S 28 AS 372/06 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 372/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes E aus X wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, rückständige Energiekosten in Höhe von 3116,07 Euro darlehensweise zu übernehmen.

Die Antragsteller stehen im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Sie mieteten zum 1.9.2006 eine 79 qm große Mietwohnung, T1 00, X zum Mietpreis von 495,00 Euro monatlich (370,00 Euro kalt zuzüglich 125,00 Euro Betriebskosten) an. Die Wasserversorgung der Wohnung ist zentral sichergestellt, die Gasversorgung (Heizung) muss direkt vom Mieter sichergestellt werden, die Wohnung ist nicht an eine Zentralheizung angeschlossen. Die Antragsgegnerin stimmte dem Umzug unter dem 4.8.2006 zu (Bl. 282 der Verwaltungsakten) und leistet den Antragstellern derzeit Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 551,90 Euro monatlich (Mietkosten in Höhe von 495,00 Euro zuzüglich einer Heizkostenpauschale in Höhe von 56,90).

Vor dem Einzug in die Wohnung T1 00, X bewohnten die Antragsteller eine sozialhilferechtlich unangemessene Wohnung im Kweg 00, X. Aufgrund der Unangemessenheit der Wohnung waren von Seiten der Antragsgegnerin nur die (abgesenkte) angemessenen Unterkunftskosten übernommen worden. Es bestand eine Mietdifferenz von 340,- Euro monatlich. Die Antragsteller hatten in den Jahren 2002 bis 2005 Forderungen der X Stadtwerke AG (XSW AG) aus Energielieferungen (Gas, Strom, Wasser) nur vereinzelt beglichen, so dass Ende 2005 erhebliche Energiekostenrückstände in Höhe von ca. 5152,00 Euro entstanden waren. Die Stadtwerke sperrten daraufhin sowohl die Energie- (Gas und Strom) als auch die Wasserversorgung für die Wohnung Kweg 00. Im Wege des Antragsverfahrens S 00 SO 00/00 ER SG Düsseldorf versuchten die Antragsteller Ende 2005/Anfang 2006 die Stadt X – Sozialamt - zur darlehensweisen Übernahme der Energie - und Wasserkostenrückstände verpflichten zu lassen. Die Antragsgegnerin (dieses Verfahrens) und die XSW AG waren dem Verfahren S 00 SO 00/00 ER beigeladen worden (Beigeladene zu 1) und zu 2). Mit Beschluss vom 19.12.2005 lehnte das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Stadt X mit der Begründung ab, die Übernahme der Schulden zur Behebung der Notlage nach § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII) sei nicht gerechtfertigt. Die Antragsteller hätten die Abschlagszahlungen bei dem Energieversorgungsunternehmen nur vereinzelt gezahlt. Die ihnen ausgezahlten Leistungen hätten sie offensichtlich zur Bezahlung der sozialhilferechtlich überteuerten Wohnung verwandt und damit bewusst die Schuldenanhäufung in Kauf genommen. Sie seien aber bereits 2003 noch unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auf die Unangemessenheit der Wohnung hingewiesen und zum Umzug aufgefordert worden. Ab November 2003 seien nur noch die (abgesenkten) angemessenen Unterkunftskosten gezahlt worden unter gleichzeitiger Umzugsaufforderung. Des weiteren sei nicht zu erkennen, dass die Antragsteller die Möglichkeiten der Selbsthilfe hinreichend ausgeschöpft hätten. Sie hätten keine Bemühungen gezeigt, die Rückstände zu verringern. Es sei immer wieder zur Nichtzahlung der Energieabschläge gekommen. Angesichts der zu teuren Wohnung könne es auch von Seiten der Antragsteller zu keiner Rückzahlung der Schulden kommen. Es fehle zudem an ernsthaften Bemühungen eine angemessene Wohnung anzumieten, die von der Beigeladenen zu 1) angebotenen Hilfen zur Anmietung einer angemessenen Wohnung mit konkreten Angeboten nähmen sie nicht an. Im anschließenden Beschwerdeverfahren L 00 B 00/00 ER LSG NRW schlossen die Beteiligten zur Beendigung des Verfahrens einen Vergleich, in dem sich u.a. die Antragsteller verpflichteten bis zum 15.2.2006 umzuziehen, wobei sie folgende Wohnung zu akzeptieren hatten: "Es muss sich um eine Wohnung einer Wohnungsbaugesellschaft und eines privaten Vermieters handeln, bei der eine zentrale Heizung- und Wasserversorgung vorhanden ist. Diese Wohnung sollte im Erdgeschoss liegen oder das Haus sollte über einen Aufzug verfügen." (Punkt 1 des Vergleiches). In Punkt 6 der Vergleiches wurde (u.a.) bestimmt: "Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter die Beigeladene zu 2) bereit ist, bis der Wechsel vollzogen ist, die Strom- Wasser- und Gasversorgung sicherzustellen. Sollte kein anderer Anbieter in Betracht kommen, so ist die Beigeladene zu 2) bereit, auch in diesem Fall die Strom-, Wasser- und Gasversorgung sicherzustellen".

In der Folgezeit kam es auf Seiten der Antragsteller bis zum 1.9.2006 zu keinem Umzug. Auf ausdrücklichem Wunsch der Antragsteller wurde zum 1.8.2006 die bis dahin aus den bewilligten Leistungen monatlich unmittelbare Anweisung in Höhe von 98,00 Euro zugunsten der XSW AG durch die Antragsgegnerin eingestellt.

Am 2.11.2006 erhoben die Antragsteller erneut Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Stadt X (S 00 SO 00/00 ER SG Düsseldorf) mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme von Energiekostenrückständen in Höhe von 3208,86 Euro (Stand 21.9.2006) zu verpflichten. Die XSW AG habe unter Hinweis auf bestehende Zahlungsrückstände (3208,86 Euro) den Abschluss eines Gasversorgungsvertrages für die neue Wohnung T1 00 abgelehnt und in praktischer Umsetzung zum 19.10.2006 die Gasversorgung für die Wohnung eingestellt. Die Stadt X machte geltend, sie nicht der zuständige Leistungsträger für die begehrte Leistung. Im Falle der Antragsteller, die laufende Leistungen nach dem SGB II erhielten, sei maßgebende Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch seit dem 1.4.2006 ausschließlich § 22 Abs. 5 SGB II. Auch hätten es die Antragsteller vor Erhebung des Eilantrages bei Gericht unterlassen, bei ihr einen entsprechenden Antrag auf Sozialhilfeleistungen zu stellen. Mit Beschluss vom 5.12.2006 wurden die XSW AG und die Antragsgegnerin (dieses Verfahrens) dem Verfahren S 00 SO 00/00 ER notwendig beigeladen (Beigeladene zu 1) und zu 2). Im Erörterungstermin am 22.12.2006 nahmen die Antragsteller ihren Eilantrag zurück.

Zuvor bereits unter dem 19.12.2006 hatten die Antragsteller der Antragsgegnerin telefonisch mitgeteilt, dass die XSW AG die Belieferung ihrer neuen Wohnung T1 00 mit Gas wegen Altschulden in Höhe von ca. 3200,00 Euro ablehne. Unter dem 21.12.2006 reichten sie den entsprechenden Schriftverkehr mit der XSW AG (Schreiben der XSW AG vom 21.9.2006 und 17.10.2006 und 18.10.2006) zu den Verwaltungsakten. Mit Bescheid vom 4.1.2007 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Energiekostenrückstände ab. Aufgrund des Verhaltens der Antragsteller bei der Entstehung der Schulden sowie mit Blick auf den Umstand, dass in Kenntnis der vorhersehbaren Folgen von ihnen bewusst eine Wohnung ohne Zentralheizung angemietet worden sei, sei die Übernahme der Energiekostenschulden nicht gerechtfertigt. Es kämen lediglich Hilfen im Falle eines Umzuges in eine mit Zentralheizung beheizte Wohnung in Betracht. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 5.2.2007 Widerspruch.

Zuvor, bereits am 28.12.2006 haben die Antragsteller erneut Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin erhoben. Sie machen im wesentlichen geltend, die im vor dem LSG NRW geschlossenen Vergleich vom 27.1.2006 übernommene Verpflichtung, eine Wohnung mit zentraler Heizversorgung anzumieten, habe tatsächlich - auch unter Einschaltung der Antragsgegnerin - nicht umgesetzt werden können. Sie seien mit Blick auf die für sie bestehende negative Schufa froh, die jetzige Wohnung gefunden zu haben. Die vom Wohnungsamt angebotene Wohnung F habe über Nachtstromheizung verfügt. Ihr Stromlieferant yello-Strom liefere jedoch keinen Nachtstrom. Ansonsten seien sie jedem Angebot (Amt, Zeitung, Internet) nachgegangen. Das Wohnungsamt sei keine große Hilfe gewesen. Sie hätten nur eine Wohnung (75 qm, Zentralheizung) gefunden, eine Anmietung sei an der negativen Schufa gescheitert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zur Anmietung der neuen Wohnung erklärt habe. Weitere Zahlungsrückstände bei der XSW AG, die nicht bereits im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem LSG NRW am 27.1.2006 vorgelegen hätten, seien nicht aufgelaufen. Ihre existenzielle Notlage sei allein deshalb entstanden, weil sich die XSW AG weigere, sie in ihrer neuen Wohnung mit Energie zu versorgen. Die XSW AG verhalte sich mit Blick auf die Bestimmung des Punktes 6 des Vergleichs vom 27.1.2006 rechtsmissbräuchlich, dort sei bestimmt worden, dass sie sie mit Energie zu versorgen hätten. Sie hätten keine andere Wahl, als sich an die XSW AG zu wenden, weil ein anderer Gaslieferant in X nicht vorhanden sei (Monopolist). Die fehlende Gasversorgung führe zu einer Unbewohnbarkeit der Wohnung. Damit sei der Interventionspunkt der Sozialhilfe erreicht und die Antragsgegnerin zur Darlehens- oder Zuschussgewährung zu verpflichten. Eine andere Möglichkeit, die Notlage abzuwenden, werde nicht gesehen. Da für sie auf zivilgerichtlichem Wege bei gefestigter Rechtsprechung des Amts- und Landgerichtes Wuppertal zur Einstellung von Energielieferungen keine Möglichkeit bestünde, die XSW AG in Anspruch zu nehmen, könnten sie das bestehende Problem der Zahlungsrückstände nicht anders als über die Antragsgegnerin lösen. Sie verfügten auch nicht über hinreichende finanzielle Mittel zur weiteren Rückführung der Energieschulden. Der Anordnungsgrund liege in der Eilbedürftigkeit, die Bewohnbarkeit der Wohnung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes sicherzustellen. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 22 Abs. 5 SGB II.

Die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die bei der X Stadtwerke AG bestehenden Energiekostenrückstände in Höhe von 3116,07 Euro (Stand 15.12.2006) darlehensweise zu übernehmen und diesen Betrag unmittelbar an die Stadtwerke auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verweist auf ihren Schriftsatz vom 15.12.2006 im Verfahren S 00 SO 00/00 ER. Darin führt sie im wesentlichen aus, die Antragsteller hätten es durch Nichtzahlung von Abschlagszahlungen und Endabrechnungen bewusst darauf ankommen lassen, Rückstände beim Energieversorgungsunternehmen entstehen zu lassen. Sie verweise auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 19.12.2005 (S 00 SO 00/00 ER SG Düsseldorf). Für die neue Wohnung T 00 erhielten die Antragsteller Leistungen für Heizung, die sie nicht an die XSW AG weitergeleitet hätten. Das Verhalten der Antragsteller ziele offensichtlich darauf ab, die Übernahme ihrer erheblichen Schulden ohne weitere eigene Anstrengungen durch die Gewährung staatlicher Mittel zu erzwingen. Auch sei der von den Antragstellern vorgenommene Umzug in eine Wohnung ohne Zentralheizung nicht nachvollziehbar. Trotzdem sie gewusst hätten, dass ohne Tilgung der bei dem Energieversorger bestehenden Schulden eine Belieferung mit Energie nicht möglich sein würde, hätten sie diese Wohnung angemietet. Sie hätten damit die derzeitige Notlage selbst verschuldet bzw. bewusst herbeigeführt. Die von ihr zum Bezug der neuen Wohnung erteilte Zustimmung sei nur unter Berücksichtigung der Angemessenheit nach Preis und Größe erfolgt. Es treffe nicht zu, die Antragsteller hätten keine Wohnung mit Zentralheizung finden können. Der Wuppertaler Mietmarkt sei derart entspannt, dass es den Antragstellern ohne weiteres möglich sei, eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Wohnung kurzfristig anzumieten. Die Antragsteller hätten aber bislang die ihnen angebotenen Hilfen bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung nicht in Anspruch genommen. Dabei ließe sich die geltend gemachte Notlage durch den Bezug einer mit einer Zentralheizung ausgestatteten Mietwohnung beheben. Nach Mitte Februar 2006 hätten die Antragsteller die Hilfen des Wohnungsamtes bei der Suche nach geeignetem Wohnraum nicht mehr beansprucht, obgleich ihnen dies durch den Vorsitzenden des 20. Senates des LSG NRW dringend empfohlen worden sei. Im Dezember 2006 seien ihnen von ihrer Seite unter Zuhilfenahme des Wohnungsamtes allein 60 der Stadt Wuppertal gemeldete Wohnungen im Erdgeschoss und mit Zentralheizung angeboten worden. Die Antragsteller hätten seit dem 1.3.2006 ihr Gesuch, vom Wohnungsamt mit geeigneten Wohnungen versorgt zu werden, nicht mehr erneuert. Durch die fehlende Bereitschaft sich intensiv um geeigneten Wohnraum zu kümmern, kämen die Antragsteller ihren Obliegenheiten zum vorrangigen Einsatz aller Selbsthilfemöglichkeiten nicht nach. Sie erkläre sich bereit, über einen Antrag auf Zustimmung zum Umzug umgehend zu entscheiden im Falle der Vorlage eines angemessenen Wohnungsangebotes sowie notwendige Umzugskosten zu übernehmen, wozu auch die darlehensweise Übernahme einer Kaution gehören könne.

Im Verlauf des Antragsverfahren hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9.2.2007 mitgeteilt, den Antragstellern sei vom Wohnungsamt am 7.2.2007 vier Wohnungsangebote zugesandt worden. Sie seien aufgefordert worden, einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zu beantragen, da der bisherige WBS zum 8.12.2006 abgelaufen sei.

Die Antragsteller haben erwidert, Wohnungsangebote von Wohnungsgesellschaften hätten sie nicht annehmen können, weil die Gesellschaften wegen der negativen Schufa kein verbindliches Angebot abgegeben hätten. Bei anderen Vermietern seien Bürgschaften verlangt worden.

