. 4 des Entwurfs gelten die Daten mit Bereitstellung der Stellenangebotsdaten auf dem "Connect Direkt-Server" als übermittelt. Schließlich sieht § 2 Abs. 8 des Entwurfs vor, dass die erstmalige Bereitstellung der Stellenangebotsdaten für den 2. Januar 2007 vorgesehen ist. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 hatte die Schuldnerin ein vergleichbares Vertragsangebot allen zugelassenen kommunalen Trägern unterbreitet. Zwischen der Schuldnerin und dem Gläubiger kam jedoch kein entsprechender Vertrag zustande. Der Gläubiger wies die Schuldnerin vielmehr mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 darauf hin, dass nach dem mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 vorgelegten Entwurf eines Kooperationsvertrages bestimmte Arbeitgeberkontaktdaten entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 weiterhin nur anonymisiert übermittelt werden sollten und forderte die Schuldnerin nochmals auf, einen veränderten Entwurf für eine Vereinbarung zur Umsetzung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 vorzulegen. Dafür räumte der Gläubiger der Schuldnerin eine neuerliche Frist bis zum 3. November 2006 ein.
Mit Schreiben vom 2. November 2006 wies die Schuldnerin darauf hin, dass sie mit dem mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 vorgelegten Entwurf einer Vereinbarung ihre Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 erfüllen würde. Die Kooperationsvereinbarung sehe vor, dass dem Gläubiger alle Stellenangebotsdaten, für die Arbeitgeber der Schuldnerin einen Vermittlungsauftrag erteilt haben und die in dem internen IT-Vermittlungsverfahren VerBIS zum Zwecke der Ermittlung erfasst worden sind, übermittelt würden. Die Übermittlung erfolge grundsätzlich mit Arbeitgeberkontaktdaten. Stellenangebote, bei denen der Arbeitgeber eine ausdrückliche Vorauswahl nur durch den Stellenangebotsbetreuer wünsche, erfolgten jedoch anonymisiert. Verbunden mit dieser Kooperationsvereinbarung biete die Schuldnerin eine technische Lösung an, die sich auf die Einrichtung und Bereitstellung einer XML-Schnittstelle und deren Nutzung zum Datenaustausch beziehe. Die Stellenangebotdaten würden dem Gläubiger täglich über die einzurichtende HR-BA-XML-Schnittstelle im XML-Format zur Einspeisung in das eigene EDV-Verwaltungsnetz übermittelt. Soweit der Y-Kreis einen Datenzugriff in Echtzeit begehre, sei dies zurzeit technisch unmöglich, denn ein Zugriff setze die Nutzung des BA-IT-Verfahrens VerBIS (Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem) voraus. Die Schuldnerin sei weiterhin daran interessiert, mit dem Gläubiger zu einer außergerichtlichen Lösung zu kommen. Bisher übermittele die Schuldnerin dem Softwareanbieter des Gläubigers "Prosozial" die Arbeitgeberkontaktdaten aller mit Vermittlungsauftrag an die Schuldnerin gegebenen und in der Job-Börse veröffentlichten Stellenangebote. Dieser könne die Daten dem Gläubiger zugänglich machen. Dieses Verfahren des Datenexports stehe aber nur noch bis zum 31. Dezember 2006 zur Verfügung.
Mit am jeweils am gleichen Tage bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 18. und 21. Dezember 2006 beantragte der Gläubiger unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 die Vollsteckung dieses Urteils und macht geltend, dass er keinen vollständigen Zugriff auf die bei der Schuldnerin gespeicherten Arbeitgeberkontaktdaten und Stelleninformationen bei anonymisiert eingestellten Stellen erhalte.
Die dem Gericht überlassene vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 wurde der Schuldnerin am 22. Dezember 2006 von Amts wegen zugestellt.
Der Gläubiger ist der Auffassung, die Schuldnerin erfülle ihre Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 nicht vollständig, so dass eine Vollstreckung des Urteils erfolgen müsse ...
Der Gläubiger beantragt,
gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme von Amtshilfe in Form der unverschlüsselten Zugangsmöglichkeit zu allen von der Schuldnerin im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangeboten einschließlich der jeweiligen Arbeitgeberangaben in Echtzeit mit der Möglichkeit der Einspeisung in das entsprechende EDV-Verwaltungsnetz des Gläubigers entsprechend des gerichtlichen Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 ein in das gerichtliche Ermessen gestelltes Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro oder Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Vorsitzenden des Vorstandes der Schuldnerin, F. J. FJ., festzusetzen.
Die Schuldnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Schuldnerin macht geltend, dass der Vollstreckungsantrag unzulässig sei. Zum einen lägen die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung nicht vor, da der Schuldnerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels nicht zugestellt worden sei. Zum anderen sei die Zwangsvollstreckung unzulässig, weil das Berufungsverfahren gegen das Urteil vom 7. August 2006 vor dem Hessischen Landessozialgericht durch Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. November 2006 ruhend gestellt worden sei. Damit bestehe ein Vollstreckungshindernis. Außerdem sei die Festsetzung eines Zwangsmittels erst möglich, wenn dessen Androhung beantragt worden sei. Daran fehle es hier. Wegen der Regelung des § 201 Sozialgerichtsgesetz sei schließlich auch die Zivilprozessordnung nicht anwendbar, so dass Zwangsgeld nur bis zur Höhe von 1.000 Euro und Zwangshaft überhaupt nicht festgesetzt werden könne. Im Übrigen macht die Schuldnerin geltend, dass sie die Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 erfülle. Der Gläubiger hätte über seinen Softwareanbieter "Prosozial" noch bis zum 31. Dezember 2006 Zugriff auf die Arbeitgeberkontaktdaten aller mit Vermittlungsauftrag an die Schuldnerin gegebenen und in der Jobbörse veröffentlichten Stellenangebote. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 hätte die Schuldnerin dem Gläubiger den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung angeboten, auf deren Grundlage die Schuldnerin dem Gläubiger ab 1. Januar 2007 alle Stellenangebotsdaten, für die Arbeitgeber der Schuldnerin einen Vermittlungsauftrag erteilt haben und die im internen IT-Vermittlungssystem VerBIS zum Zwecke der Vermittlung erfasst worden sind, geliefert hätte. Einer entsprechenden Vereinbarung sei jedoch vom Gläubiger nicht zugestimmt worden. Zwar würden auch beim Abschluss der Vereinbarung die Stellenangebote, bei denen der Arbeitgeber eine ausdrückliche Vorauswahl nur durch den Stellenangebotsbetreuer wünscht, anonymisiert übermittelt. Die Übermittlung der Arbeitgeberkontaktdaten erfolge jedoch dann, wenn der vorgeschlagene Bewerber für die Besetzung der Stelle in Betracht komme. Damit erfülle die Schuldnerin ihre Verpflichtungen aus dem Urteil vom 7. August 2006. Soweit eine Datenübermittlung eines geringen Teils der intern anonymisierten Arbeitgeberkontaktdaten derzeit nicht erfolge, stünden dem technische und wirtschaftliche Hindernisse entgegen. Im Übrigen sei eine über die angebotene tägliche Übermittlung von Daten hinausgehende Übermittlung in Echtzeit zurzeit technisch unmöglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die beigezogene Gerichtsakte aus dem Verfahren S 9 AS 72/06 ER und auf die beigezogene Hilfsakte aus dem Verfahren S 9 AS 95/06, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Vollstreckungsantrag hat Erfolg.
