L 4 RJ 109/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 11 RJ 57/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RJ 109/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. April 1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung.

Der am 1933 in G (Polen) geborene Kläger war zwischen März 1949 und April 1992 in Polen versicherungspflichtig tätig und bezog seit November 1983 eine polnische Rente.

Im Februar 1991 reiste der Kläger erstmals mit seiner Ehefrau in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Nach 3-monatigem Aufenthalt kehrten die Eheleute nach Polen zurück. Einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler nach § 27 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) von Februar 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt Köln mit bindend gewordenem Bescheid vom 24.03.1993 ab, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, daß er am 31.12.1992 oder danach wegen deutscher Volkszugehörigkeit Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei. Er habe nach eigenen Angaben im Aufnahmeverfahren keinerlei Nachteile aufgrund eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erlitten.

Mit Staatsangehörigkeitsausweis vom 21.07.1994 stellte das Bundesverwaltungsamt in Köln fest, daß der Kläger und seine Ehefrau deutsche Staatsangehörige seien.

Nachdem der Kläger im April 1996 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war, beantragte er im September 1996 die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.

Durch Bescheid vom 31.10.1996 und Widerspruchsbescheid vom 04.03.1998 lehnte die Stadt I den Antrag ab, weil der Kläger das Aussiedlungsgebiet ohne Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG bzw. ohne eine vor dem 01. Juli 1990 erteilte Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamts verlassen habe.

Im Mai 1996 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Er sei kein anerkannter Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG. Den Entschluß, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, habe er am 19.04.1996 gefaßt.

Durch Bescheid vom 13.08.1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger habe keine anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt. Die polnische Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit von März 1949 bis April 1992 könne nicht anerkannt werden, weil er keine Spätaussiedlerbescheinigung besitze und deshalb nicht zu den Berechtigten des Fremdrentengesetzes (FRG) gehöre.

Aufgrund des von der Beklagten gleichzeitig eingeleiteten Rentenverfahrens in Polen erhält der Kläger ab 01.07.1996 Rente vom polnischen Versicherungsträger.

Den am 03.09.1996 eingelegten, nicht begründeten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Bescheid vom 02.02.1998 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Der Kläger sei weder als Vertriebener noch als Spätaussiedler anerkannt, so daß das FRG nicht zu seinen Gunsten eingreife.

Mit der am 19.02.1998 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, daß er Anspruch auf Anerkennung als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG habe. Als er im Februar 1991 mit seiner Ehefrau zu seinem als Vertriebener anerkannten Sohn in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei, habe er sowohl dem Einwohnermeldeamt als auch dem Ausländeramt mitgeteilt, daß er im Bundesgebiet bleiben wolle. Da damals seine deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht durch formellen Akt festgestellt gewesen sei, habe man ihm unter Hinweis auf die Gültigkeitsdauer seines Visums erklärt, daß er nach Polen zurückkehren müsse. Das habe er dann auch getan. Allerdings habe er in der Folgezeit mehrmals zwischen seinem Wohnsitz in Polen und dem in Deutschland gewechselt. Da er die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und bereits 1991 seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet habe, sei er kraft Gesetzes Vertriebener. Dem stehe gemäß Beschluss des OVG L vom 16.05.1994 (Az.: 13 0 2631/94) nicht entgegen, daß er kein Aufnahmeverfahren durchgeführt habe. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, daß er erst 1993 seinen Wohnsitz im Bundesgebiet genommen habe, sei er Vertriebener im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Denn er habe wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit zunächst keiner Erwerbstätigkeit in Polen nachgehen und auch keine Berufsausbildung absolvieren können; diese Benachteiligung wirke sich noch heute in seiner rentenrechtlichen Versorgung aus. Die Beklagte dürfe sich nicht einfach darauf berufen, daß das Bundesverwaltungsamt und die Stadt I seine Eigenschaft als Spätaussiedler abgelehnt haben. Sie müsse vielmehr selbständig prüfen, ob er Vertriebener oder Spätaussiedler sei. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß er nach § 100 Abs. 2 BVFG gar nicht mehr das Recht habe, einen Antrag auf Anerkennung als Vertriebener zu stellen. Das hätte bis zum 31.12.1993 geschehen müssen. Bei Personen, die Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises haben, die den Antrag aber nicht vor dem 31.12.1993 gestellt hätten, müsse die Vertriebeneneigenschaft nach dem BVFG in der Fassung bis zum 31.12.1992 in jedem Einzelfall gesondert festgestellt werden. Da er als deutscher Staatsangehöriger bereits 1991 seinen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet habe und nach den bis zum 31.12.1992 geltenden Vorschriften als Vertriebener anzuerkennen gewesen sei, hätte er nicht unter Hinweis auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums und unter Androhung der Abschiebung gezwungen werden dürfen, wieder nach Pssss zurückzukehren. Wegen dieses rechtswidrigen Verhaltens greife auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zu seinen Gunsten ein.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 13.08.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom Mai 1996 Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat weiterhin die Ansicht vertreten, daß die geltend gemachten polnischen Versicherungszeiten nicht nach dem FRG anerkannt werden könnten, weil der Kläger nicht als Vertriebener oder Spätaussiedler anerkannt sei. Da er erst nach dem 31.12.1992 zugezogen sei, gelte für ihn § 1 a FRG jetziger Fassung, so daß er anerkannter Spätaussiedler sein müßte. Insoweit seien aber die ablehnenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsamts und des Stadtdirektors der Stadt Isssssss für sie bindend. Im übrigen habe der Kläger in seinem Rentenantrag vom Mai 1996 selbst angegeben, daß er im April 1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus Pssss nach Deutschland verlegt habe. In Übereinstimmuung damit sei seine polnische Rente per Ende April 1996 eingestellt worden. Am 05.07.1996 habe der Kläger dann auch seinen ständigen Wohnsitz in Pssss abgemeldet. Überdies sei darauf hinzuweisen, daß er im Verwaltungsverfahren angegeben habe, nicht zum Personenkreis der anerkannten Vertriebenen zu gehören. Ab 01.07.1996 zahle der polnische Versicherungsträger Rente nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (DPSVA) 1990. Wie die Stadt Issssss mit Schreiben vom 19.10.1998 erneut mitgeteilt habe, könne dem Kläger keine Bescheinigung nach § 100 BVFG ausgestellt werden.

Das Sozialgericht hat nach Beiziehung der den Kläger betreffenden Vertriebenen-/Spätaussiedlerakte des Sozialamts der Stadt I die Klage mit Urteil vom 12.04.1999 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Altersrente, weil er keine anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Ob die von ihm geltend gemachten polnischen Zeiten nach deutschen Vorschriften anzurechnen seien, richte sich nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 08.12.1990. Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18.06.1991 zu diesem Abkommen über Soziale Sicherheit würden Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung berücksichtigt werden müßten, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes angerechnet, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 02.10.1990 wohne. Diese Voraussetzung sei beim Kläger nicht erfüllt. Er gehöre nämlich nicht zum berechtigten Personenkreis des Fremdrentengesetzes. § 1 Buchstabe b FRG komme für ihn nicht zur Anwendung, weil er zwar die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, aber den polnischen Versicherungsträger bezüglich der streitigen Zeiten in Anspruch nehmen könne. Darüber hinaus greife § 1 Buchstabe a FRG ebenfalls nicht zu seinen Gunsten ein. Denn er sei bisher weder als Vertriebener noch als Spätaussiedler anerkannt. Schließlich habe die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers kein eigenständiges Prüfungsrecht hinsichtlich dessen Vertriebeneneigenschaft. Dem stehe schon der Wortlaut des § 1 a FRG entgegen, wonach darauf abgestellt werde, daß der Betroffene bereits als Vertriebener anerkannt sei. Außerdem verbiete das BVFG ein eigenständiges Prüfungsrecht der Beklagten. § 15 Abs. 5 BVFG, der gemäß § 100 Abs. 1 BVFG über den 31.12.1992 angewandt werden müsse, bestimme nämlich ausdrücklich, daß die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises für alle Behörden und Stellen verbindlich sei, die über Rechte oder Vergünstigungen von Vertriebenen zu entscheiden hätten. Werde ein Ausweis bestandskräftig erteilt oder abgelehnt, sei die für die Leistung zuständige Behörde daran gebunden (vgl. BVerwG, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 1990 S. 1066). § 100 Abs. 2 BVFG treffe keine andere Regelung, sondern räume der Leistungsbehörde lediglich die Möglichkeit ein, die Vertriebeneneigenschaft durch die zuständige Behörde feststellen zu lassen. Von diesem Recht habe die Beklagte Gebrauch gemacht und eine entsprechende Feststellung beantragt, die aber von dem Stadtdirektor der Stadt Isssssss abgelehnt worden sei. Aufgrund der bestehenden Gesetzeslage solle verhindert werden, daß es zu unterschiedlichen Entscheidungen über die Vertriebeneneigenschaft oder den Spätaussiedlerstatus von Personen komme.

