L 18 B 1237/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 874/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1237/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 8. Oktober 2006 Wohngeld und ab 9. Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren, ist nicht begründet.

Für die Zeit vor dem Eingang des Rechtsschutzantrages bei dem Sozialgericht (28. November 2006) fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Denn einstweiliger Rechtsschutz als "Notfallhilfe" kann grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt werden. Ein besonderer Nachholbedarf des Antragstellers oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart mit der Folge einer gegenwärtigen Notlage sind nicht ersichtlich. Für den begehrten Anspruch auf Wohngeld gilt im Übrigen, dass dieser bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht zulässig geltend gemacht werden kann (vgl. § 51 SGG); vielmehr ist insoweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Für die Zeit ab Antragseingang, d.h. ab 28. November 2006, ist ein eiliges Regelungsbedürfnis jedenfalls derzeit ebenfalls nicht dargetan, und zwar schon deshalb nicht, weil der Antragsteller es selbst in der Hand hat, durch die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren eine zügige Entscheidung des Antragsgegners über seinen Leistungsantrag herbeizuführen, die bislang noch gar nicht ergangen ist. Antragsteller nach dem SGB II sind wie jeder, der eine Sozialleistung beantragt, in den Grenzen des § 65 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) verpflichtet, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I), und zwar vollständig und nachprüfbar (vgl. z.B.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 1 B 2/05 AS ER – veröffentlicht in juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 22. Februar 2006 – L 9 SO 40/05 ER – veröffentlicht in juris). Dies gilt umso mehr, wenn besondere Umstände des Einzelfalls, wie hier die bislang unklare Entwicklung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers am 14. November 2006 sowie die Einkommensverhältnisse seiner erwerbstätigen Ehefrau und des 1989 geborenen Sohnes M, eine umfassende Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft gebieten, zu der des weiteren die 1991 und 1998 geborenen Kinder zählen (vgl. § 7 Abs. 3 SGB II). Hierbei können auch Unterlagen, die sich auf Zeiträume vor der Antragstellung beziehen, leistungserheblich im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I sein. Denn insoweit belegbare Zahlungsein- und -ausgänge können Auswirkungen auf die Beurteilung der zum Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfenden Hilfebedürftigkeit haben. Inwieweit für die Vorlage von Kontoauszügen für einen zurückliegenden Zeitraum eine zeitliche Grenze im Hinblick auf § 65 SGB I zu ziehen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls eine Anforderung von lückenlosen Kontoauszügen für die Zeit ab August 2006 ist dem Antragsteller aber noch zumutbar und steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu der begehrten, aus Steuermitteln finanzierten Sozialleistung (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB I). Der Antragsgegner kann sich die entsprechenden Informationen auch nicht durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller selbst beschaffen (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).

Der Antragsteller ist grundsätzlich auch gehalten, seinen Meldepflichten gemäß § 59 SGB II i.V. mit § 309 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) nachzukommen. Es steht nicht in seinem Belieben, sich dieser allgemeinen Meldepflicht, die der Antragsgegner durch einen ergänzenden Vorsprachetermin am 28. November 2006 konkretisiert hatte, unter Bezugnahme auf seine abweichende Rechtsauffassung zu entziehen.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass auch eine Obdachlosigkeit des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen derzeit nicht unmittelbar droht. Im Übrigen hat der Antragsgegner für den Fall, dass der Antragsteller die angeforderten Unterlagen vorlegen sollte, bereits eine Entscheidung über den Leistungsantrag des Antragstellers zugesichert (vgl. Schriftsatz vom 6. Dezember 2006).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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