Mit Schreiben vom 15.2.2007 haben die Antragsteller vorgetragen (Schreiben teilweise unleserlich), die Möglichkeit einen Gasradiator zu leihen -wie noch im Jahr zuvor-, bestünde nicht mehr. Sie hätten am 14.2.2007 erfolglos das Wohnungsamt wegen der 60 Wohnungsangebote kontaktiert. Von den kürzlich angebotenen vier Wohnungen sei eine bereits vermietet, für eine Wohnung konnte keine Auskunft erteilt werden, man warte auf einen Rückruf, bei einer Wohnung sei der Zeitpunkt der Vermietung unklar, die letzte Wohnung scheide wegen negativer Schufa aus. Sie wüssten nicht, wofür sie wieder 5,00 Euro für einen WBS zahlen sollten, dieser sei bei der letzten Suche nur selten verlangt worden.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 21.2.2007 ausgeführt, der Vortrag der Antragsteller, sie hätten am 14.2.2007 beim Wohnungsamt vorgesprochen, habe von dort nicht bestätigt werden können. Sie weise darauf hin, neben den 60 Angeboten unter dem 15.12.2006 seien den Antragstellern weitere Angebote aus dem Internetportal immobilienscout. 24 übersandt worden. Es sei nicht darlegt, ob und wie die Antragsteller sich hierum bemüht hätten. Hinsichtlich der vier kürzlich angebotenen Wohnungen sei von den Antragstellern darzulegen, in welcher Weise sie sich um die Wohnungen bemüht und dort persönlich vorgesprochen hätten. Es könnten nunmehr vier weitere Wohnungsangebote aus dem Internet übersandt werden, die für die Antragsteller in Betracht kämen. Auch von Seiten des Wohnungsamtes könnten noch aktuell vier in Betracht kommende Wohnungen angeboten werden. Auf Nachfrage bei den Verwaltungsgesellschaften T2, I und T3 sei von dort bestätigt worden, dass es trotz negativer Schufa möglich sei, eine Wohnung anzumieten, weil der persönliche Eindruck der Mietinteressenten ausschlaggebend sei. Eine persönliche Vorsprache zusammen mit einer Zusicherung der ARGE zu den Mietaufwendungen und zur Kautions- ggf. Provisionzahlung könne zum Erfolg führen. Sie habe des weiteren Nachfrage bei der Vermietergesellschaft M GmbH mit Sitz in S gehalten. Danach stünden dort derzeit mindestens drei entsprechende Wohnungen zur sofortigen Anmietung frei. Ein negativer Schufa-Eintrag sei grundsätzlich kein Hindernisgrund, sofern die ARGE die Kaution übernehme und eine Bescheinigung, dass die Miete unmittelbar an den Vermieter gezahlt würde, vorgelegt werden könne. Zur Gefahrenabwehr sei es zudem jederzeit möglich, die Antragsteller mit einer städtischen Notunterkunft, welche zentral beheizt würde, als Interimslösung zu versorgen. Die Antragsgegnerin hat acht Wohnungsangebote zu den Akten gereicht.

Mit Schreiben vom 28.2.2007 haben die Antragsteller abschließend geltend gemacht (Schreiben zum Teil unleserlich), sie hätten von den 60 Wohnungsangeboten 12 Angebote erhalten. Zu den Angeboten könne mitgeteilt werden, dass sie entweder noch auf einen Rückruf des Vermieters warteten, eine Wohnung noch nicht frei (wörtlich Bruchbude) sei, zwei Wohnungen schon vermietet, für eine Wohnung der zuständige Bearbeiter erst am 28.2.2007 zu erreichen sei und eine Wohnung nicht mehr zu vermieten sei. Sie betonten nochmals, jede Initiative zu ergreifen, nur müsse man aussichtslosen Angeboten nicht nachlaufen, zumal ihre finanziellen Mittel beschränkt seien. Sie hätten eine von der Antragsgegnerin genehmigte Wohnung gefunden, das zeige ihre Initiative. Nach Informationen der Medien werde wohl die Monopolstellung der XSW AG gekippt, dann hätten sie eine Wohnung, in der sie sich wohlfühlten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Streitakten S 00 SO 00/00 ER SG Düsseldorf und S 00 SO 00/00 ER SG Düsseldorf sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 f Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet – ungeachtet der Frage nach der Bedürftigkeit, insoweit fehlt es bislang an der Vorlage der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller - bereits deshalb aus, da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg.

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages, dies vor dem Hintergrund, dass ein inhaltsgleicher Antrag unter dem Aktenzeichen S 00 SO 00/00 ER SG Düsseldorf am 2.11.2006 wenngleich gegen die Stadt X anhängig gemacht worden war und dieser Antrag am 22.12.2006 von den Antragstellern zurückgenommen worden ist. Zu dem Verfahren war die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 5.12.2006 notwendig beigeladen worden (Beigeladene zu 2), weil in rechtlicher Hinsicht –was sich allerdings nicht aus der Begründung des Beschlusses ergibt- im Antragsverfahren erkennbar war, dass sie wegen der Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II als zuständiger Leistungsträger in Betracht kommt, deshalb ggf. zur Gewährung der beantragten Leistung zu verpflichten war und es sich bei der angegangenen Antragsgegnerin (Stadt X) um den falschen Leistungsträger handelte (§ 75 Abs. 2 und Abs. 5 SGG). Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 2) setzte nicht voraus, dass dieser gegenüber ein entsprechender Antrag auf Schuldenübernahme gestellt worden wäre bzw. diese bereits in einem Verwaltungsverfahren über einen solchen Anspruch entschieden hätte. Insoweit genügt in der Regel ein Antrag gegenüber dem falschen Leistungsträger, dieser Antrag wirkt auch gegen den zuständigen, beizuladenen Leistungsträger. Soweit die Antragsteller im Verfahren S 00 SO 00/00 ER vor der Antragstellung bei Gericht bei der Antragsgegnerin (Stadt X) keinen Antrag auf die begehrte Schuldenübernahme gestellt hatten, dürfte dies ohne Relevanz bleiben, weil von einer Antragstellung im Verwaltungsverfahren ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn die Sache sehr eilig ist und im Verlauf des gerichtlichen Antragsverfahrens deutlich wird, dass der Antragsteller mit seinem Antrag bei dem Gegner erfolglos bleiben wird, weil dieser der Gewährung der begehrten Leistung ablehnend gegenüber steht. Es wäre dann reine Förmelei, den Antragsteller auf die Antragstellung im Verwaltungsverfahren (zurück) zu verweisen. Sowohl die Antragsgegnerin (Stadt X) als auch die Beigeladene zu 2) haben in dem Verfahren S 00 SO 00/00 ER deutlich gemacht, dass sie das Begehren der Antragsteller für aussichtslos werten und zur Gewährung der begehrten Leistung nicht bereit sind. Auch war die Sache wegen der fehlenden Heizenergieversorgung der Wohnung mit Blick auf den bevorstehenden Winter als eilig einzustufen. Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Antrag gegenüber der Verwaltungsbehörde. Durch die Rücknahme ihres gegen die Stadt X gerichteten Eilantrages vom 2.11.2006 haben die Antragsteller auch den darin enthaltenen Antrag auf Verpflichtung der Beigeladenen zu 2) zurückgenommen. Nach Rücknahme eines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist in der Regel die Wiederholung eines neuen Antrages gleichen Inhalts bei unveränderter Sachlage unzulässig (für den Fall einer Klagerücknahme: BSG Urteil vom 28.4.1967 -3 RK 107/64- in SozR Nr. 9 zu § 102 SGG). Ein erneuter Antrag kommt nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen wesentlich geändert haben. Daran fehlt es vorliegend. Die Antragsteller machen mit dem vorliegenden Antrag wie zuvor im Verfahren S 00 SO 00/00 ER die Übernahme der bei dem Energieversorgungsunternehmen XSW AG bestehenden Schulden in Höhe von ca. 3100 - 3200 Euro geltend. Durch die Schuldentilgung soll die Öffnung der Gasversorgung (bzw. der Abschluss eines Gasversorgungsvertrages) für die zum 1.9.2006 angemietete Wohnung T1 00 erreicht werden. Weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht sind Veränderungen festzustellen. Damit würde die Antragsrücknahme vom 22.12.2006 dem erneuten, hier vorliegenden Antrag vom 28.12.2006 bei gleichem Sachverhalt entgegenstehen. Gleichwohl dürfte vorliegend zu berücksichtigen sein, dass das Gericht im Verfahren S 00 SO 00/00 ER im Zusammenhang mit der Ladung vom 6.12.2006 zum Erörterungstermin am 22.12.2006 den Antragstellern den Hinweis erteilt hat, Leistungen dürften ihnen allenfalls nach § 22 Abs. 5 SGB II zustehen und ein diesbezüglicher Antrag auf Darlehensgewährung sei bislang wohl noch nicht gestellt worden. Dadurch dürfte bei den Antragstellern die Vorstellung hervorgerufen worden sein, ohne Antrag bei dem zuständigen Leistungsträger, der Beigeladenen zu 2), müsse der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits aus diesem Grund ohne Erfolg bleiben. Dafür spricht der fernmündliche Antrag der Antragsteller an die Antragsgegnerin auf Übernahme der Energieschulden am 19.12.2006, also noch vor dem Erörterungstermin am 22.12.2006, in dem die Rücknahme des Antrages S 00 SO 00/00 ER erklärt worden ist. Dieser Gesichtspunkt mag für die Annahme einer Zulässigkeit des erneuten, nunmehr gegen den zuständigen Leistungsträger gerichteten Antrages vom 28.12.2006, sprechen. Letztlich kann die Frage nach der Zulässigkeit (mit Blick auf die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ausnahmsweise) dahin stehen, weil der Antrag jedenfalls an der fehlenden Begründetheit scheitert.

Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin liegen nicht vor.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die einschränkte gerichtliche Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Verfahren (LSG NRW Beschluss vom 14.6.2005 – L 1 B 2/05 AS ER -).

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Übernahme der Energieschulden in Höhe von 3116,70 Euro haben.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragsteller ist § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach dem Wortlaut steht die Übernahme von Schulden im Ermessen des Leistungsträgers. Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf Übernahme der Schulden (und damit auch ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung) kann nur dann bestehen, wenn das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist, d.h. nur noch die Entscheidung, die Schulden der Antragsteller zu übernehmen, als sachgerecht und damit rechtmäßig angesehen werden kann. Der Überprüfung der Ermessensentscheidung geht die Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II voraus. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass es bereits am Tatbestandsmerkmal der Rechtfertigung für die Übernahme der Energieschulden fehlt. Infolgedessen bedarf es keiner Ermessensausübung.

