Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1110/07 PKH-A
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. für das Berufungsverfahren L 13 AS 172/07 wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt K. ist unbegründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei dürfen an die Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht NJW - RR 2004, 993 und NJW - RR 2005, 500).
Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall abzulehnen, da die Berufung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden (Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift). Das Erfordernis der Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zu den Gerichtsakten entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei dem hier betroffenen Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt handelt. Denn die Vorschrift des § 88 Abs. 2 ZPO, wonach der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, findet mangels Bezugnahme in § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, auch nicht über die allgemeine Verweisung in § 202 SGG (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 73 Nr. 9). Ein von einem Vertreter ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen; zuvor ist entsprechend § 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch eine Frist zur Beibringung der Vollmacht zu bestimmen (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte vom 17. April 1984 - 2/83 - SozR 1500 § 73 Nr. 4; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 5). Mit gerichtlicher Verfügung des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 25. Juli 2006 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin gebeten, eine schriftliche Originalvollmacht vorzulegen. Mit Schreiben des SG vom 4. Oktober 2006 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klage wohl abzuweisen sein dürfte, da sie mangels Vorlage einer Originalvollmacht derzeit unzulässig sei. Bei Fortführung der Klage unter Vorlage einer Originalvollmacht wurde mit Fristsetzung 27. Oktober 2006 um Vorlage einer Klagebegründung gebeten. Mit Schreiben des SG vom 31. Oktober 2006 wurde schließlich die Absicht mitgeteilt, nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, wobei Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der beabsichtigten Verfahrensweise zu äußern und der Hinweis erging, dass eine Entscheidung nicht vor dem 9. November 2006 ergehen werde; auf das gerichtliche Schreiben vom 4. Oktober 2006 wurde Bezug genommen. Auf diese gerichtlichen Schreiben, die in ihrer Gesamtschau dem Erfordernis einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage andernfalls als unzulässig abgewiesen werden kann, genügen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9), ist eine Vollmacht für den Bevollmächtigten der Klägerin nicht vorgelegt worden. Da der Bevollmächtigte der Klägerin die für die Nachreichung der Klagebegründung und damit gleichzeitig für die Vorlage der Prozessvollmacht eingeräumte Frist als auch die Zeit bis zur Zustellung des Gerichtsbescheids ohne erkennbare Aktivität verstreichen ließ, hat das SG zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht die von ihr ihrem Prozessbevollmächtigten für das Verwaltungsverfahren erteilte und in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Vollmacht (Verwaltungsakte Bl. 39) nicht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG. Es kann dahinstehen, ob angesichts des klaren Wortlauts der allein das sozialgerichtliche Verfahren betreffenden Norm und der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eine im Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht überhaupt den gesetzlichen Anforderungen genügen kann. Die Rechtsprechung des BSG ist bislang davon ausgegangen, dass eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2; BSG a.a.O. Nr. 9). Vorliegend kann offenbleiben, ob die dem Prozessbevollmächtigten von der Klägerin für das Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht auch für das nachfolgende Klageverfahren vor dem SG ausreichte, denn das BSG hat dazu Folgendes ausgeführt: "Nach dem auf das Erfordernis der Einreichung zu den Gerichtsakten abstellenden Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG kann nur derjenige für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte als zugleich für das Klageverfahren bevollmächtigt angesehen werden, der im Sozialgerichtsverfahren selbst eine Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem er sich - zur Einreichung einer Prozessvollmacht richterlich aufgefordert - gegenüber dem Gericht auch ausdrücklich darauf beruft und aufzeigt, dass die in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt. Verhält sich der für den Kläger auftretende Bevollmächtigte demgegenüber auch auf eine richterliche Aufforderung zur Nachreichung der Prozessvollmacht hin fortlaufend passiv und äußert sich (weiterhin) nicht, ist es aus prozessrechtlichen Gründen nicht geboten, in eine genauere Prüfung der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten im Sozialgerichtsverfahren einzutreten. Ein Bevollmächtigter kann nur dann eine Auseinandersetzung des Gerichts mit seinem Anliegen beanspruchen und mit einer Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertretenen rechnen, wenn dem Gericht zumindest die individuellen Bevollmächtigungsverhältnisse und die dabei gegebenenfalls in Bezug auf den Streitgegenstand bestehenden Besonderheiten deutlich gemacht werden" (vgl. BSG a.a.O. Nr. 9; BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2). Dieser Rechtsauffassung des BSG schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der Rechtslage in vollem Umfang an.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Weder die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) noch das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Recht eines Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren schützen einen Bevollmächtigten vor der Verwerfung einer Klage als unzulässig, wenn er sich - wie vorliegend - gegenüber der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht völlig passiv verhält (vgl. BSG a.a.O. Nr. 9).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Der zulässige Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt K. ist unbegründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei dürfen an die Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht NJW - RR 2004, 993 und NJW - RR 2005, 500).
Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall abzulehnen, da die Berufung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden (Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift). Das Erfordernis der Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zu den Gerichtsakten entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei dem hier betroffenen Bevollmächtigten um einen Rechtsanwalt handelt. Denn die Vorschrift des § 88 Abs. 2 ZPO, wonach der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, findet mangels Bezugnahme in § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, auch nicht über die allgemeine Verweisung in § 202 SGG (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 73 Nr. 9). Ein von einem Vertreter ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen; zuvor ist entsprechend § 89 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch eine Frist zur Beibringung der Vollmacht zu bestimmen (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte vom 17. April 1984 - 2/83 - SozR 1500 § 73 Nr. 4; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 5). Mit gerichtlicher Verfügung des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 25. Juli 2006 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin gebeten, eine schriftliche Originalvollmacht vorzulegen. Mit Schreiben des SG vom 4. Oktober 2006 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klage wohl abzuweisen sein dürfte, da sie mangels Vorlage einer Originalvollmacht derzeit unzulässig sei. Bei Fortführung der Klage unter Vorlage einer Originalvollmacht wurde mit Fristsetzung 27. Oktober 2006 um Vorlage einer Klagebegründung gebeten. Mit Schreiben des SG vom 31. Oktober 2006 wurde schließlich die Absicht mitgeteilt, nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, wobei Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der beabsichtigten Verfahrensweise zu äußern und der Hinweis erging, dass eine Entscheidung nicht vor dem 9. November 2006 ergehen werde; auf das gerichtliche Schreiben vom 4. Oktober 2006 wurde Bezug genommen. Auf diese gerichtlichen Schreiben, die in ihrer Gesamtschau dem Erfordernis einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage andernfalls als unzulässig abgewiesen werden kann, genügen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9), ist eine Vollmacht für den Bevollmächtigten der Klägerin nicht vorgelegt worden. Da der Bevollmächtigte der Klägerin die für die Nachreichung der Klagebegründung und damit gleichzeitig für die Vorlage der Prozessvollmacht eingeräumte Frist als auch die Zeit bis zur Zustellung des Gerichtsbescheids ohne erkennbare Aktivität verstreichen ließ, hat das SG zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht die von ihr ihrem Prozessbevollmächtigten für das Verwaltungsverfahren erteilte und in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Vollmacht (Verwaltungsakte Bl. 39) nicht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG. Es kann dahinstehen, ob angesichts des klaren Wortlauts der allein das sozialgerichtliche Verfahren betreffenden Norm und der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eine im Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht überhaupt den gesetzlichen Anforderungen genügen kann. Die Rechtsprechung des BSG ist bislang davon ausgegangen, dass eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2; BSG a.a.O. Nr. 9). Vorliegend kann offenbleiben, ob die dem Prozessbevollmächtigten von der Klägerin für das Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht auch für das nachfolgende Klageverfahren vor dem SG ausreichte, denn das BSG hat dazu Folgendes ausgeführt: "Nach dem auf das Erfordernis der Einreichung zu den Gerichtsakten abstellenden Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG kann nur derjenige für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte als zugleich für das Klageverfahren bevollmächtigt angesehen werden, der im Sozialgerichtsverfahren selbst eine Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem er sich - zur Einreichung einer Prozessvollmacht richterlich aufgefordert - gegenüber dem Gericht auch ausdrücklich darauf beruft und aufzeigt, dass die in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt. Verhält sich der für den Kläger auftretende Bevollmächtigte demgegenüber auch auf eine richterliche Aufforderung zur Nachreichung der Prozessvollmacht hin fortlaufend passiv und äußert sich (weiterhin) nicht, ist es aus prozessrechtlichen Gründen nicht geboten, in eine genauere Prüfung der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten im Sozialgerichtsverfahren einzutreten. Ein Bevollmächtigter kann nur dann eine Auseinandersetzung des Gerichts mit seinem Anliegen beanspruchen und mit einer Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertretenen rechnen, wenn dem Gericht zumindest die individuellen Bevollmächtigungsverhältnisse und die dabei gegebenenfalls in Bezug auf den Streitgegenstand bestehenden Besonderheiten deutlich gemacht werden" (vgl. BSG a.a.O. Nr. 9; BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2). Dieser Rechtsauffassung des BSG schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der Rechtslage in vollem Umfang an.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Weder die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) noch das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Recht eines Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren schützen einen Bevollmächtigten vor der Verwerfung einer Klage als unzulässig, wenn er sich - wie vorliegend - gegenüber der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht völlig passiv verhält (vgl. BSG a.a.O. Nr. 9).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved