Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 786/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5117/05 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. für das Klageverfahren vor dem SG (S 6 AL 785/05).
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweisen sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide vom 30. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 aller Voraussicht nach als rechtmäßig und den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzend. Die Beklagte war - unter Zugrundelegung des derzeit bekannten Sachverhalts - berechtigt, die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 16. Dezember 2001 bis 12. August 2002 und die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 13. August 2002 bis 2. November 2003 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben, denn der Kläger ist in diesen Zeiträumen nicht arbeitslos gewesen und hatte dementsprechend keinen Anspruch auf Leistungen. Zu Recht hat die Beklagte vom Kläger dementsprechend auch die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von insgesamt 41.133,64 EUR verlangt (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X).
Zutreffend hat das SG in den Gründen des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts S. H. (AG) vom 15. November 2004 die Richtigkeit der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Entscheidung der Beklagten bestätigen. Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er vor dem AG ein Geständnis abgelegt und das Urteil vom 15. November 2004 nicht mit der Berufung angefochten hat, wenn diesem - wie er jetzt vorträgt - ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sein soll.
Darüber hinaus wird durch den Inhalt der vom Senat beigezogenen Ermittlungsakten der Kriminalpolizei S. H. bestätigt, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen einer die Arbeitslosigkeit und damit einen Anspruch auf Alg oder Alhi ausschließenden Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 18 Stunden wöchentlich nachgegangen ist (vgl. § 118 Abs. 2 und 3 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Aus dem nach Auswertung der bei der am 22. Oktober 2003 durchgeführten Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers sichergestellten Unterlagen erstellten abschließenden Ermittlungsbericht vom 30. Juli 2004 ergibt sich, dass der Kläger während des gesamten Leistungszeitraums faktisch als Geschäftsführer verschiedener Firmen und als Architekt tätig gewesen ist. Nur beispielhaft sind folgende Unterlagen zu nennen: eine vom Kläger für die Rohstoffhandel in V. GmbH (RHV) erteilte Rechnung vom 20. August 2002 über 10.000,- EUR für Beratung und Projektentwicklung, ein vom Kläger für die RHV an die Schreinerei S. gerichtetes Schreiben vom 18. September 2002, ein vom Kläger für das Architekturbüro F. & Kollegen GmbH an die Firma O. Metallbau GmbH gerichtetes Schreiben vom 18. Oktober 2002 betreffend "Abrechnungstermin BV K.strasse, T.strasse, E.gasse usw. vom 16.10.2002", eine vom Kläger für die RHV unter Bezugnahme auf einen Architektenvertrag vom 13. Dezember 2001 gestellte Rechnung für Architektenleistungen über 63.655,07 EUR vom 15. Dezember 2002 betreffend ein Bauvorhaben "M. O.", ein Protokoll über ein am 14. Februar 2002 geführtes "Arbeitsplangespräch" betreffend ein Bauvorhaben "B." und zwei Rechnungen des "Architekturbüros F. + Kollegen + RHV GbR" vom 8. April 2003 sowie vom 8. September 2003 über 116.699,68 EUR bzw. 117.664,80 EUR betreffend "Bauvorhaben 18 Familienhaus B.". Vor dem Hintergrund dieser Unterlagen erweist sich der Vortrag des Klägers, die RHV habe im fraglichen Zeitraum keinerlei Geschäftsaktivitäten entfaltet und der zwischen der RHV und dem Kläger geschlossene Anstellungsvertrag sei nicht in Vollzug gesetzt worden, als unglaubhaft. Ob der Kläger mit seiner Tätigkeit Einkommen im steuerrechtlichen Sinn erzielt hat, kann offenbleiben, denn es dürfte jedenfalls festgestellt werden können, dass die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit einen wöchentlich mindestens 18 Stunden umfassenden Umfang erreicht hat. Auch die subjektiven Rücknahmevoraussetzungen liegen vor, denn der Kläger hat bei Antragstellung angegeben, keine mehr als geringfügige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auszuüben und damit jedenfalls grob-fahrlässig unrichtige Angaben gemacht.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. für das Klageverfahren vor dem SG (S 6 AL 785/05).