Er ist bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan gestellt. Das Sozialgericht Fulda ist als Prozessgericht des ersten Rechtszuges nach §§ 198 Abs. 1 SGG, 888 ZPO für die Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 (S 9 AS 95/06) zuständig, weil es um die Vollstreckung von nicht vertretbaren Handlungen geht. Zwar bestimmt § 200 Abs. 2 SGG, dass bei der Vollstreckung zu Gunsten von Behörden, die nicht Bundesbehörden oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind, die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend gelten und die Vollstreckungsbehörde durch das Land bestimmt wird. Diese Regelung ist jedoch auf die Vollstreckung der öffentlichen Hand gegen die öffentliche Hand nicht anwendbar (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, 2005, § 200 Rdnr. 2). Zuständiges Vollstreckungsorgan bleibt damit das Sozialgericht Fulda.
Die Zwangsvollstreckung ist auch zulässig. Der nach §§ 198 Abs. 1 SGG, 888 ZPO für die Vollstreckung erforderliche Vollstreckungsantrag des Gläubigers liegt vor. Er ist schriftlich beim zuständigen Vollstreckungsorgan, dem Sozialgericht Fulda, gestellt. Der Antrag ist auch wirksam. Die Schuldnerin hat zwar gegen das zu vollstreckende Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 30. November 2006 das Berufungsverfahren nach §§ 202 SGG, 251 Satz 1 ZPO ruhend gestellt. Das Ruhen eines Verfahrens hat grundsätzlich die gleichen Wirkungen wie die Aussetzung oder Unterbrechung eines Verfahrens (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, 2005, § 251 Rdnr. 1). Nach § 249 Abs. 2 ZPO bleibt deshalb eine Prozesshandlung, die während des Ruhens von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommen wird, der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Da jedoch der am 18. Dezember 2006 eingegangene Vollstreckungsantrag des Schuldners beim Prozessgericht der ersten Instanz keine Prozesshandlung im Berufungsverfahren darstellt, berührt das Ruhen des Berufungsverfahrens die Wirksamkeit des beim Prozessgericht der ersten Instanz gestellten Vollstreckungsantrages nicht. Dieser ist vielmehr wirksam. Der gestellte Vollstreckungsantrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam. Der Gläubiger hat den Vollstreckungsantrag vielmehr erst nach dem Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen und dem Ablauf der zur Vorlage eines verbesserten Kooperationsangebotes bis zum 4. November 2006 gesetzten Frist gestellt.
Der für die Vollstreckung notwendige Vollstreckungstitel liegt vor. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG wird aus gerichtlichen Entscheidungen vollstreckt, soweit nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes kein Aufschub eintritt. Hinsichtlich der durch das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 erfolgten Verurteilung der Schuldnerin zu einer Leistung gewährt das Sozialgerichtsgesetz keinen Aufschub. Die von der Schuldnerin gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 7. August 2006 beim Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung hindert die Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 daher nicht. Grundsätzlich liegt damit ein Vollstreckungstitel vor.
Dieser Vollstreckungstitel ist auch auf eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO gerichtet. Eine unvertretbare Handlung ist eine Handlung, die ein Dritter nicht vornehmen kann oder darf, oder nicht so vornehmen kann, wie es dem Schuldner möglich ist (Putzo, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, 2005, § 888 Rdnr. 1). Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 verpflichtet die Schuldnerin zur laufenden Übermittlung aller von ihr zum Zwecke der Stellenvermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich aller Angaben über den jeweiligen Arbeitgeber und dessen Hinweisen zur Stellenvermittlung an den Gläubiger. Zur Übermittlung dieser Daten kann sich die Schuldnerin zwar Dritter bedienen. Da diese Daten jedoch ohne eine Mitwirkung der Schuldnerin nicht übermittelt werden können, liegt in der Übermittlung dieser Daten eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO vor.
Aus dem Tenor des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006, dass die Schuldnerin verurteilt wird, dem Gläubiger Amtshilfe dadurch zu leisten, dass sie dem Gläubiger einen unverschlüsselten Zugang zu allen von der Beklagten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangeboten einschließlich der jeweiligen Arbeitgeberangaben in Echtzeit mit der Möglichkeit zur Einspeisung in das entsprechende EDV-Verwaltungsnetz des Gläubigers zur Verfügung stellt, werden die Pflichten, welche Daten die Schuldnerin in welcher Form und in welcher Regelmäßigkeit dem Gläubiger zu übermitteln hat, auch hinreichend deutlich. Damit ist der Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt. Zur näheren Konkretisierung der Handlungspflichten können im Übrigen auch die Urteilsgründe herangezogen werden. Diese führen aus, dass die zu übermittelnden Daten alle von der Schuldnerin im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich der unverschlüsselten Angabe des jeweiligen Arbeitgebers und seiner Hinweise zur Stellenvermittlung umfassen und weisen besonders darauf hin, dass von der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten insbesondere auch die in internen Systemen der elektronischen Datenverarbeitung der Beklagten gespeicherten Angaben von Arbeitgebern und deren Hinweisen zur Stellenvermittlung unabhängig davon, ob diese Angaben von der Schuldnerin allen ihren Mitarbeitern und den Arbeitsgemeinschaften i.S.v. § 44b SGB II zugänglich gemacht werden, erfasst werden (Seite 14 des Urteils). Zur näheren Konkretisierung der Pflichten der Schuldnerin grenzen die Urteilsgründe auch die Übermittlung bestimmter Daten aus, indem sie darauf hinweisen, dass von einer regelmäßigen Übermittlung von Arbeitgeberdaten die Registrierungsangaben des Arbeitgebers, die dieser bei der Nutzung des virtuellen Stellenmarktes der Schuldnerin angeben muss, wenn er dort Stellenanzeigen veröffentlichen will, ausgenommen sind (Seite 15 des Urteils). Aus der für diesen Ausschluss gegebenen Begründung, dass diese Informationen von der Schuldnerin lediglich zur Kontrolle, ob die Möglichkeit der Veröffentlichung von Stellenangeboten in missbräuchlicher Weise genutzt wird, nicht jedoch für die eigene Vermittlungstätigkeit erfasst werden, wird auch deutlich, dass die Übermittlung von Daten auf Informationen über Stellenangebote, die von der Schuldnerin zum Zwecke der Stellenvermittlung gesammelt werden, beschränkt ist. Hinsichtlich der Form der Übermittlung der geforderten Daten lässt sich aus den Urteilsgründen ableiten, dass diese der Schuldnerin frei steht, aber eine praktikable, schnelle und zuverlässige Informationsübermittlung an den Gläubiger ermöglichen muss (Seite 15 des Urteils). Insgesamt werden durch den Tenor des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006, zu deren Auslegung auch noch die Urteilsgründe ergänzend herangezogen werden können, die Handlungen, die die Schuldnerin vorzunehmen hat, hinreichend bestimmt. Die Übermittlung der so bestimmten Daten ist auch prinzipiell möglich, so dass das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Schuldnerin bietet selbst eine weitgehende Datenübermittlung an und nimmt davon nur bestimmte Daten aus und verweist zusätzlich darauf, dass die Übermittlung nur auf bestimmtem technischem Wege möglich sei.
Die für die Vollstreckung notwendige Vollstreckungsklausel wurde am 14. November 2006 durch das Sozialgericht Fulda erteilt. Das zu vollstreckende Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 wurde der Schuldnerin am 15. August 2006 zugestellt. Die Zustellung der mit entsprechender Vollstreckungsklausel versehenen vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils an die Schuldnerin erfolgte am 22. Dezember 2006. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
Die Schuldnerin hat die von ihr geschuldeten Handlungen nicht vollständig vorgenommen und nicht alles Zumutbare zu ihrer Vornahme unternommen. Durch das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 ist die Schuldnerin zur laufenden Übermittlung aller von ihr zum Zwecke der Stellenvermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich aller Angaben über den jeweiligen Arbeitgeber und dessen Hinweisen zur Stellenvermittlung an den Gläubiger verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommt die Schuldnerin jedoch hinsichtlich der Stellenangebotsdaten, für die Arbeitgeber der Schuldnerin zwar einen Vermittlungsauftrag erteilt haben und die deshalb in dem internen IT-Vermittlungsverfahren VerBIS zum Zwecke der Ermittlung erfasst worden sind, bei denen der Arbeitgeber aber wünscht, dass seine Arbeitgeberkontaktdaten nicht dem Stellenbewerber mitgeteilt werden sollen, nicht nach. Diese Arbeitgeberkontaktdaten werden dem Gläubiger über seinen Softwareanbieter "Prosozial" nicht übermittelt. Auch durch die geplante Umstellung der Datenübermittlung zum 1. Januar 2007 auf eine "XML-Schnittstelle", an der sich der Gläubiger bei Abschluss der ihm mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 angebotenen Kooperationsvereinbarung anschließen lassen kann, ändert sich daran nichts. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs der entsprechenden Vereinbarung sollen Gegenstand der Datenübermittlung zwar alle Stellenangebotsdaten sein, für die Arbeitgeber der Schuldnerin einen Vermittlungsauftrag erteilt haben und die in dem internen IT-Vermittlungsverfahren VerBIS zum Zwecke der Ermittlung erfasst worden sind. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertragsentwurfs erfolgt die Übermittlung der Stellenangebote grundsätzlich auch mit allen Arbeitgeberkontaktdaten. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs werden jedoch Stellenangebote, bei denen der Arbeitgeber eine ausdrückliche Vorauswahl nur durch den Stellenangebotsbetreuer der Schuldnerin wünscht, anonymisiert. In diesem Fall werden anstelle der Arbeitgeberkontaktdaten die Kontaktdaten des Stellenangebotsbetreuers der Schuldnerin übermittelt. Zur Übermittlung nicht anonymisierter Arbeitgeberdaten ist die Schuldnerin jedoch nach dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 verpflichtet. Auch wenn der Gläubiger der entsprechenden Kooperationsvereinbarung zustimmen würde und die Schuldnerin die dort angesprochenen Stellenangebotsdaten übermitteln würde, würde die Schuldnerin ihre Pflichten aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen, da auch dann die Arbeitgeberkontaktdaten in bestimmten Fällen dem Gläubiger nicht übermittelt würden. Die Schuldnerin weist zwar im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass die Übermittlung der Arbeitgeberkontaktdaten erfolge, wenn der von dem Gläubiger vorgeschlagene Bewerber für die Besetzung der Stelle in Betracht komme. Der von der Schuldnerin dem Gläubiger mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 angebotene Entwurf eines Kooperationsvertrages sieht dies jedoch nicht vor. Im Übrigen würde dies auch die Verpflichtungen der Schuldnerin aus dem Urteil des Sozialgerichts vom 7. August 2006 nicht erfüllen, da die Arbeitgeberkontaktdaten unmittelbar mit den übrigen Angaben zu dem Stellenangebot zu übermitteln sind. Insgesamt erfüllt die Schuldnerin durch die bis zum 31. Dezember 2006 praktizierte Übermittlung von Daten im Wege der Überlassung der Daten an den Softwareanbieter des Gläubigers und durch die nach Unterschrift unter den entsprechenden Kooperationsvertrag für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 in Aussicht gestellte direkte Übermittlung von Daten die Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 nicht vollständig. Im Übrigen hat die Schuldnerin dem Gläubiger nach dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 Amtshilfe unabhängig vom Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zu leisten. Die Vollstreckung des Urteils ist daher geboten.
Der Vollstreckung stehen auch keine sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen. Die Übermittlung aller von der Schuldnerin zum Zwecke der Stellenvermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich aller Angaben über den jeweiligen Arbeitgeber und dessen Hinweisen zur Stellenvermittlung an den Gläubiger ist technisch möglich und der Schuldnerin auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Zwangsvollstreckung zumutbar. Soweit die Schuldnerin darauf verweist, dass die Deanonymisierung von Registrierungsdaten der Arbeitgeber für die von der Schuldnerin betriebene Jobbörse, die der Schuldnerin keinen Vermittlungsauftrag erteilt hätten, technisch und finanziell nicht zumutbar sei, ist darauf zu verweisen, dass diese Registrierungsdaten ausweislich der zur Bestimmung des Umfangs der Pflichten der Schuldnerin heranzuziehenden Gründe des Urteils vom 7. August 2006 (Seite 15 des Urteils) auch nicht herauszugeben sind. Auch soweit die Schuldnerin darauf verweist, dass es zurzeit kurzfristig keine technisch verfügbare Möglichkeit gäbe, dem Gläubiger einen umfassenden Zugriff auf interne Bearbeitungsvermerke der Schuldnerin einzuräumen, ohne dass der Gläubiger damit Zugriff auf alle übrigen Daten der Schuldnerin erhalte, ist darauf zu verweisen, dass die Übermittlung interner Bearbeitungsvermerke nicht von der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten erfasst ist, soweit darin nicht die zu übermittelnden Arbeitgeberkontaktdaten gespeichert sind und diese nicht anderweitig übermittelt werden. Die Schuldnerin muss daher nur dafür sorgen, dass die Arbeitgeberdaten an Stellen gespeichert werden, die für die Datenübermittlung an den Gläubiger vorgesehen sind. Im Übrigen ist die Übermittlung der geforderten Stellenangebotsdaten jedoch technisch möglich. Dies zeigen gerade die von der Schuldnerin angebotenen Kooperationsvereinbarungen, deren Grundlage die Datenübermittlung auf Basis der Einrichtung und Bereitstellung einer XML-Schnittstelle und deren Nutzung zum Datenaustausch darstellt und die zum 1. Januar 2007 zur Verfügung steht. Die darin vorgesehene tägliche Übermittlung von Stellenangebotsdaten über eine einzurichtende HR-BA-XML-Schnittstelle im XML-Format zur Einspeisung in das eigene EDV-Verwaltungsnetz der zugelassenen kommunalen Trägern dürfte auch dem Erfordernis einer praktikablen, schnellen und zuverlässigen Informationsübermittlung an den Gläubiger entsprechen, zu der die Schuldnerin durch das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 verpflichtet ist. Eine noch häufigere Übermittlung von Daten beispielsweise zeitgleich mit der Eingabe der Daten in das System erscheint damit zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 nicht notwendig.
Da die Schuldnerin ihre Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 erfüllen kann, dieser Verpflichtung aber nicht vollständig nachkommt, war ein Zwangsmittel festzusetzen. Nach § 888 Abs. 2 ZPO ist dafür die vorherige Androhung des Zwangsmittel nicht erforderlich. Der notwendige Antrag für die Festlegung eines Zwangsmittels liegt vor. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 hat der Gläubiger die Festsetzung von Zwangsgeld oder von Zwangshaft wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 beantragt. Die Entscheidung, welches Zwangsmittel festgesetzt wird, obliegt dem Gericht (Zöller, Zivilprozessordnung, 20. Auflage, 1997, § 888 Rdnr. 8). Nach § 888 Abs. 1 ZPO kann das Gericht als Zwangsmittel entweder Zwangsgeld oder Zwangshaft festsetzen. Das Gericht übt sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl des Zwangsmittels hier zugunsten der Zwangshaft aus, da nur durch die Verhängung dieses Zwangsmittels zu erwarten ist, dass die Schuldnerin ihren Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 nachkommen wird. Wegen der besonderen Bedeutung, die die Schuldnerin der Verweigerung der Übermittlung bestimmter Arbeitgeberdaten beimisst, erscheint nur dieses Zwangsmittel geboten. Obwohl seit der Verpflichtung der Schuldnerin zu einer entsprechenden Datenübermittlung mehr als vier Monate vergangen sind, hat die Schuldnerin bisher keine echte Bereitschaft zur Übermittlung der geforderten Daten gezeigt. Die von der Schuldnerin angebotene Datenübermittlung spart vielmehr immer gerade die Daten aus, auf die es dem Gläubiger ankommt und zu deren Übermittlung das Sozialgerichts Fulda die Schuldnerin durch das Urteil vom 7. August 2006 verurteilt hat. Ein Zwangsgeld, das maximal bis zu einer Höhe von 25.000 Euro festgesetzt werden könnte, hätte deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Wirkung, zumal die Schuldnerin über einen Etat von mehreren Milliarden Euro verfügt, bei dem sich ein entsprechendes Zwangsgeld kaum niederschlagen würde. Im Übrigen wäre es auch nicht angemessen, für die Aufbringung von Zwangsgeldern die Beiträge der Versicherten einzusetzen. Vielmehr ist eine Beachtung der rechtlichen Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 nur zu erwarten, wenn dies vom Vorstand der Schuldnerin ausdrücklich angeordnet wird. Daher ist der Druck unmittelbar auf ihn auszuüben.
Bei der Festlegung eines Zwangsmittels ist das Gericht auch nicht nach § 201 SGG auf die Androhung und die Festsetzung eines Zwangsgeld bis zu 1.000 Euro beschränkt. Die Regelung des § 201 SGG ist nicht anwendbar, weil im Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 keine Verurteilung i.S.v. § 131 SGG ausgesprochen wurde. Es liegt keiner der in § 131 Abs. 1 bis 5 SGG geregelten Fälle vor, insbesondere ist die Schuldnerin nicht nach § 131 Abs. 2 SGG zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes verurteilt worden. Die Amtshilfe, zu der die Schuldnerin durch das Urteil des Sozialgerichts Fulda verurteilt wurde, stellt vielmehr einen Realakt dar. Für eine entsprechende Verurteilung findet die Regelung des § 131 SGG keine Anwendung. Es sind auch keine Gründe für eine analoge Anwendung der Regelung des § 201 SGG auf die Vollstreckung von Urteilen, die zu einer unvertretbaren Handlung verurteilen, ersichtlich. Die Vollstreckung dieser Urteile richtet sich vielmehr gemäß § 198 Abs. 1 SGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Die Kostenentscheidung stützt sich darauf, dass die Schuldnerin unterlegen ist.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 (S 9 AS 95/06).
Mit dem am 15. August 2006 zugestellten Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 (S 9 AS 95/06) wurde die Schuldnerin verurteilt, dem Gläubiger Amtshilfe dadurch zu leisten, dass sie dem Gläubiger einen unverschlüsselten Zugang zu allen von ihr im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangeboten einschließlich der jeweiligen Arbeitgeberangaben in Echtzeit mit der Möglichkeit zur Einspeisung in das entsprechende EDV-Verwaltungsnetz des Y-Kreises zur Verfügung stellt. Gegen das Urteil wurde von der Schuldnerin beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Auf Antrag des Gläubigers wurde ihm am 14. November 2006 durch das Sozialgericht Fulda eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 7. August 2006 mit entsprechender Vollstreckungsklausel erteilt. Das Hessische Landessozialgericht stellte das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 30. November 2006 auf Antrag der Parteien ruhend.
Der Gläubiger forderte die Schuldnerin mit Schreiben vom 17. August 2006 auf, ihm einen schriftlichen Vorschlag zur technischen Umsetzung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 zu machen und die Kosten dieser Amtshilfemaßnahme zu beziffern. Dafür setzte der Gläubiger der Schuldnerin eine Frist bis zum 21. September 2006.