Dieses ihm am 29.04.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger unter Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen mit der am 28.05.1999 eingelegten Berufung gefochten. Das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Beklagten im Rahmen ihrer Leistungsgewährung kein eigenständiges Prüfungsrecht über seine Vertriebeneneigenschaft zustehe. Allerdings könne diese Frage hier letztlich dahingestellt bleiben, weil das Vordergericht unabhängig davon inzidenter hätte prüfen müssen, ob er (der Kläger) als Vertriebener anzuerkennen sei. Dies erfordere eine verfassungskonforme Auslegung des in § 1 a FRG den Übergangsfällen, in denen eine allgemeinverbindliche Entscheidung über die Vertriebeneneigenschaft nicht mehr möglich sei. Der Gesetzgeber könne nicht gewollt haben, daß nach § 100 Abs. 2 S. 3 BVFG zwar erneut die Möglichkeit einer Entscheidung über das Vorliegen der Vertriebeneneigenschaft eröffnet werde, daß diese Entscheidung andererseits aber nicht gerichtlich überprüfbar sein solle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. April 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. August 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 1998 zu verurteilen, ihm ab Juni 1996 Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht keine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung zu, weil er keine anrechenbaren Zeiten zurückgelegt hat.

Der Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner polnischen Versicherungszeiten richtet sich nach Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 18.06.1991 zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 08.12.1990. Danach könnten die von ihm in Pssss zurückgelegten Rentenversicherungszeiten nach den Vorschriften der §§ 15, 16 FRG berücksichtigt werden, wenn er zum Personenkreis des Fremdrentengesetzes gehörte. Wie das Sozialgericht aber zutreffend begründet hat, ist das nicht der Fall. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG).

Vor allem hat das Sozialgericht bei seiner Entscheidung zu Recht herausgestellt, daß der Kläger nicht Vertriebener oder Spätaussiedler im Sinne des § 1 Buchst. a FRG ist. Denn dafür wäre eine entsprechende Anerkennung durch die nach dem BVFG zuständige Stadt Isssssss als Feststellungsbehörde notwendig. Der Beklagten steht nämlich insofern kein eigenständiges Prüfungsrecht zu. Sie hat gemäß der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 2 S. 3 BVFG lediglich die Möglichkeit, die Vertriebenen- oder Spätaussiedlereigenschaft durch die zuständige Behörde feststellen zu lassen. Nachdem dies von der Stadt Isssssss abgelehnt worden war, war die Beklagte im Sinne einer Tatbestandswirkung an diese negative Entscheidung gebunden (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.1996, 16 S 3027/95; BSG, Urteil vom 23.06.1999, B 5 RJ 44/98 R).

Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage darf der Senat nicht eigenständig prüfen, ob der Kläger nach dem BVFG als Vertriebener anzuerkennen ist. Denn selbst wenn dem Kläger darin zugestimmt würde, daß er die Voraussetzungen sowohl des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als auch die des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt und dass die negative Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes in Köln bezüglich seiner Spätaussiedlereigenschaft unbeachtlich ist, müßte zunächst seine Vertriebeneneigenschaft durch die dafür allein zuständige Stadt I festgestellt werden.

Demgegenüber kann der Kläger nicht erfolgreich einwenden, daß aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 1 a FRG zumindest in den Fällen, in denen der Vertriebenenausweis bzw. die Spätaussiedlerbescheinigung erst nach dem 31.12.1992 beantragt worden ist, eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalles durch den jeweiligen Leistungsträgers vorzunehmen sei. Denn entgegen seiner Auffassung trifft es nicht zu, daß bei anderer Auslegung einem Berechtigten zwar durch § 100 BVFG die Möglichkeit einer erneuten Prüfung seiner Vertriebeneneigenschaft eröffnet würde, daß er aber nicht das Recht hätte, eine negative Entscheidung gerichtlich kontrollieren zu lassen. Vielmehr hat z.B. der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg in der Entscheidung vom 19.03.1996 (VGH Baden- Württemberg aaO) herausgestellt, daß einem Berechtigten in diesem Fall einer atypischen individuellen Situation durchaus das Recht auf Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides zustehe. Dieses Recht müsse er notfalls gerichtlich erstreiten.

Sollte der Kläger mit einem solchen Vorgehen Erfolg haben, dann könnte er den hier streitigen Anspruch ggf. erneut im Zugunstenwege nach § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) geltend machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlaß.
Rechtskraft
Aus
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