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweisen sich die mit der Klage angefochtenen Bescheide vom 30. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 aller Voraussicht nach als rechtmäßig und den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzend. Die Beklagte war - unter Zugrundelegung des derzeit bekannten Sachverhalts - berechtigt, die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 16. Dezember 2001 bis 12. August 2002 und die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 13. August 2002 bis 2. November 2003 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben, denn der Kläger ist in diesen Zeiträumen nicht arbeitslos gewesen und hatte dementsprechend keinen Anspruch auf Leistungen. Zu Recht hat die Beklagte vom Kläger dementsprechend auch die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von insgesamt 41.133,64 EUR verlangt (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X).
Zutreffend hat das SG in den Gründen des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts S. H. (AG) vom 15. November 2004 die Richtigkeit der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Entscheidung der Beklagten bestätigen. Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er vor dem AG ein Geständnis abgelegt und das Urteil vom 15. November 2004 nicht mit der Berufung angefochten hat, wenn diesem - wie er jetzt vorträgt - ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sein soll.
Darüber hinaus wird durch den Inhalt der vom Senat beigezogenen Ermittlungsakten der Kriminalpolizei S. H. bestätigt, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen einer die Arbeitslosigkeit und damit einen Anspruch auf Alg oder Alhi ausschließenden Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 18 Stunden wöchentlich nachgegangen ist (vgl. § 118 Abs. 2 und 3 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Aus dem nach Auswertung der bei der am 22. Oktober 2003 durchgeführten Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers sichergestellten Unterlagen erstellten abschließenden Ermittlungsbericht vom 30. Juli 2004 ergibt sich, dass der Kläger während des gesamten Leistungszeitraums faktisch als Geschäftsführer verschiedener Firmen und als Architekt tätig gewesen ist. Nur beispielhaft sind folgende Unterlagen zu nennen: eine vom Kläger für die Rohstoffhandel in V. GmbH (RHV) erteilte Rechnung vom 20. August 2002 über 10.000,- EUR für Beratung und Projektentwicklung, ein vom Kläger für die RHV an die Schreinerei S. gerichtetes Schreiben vom 18. September 2002, ein vom Kläger für das Architekturbüro F. & Kollegen GmbH an die Firma O. Metallbau GmbH gerichtetes Schreiben vom 18. Oktober 2002 betreffend "Abrechnungstermin BV K.strasse, T.strasse, E.gasse usw. vom 16.10.2002", eine vom Kläger für die RHV unter Bezugnahme auf einen Architektenvertrag vom 13. Dezember 2001 gestellte Rechnung für Architektenleistungen über 63.655,07 EUR vom 15. Dezember 2002 betreffend ein Bauvorhaben "M. O.", ein Protokoll über ein am 14. Februar 2002 geführtes "Arbeitsplangespräch" betreffend ein Bauvorhaben "B." und zwei Rechnungen des "Architekturbüros F. + Kollegen + RHV GbR" vom 8. April 2003 sowie vom 8. September 2003 über 116.699,68 EUR bzw. 117.664,80 EUR betreffend "Bauvorhaben 18 Familienhaus B.". Vor dem Hintergrund dieser Unterlagen erweist sich der Vortrag des Klägers, die RHV habe im fraglichen Zeitraum keinerlei Geschäftsaktivitäten entfaltet und der zwischen der RHV und dem Kläger geschlossene Anstellungsvertrag sei nicht in Vollzug gesetzt worden, als unglaubhaft. Ob der Kläger mit seiner Tätigkeit Einkommen im steuerrechtlichen Sinn erzielt hat, kann offenbleiben, denn es dürfte jedenfalls festgestellt werden können, dass die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit einen wöchentlich mindestens 18 Stunden umfassenden Umfang erreicht hat. Auch die subjektiven Rücknahmevoraussetzungen liegen vor, denn der Kläger hat bei Antragstellung angegeben, keine mehr als geringfügige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auszuüben und damit jedenfalls grob-fahrlässig unrichtige Angaben gemacht.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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