Nach einem direkten Gespräch zwischen der Schuldnerin und dem Gläubiger am 5. Oktober 2006 übersandte die Schuldnerin dem Gläubiger mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 einen Entwurf einer Vereinbarung "über die Kooperation auf dem Gebiet der arbeitgeberorientierten Vermittlung" und wies darauf hin, dass die Schuldnerin bereit sei, allen zugelassenen kommunalen Trägern entsprechende Angebote zu unterbreiten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertragsentwurfes stellt die Schuldnerin ab Januar 2007 eine "XML-Schnittstelle" bereit, die eine regelmäßige Datenübermittlung (Datenexport und Datenimport) zwischen der Schuldnerin und dem jeweiligen zugelassenen kommunalen Träger ermöglicht. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vertragsentwurfes sieht vor, dass diese Schnittstelle auf dem von der Schuldnerin spezifizierten HR-XML-Standard beruht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs der Vereinbarung sollen Gegenstand der Datenübermittlung alle Stellenangebotsdaten sein, für die Arbeitgeber der Schuldnerin einen Vermittlungsauftrag erteilt haben und die in dem internen IT-Vermittlungsverfahren VerBIS zum Zwecke der Ermittlung erfasst worden sind. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs sieht vor, dass in der Regel täglich Neueinstellungen, Aktualisierungen und Löschungen der entsprechenden Stellenangebote bereitgestellt werden. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertragsentwurfs erfolgt die Übermittlung der Stellenangebote grundsätzlich mit den Arbeitgeberkontaktdaten. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs werden jedoch Stellenangebote, bei denen der Arbeitgeber eine ausdrückliche Vorauswahl nur durch den Stellenangebotsbetreuer der Schuldnerin wünscht, anonymisiert. In diesem Fall werden anstelle der Arbeitgeberkontaktdaten die Kontaktdaten des Stellenangebotsbetreuers der Schuldnerin übermittelt. Nach § 2 Abs. 4 des Entwurfs gelten die Daten mit Bereitstellung der Stellenangebotsdaten auf dem "Connect Direkt-Server" als übermittelt. Schließlich sieht § 2 Abs. 8 des Entwurfs vor, dass die erstmalige Bereitstellung der Stellenangebotsdaten für den 2. Januar 2007 vorgesehen ist. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 hatte die Schuldnerin ein vergleichbares Vertragsangebot allen zugelassenen kommunalen Trägern unterbreitet. Zwischen der Schuldnerin und dem Gläubiger kam jedoch kein entsprechender Vertrag zustande. Der Gläubiger wies die Schuldnerin vielmehr mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 darauf hin, dass nach dem mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 vorgelegten Entwurf eines Kooperationsvertrages bestimmte Arbeitgeberkontaktdaten entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 weiterhin nur anonymisiert übermittelt werden sollten und forderte die Schuldnerin nochmals auf, einen veränderten Entwurf für eine Vereinbarung zur Umsetzung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 vorzulegen. Dafür räumte der Gläubiger der Schuldnerin eine neuerliche Frist bis zum 3. November 2006 ein.
Mit Schreiben vom 2. November 2006 wies die Schuldnerin darauf hin, dass sie mit dem mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 vorgelegten Entwurf einer Vereinbarung ihre Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 erfüllen würde. Die Kooperationsvereinbarung sehe vor, dass dem Gläubiger alle Stellenangebotsdaten, für die Arbeitgeber der Schuldnerin einen Vermittlungsauftrag erteilt haben und die in dem internen IT-Vermittlungsverfahren VerBIS zum Zwecke der Ermittlung erfasst worden sind, übermittelt würden. Die Übermittlung erfolge grundsätzlich mit Arbeitgeberkontaktdaten. Stellenangebote, bei denen der Arbeitgeber eine ausdrückliche Vorauswahl nur durch den Stellenangebotsbetreuer wünsche, erfolgten jedoch anonymisiert. Verbunden mit dieser Kooperationsvereinbarung biete die Schuldnerin eine technische Lösung an, die sich auf die Einrichtung und Bereitstellung einer XML-Schnittstelle und deren Nutzung zum Datenaustausch beziehe. Die Stellenangebotdaten würden dem Gläubiger täglich über die einzurichtende HR-BA-XML-Schnittstelle im XML-Format zur Einspeisung in das eigene EDV-Verwaltungsnetz übermittelt. Soweit der Y-Kreis einen Datenzugriff in Echtzeit begehre, sei dies zurzeit technisch unmöglich, denn ein Zugriff setze die Nutzung des BA-IT-Verfahrens VerBIS (Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem) voraus. Die Schuldnerin sei weiterhin daran interessiert, mit dem Gläubiger zu einer außergerichtlichen Lösung zu kommen. Bisher übermittele die Schuldnerin dem Softwareanbieter des Gläubigers "Prosozial" die Arbeitgeberkontaktdaten aller mit Vermittlungsauftrag an die Schuldnerin gegebenen und in der Job-Börse veröffentlichten Stellenangebote. Dieser könne die Daten dem Gläubiger zugänglich machen. Dieses Verfahren des Datenexports stehe aber nur noch bis zum 31. Dezember 2006 zur Verfügung.
Mit am jeweils am gleichen Tage bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 18. und 21. Dezember 2006 beantragte der Gläubiger unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 die Vollsteckung dieses Urteils und macht geltend, dass er keinen vollständigen Zugriff auf die bei der Schuldnerin gespeicherten Arbeitgeberkontaktdaten und Stelleninformationen bei anonymisiert eingestellten Stellen erhalte.
Die dem Gericht überlassene vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 wurde der Schuldnerin am 22. Dezember 2006 von Amts wegen zugestellt.
Der Gläubiger ist der Auffassung, die Schuldnerin erfülle ihre Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 nicht vollständig, so dass eine Vollstreckung des Urteils erfolgen müsse ...
Der Gläubiger beantragt,
gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme von Amtshilfe in Form der unverschlüsselten Zugangsmöglichkeit zu allen von der Schuldnerin im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangeboten einschließlich der jeweiligen Arbeitgeberangaben in Echtzeit mit der Möglichkeit der Einspeisung in das entsprechende EDV-Verwaltungsnetz des Gläubigers entsprechend des gerichtlichen Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 ein in das gerichtliche Ermessen gestelltes Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro oder Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Vorsitzenden des Vorstandes der Schuldnerin, F. J. FJ., festzusetzen.
Die Schuldnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Schuldnerin macht geltend, dass der Vollstreckungsantrag unzulässig sei. Zum einen lägen die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung nicht vor, da der Schuldnerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels nicht zugestellt worden sei. Zum anderen sei die Zwangsvollstreckung unzulässig, weil das Berufungsverfahren gegen das Urteil vom 7. August 2006 vor dem Hessischen Landessozialgericht durch Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. November 2006 ruhend gestellt worden sei. Damit bestehe ein Vollstreckungshindernis. Außerdem sei die Festsetzung eines Zwangsmittels erst möglich, wenn dessen Androhung beantragt worden sei. Daran fehle es hier. Wegen der Regelung des § 201 Sozialgerichtsgesetz sei schließlich auch die Zivilprozessordnung nicht anwendbar, so dass Zwangsgeld nur bis zur Höhe von 1.000 Euro und Zwangshaft überhaupt nicht festgesetzt werden könne. Im Übrigen macht die Schuldnerin geltend, dass sie die Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 erfülle. Der Gläubiger hätte über seinen Softwareanbieter "Prosozial" noch bis zum 31. Dezember 2006 Zugriff auf die Arbeitgeberkontaktdaten aller mit Vermittlungsauftrag an die Schuldnerin gegebenen und in der Jobbörse veröffentlichten Stellenangebote. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 hätte die Schuldnerin dem Gläubiger den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung angeboten, auf deren Grundlage die Schuldnerin dem Gläubiger ab 1. Januar 2007 alle Stellenangebotsdaten, für die Arbeitgeber der Schuldnerin einen Vermittlungsauftrag erteilt haben und die im internen IT-Vermittlungssystem VerBIS zum Zwecke der Vermittlung erfasst worden sind, geliefert hätte. Einer entsprechenden Vereinbarung sei jedoch vom Gläubiger nicht zugestimmt worden. Zwar würden auch beim Abschluss der Vereinbarung die Stellenangebote, bei denen der Arbeitgeber eine ausdrückliche Vorauswahl nur durch den Stellenangebotsbetreuer wünscht, anonymisiert übermittelt. Die Übermittlung der Arbeitgeberkontaktdaten erfolge jedoch dann, wenn der vorgeschlagene Bewerber für die Besetzung der Stelle in Betracht komme. Damit erfülle die Schuldnerin ihre Verpflichtungen aus dem Urteil vom 7. August 2006. Soweit eine Datenübermittlung eines geringen Teils der intern anonymisierten Arbeitgeberkontaktdaten derzeit nicht erfolge, stünden dem technische und wirtschaftliche Hindernisse entgegen. Im Übrigen sei eine über die angebotene tägliche Übermittlung von Daten hinausgehende Übermittlung in Echtzeit zurzeit technisch unmöglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die beigezogene Gerichtsakte aus dem Verfahren S 9 AS 72/06 ER und auf die beigezogene Hilfsakte aus dem Verfahren S 9 AS 95/06, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Vollstreckungsantrag hat Erfolg.
Er ist bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan gestellt. Das Sozialgericht Fulda ist als Prozessgericht des ersten Rechtszuges nach §§ 198 Abs. 1 SGG, 888 ZPO für die Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 (S 9 AS 95/06) zuständig, weil es um die Vollstreckung von nicht vertretbaren Handlungen geht. Zwar bestimmt § 200 Abs. 2 SGG, dass bei der Vollstreckung zu Gunsten von Behörden, die nicht Bundesbehörden oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind, die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend gelten und die Vollstreckungsbehörde durch das Land bestimmt wird. Diese Regelung ist jedoch auf die Vollstreckung der öffentlichen Hand gegen die öffentliche Hand nicht anwendbar (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, 2005, § 200 Rdnr. 2). Zuständiges Vollstreckungsorgan bleibt damit das Sozialgericht Fulda.
Die Zwangsvollstreckung ist auch zulässig. Der nach §§ 198 Abs. 1 SGG, 888 ZPO für die Vollstreckung erforderliche Vollstreckungsantrag des Gläubigers liegt vor. Er ist schriftlich beim zuständigen Vollstreckungsorgan, dem Sozialgericht Fulda, gestellt. Der Antrag ist auch wirksam. Die Schuldnerin hat zwar gegen das zu vollstreckende Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 30. November 2006 das Berufungsverfahren nach §§ 202 SGG, 251 Satz 1 ZPO ruhend gestellt. Das Ruhen eines Verfahrens hat grundsätzlich die gleichen Wirkungen wie die Aussetzung oder Unterbrechung eines Verfahrens (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, 2005, § 251 Rdnr. 1). Nach § 249 Abs. 2 ZPO bleibt deshalb eine Prozesshandlung, die während des Ruhens von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommen wird, der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Da jedoch der am 18. Dezember 2006 eingegangene Vollstreckungsantrag des Schuldners beim Prozessgericht der ersten Instanz keine Prozesshandlung im Berufungsverfahren darstellt, berührt das Ruhen des Berufungsverfahrens die Wirksamkeit des beim Prozessgericht der ersten Instanz gestellten Vollstreckungsantrages nicht. Dieser ist vielmehr wirksam. Der gestellte Vollstreckungsantrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam. Der Gläubiger hat den Vollstreckungsantrag vielmehr erst nach dem Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen und dem Ablauf der zur Vorlage eines verbesserten Kooperationsangebotes bis zum 4. November 2006 gesetzten Frist gestellt.
Der für die Vollstreckung notwendige Vollstreckungstitel liegt vor. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG wird aus gerichtlichen Entscheidungen vollstreckt, soweit nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes kein Aufschub eintritt. Hinsichtlich der durch das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 erfolgten Verurteilung der Schuldnerin zu einer Leistung gewährt das Sozialgerichtsgesetz keinen Aufschub. Die von der Schuldnerin gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 7. August 2006 beim Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung hindert die Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 daher nicht. Grundsätzlich liegt damit ein Vollstreckungstitel vor.
Dieser Vollstreckungstitel ist auch auf eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO gerichtet. Eine unvertretbare Handlung ist eine Handlung, die ein Dritter nicht vornehmen kann oder darf, oder nicht so vornehmen kann, wie es dem Schuldner möglich ist (Putzo, in: Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, 2005, § 888 Rdnr. 1). Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 verpflichtet die Schuldnerin zur laufenden Übermittlung aller von ihr zum Zwecke der Stellenvermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich aller Angaben über den jeweiligen Arbeitgeber und dessen Hinweisen zur Stellenvermittlung an den Gläubiger. Zur Übermittlung dieser Daten kann sich die Schuldnerin zwar Dritter bedienen. Da diese Daten jedoch ohne eine Mitwirkung der Schuldnerin nicht übermittelt werden können, liegt in der Übermittlung dieser Daten eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO vor.
Aus dem Tenor des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006, dass die Schuldnerin verurteilt wird, dem Gläubiger Amtshilfe dadurch zu leisten, dass sie dem Gläubiger einen unverschlüsselten Zugang zu allen von der Beklagten im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangeboten einschließlich der jeweiligen Arbeitgeberangaben in Echtzeit mit der Möglichkeit zur Einspeisung in das entsprechende EDV-Verwaltungsnetz des Gläubigers zur Verfügung stellt, werden die Pflichten, welche Daten die Schuldnerin in welcher Form und in welcher Regelmäßigkeit dem Gläubiger zu übermitteln hat, auch hinreichend deutlich. Damit ist der Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt. Zur näheren Konkretisierung der Handlungspflichten können im Übrigen auch die Urteilsgründe herangezogen werden. Diese führen aus, dass die zu übermittelnden Daten alle von der Schuldnerin im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich der unverschlüsselten Angabe des jeweiligen Arbeitgebers und seiner Hinweise zur Stellenvermittlung umfassen und weisen besonders darauf hin, dass von der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten insbesondere auch die in internen Systemen der elektronischen Datenverarbeitung der Beklagten gespeicherten Angaben von Arbeitgebern und deren Hinweisen zur Stellenvermittlung unabhängig davon, ob diese Angaben von der Schuldnerin allen ihren Mitarbeitern und den Arbeitsgemeinschaften i.S.v. § 44b SGB II zugänglich gemacht werden, erfasst werden (Seite 14 des Urteils). Zur näheren Konkretisierung der Pflichten der Schuldnerin grenzen die Urteilsgründe auch die Übermittlung bestimmter Daten aus, indem sie darauf hinweisen, dass von einer regelmäßigen Übermittlung von Arbeitgeberdaten die Registrierungsangaben des Arbeitgebers, die dieser bei der Nutzung des virtuellen Stellenmarktes der Schuldnerin angeben muss, wenn er dort Stellenanzeigen veröffentlichen will, ausgenommen sind (Seite 15 des Urteils). Aus der für diesen Ausschluss gegebenen Begründung, dass diese Informationen von der Schuldnerin lediglich zur Kontrolle, ob die Möglichkeit der Veröffentlichung von Stellenangeboten in missbräuchlicher Weise genutzt wird, nicht jedoch für die eigene Vermittlungstätigkeit erfasst werden, wird auch deutlich, dass die Übermittlung von Daten auf Informationen über Stellenangebote, die von der Schuldnerin zum Zwecke der Stellenvermittlung gesammelt werden, beschränkt ist. Hinsichtlich der Form der Übermittlung der geforderten Daten lässt sich aus den Urteilsgründen ableiten, dass diese der Schuldnerin frei steht, aber eine praktikable, schnelle und zuverlässige Informationsübermittlung an den Gläubiger ermöglichen muss (Seite 15 des Urteils). Insgesamt werden durch den Tenor des Urteils des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006, zu deren Auslegung auch noch die Urteilsgründe ergänzend herangezogen werden können, die Handlungen, die die Schuldnerin vorzunehmen hat, hinreichend bestimmt. Die Übermittlung der so bestimmten Daten ist auch prinzipiell möglich, so dass das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Schuldnerin bietet selbst eine weitgehende Datenübermittlung an und nimmt davon nur bestimmte Daten aus und verweist zusätzlich darauf, dass die Übermittlung nur auf bestimmtem technischem Wege möglich sei.
Die für die Vollstreckung notwendige Vollstreckungsklausel wurde am 14. November 2006 durch das Sozialgericht Fulda erteilt. Das zu vollstreckende Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 wurde der Schuldnerin am 15. August 2006 zugestellt. Die Zustellung der mit entsprechender Vollstreckungsklausel versehenen vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils an die Schuldnerin erfolgte am 22. Dezember 2006. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
Die Schuldnerin hat die von ihr geschuldeten Handlungen nicht vollständig vorgenommen und nicht alles Zumutbare zu ihrer Vornahme unternommen. Durch das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 ist die Schuldnerin zur laufenden Übermittlung aller von ihr zum Zwecke der Stellenvermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich aller Angaben über den jeweiligen Arbeitgeber und dessen Hinweisen zur Stellenvermittlung an den Gläubiger verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommt die Schuldnerin jedoch hinsichtlich der Stellenangebotsdaten, für die Arbeitgeber der Schuldnerin zwar einen Vermittlungsauftrag erteilt haben und die deshalb in dem internen IT-Vermittlungsverfahren VerBIS zum Zwecke der Ermittlung erfasst worden sind, bei denen der Arbeitgeber aber wünscht, dass seine Arbeitgeberkontaktdaten nicht dem Stellenbewerber mitgeteilt werden sollen, nicht nach. Diese Arbeitgeberkontaktdaten werden dem Gläubiger über seinen Softwareanbieter "Prosozial" nicht übermittelt. Auch durch die geplante Umstellung der Datenübermittlung zum 1. Januar 2007 auf eine "XML-Schnittstelle", an der sich der Gläubiger bei Abschluss der ihm mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 angebotenen Kooperationsvereinbarung anschließen lassen kann, ändert sich daran nichts. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs der entsprechenden Vereinbarung sollen Gegenstand der Datenübermittlung zwar alle Stellenangebotsdaten sein, für die Arbeitgeber der Schuldnerin einen Vermittlungsauftrag erteilt haben und die in dem internen IT-Vermittlungsverfahren VerBIS zum Zwecke der Ermittlung erfasst worden sind. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertragsentwurfs erfolgt die Übermittlung der Stellenangebote grundsätzlich auch mit allen Arbeitgeberkontaktdaten. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs werden jedoch Stellenangebote, bei denen der Arbeitgeber eine ausdrückliche Vorauswahl nur durch den Stellenangebotsbetreuer der Schuldnerin wünscht, anonymisiert. In diesem Fall werden anstelle der Arbeitgeberkontaktdaten die Kontaktdaten des Stellenangebotsbetreuers der Schuldnerin übermittelt. Zur Übermittlung nicht anonymisierter Arbeitgeberdaten ist die Schuldnerin jedoch nach dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 verpflichtet. Auch wenn der Gläubiger der entsprechenden Kooperationsvereinbarung zustimmen würde und die Schuldnerin die dort angesprochenen Stellenangebotsdaten übermitteln würde, würde die Schuldnerin ihre Pflichten aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen, da auch dann die Arbeitgeberkontaktdaten in bestimmten Fällen dem Gläubiger nicht übermittelt würden. Die Schuldnerin weist zwar im vorliegenden Verfahren darauf hin, dass die Übermittlung der Arbeitgeberkontaktdaten erfolge, wenn der von dem Gläubiger vorgeschlagene Bewerber für die Besetzung der Stelle in Betracht komme. Der von der Schuldnerin dem Gläubiger mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 angebotene Entwurf eines Kooperationsvertrages sieht dies jedoch nicht vor. Im Übrigen würde dies auch die Verpflichtungen der Schuldnerin aus dem Urteil des Sozialgerichts vom 7. August 2006 nicht erfüllen, da die Arbeitgeberkontaktdaten unmittelbar mit den übrigen Angaben zu dem Stellenangebot zu übermitteln sind. Insgesamt erfüllt die Schuldnerin durch die bis zum 31. Dezember 2006 praktizierte Übermittlung von Daten im Wege der Überlassung der Daten an den Softwareanbieter des Gläubigers und durch die nach Unterschrift unter den entsprechenden Kooperationsvertrag für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 in Aussicht gestellte direkte Übermittlung von Daten die Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 nicht vollständig. Im Übrigen hat die Schuldnerin dem Gläubiger nach dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 Amtshilfe unabhängig vom Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zu leisten. Die Vollstreckung des Urteils ist daher geboten.
Der Vollstreckung stehen auch keine sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen. Die Übermittlung aller von der Schuldnerin zum Zwecke der Stellenvermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfassten oder Stellenbewerbern zur Verfügung gestellten Stellenangebote einschließlich aller Angaben über den jeweiligen Arbeitgeber und dessen Hinweisen zur Stellenvermittlung an den Gläubiger ist technisch möglich und der Schuldnerin auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Zwangsvollstreckung zumutbar. Soweit die Schuldnerin darauf verweist, dass die Deanonymisierung von Registrierungsdaten der Arbeitgeber für die von der Schuldnerin betriebene Jobbörse, die der Schuldnerin keinen Vermittlungsauftrag erteilt hätten, technisch und finanziell nicht zumutbar sei, ist darauf zu verweisen, dass diese Registrierungsdaten ausweislich der zur Bestimmung des Umfangs der Pflichten der Schuldnerin heranzuziehenden Gründe des Urteils vom 7. August 2006 (Seite 15 des Urteils) auch nicht herauszugeben sind. Auch soweit die Schuldnerin darauf verweist, dass es zurzeit kurzfristig keine technisch verfügbare Möglichkeit gäbe, dem Gläubiger einen umfassenden Zugriff auf interne Bearbeitungsvermerke der Schuldnerin einzuräumen, ohne dass der Gläubiger damit Zugriff auf alle übrigen Daten der Schuldnerin erhalte, ist darauf zu verweisen, dass die Übermittlung interner Bearbeitungsvermerke nicht von der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten erfasst ist, soweit darin nicht die zu übermittelnden Arbeitgeberkontaktdaten gespeichert sind und diese nicht anderweitig übermittelt werden. Die Schuldnerin muss daher nur dafür sorgen, dass die Arbeitgeberdaten an Stellen gespeichert werden, die für die Datenübermittlung an den Gläubiger vorgesehen sind. Im Übrigen ist die Übermittlung der geforderten Stellenangebotsdaten jedoch technisch möglich. Dies zeigen gerade die von der Schuldnerin angebotenen Kooperationsvereinbarungen, deren Grundlage die Datenübermittlung auf Basis der Einrichtung und Bereitstellung einer XML-Schnittstelle und deren Nutzung zum Datenaustausch darstellt und die zum 1. Januar 2007 zur Verfügung steht. Die darin vorgesehene tägliche Übermittlung von Stellenangebotsdaten über eine einzurichtende HR-BA-XML-Schnittstelle im XML-Format zur Einspeisung in das eigene EDV-Verwaltungsnetz der zugelassenen kommunalen Trägern dürfte auch dem Erfordernis einer praktikablen, schnellen und zuverlässigen Informationsübermittlung an den Gläubiger entsprechen, zu der die Schuldnerin durch das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 verpflichtet ist. Eine noch häufigere Übermittlung von Daten beispielsweise zeitgleich mit der Eingabe der Daten in das System erscheint damit zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 nicht notwendig.
Da die Schuldnerin ihre Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 erfüllen kann, dieser Verpflichtung aber nicht vollständig nachkommt, war ein Zwangsmittel festzusetzen. Nach § 888 Abs. 2 ZPO ist dafür die vorherige Androhung des Zwangsmittel nicht erforderlich. Der notwendige Antrag für die Festlegung eines Zwangsmittels liegt vor. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 hat der Gläubiger die Festsetzung von Zwangsgeld oder von Zwangshaft wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 beantragt. Die Entscheidung, welches Zwangsmittel festgesetzt wird, obliegt dem Gericht (Zöller, Zivilprozessordnung, 20. Auflage, 1997, § 888 Rdnr. 8). Nach § 888 Abs. 1 ZPO kann das Gericht als Zwangsmittel entweder Zwangsgeld oder Zwangshaft festsetzen. Das Gericht übt sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl des Zwangsmittels hier zugunsten der Zwangshaft aus, da nur durch die Verhängung dieses Zwangsmittels zu erwarten ist, dass die Schuldnerin ihren Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 nachkommen wird. Wegen der besonderen Bedeutung, die die Schuldnerin der Verweigerung der Übermittlung bestimmter Arbeitgeberdaten beimisst, erscheint nur dieses Zwangsmittel geboten. Obwohl seit der Verpflichtung der Schuldnerin zu einer entsprechenden Datenübermittlung mehr als vier Monate vergangen sind, hat die Schuldnerin bisher keine echte Bereitschaft zur Übermittlung der geforderten Daten gezeigt. Die von der Schuldnerin angebotene Datenübermittlung spart vielmehr immer gerade die Daten aus, auf die es dem Gläubiger ankommt und zu deren Übermittlung das Sozialgerichts Fulda die Schuldnerin durch das Urteil vom 7. August 2006 verurteilt hat. Ein Zwangsgeld, das maximal bis zu einer Höhe von 25.000 Euro festgesetzt werden könnte, hätte deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Wirkung, zumal die Schuldnerin über einen Etat von mehreren Milliarden Euro verfügt, bei dem sich ein entsprechendes Zwangsgeld kaum niederschlagen würde. Im Übrigen wäre es auch nicht angemessen, für die Aufbringung von Zwangsgeldern die Beiträge der Versicherten einzusetzen. Vielmehr ist eine Beachtung der rechtlichen Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 nur zu erwarten, wenn dies vom Vorstand der Schuldnerin ausdrücklich angeordnet wird. Daher ist der Druck unmittelbar auf ihn auszuüben.
Bei der Festlegung eines Zwangsmittels ist das Gericht auch nicht nach § 201 SGG auf die Androhung und die Festsetzung eines Zwangsgeld bis zu 1.000 Euro beschränkt. Die Regelung des § 201 SGG ist nicht anwendbar, weil im Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2006 keine Verurteilung i.S.v. § 131 SGG ausgesprochen wurde. Es liegt keiner der in § 131 Abs. 1 bis 5 SGG geregelten Fälle vor, insbesondere ist die Schuldnerin nicht nach § 131 Abs. 2 SGG zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes verurteilt worden. Die Amtshilfe, zu der die Schuldnerin durch das Urteil des Sozialgerichts Fulda verurteilt wurde, stellt vielmehr einen Realakt dar. Für eine entsprechende Verurteilung findet die Regelung des § 131 SGG keine Anwendung. Es sind auch keine Gründe für eine analoge Anwendung der Regelung des § 201 SGG auf die Vollstreckung von Urteilen, die zu einer unvertretbaren Handlung verurteilen, ersichtlich. Die Vollstreckung dieser Urteile richtet sich vielmehr gemäß § 198 Abs. 1 SGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Die Kostenentscheidung stützt sich darauf, dass die Schuldnerin unterlegen ist.
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