Die Antragsteller beziehen von Seiten der Antragsgegnerin Leistungen für Unterkunft und Heizung, auch liegt eine "vergleichbare Notlage" im Sinne der Vorschrift vor. Es kann insoweit auf die Rechtsprechung der Sozialhilfe zurückgegriffen werden (vgl. die wortgleiche Regelung des § 34 SGB XII). Hiernach gehört die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard. Die Unterbrechung bzw. das Fehlen der Gasversorgung – wie im Fall der Antragsteller - stellt eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.6.2006 - L 25 B 459/06 AS ER -). Obgleich eine vergleichbare Notlage vorliegt, ist die Entscheidung der Antragsgegnerin an die Antragsteller kein Schuldendarlehen auszuschütten, nicht zu beanstanden. Denn die Übernahme der Energieschulden zur Behebung der vergleichbaren Notlage ist im Fall der Antragsteller nicht "gerechtfertigt". Bei dieser Formulierung handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Bei der Prüfung der Rechtfertigung der Leistung sind entsprechend der grundsätzlichen Subsidiarität der Grundsicherungsleistungen die Selbsthilfemöglichkeiten des Leistungsberechtigten und seine wirtschaftlichen Situation und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Deshalb ist die Übernahme von Schulden nur dann gerechtfertigt, wenn die Notlage vom Leistungsberechtigten nicht selbst beseitigt werden kann. Schließlich ist von Bedeutung, wie es zur Notlage gekommen ist. Zwar bedingt nicht jede durch den Hilfebedürftigen verschuldete Herbeiführung der Notlage den Ausschluss von Leistungen. Es kommt insofern auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Übernahme von Schulden kann nicht gerechtfertigt sein, wenn sich das Verhalten des Hilfebedürftigen als vorwerfbar bzw. missbräuchlich darstellt und die Übernahme von Schulden sich als "positiver Verstärker nicht erwünschten Verhaltens" darstellen würde (vgl. zum Ganzen in Bezug auf die wortgleiche Regelung des § 34 SGB XII: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34 Rdn. 7 mwN, die dortigen Feststellungen finden Anwendung auf die zweckidentische Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II). Derartige Missbrauchsfälle sind zu diskutieren, wenn Energieschulden auflaufen, weil der Leistungsberechtigte trotz Belehrung in einer unangemessenen teuren Wohnung verblieben und aufgrund der zu leistenden Mietdifferenz an der (hinreichenden) Zahlung der Energieabschläge gehindert ist oder wenn hierfür bestimmte Leistungen nicht zur Zahlung von Energieabschlägen bzw. -schulden eingesetzt werden. Unter Beachtung dieser Grundsätze und Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ergibt sich keine Rechtfertigung für eine Schuldenübernahme. Hierbei ist zunächst darauf abzustellen, dass für die Antragsteller die Möglichkeit zur Selbsthilfe zur Abwendung der Notlage besteht. Durch das Verlassen der jetzigen Wohnung T1 00, die nicht über eine Zentralheizung zu beheizen ist und einen Umzug in eine Wohnung, die über einen Anschluss an eine Zentralheizung verfügt, sind die Antragsteller in der Lage, selbst ihre Notlage der unbeheizten Wohnung abzuwenden. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass für die Antragsteller und zwar bereits seit dem Zeitpunkt der Unterbrechung der Gasversorgung am 19.10.2006, als auch jetzt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die reale Möglichkeit einer kurzfristigen Anmietung einer angemessenen Wohnung mit Zentralheizung auf dem Wuppertaler Wohnungsmarkt bestanden hat bzw. besteht. Soweit die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, der Wuppertaler Mietmarkt sei derart entspannt, dass eine kurzfristige Anmietung einer entsprechenden Wohnung realisierbar sei, spricht die Vielzahl der von ihr im Vorverfahren S 00 SO 00/00 ER SG Düsseldorf und im vorliegenden Verfahren vorgelegten bzw. den Antragstellern unterbreiteten Wohnungsangebote für die Richtigkeit ihrer Mitteilung. So konnte die Antragsgegnerin im Dezember 2006 im Vorverfahren S 00 SO 00/00 60 Wohnungsangebote des Wohnungsamtes und 11 Wohnungsangebote aus dem Internetportal immobilienscout 24 vorlegen. Auch für den aktuellen Zeitpunkt hat die Antragsgegnerin zuletzt mit Schreiben vom 21.2.2007 mehrere für die Antragsteller in Betracht kommenden Wohnungsangebote sowohl des Wohnungsamtes der Stadt Wuppertal (4 Angebote), des Großvermieters M GmbH S (mindestens 3 Wohnungen) als auch der Verwaltungsgesellschaften Gebr. T2 GbR, I1 und T3 & I2 oHG (3 Angebote) sowie eines Privatvermieters (1 Angebot) vorgelegt bzw. dargelegt. Damit dürfte es überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Antragsteller bei engagierten Bemühungen (persönliche Vorsprachen bei den Vermietern, aktives ggf. wiederholtes Nachfragen für ein Angebot etc.) kurzfristig eine geeignete Wohnung in X anmieten können. Mit Blick auf die derzeitigen gemäßigten Temperaturen und das kommende Frühjahr ist es auch zumutbar, die Antragsteller auf die Selbsthilfemöglichkeit eines kurzfristigen Umzuges zu verweisen. Dieser Selbsthilfemöglichkeit dürfte auch nicht entgegenstehen, dass die Antragsteller eine negative Schufa zu besorgen haben. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin haben sowohl die Verwaltungsgesellschaften als auch die M GmbH im wesentlich übereinstimmend mitgeteilt, dass eine negative Schufa für eine Vermietung grundsätzlich kein Hindernisgrund darstellt. Dies jedenfalls dann nicht, wenn der persönliche Eindruck der Mietbewerber positiv ist und von Seiten der ARGE die Übernahme der Kaution zugesagt und eine Bescheinigung der ARGE vorgelegt werden kann, dass die Miete von dort unmittelbar an den Vermieter angewiesen wird. Der Vermieter setzt sich bei dieser Vorgehensweise keinem nennenswerten Risiko in Bezug auf eine Nichtzahlung von Kaution und Mieten aus und wird daher in der Regel vertragsbereit sein. Ähnliches dürfte für die von den Antragstellern vorgetragene Nachfrage der Vermieter nach einer Bürgschaft gelten. Ein kurzfristiger Umzug dürfte für die Antragsteller auch finanziell zu bewerkstelligen sein. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit bereit erklärt, die Zustimmung zur Anmietung einer angemessenen Wohnung mit Zentralheizung zu geben und die notwendigen Umzugskosten (inkl. darlehensweise Übernahme der Kaution) zu stellen. Des weiteren hat das Gericht in seine Entscheidung zur Frage der Rechtfertigung die Entstehung der geltend gemachten Schulden einzubeziehen. Die hier geltend gemachten Schulden sind größtenteils identisch mit den bereits im Jahr 2005 der XSW AG geschuldeten und im Verfahren S 00 SO 00/00 ER geltend gemachten Beträgen (damals in Höhe von über 5152,38 Euro). Die Stadt X hat Anfang 2006 in Erfüllung des Vergleiches vom 27.1.2006 den Betrag von 2500,00 Euro auf die Schulden gezahlt, so dass noch eine Forderung von 2652,38 Euro offenstand. Die Übernahme dieser Altschulden ist nicht gerechtfertigt. Insoweit kann jetzt nicht anders gelten, als im Beschluss vom 19.12.2005 von der 37. Kammer des Gerichtes dargelegt (S 00 SO 00/00 ER SG Düsseldorf). Das erkennende Gericht nimmt Bezug auf die dortigen Ausführungen und schließt sich diesen an. Des weiteren sind offensichtlich im Jahr 2006 weitere Neuschulden in Höhe von ca. 463,00 Euro (3116,07 Euro abzüglich 2652,38 Euro) hinzugekommen. Ausweislich der von der XSW AG erstellten Forderungsaufstellung vom 15.12.2006 (Bl. 143 der Streitakten S 00 SO 00/00 ER) stammen diese zusätzlichen Schulden offensichtlich aus Rechnungen aus 2006, die durch die von der Antragsgegnerin bis zum 31.7.2006 direkt an die XSW AG überwiesenen Leistungen in Höhe von 98,00 Euro nur teilweise getilgt werden konnten. Weshalb die Rechnungen von Seiten der Antragsteller nicht vollständig getilgt worden sind, ist nicht bekannt. Die Antragsteller haben hierzu nichts mitgeteilt, vielmehr haben sie unzutreffend behauptet, zu den Altschulden aus der Zeit bis 2005 seien keine weiteren Zahlungsrückstände mehr hinzugekommen. Die Antragsteller haben auf die Rechnungen keine eigenen ergänzenden Zahlungen geleistet und damit keinerlei Anstrengungen unternommen, ihre bereits bestehenden hohen Schulden bei dem Energieversorgungsunternehmen nicht noch weiter auflaufen zu lassen. Es sind auch keinerlei Bemühungen der Antragsteller erkennbar, die bereits aufgelaufenen Zahlungsrückstände im Rahmen ihrer Möglichkeiten an die XSW AG zurück zuführen. So haben die Antragsteller die ihnen von der Antragsgegnerin ab dem 1.9.2006 monatlich bewilligte Heizpauschale in Höhe von 56,00 Euro nicht an die XSW AG als Beitrag zur Schuldentilgung abgeführt, obgleich sie hierzu in der Lage gewesen sein dürften, denn wegen der fehlenden Versorgung mit Heizenergie fielen bzw. fallen für sie keine tatsächlichen Heizkosten an. Die Antragsteller haben mit diesen Verhaltensweisen erneut deutlich gemacht, dass sie (weiterhin) nicht bereit sind, Forderungen der XSW AG auch nicht anteilig zu begleichen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sie darauf bauen, der Sozialhilfeträger werde bei eingetretener Notlage erneut die Energieschulden (ggf. teilweise) übernehmen. Vor diesem Hintergrund müssen sich die Antragsteller den Vorwurf eines unredlichen Verhaltens gefallen lassen, so dass eine Rechtfertigung für eine Schuldenübernahme nicht gesehen werden kann. Gleiches ist im Hinblick auf die zum 1.9.2006 erfolgte Anmietung der jetzigen Wohnung T1 00 festzustellen. Da diese Wohnung über keine Zentralheizung verfügt, haben die Antragsteller durch ihren Einzug in diese Wohnung ihre jetzige Notlage bewusst herbeigeführt. Denn ihnen musste beim Einzug in diese Wohnung klar sein, dass die XSW AG ohne vorherige Tilgung der gesamten Schulden die neue Wohnung nicht mit Gas versorgen wird. Da es sich bei der XSW AG um den einzigen Gasanbieter für das Stadtgebiet X handelt (Monopolist), gab es für die Antragsteller von vorneherein zwecks Abschluss eines Gasversorgungsvertrages für die neue Wohnung keine Alternative zu der XSW AG. Soweit die Antragsteller geltend gemacht haben, die Anmietung einer Wohnung mit Zentralheizung - wie mit Vergleich vom 27.1.2006 bestimmt - sei tatsächlich nicht umzusetzen gewesen, auch nicht mit Hilfe der Antragsgegnerin, überzeugt dies mit Blick auf den vorliegenden Akteninhalt nicht. Der Mietmarkt in Wuppertal stellt sich offensichtlich als entspannt dar. Die Antragsgegnerin hat zudem eine Vielzahl von passenden Wohnungsangeboten vor- bzw. dargelegt. Bei dieser Sachlage ist es wenig wahrscheinlich, dass es den Antragstellern tatsächlich nicht möglich gewesen sein soll, innerhalb von 7 Monaten (Abschluss des Vergleiches 27.1.2006 und Einzug in die Wohnung T1 1.9.2006) eine geeignete Wohnung anmieten zu können. Soweit sie geltend machen, sie hätten jede Initiative ergriffen und seien jedem Angebot (Amt, Zeitung, Internet) nachgegangen, fehlt es jedenfalls an Nachweisen für in Eigeninitiative eingeholte Wohnungsangebote und um Bemühungen zur Anmietung derselbigen. Die Antragsteller haben lediglich das Ergebnis von Bemühungen auf die von der Antragsgegnerin unterbreiteten Wohnungsangebote mitgeteilt, wobei Bemühungen nur für einen Teil der unterbreiteten Angebote mitgeteilt und die Mitteilungen größtenteils wenig aussagekräftig sind. Offensichtlich erfolgen von Seiten der Antragsteller nur telefonische Anfragen, persönlichen Vorsprachen bzw. selbständige Nachfragen bei den Vermietern sind dagegen nicht festzustellen, so dass sich die Bemühungen der Antragsteller als wenig ernsthaft herausstellen dürften. Im weiteren haben die Antragsteller –was zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben ist- bei dem zuständigen Wohnungsamt ihr Wohnungsgesuch nach dem 1.3.2006 nicht mehr erneuert. Auch die negative Schufa dürfte der Anmietung von passendem Wohnraum nicht per se entgegengestanden haben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ob sich die von den Antragstellern behaupteten Schwierigkeiten, geeigneten Wohnraum mit Anschluss an eine Zentralheizung zu finden, ggf. darauf zurückführen lassen, weil sie die Anmietung einer (angemessenen) Wohnung erstrebten, in der (auch) das Halten eines Hundes gestattet wird, kann das Gericht nur mutmaßen. Dafür könnte sprechen, dass in dem Mietvertrag für die Wohnung T1 00 das Halten eines Hundes ausdrücklich gestattet ist. Jedenfalls müsste ein solches Anliegen der Antragsteller mit Blick auf die Regelung Punkt 1 des Vergleiches vom 27.1.2006 und dem fehlenden sozialhilferechtlichen Anspruch auf eine Unterkunft, in der Hundehaltung zugelassen ist, unbeachtlich bleiben. Eine andere Beurteilung hinsichtlich der Frage nach der Rechtfertigung einer Schuldenübernahme ergibt sich auch nicht aufgrund der von Seiten der Antragsgegnerin unter dem 4.8.2006 erteilten Zustimmung zur Anmietung der Wohnung T1 00. Nach § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Die Zusicherung dient allein dem Zweck, dass vor Vertragsabschluss die Angemessenheit der Unterkunft von Seiten des Leistungsträgers überprüft wird, um eine eventuelle Übernahme der Unterkunftskosten (Miete zuzüglich Betriebs- bzw. Nebenkosten) nicht zu gefährden (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdn. 62). Aus einer erteilten Zusicherung kann daher nur ein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten hergeleitet werden, nicht aber auf Übernahme von Schulden, deren Begleichung Voraussetzung für die Öffnung der Energieversorgung in der neu angemieteten Wohnung ist. Es bleibt daher bezogen auf die streitbefangene Übernahme der Energieschulden ohne rechtliche Relevanz, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Zustimmung vom 4.8.2006 zur Anmietung der Wohnung T1 00 übersehen hat, dass die Wohnung nicht über eine Zentralheizung beheizt wird. Schließlich stehen noch folgende aktuelle Umstände der Rechtfertigung einer Schuldenübernahme entgegen: Zum einen sind die Ausführungen im letzten Schreiben der Antragsteller vom 28.2.2007 zu berücksichtigen, wonach das Monopol der XSW gekippt werde und danach hätten sie eine Wohnung, in der sie sich wohl fühlten. Diese Äußerung versteht das Gericht dahingehend, dass es nicht im wirklichen Bestreben der Antragsteller liegt, die jetzige Wohnung T1 00 aufzugeben und eine neue Unterkunft zu beziehen. Zum anderen unterlassen es die Antragsteller vorwerfbar, sich einen neuen WBS ausstellen zu lassen, welcher im Fall einer Wohnungsanmietung ggf. sofort vorzulegen ist. Diese Gesichtspunkte sind weitere Indizien für die fehlende Bereitschaft bzw. die unzureichenden Bemühungen der Antragsteller im Hinblick auf die Anmietung von geeignetem Wohnraum mit Zentralheizung.

Mangels Anordnungsanspruch erübrigt sich die Frage nach einem Anordnungsgrund.

Von einer Prüfung und Entscheidung, ob die XSW AG –wie vom Bevollmächtigten der Antragsteller offensichtlich angeregt- dem Verfahren beizuladen ist, hat das Gericht bereits mit Blick auf die Erfolglosigkeit des Antrages abgesehen. Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, der XSW AG sei ein Verstoß gegen Punkt 6 der Vergleiches vom 27.1.2006 vorzuwerfen und das Unternehmen verhaltet sich mit Blick auf seine Weigerung einen Gasversorgungsvertrag für die neue Wohnung T1 00 abzuschließen rechtsmissbräuchlich, wäre zur Klärung der Frage, ob die XSW AG zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit den Antragstellern rechtlich verpflichtet ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten, denn bei der XSW AG handelt es sich um ein privatrechtlich organisiertes Versorgungsunternehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
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