Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 1993/05 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2937/05 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Im Fall der Klagerücknahme – als solche ist die Erledigungserklärung des Klägers vom 21. April 2005 auszulegen – findet die Kostenentscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 102 Satz 3 SGG. Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein; als Kostengläubiger kommen lediglich natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 1998, § 193 Rdnr. 11f.).
Die Kostenentscheidung nach § 102 Satz 3 SGG erfolgt – ebenso wie diejenige nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG – nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 2, Nr. 3 m.w.N.). Das schließt indes nicht aus, auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten nicht zuzubilligen. Mit seiner am 9. März 2005 erhobenen Untätigkeitsklage (S 3 AL 705/05; vgl. § 88 Abs. 2 SGG) begehrte der Kläger allein die Bescheidung seines am 28. Oktober 2004 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2004, mit dem diese eine Zurücknahme des (bestandskräftigen) Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 16. März 2004 abgelehnt hat. Dementsprechend ist ohne Relevanz, zu welchem Zeitpunkt dem Kläger das nur den Erstattungsbescheid vom 9. März 2004 betreffende Schreiben der Beklagten vom 3. März 2005 zugegangen ist. Zu Recht hat das SG in den Gründen der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der anwaltlich vertretene Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2004 nicht begründet hat und damit für die Beklagte nicht ersichtlich gewesen ist, unter welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten der Kläger eine Anspruch auf Zurücknahme des Bescheids vom 16. März 2004 geltend macht. Dass der Kläger eine solche Zurücknahme letztlich überhaupt nicht begehrt hat, ergibt sich aus seiner Erledigungserklärung im nachfolgenden Klageverfahren S 3 AL 1319/05. Angesichts dieser Sachlage hat ein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG vorgelegen; die Untätigkeitsklage hatte somit zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt deshalb nicht in Betracht. Ergänzend wird auf die weiteren Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 30. Juni 2005, die der Senat sich vollinhaltlich zu eigen macht, Bezug genommen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Im Fall der Klagerücknahme – als solche ist die Erledigungserklärung des Klägers vom 21. April 2005 auszulegen – findet die Kostenentscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 102 Satz 3 SGG. Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein; als Kostengläubiger kommen lediglich natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 1998, § 193 Rdnr. 11f.).
Die Kostenentscheidung nach § 102 Satz 3 SGG erfolgt – ebenso wie diejenige nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG – nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 2, Nr. 3 m.w.N.). Das schließt indes nicht aus, auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten nicht zuzubilligen. Mit seiner am 9. März 2005 erhobenen Untätigkeitsklage (S 3 AL 705/05; vgl. § 88 Abs. 2 SGG) begehrte der Kläger allein die Bescheidung seines am 28. Oktober 2004 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2004, mit dem diese eine Zurücknahme des (bestandskräftigen) Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 16. März 2004 abgelehnt hat. Dementsprechend ist ohne Relevanz, zu welchem Zeitpunkt dem Kläger das nur den Erstattungsbescheid vom 9. März 2004 betreffende Schreiben der Beklagten vom 3. März 2005 zugegangen ist. Zu Recht hat das SG in den Gründen der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der anwaltlich vertretene Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2004 nicht begründet hat und damit für die Beklagte nicht ersichtlich gewesen ist, unter welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten der Kläger eine Anspruch auf Zurücknahme des Bescheids vom 16. März 2004 geltend macht. Dass der Kläger eine solche Zurücknahme letztlich überhaupt nicht begehrt hat, ergibt sich aus seiner Erledigungserklärung im nachfolgenden Klageverfahren S 3 AL 1319/05. Angesichts dieser Sachlage hat ein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG vorgelegen; die Untätigkeitsklage hatte somit zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt deshalb nicht in Betracht. Ergänzend wird auf die weiteren Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 30. Juni 2005, die der Senat sich vollinhaltlich zu eigen macht, Bezug genommen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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