L 13 AL 3071/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 25/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3071/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. für das Klageverfahren vor dem SG (S 9 AL 807/04).

Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).

In Anwendung dieser Maßstäbe hatte das vor dem SG geführte Klageverfahren S 9 AL 807/04 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 15. Dezember 2005 erwies sich der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 6. August 2003, ergänzt durch das Schreiben der Beklagten vom 26. März 2004, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2004 - nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - als rechtmäßig und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzend. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 15. Dezember 2005 Bezug. Die Beklagte hat sich zwar im Verlauf des Berufungsverfahrens (L 13 AL 3052/06) mit gerichtlichem Vergleich vom 17. Oktober 2006 zur erneuten Überprüfung verpflichtet, ob ein Ausnahmefall im Sinn des Art. 69 Abs. 2 Satz 2 der EWG-Verordnung 1408/71 vorliegt und für diesen Fall eine (bislang nicht getroffene) Ermessensentscheidung zugesichert. Grundlage dieses Vergleichs waren allerdings eine schriftliche Erklärung der Ehefrau des Klägers vom 15. Oktober 2006 und eine Erklärung des Herrn P. S. vom 14. Oktober 2006. Beide Erklärungen enthalten Hinweise auf eine krankheitsbedingte Verhinderung einer früheren Rückkehr des Klägers ins Bundesgebiet. Der Kläger hat diese Erklärungen aber erst in der nichtöffentlichen Sitzung des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 17. Oktober 2006 vorgelegt, so dass sie zuvor weder von der Beklagte, noch vom SG auf Stichhaltigkeit und Relevanz für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch überprüft werden konnten. Das SG war auch nicht in die Lage versetzt, sich diese Unterlagen von Amts wegen zu beschaffen; eine Zeugenvernehmung war unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht geboten. Dementsprechend ist erst während des Berufungsverfahrens eine die Erfolgsaussicht im Sinne des § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO begründende Änderung der Prozesssituation eingetreten.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved